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Art. 3. Von den zwei Pfarrstellen im Amtsbezirk Pruntrut muß die eine durch einen deutschsprechenden Geistlichen besetzt werden.

Der Sitz dieser beiden Pfarrstellen, sowie die erteilung der geistlichen Funktionen unter die beiden Pfarrer und ihre gegenseitige Aushülfe wird nach Anhörung der beteiligten Behörden vom Regierungsrat durch ein Regulativ bestimmt.

Art. 4. Dieses Dekret tritt sofort in Kraft und soll in die Gesetzessammlung aufgenommen werden.

Bern, den 5. März 1901.

Im Namen des Grossen Rates

der Präsident

A. v. Muralt,

der Staatsschreiber

Kistler.

5. März

1901.

5. März

1901.

Dekret

betreffend

die Errichtung einer zweiten Pfarrstelle in Köniz.

Der Große Rat des Kantons Bern,

auf den Antrag des Regierungsrates,

beschließt:

§ 1. Es wird in der Kirchgemeinde Köniz eine zweite Pfarrstelle errichtet, welche in Bezug auf die Rechte des Inhabers derselben der bestehenden Pfarrstelle gleichgestellt sein soll. Vorbehalten bleibt jedoch der zwischen dem Staat und der Kirchgemeinde Köniz abgeschlossene Vertrag bezüglich der Wohnung des zweiten Pfarrers.

§ 2. Über die Verteilung der Obliegenheiten unter die beiden Pfarrer und ihre gegenseitige Aushülfe wird der Regierungsrat auf Grundlage eines Vorschlages der kirchlichen Behörden ein Regulativ erlassen.

§ 3. Dieses Dekret tritt sofort in Kraft und soll in die Gesetzessammlung aufgenommen werden.

Bern, den 5. März 1901.

Im Namen des Grossen Rates

der Präsident

A. v. Muralt,

der Staatsschreiber
Kistler.

Dekret

betreffend

Der Große Rat des Kantons Bern,

3

Ergänzung des Dekretes vom 7. September 1891 über die Organisation der kantonalen Gewerbeschule in Burgdorf.

auf den Antrag des Regierungsrates,

beschließt:

1. Der § 7 des Dekretes vom 7. September 1891 über die Organisation der kantonalen Gewerbeschule in Burgdorf erhält nach seinem ersten Satz folgenden Zusatz: ‹ Für Schüler fremder Nationalitäten, deren Eltern nicht in der Schweiz niedergelassen sind, gelten die doppelten Beträge.>

2. Dieser Beschluß tritt sogleich in Kraft und wird in die Gesetzessammlung aufgenommen.

Bern, den 6. März 1901.

Im Namen des Grossen Rates

der Präsident

A. v. Muralt,

der Staatsschreiber

Kistler.

6. März

1901.

15. März

1901.

Regulativ

betreffend

die von der Direktion des Innern gemäss § 3, litt. c, des Gesetzes vom 26. Februar 1888 über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen zu ernennenden Sachverständigen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf den Antrag der Direktion des Innern,

beschließt:

Art. 1. Die Direktion des Innern ernennt jeweilen auf vier Jahre drei ständige Sachverständige zum Zwecke allgemeiner Untersuchungen (Nachschauen) der zum Verkaufe bestimmten und unter das Gesetz vom 26. Februar 1888 fallenden Gegenstände Dieselben haben ihre ganze Zeit ihrem Amte zu widmen.

Art. 2. Die Direktion des Innern weist jedem Sachverständigen einen bestimmten Teil des Kantonsgebietes zu. Sie kann jedoch, soweit nötig, außer den fest angestellten Sachverständigen vorübergehend auch andere sachverständige Personen mit den nach dem erwähnten Gesetz auszuführenden Nachschauen in einzelnen Ortschaften oder Gegenden beauftragen.

In technischer Beziehung stehen die Sachverständigen unter der Leitung des Kantonschemikers. Derselbe kann ihnen von sich aus und auf Weisung der Direktion des Innern erforderlichenfalls specielle Aufträge erteilen und sie so oft notwendig zur Besprechung und Belehrung über sachbezügliche Angelegenheiten zusammenberufen.

Art 3. Die Thätigkeit der Sachverständigen soll diejenige der Gesundheitskommissionen und einzelnen Beamten der Gemeinden oder Bezirke ergänzen. Sie haben daher ihre Nachschauen da am eingehendsten vorzunehmen, wo letztere dies aus irgend einem Grunde ungenügend besorgen. Außerdem sollen sie auch, soweit möglich, den Gemeindebeamten in der Vollziehung des Gesetzes vom 26. Februar 1888 und der dazu erlassenen Verordnungen durch Belehrung an die Hand gehen.

Art. 4. Ferner sollen die Sachverständigen die Gesundheitskommissionen und Ortspolizeibehörden auch auf dem Gebiete der allgemeinen Gesundheitspflege und in der Beaufsichtigung des Wirtschaftswesens in hygieinischer Beziehung, soweit möglich, unterstützen, und namentlich auch die richtige Anwendung der in § 4, Al. 1 bis 5, des Gesetzes vom 15. Juli 1894 über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken enthaltenen Bestimmungen überwachen. Nötigenfalls haben sie die erforderlichen Schritte zur Durchführung dieser Bestimmungen selbst einzuleiten.

Art. 5. Dem Kleinhandel mit Wein und gebrannten Wassern haben die Sachverständigen bei den Nachschauen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Sie haben sich zu überzeugen: ·

15. März 1901.

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