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8. Februar

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betreffenden Waffen- oder Abteilungschefs, oder sie sind dem Territorialkreiskommandanten unterstellt, in dessen Territorialgebiet sie sich befinden.

II. Abschnitt.

Der Etappen- und Eisenbahndienst.

Art. 9. Den Oberbefehl über den gesamten Etappenund Eisenbahndienst führt das Armeekommando. Er wird geleitet vom Chef des Transportdienstes, welcher mit den ihm nach Bedarf zugeteilten Offizieren und Hülfspersonal eine Abteilung des Armeestabes bildet.

Art. 10. Dem Chef des Transportdienstes sind als Ausführungsorgane unterstellt, der Oberetappenkommandant zur Leitung des Etappendienstes und der Oberbetriebsdirektor als Chef des dem Kriegsbetrieb unterstellten Eisenbahnwesens.

Etappendienst.

Art. 11. Der Oberetappenkommandant leitet den Dienst auf den Etappenlinien nach den Weisungen des Chefs des Transportdienstes. Für die Ausführung der Eisenbahn- und Dampfschifftransporte steht er in beständigem Verkehr mit dem ihm koordinierten Oberbetriebsdirektor.

Dem Oberetappenkommandanten ist folgender Stab zu

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Art. 12. Für die Organisation des Etappendienstes werden Anfangsetappenorte, Endetappenorte, Sammeletappenorte und Zwischenetappenorte bezeichnet.

An allen diesen Orten werden Etappenkommandanten eingesetzt, welche das nötige Stabs- und Hülfspersonal, sowie die erforderlichen Truppen zugeteilt erhalten.

In der Dienstsprache werden die Etappenkommandos nach ihrem Amtssitz benannt.

Die Verkehrslinien, welche die Sammeletappenorte mit den Endetappenorten verbinden, heißen Etappenlinien.

Art. 13. Die Etappenkommandos an Anfangsetappenorten übernehmen von den am Orte oder in dessen Nähe befindlichen Heeresanstalten des Territorialdienstes den Nachschub zur Weiterspedition an die nächste Etappe nach vorwärts und liefern den von letzterer erhaltenen Rückschub den Heeresanstalten ab. In der Regel sind sie dem Oberetappenkommando direkt unterstellt, ausnahmsweise der nächstgelegenen Sammeletappe.

Befinden sich die Heeresanstalten in näherer Verbindung mit einer Sammel- oder Zwischenetappe als mit einer Anfangsetappe, so verkehren sie direkt mit diesen.

Art. 14. Die Endetappenorte sind die der Armee zunächst gelegenen Ortschaften, welche mit Etappenkommandos versehen sind.

Die Aufgabe der Etappenkommandos an Endetappenorten besteht einerseits in der Übernahme des Rückschubes von der Armee und der Weiterspedition desselben an die Sammeletappenorte, andererseits im Empfang des von den Sammeletappenorten kommenden Nachschubes und der Abgabe desselben an die Armee.

Die zwischen der Endetappe und der Armee oft noch vorhandene betriebsfähige Eisenbahnlinie wird Endeisenbahn

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linie genannt. Der Betrieb dieser Linie wird von der Endetappe aus geregelt. Die vor der Endetappe liegenden Stationen heißen Endeisenbahnstationen und werden vom Endetappenkommando aus nach Bedarf mit Bahnhofkommandanten und Wachen versehen.

Die Endetappenkommandanten stehen unter dem direkten Befehl des Oberetappenkommandos.

Art. 15. Auf jeder Etappenlinie wird an einem größern Verkehrscentrum ein Sammeletappenkommando eingesetzt.

Dasselbe führt den Befehl über die Etappenlinie vom Sammeletappenort bis zum Endetappenort. Es leitet den Verkehr auf dieser Etappenlinie und sorgt mit Hülfe von Etappentruppen für die militärische Sicherung.

Die Sammeletappe dient als Regulator für den gesamten Transportverkehr von und nach der Endetappe.

Das Etappenkommando am Sammeletappenorte steht unter dem direkten Befehl des Oberetappenkommandos, und werden ihm die auf der Etappenlinie bis zur Endetappe liegenden Zwischenetappenkommandos dienstlich unterstellt.

Art. 16. Zwischenetappenkommandos werden überall da eingesetzt, wo es der Verkehr verlangt. Sie vermitteln den Verkehr zwischen den End- und Sammel- und den Sammel- und Anfangsetappenkommandos.

