Inhaltsverzeichnis. Seite Einleitung 65-72 I. Ney als ausserordentlicher Gesandter in der Schweiz. 72-128 b) Seine Tätigkeit seit Einführung der neuen Verfassung c) Antinapoleonische Propaganda in der Schweiz und an den Grenzen derselben im Jahre 1803 II. Vial als ausserordentlicher Gesandter in der Schweiz a) Vials Persönlichkeit. . b) Wiederaufleben der antinapoleonischen Propaganda im Jahre 1804 . c) Ereignisse im Sommer 1804 1. Tagsatzung 2. Censur d) Grossbotschaft und Kaiserkrönung e) Die Schweiz im Jahre 1805 . Beilagen Beilage I Beilage II. Beilage III Beilage IV Beilage V 72-85 104-128 129-267 129-134 134-169 170-193 170-188 188-193 193-217 217-267 1. Bis zur Eröffnung der ordentlichen Tagsatzung 217-231 2. Die ordentliche Tagsatzung 3. Vom Schluss der ordentlichen bis zu Beginn 4. Der Krieg von 1805 Allgemeines Die Stellung der Schweiz Der Friede zu Pressburg 7 245-267 245-252 252-265 265-267 268-279 268-270 270-272 273-276 276-278 278-279 Die Anfänge Zofingens. Während der beiden vergangenen Jahre wurden im Chor der Stiftskirche zu Zofingen Ueberreste einer sehr alten Anlage blossgelegt. Gleichzeitig wurde die Neuordnung des städtischen Archivs in Angriff genommen. Es lag daher nahe, nicht nur die Frage nach der Bedeutung der baulichen Anlage zu stellen, sondern da diese ein weit höheres Alter der Ansiedlung dartat, als bisher zu erweisen war die Anfänge Zofingens überhaupt erneuter Prüfung zu unterziehen. Denn wenn auch die Fabeleien der älteren Chronisten über den Ursprung der Stadt über alles Mass phantastisch sind, so lässt sich doch die gesicherte Geschichte nun nicht mehr mit der ersten urkundlichen Erwähnung im Jahre 1201 beginnen. Allerdings kann auch jetzt von römischem Ursprung, dem zuliebe man den ehrlichen alamannischen Namen in Tobinium umänderte, nicht die Rede sein, wohl aber liegt, wie sich zeigen wird, eine alte alamannische Siedelung als Mittelpunkt einer Markgenossenschaft und gleichzeitig eine Urpfarrei mit einem dem Umfange der Markgenossenschaft entsprechenden Sprengel vor. Der erste Teil der folgenden Untersuchung ist diesem Nachweise gewidmet, der zweite enthält die Beschreibung und Würdigung des Bauwerkes und der ältern Teile der Stiftskirche überhaupt. I. Die Anfänge von Stift und Stadt. Von Walther Merz. 1. Seit dem Jahre 455 überschritten die Alamannen aus dem Breisgau, Hegau, Linzgau usw. den Rhein und setzten sich in den Gegenden der Tur, Limmat, Reuss und Are dauernd fest. Sie nahmen vor allem die wohlgerodeten Fluren, das angebaute Ackerland in den fruchtbaren Ebenen in Besitz, wo bisher römische Niederlassungen bestanden hatten. Die Ansiedelung erfolgte nach Geschlechtern in geschlossenen Dörfern. Das sind die Orte auf -ingen; denn die Sippen nannten sich nach ihren Ahnen, indem sie dem Namen des Stammvaters die Endung -ing oder -ung anfügten, und -ingen (-inga) ist die Mehrzahl, während in -inghova dem heutigen -ikon (Manzinghova, heute Menziken) die Einzahl steckt, also Einzelgründung vorliegt. Orte auf -ingen finden sich fast bei allen deutschen Stämmen, die auf einstigem Römerboden sich dauernde Sitze errangen, bei den Franken, den Angelsachsen in Britannien, den Bajuvaren südlich der Donau und den Langobarden in Italien, und bei den letztern ist noch ausdrücklich überliefert, dass sie sich nach Sippschaften angesiedelt hätten. Es ist auch allgemein anerkannt, dass diese Ortsnamen mit -ingen nur auf eine Zeit zurückgehen können, zu der die Ansiedlung noch nach Geschlechtern erfolgte, dass sie also zum guten Teil bei der ersten Besetzung des Landes gegeben sein müssen." Und wenn man sich