Gesetze, Dekrete und Verordnungen des Kantons Bern, Volume 1

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Buchdr. E. W. Krebs, 1901
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Page 110 - Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.
Page 45 - Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König von Italien, Seine königliche Hoheit der...
Page 21 - Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16.
Page 145 - Handfeuerwafiena versehen sein. Zu 2. Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet...
Page 155 - Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Blech ausgeschlossen ist.
Page 80 - Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holz von nicht über 1'2 Kubikmeter Grosse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum der Behältnisse völlig ausgefüllt ist.
Page 147 - Patronen , sowie Schießbaumwolle un'd andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter verpackt sein.
Page 146 - Feuerwerkskörper* versehen sein. Zu 3. Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte...
Page 84 - Get'ässes nicht durch Geruch bemerklich macht. Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das Anbringen von Kappen zum Schütze der Ventile, sowie von Rollkränzen nicht erforderlich. 2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen: a. für Kohlensäure und Stickoxydul : 250 Atmosphären und l Kilogramm Flüssigkeit für je 1,84 Liter Fassungsraum des Behälters.
Page 153 - Gegenständen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln, und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen explosive Gegenstände in Mengen von nicht mehr als 35 kg.

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