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Reglement

über den

Eintritt in die Hochschule Bern.

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

auf den Antrag der Direktion des Unterrichtswesens,
beschließt:

1. Wer an der Universität Bern studieren will,

hat sich immatrikulieren zu lassen.

§ 2. Die Immatrikulation findet im Wintersemester vom 15. Oktober bis zum 15. November, im Sommersemester vom 15. April bis zum 15. Mai statt. Nach diesen Terminen wird nur immatrikuliert, wer für seine Verspätung triftige Gründe wie Krankheit, Militärdienst, Examen nachzuweisen vermag.

§ 3. Wer sich immatrikulieren lassen will, hat sich beim Rektor zu melden. Bei der Anmeldung ist vorzulegen

a. ein amtliches, kurz vorher ausgestelltes Sittenzeugnis, b. ein amtliches Zeugnis über das zurückgelegte 18. Lebensjahr; nur ausnahmsweise können jüngere Bewerber durch Beschluß der Immatrikulationskommission (§ 4) zugelassen werden,

Jahrgang 1901.

1

12. Januar

1901.

12. Januar 1901.

c. ein Ausweis über ausreichende Vorbildung (§ 4),
d. falls der Bewerber von einer andern Hochschule

kommt, das Abgangszeugnis (Exmatrikel) derselben. Die unter a, b und c aufgeführten Zeugnisse können auch durch ein Zeugnis, z. B. ein Maturitätszeugnis ersetzt werden, sofern dieses die verlangten Ausweise enthält.

$4. Als Ausweis über eine ausreichende Vorbildung gilt a. für Inländer (Schweizer und in der Schweiz Niedergelassene) das Reifezeugnis eines Gymnasiums, beziehungsweise das Zeugnis über diejenige Schulbildung, die für die Staatsprüfung im betreffenden Fach verlangt wird *),

b. für Ausländer die gleichen Zeugnisse oder mindestens der Ausweis über jene Schulbildung, die von den

*) Beispielsweise wird bei den im Kanton Bern gültigen Staatsprüfungen verlangt für den Beruf

a. eines Geistlichen das Maturitätszeugnis eines Litterargymnasiums oder dasjenige eines Realgymnasiums mit Nachprüfung in den alten Sprachen;

b. eines Fürsprechers das Maturitätszeugnis litterarischer oder realistischer Richtung;

c. eines Notars die Bescheinigung vollendeter Sekundarschulbildung oder eines bestandenen gleichwertigen Examens ;

d. eines Arztes, Zahnarztes, Apothekers und Tierarztes das Maturitätszeugnis litterarischer oder realistischer Richtung, entsprechend der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen;

e. eines Gymnasiallehrers das Maturitätszeugnis eines Litteraroder Realgymnasiums oder ein Sekundarlehrerpatent;

f. eines Sekundarlehrers das Maturitätszeugnis eines Litteraroder Realgymnasiums oder ein Primarlehrerpatent, das bei weiblichen Bewerbern durch das Abgangszeugnis einer von der Direktion des Unterrichtswesens hierfür als genügend bezeichneten höhern Unterrichtsanstalt ersetzt sein kann.

Reglement

über den

Eintritt in die Hochschule Bern.

Der Regierungsrat des Kantons Bern,
auf den Antrag der Direktion des Unterrichtswesens,

beschließt:

§ 1. Wer an der Universität Bern studieren will, hat sich immatrikulieren zu lassen.

§ 2. Die Immatrikulation findet im Wintersemester vom 15. Oktober bis zum 15. November, im Sommersemester vom 15. April bis zum 15. Mai statt. Nach diesen Terminen wird nur immatrikuliert, wer für seine Verspätung triftige Gründe wie Krankheit, Militärdienst, Examen nachzuweisen vermag.

§ 3. Wer sich immatrikulieren lassen will, hat sich beim Rektor zu melden. Bei der Anmeldung ist vorzulegen

a. ein amtliches, kurz vorher ausgestelltes Sittenzeugnis, b. ein amtliches Zeugnis über das zurückgelegte 18. Lebensjahr; nur ausnahmsweise können jüngere Bewerber durch Beschluß der Immatrikulationskommission (4) zugelassen werden,

Jahrgang 1901.

1

12. Januar

1901.

