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12. Januar 1901.

Diese Prüfungen finden jeweilen am Schlusse des Semesters statt.

Wer sich zu Beginn eines Semesters ohne genügende Ausweise über seine Vorbildung zur Immatrikulation gemeldet und während des Semesters als Auskultant Vorlesungen gehört hat, erhält, sofern er diese Prüfung am Schlusse desselben Semesters mit Erfolg besteht, seine Matrikel vom Tage der Anmeldung datiert. Ansprüche an die Krankenkasse werden dadurch für das abgelaufene Semester nicht erworben.

§ 5. Nach erfolgter Zulassung ist die Immatrikulationsgebühr (Fr. 15), die Gebühr für die bernische Hochschulbibliothek (Fr. 5), die Gebühr für die Studentenkrankenkasse (Fr. 5) und der Beitrag zur Kasse für allgemeine studentische Zwecke (Fr. 2) beim Quästor zu erlegen. Wer ein Abgangszeugnis einer andern Universität, die Gegenrecht übt, vorlegt, zahlt nur einen Teil der Immatrikulationsgebühr. Wer früher in Bern immatrikuliert war nnd mit Exmatrikel abgegangen ist, ist von allen Gebühren befreit. Diese Ermäßigung, beziehungsweise Befreiung tritt. nur ein, wenn der Bewerber seine Studien nicht länger als 3 Jahre unterbrochen hat.

§ 6. Sind alle Bedingungen erfüllt, so nimmt der Rektor die Immatrikulation vor, wobei er durch Handschlag den Studierenden auf die Reglemente der Hochschule verpflichtet. Zugleich händigt er ihm die Matrikel und das Zeugnisheft aus.

Die in § 3 aufgeführten Schriften verbleiben während der Studienzeit in Verwahrung der Hochschule und werden in der Regel nur gegen Vorweisung der Exmatrikel zurückgegeben.

7. Gleich nach der Immatrikulation hat der Studierende beim Pedell gegen eine Gebühr von 20 Cts. eine Legitimationskarte zu erheben und seine Wohnung anzugeben. Diese Legitimationskarte ist zu Beginn eines jeden Semesters zu erneuern.

$ 8. Wer, ohne immatrikuliert zu sein, Vorlesungen hören will, kann, sofern er unbescholten ist und das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, vom Rektor als Auskultant für bestimmte, von der betreffenden Fakultät ausdrücklich als allgemein zugänglich im Vorlesungsverzeichnis bezeichnete Vorlesungen zugelassen werden. Für die Zulassung zu andern Vorlesungen ist die Zustimmung des betreffenden- Docenten erforderlich. Die Beschränkung auf bestimmte Vorlesungen fällt bei Personen fort, die ihren akademischen Studiengang vollendet haben.

Den Auskultanten werden keine Zeugnishefte ausgefertigt und keine amtlichen Studienzeugnisse ausgestellt; auch haben sie keinen Anspruch auf die besonderen Vorteile, die die Studentenkrankenkasse und die Bibliotheken den immatrikulierten Studierenden gewähren.

Als Zeichen der erfolgten Zulassung erhält jeder Auskultant eine Auskultantenkarte, wofür er dem Pedell eine Gebühr von 60 Cts. zu entrichten hat; zugleich hat er seine Wohnung in eine beim Pedell aufgelegte Liste einzutragen. Die Auskultantenkarte ist jedes Semester zu erneuern. Im übrigen bezahlen die Auskultanten beim Quästor die für die Vorlesungen und Übungen angesetzten Gebühren und Honorare wie die immatrikulierten Studierenden.

§ 9. Dieses Reglement tritt sogleich in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Durch dasselbe

12. Januar

1901.

12. Januar

1901.

wird das Reglement vom 24. September 1880 über die Bedingungen zum Eintritt in die Hochschule aufgehoben.

Bern, den 12. Januar 1901.

Im Namen des Regierungsrates

der Präsident

Minder,

der Staatsschreiber

Kistler.

Verordnung

betreffend

den Bezug von Kanzleigebühren für die Bewilligung der Ausübung wissenschaftlicher medizinischer Berufsarten.

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

in Erwägung,

1. daß für die Medizinalpersonen ein eidgenössisches Diplom besteht, welches zur freien Ausübung des betreffenden Berufes im Gebiet der ganzen Eidgenossenschaft berechtigt, und somit die im Emolumententarif für die Staatskanzlei vom 18. Dezember 1865 für Berufspatente der Medizinalpersonen vorgesehenen Gebühren nicht mehr bezogen werden können;

2. daß nach feststehender bundesrechtlicher Praxis die Auferlegung von Kanzleigebühren für die Bewilligung der Ausübung dieser Berufsarten als statthaft erklärt wird,

beschließt:

Die Staatskanzlei hat folgende Gebühren zu beziehen und dem Staat zu verrechnen:

31. Januar

1901.

31. Januar

1901.

Für die Bewilligung der Ausübung des Arztberufes, des Zahnarztberufes, des Apothekerberufes und des Tierarztberufes je Fr. 20.

In diesen Ansätzen ist die Stempelgebühr nicht inbegriffen, und es ist dieselbe besonders zu entrichten. Diese Verordnung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Bern, den 31. Januar 1901.

Im Namen des Regierungsrates

der Präsident

Minder,

der Staatsschreiber

Kistler.

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