Man unterscheidet Zwischenetappenkommandos auf Eisenbahnetappenlinien und solche auf Landetappenlinien. Erstere werden an größern Eisenbahnknotenpunkten, letztere von Tagmarsch zu Tagmarsch eingesetzt.

Die Zwischenetappenkommandos werden vom Oberetappenkommandanten demjenigen Sammel- oder Anfangsetappenkommando unterstellt, mit dem sie die nächsten Verkehrsbeziehungen haben. Ausnahmsweise können sie auch dem Oberetappenkommando direkt unterstellt sein.

Art. 17. An größern Bahnhöfen, Eisenbahnknotenpunkten, oder an Stationen mit großem Militärverkehr werden Bahnhofkommandos eingesetzt, denen Personal und Truppen nach Bedarf beigegeben werden.

Die Bahnhofkommandanten haben den Verkehr zwischen den Führern der Militärtransporte (Transportbegleitern) und den Eisenbahnbeamten zu vermitteln. Sie haben im Bahnhofbezirk nur militärische und polizeiliche Befugnisse, dürfen sich demnach in den bahnbetriebstechnischen Dienst der Station nicht einmischen.

Der Bahnhofkommandant ist dem am gleichen Orte befindlichen Etappenkommandanten unterstellt und vertritt denselben am Bahnhof. Ist kein Etappenkommandant am Orte, so untersteht er einem benachbarten Etappenkommando oder dem Oberetappenkommando.

Eisenbahndienst.

Art. 18. Der Oberbetriebsdirektor leitet den Betrieb der Eisenbahnen und Dampfschiffe nach den Vorschriften über die Militärtransporte und denjenigen für den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen.

Er organisiert den dem Kriegsbetrieb unterstellten Eisenbahn- und Dampfschiffdienst im Sinne der Weisungen des Chefs des Transportdienstes, sowohl für den Militär- als für den Civilverkehr..

Er beschränkt von sich aus oder gemäß erhaltenen Weisungen erforderlichenfalls den Civilverkehr oder hebt ihn auch ganz auf.

Er verfügt über das sämtliche Personal und Material der Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen und kann beides nach Bedarf versetzen und konzentrieren und auch einzelne Beamte ohne Grundangabe ihrer Stellung entheben.

Jahrgang 1901.

II

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8. Februar 1901.

Der Oberbetriebsdirektor verfügt nach den Weisungen des Chefs des Transportdienstes oder aus eigener Initiative die Evakuation von Linien und giebt die Befehle betreffend Unterhalt und Verbesserung der bestehenden Bahnen.

Das Armeekommando kann ihm die Anlage neuer, sowie den Abbruch bestehender Linien und die Zerstörung von Bahnobjekten auftragen.

Der Oberbetriebsdirektor ordnet die Ausführung der ihm vom Chef des Transportdienstes oder vom Oberetappenkommandanten unter Angabe der Reihenfolge der Dringlichkeit aufgegebenen Transporte an.

Er zeigt dem Chef des Transportdienstes und dem. Oberetappenkommandanten jedes unvorhergesehene Ereignis an, welches die volle Ausnützung der Leistungsfähigkeit der Transportanstalten verhindert oder zu verhindern droht, und macht gleichzeitig Vorschläge zur Hebung oder Umgehung des Hindernisses.

Art. 19. Für den Kriegsbetrieb werden die schweizerischen Transportanstalten in Betriebsgruppen eingeteilt, an deren Spitze je ein Betriebsgruppendirektor gestellt wird.

Die Gruppeneinteilung entspricht der Friedenseinteilung der Eisenbahnen. Die im Bereiche des Hauptbahnnetzes (Kreise) jeder Gruppe liegenden übrigen Transportanstalten (Eisenbahnen und Dampfschiffe) werden dem Hauptbahnnetz angegliedert und bilden mit diesem` zusammen die Betriebsgruppe.

Art. 20. Die Betriebsgruppendirektoren sind dem Oberbetriebsdirektor direkt unterstellt und leiten den Dienst der Eisenbahnen und Dampfschiffe ihrer Gruppe nach seinen Weisungen mit dem schon für den Friedensdienst vorhandenen Personal und Material, soweit darüber vom Oberbetriebsdirektor nicht anderweitig verfügt wurde. Die

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