12. Januar 1901.

c. ein Ausweis über ausreichende Vorbildung (§ 4),
d. falls der Bewerber von einer andern Hochschule

kommt, das Abgangszeugnis (Exmatrikel) derselben. Die unter a, b und c aufgeführten Zeugnisse können auch durch ein Zeugnis, z. B. ein Maturitätszeugnis ersetzt werden, sofern dieses die verlangten Ausweise enthält.

$4. Als Ausweis über eine ausreichende Vorbildung gilt a. für Inländer (Schweizer und in der Schweiz Niedergelassene) das Reifezeugnis eines Gymnasiums, beziehungsweise das Zeugnis über diejenige Schulbildung, die für die Staatsprüfung im betreffenden Fach verlangt wird *),

b. für Ausländer die gleichen Zeugnisse oder mindestens der Ausweis über jene Schulbildung, die von den

*). Beispielsweise wird bei den im Kanton Bern gültigen Staatsprüfungen verlangt für den Beruf

a. eines Geistlichen das Maturitätszeugnis eines Litterargymnasiums oder dasjenige eines Realgymnasiums mit Nachprüfung in den alten Sprachen;

b. eines Fürsprechers das Maturitätszeugnis litterarischer oder realistischer Richtung;

c. eines Notars die Bescheinigung vollendeter Sekundarschulbildung oder eines bestandenen gleichwertigen Examens ;

d. eines Arztes, Zahnarztes, Apothekers und Tierarztes das Maturitätszeugnis litterarischer oder realistischer Richtung, entsprechend der Verordnung für die eidgenössischen Medizinalprüfungen;

e. eines Gymnasiallehrers das Maturitätszeugnis eines Litteraroder Realgymnasiums oder ein Sekundarlehrerpatent;

f. eines Sekundarlehrers das Maturitätszeugnis eines Litteraroder Realgymnasiums oder ein Primarlehrerpatent, das bei weiblichen Bewerbern durch das Abgangszeugnis einer von der Direktion des Unterrichtswesens hierfür als genügend bezeichneten höhern Unterrichtsanstalt ersetzt sein kann.

betreffenden Fakultäten mit Rücksicht auf die Studien
als unumgänglich erachtet wird *).

In zweifelhaften Fällen überweist der Rektor das Gesuch der Immatrikulationskommission, in die jede Fakultät, beziehungsweise Fakultätsabteilung ein Mitglied abzuordnen berechtigt ist und die vom Rektor präsidiert wird.

Bewerber, die gar keine oder keine genügenden Ausweise über ihre Vorbildung besitzen, haben sich vor einer von der Direktion des Unterrichtswesens auf den Vorschlag des Senates gewählten Kommission einer Prüfung zu unterziehen.

*) Es verlangen die elnzelnen Fakultäten mindestens folgende Zeugnisse:

a. die evangelisch-theologische Fakultät das Maturitätszeugnis eines
Litterargymnasiums oder dasjenige eines Realgymnasiums;
b. die katholisch-theologische Fakultät das Maturitätszeugnis eines
Litterargymnasiums oder dasjenige eines Realgymnasiums mit
Nachprüfung in den alten Sprachen;

c. die juristische Fakultät einen Ausweis, der den für die bernischen
Staatsprüfungen erforderlichen Zeugnissen entspricht;

d. die medizinische Fakultät von männlichen Studierenden das Reifezeugnis für die Prima eines Litterar- oder Realgymnasiums oder den Ausweis gleichwertiger Schulbildung, von weiblichen Studierenden dasselbe oder das Schlußzeugnis eines Frauengymnasiums;

e. die veterinär-medizinische Fakultät das Reifezeugnis für die Prima eines Litterar- oder Realgymnasiums oder den Ausweis gleichwertiger Schulbildung;

f. die philosophische Fakultät, Abteilung für Philosophie, Philologie und Geschichte, das Reifezeugnis für die Prima einer höhern Lehranstalt oder den Ausweis einer gleichwertigen Vorbildung;

g. die philosophische Fakultät, Abteilung für Mathematik und Naturwissenschaft, das Reifezeugnis für die Prima einer höhern Lehranstalt oder den Ausweis einer gleichwertigen Vorbildung.

12. Januar

1901.

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