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21. Februar 1901.

1. Pädagogik.

a. Kenntnis der allgemeinen Pädagogik, insbesondere genaue Bekanntschaft mit den Aufgaben der Erziehung, sowie mit den Erziehungsmitteln der Zucht und des Unterrichts;

b. Kenntnis der Geschichte und Litteratur der Pädagogik seit der Reformation;

c. Methodik des Mittelschulunterrichts.

2. Muttersprache.

Vollständige Beherrschung der Unterrichtssprache. Kenntnis der Hauptmomente der Litteraturgeschichte des 18. und 19. Jahrhunderts und der bedeutendsten Werke aus der neueren Zeit.

3. Kaufmännisches Rechnen.

Fertigkeit und Sicherheit in der Ausführung von Berechnungen des Waren- und Bankgeschäftes. Kenntnis der Münz-, Maß- und Gewichtsverhältnisse. Anwendung der Prozentrechnung auf die verschiedenen Geschäftsverhältnisse. Edelmetall- und Münzrechnung. Wechsel- und Effektenrechnung. Kenntnis der verschiedenen Kursnotierungen und Usanzen auf den bedeutendsten Börsenplätzen. Wechsel- und Effektenarbitrage. Einfache und zusammengesetzte Warenkalkulationen. Kalkulationstabellen und Preisparitäten.

In Bezug auf die politische Arithmetik soll der Examinand im stande sein, Berechnungen von Tilgungsplänen und Renten durchzuführen. Kenntnis der Elemente der Lebensversicherung.

4. Buchhaltung, Korrespondenz und Kontorarbeiten. Theoretische und praktische Vertrautheit mit dem System der doppelten Buchhaltung. Die ver

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1901.

schiedenen Formen derselben und ihre Anwendung im 21. Februar Waren- und Bankgeschäft, sowie im Fabrikbetrieb. Das Kontokorrent nach den verschiedenen Methoden. - Die Buchung von Participationsgeschäften in Waren und Effekten. Die Buchung bei gesellschaftlichen Unternehmungen. Reserven und transitorische Posten. Die Grundzüge der kameralistischen und konstanten Buchhaltung. Beherrschung der Korrespondenz und Kontorarbeiten."

5. Rechtskunde.

Sichere Kenntnis des Handels- und Wechselrechtes auf Grund der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes.

Allgemeine Grundzüge des öffentlichen Rechtes.

Das Wesentliche aus der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs, Arbeiterschutz, Haftpflicht, Patent-, Marken- und Musterrecht, Versicherung, Zoll und Transport.

6. Volkswirtschaftslehre.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre.

7. Handelsgeographie.

Beherrschung der allgemeinen Handelsgeographie mit besonderer Rücksicht auf die Handelslage, die Bodenbeschaffenheit, die Natur- und Industrieprodukte, die Handels- und Verkehrsverhältnisse.

8. Handelsgeschichte.

Kenntnis der wichtigsten Thatsachen der Handelsgeschichte, mit besonderer Berücksichtigung der neueren Zeit.

21. Februar 1901.

Dritter Abschnitt.

Feststellung der Prüfungsergebnisse.

$11. Bei der mündlichen, sowie bei der praktischen Prüfung müssen in jedem einzelnen Fach wenigstens zwei Mitglieder der Prüfungsbehörde anwesend sein.

§ 12. Unmittelbar nach der Beendigung der Prüfung in einem Fach haben die Examinanden und Zuhörer das Prüfungszimmer zu verlassen, worauf die betreffende Specialkommission das Ergebnis feststellt und in folgender Abstufung mit Ziffern bezeichnet:

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§ 13. Nach Durchsicht der schriftlichen Arbeiten und Beendigung aller einzelnen Prüfungen werden, soweit es erforderlich ist, die Noten noch bereinigt und in eine Tabelle eingetragen, welche, vom Präsidenten und Sekretär unterzeichnet, an die Direktion des Unterrichtswesens übersandt wird. Die eventuellen Examinatoren können der Schlußsitzung mit beratender Stimme beiwohnen.

§ 14. Zur Patentierung ist erforderlich, daß der Bewerber in allen Fächern mindestens die Note 3 (genügend) erlangt habe.

Der Bewerber, welcher einmal die Note 5 (ungenügend) oder 4 (schwach) erhalten hat, kann in diesem Fach zu einer Nachprüfung zugelassen werden, wenn der Durchschnitt sämtlicher Noten die Zahl 3 nicht übersteigt.

Wird einem Bewerber das Patent verweigert, so darf er nach einem Jahr eine zweite und nach einem weiteren Jahr eine dritte und letzte Prüfung bestehen. Bei dieser Wiederholung ist der Kandidat in denjenigen Fächern, in welchen er wenigstens die Note gut erreicht hat, einer neuen Prüfung enthoben.

21. Februar

1901.

Vierter Abschnitt.

Das Fähigkeitszeugnis.

§ 15. Ein Fähigkeitszeugnis wird für die Fächer: Kaufmännisches Rechnen (ohne politische Arithmetik) und Buchhaltung, Korrespondenz und Kontorarbeiten ausgestellt wenn der Bewerber mindestens die Note 2 gut erhält.

§ 16. Bewerber um das Fähigkeitszeugnis dürfen in der mündlichen Prüfung nicht zusammen mit Bewerbern um ein Handelslehrerpatent examiniert werden.

§ 17. Das Fähigkeitszeugnis berechtigt zur definitiven Anstellung als Fachlehrer, wenn der Inhaber eines solchen ein Lehrerpatent oder ein Maturitätszeugnis oder einen andern von der Direktion des Unterrichtswesens als gleichwertig anerkannten Ausweis vorlegt.

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5. März 1901.

Dekret

betreffend

die Errichtung einer dritten Pfarrstelle in der reformierten Kirchgemeinde Pruntrut-Freibergen.

Der Große Rat des Kantons Bern,

in Erwägung,

daß infolge der großen Bevölkerungszunahme und der bedeutenden räumlichen Ausdehnung der reformierten Kirchgemeinde Pruntrut-Freibergen zwei Geistliche nicht mehr genügen, um die religiösen Bedürfnisse dieser Gemeinde zu befriedigen;

auf den Antrag des Regierungsrates,

beschließt:

Art. 1. In der reformierten Kirchgemeinde PruntrutFreibergen wird eine dritte Pfarrstelle errichtet. Die neu errichtete Stelle wird bezüglich der Rechte und Pflichten des Inhabers den bestehenden gleichgestellt.

Art. 2. Von den drei Pfarrstellen der Kirchgemeinde Pruntrut-Freibergen entfallen zwei auf den Amtsbezirk Pruntrut und eine auf den Amtsbezirk Freibergen.

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