fragt, welche dieser Orte Ursiedelungen seien und welche späterer Zeit angehören, müssen jedenfalls die Orte mit ausgedehnten Gemarkungen als erste Niederlassungen beansprucht werden. Diese Orte waren die Mittelpunkte kleiner Landschaften, der Marken. Mit dem durch den Eintritt ruhigerer Zeiten bedingten starken Nachwuchs der Bevölkerung musste es häufig geschehen, dass innerhalb einer Mark neue Wohnplätze entstunden, indem entweder aus dem unbebauten Teile der Urmark kleinere Gemarkungen sich ausschieden, um fortan in engerem oder loserem Verbande mit dem Mutterdorf eine Gemeinschaft unter sich zu begründen, oder Siedelungen einzelner kraft des Bifang- bezw. Neubruchrechts sich bildeten, beides in der Regel im eingeschnittenen Gelände, an den Hängen der Hügel, den Berglehnen und in Seitentälchen. Das sind die mit einem Eigennamen und einem Begriff, der eine Wohnung bezeichnet, gebildeten Ortsnamen (auf -hausen, -heim, -hofen, -wil usw.) oder diejenigen, deren Eigenname mit einem Flurnamen (Bach, Berg, Bühl, Lo, Wang usw.) verbunden ist. Was so für die alamannischen Niederlassungen diesseits und jenseits des Rheins festgestellt worden ist, hat, wie für den Argau überhaupt, so auch für das untere Wiggertal seine Richtigkeit: Zofingen mit der grössten Gemarkung, im ebenen Talgrunde breit hingelagert, wo vorher Römer sich angesiedelt hatten, ist wohl als Urdorf anzusprechen, die andern Orte auf -ingen Oftringen, Küngoldingen und Benzlingen, wovon die beiden ersten jetzt eine Gemeinde bilden, Benzlingen in der Gemeinde Vordem wald aufgegangen ist erscheinen als die ersten Neugründungen, teilweise schon an Berghängen oder auf Anhöhen, während die noch jüngern Wohnplätze - wie Fleckenhausen, Mätten wil, Strengelbach, Rümlisberg usw. - in kleinen Seitentälern oder an Abhängen sich finden und in der Hauptsache nicht zu eigenen Gemeinwesen erwachsen sind. Es wäre auch möglich, dass Oftringen gleichzeitig mit Zofingen entstanden und beide. Dorfschaften eine gemeinsame Mark besessen hätten, worin dann die weitern Ortschaften erstunden. Zofingen ist somit ursprüngliches alamannisches Sippedorf; aus der Geschlechtssiedelung erwuchs die spätere Dorfmarkgenossenschaft. Die ursprüngliche Mark entsprach dem alten kirchlichen Sprengel, wie unten darzutun ist. 2. Die Christianisierung des Alamannenlandes war im Beginn des VIII. Jahrhunderts vollendet; die Lex Alamannorum, die unter Herzog Lantfrid (709-730) auf einer Stammesversammlung (wohl 717/19) zustande kam, setzt das Christentum voraus. Demgemäss erstunden etwa in den Mittelpunkten der Marken Kirchen, erst hölzern, dann aus Stein; Gründer waren die Grundherren, die Kirchen ihre Eigenkirchen. Wohin nämlich die German en gekommen waren, beherrschte seit dem Ende des VII. und dem VIII. Jahrhundert das Eigenkirchenrecht das gesamte Niederkirchentum, so zwar, dass, nachdem auch die Bischöfe die ihnen gebliebenen Kirchen als ihre Eigenkirchen anzusehen und zu behandeln sich gewöhnt hatten, in den eigentlich deutschen Landesteilen alle, anderwärts fast alle niederen Gotteshäuser als Eigenkirchen erschienen." Also dürfte auch die alte Kirche von Zofingen ohne weiteres als Eigenkirche angesehen werden, und eine genaue Prüfung der spärlichen und späten Quellen wird dies bestätigen. 3. Unter Eigenkirche versteht man ein Gotteshaus, das dem Eigentum oder besser einer Eigenherrschaft derart unterstand, dass sich daraus über jene nicht bloss die Verfügung in vermögensrechtlicher Beziehung, sondern auch die volle geistliche Leitungsgewalt ergab." " Das ganze Gebilde hielt sich strenge im Bereiche des Sachenrechtes. Den Mittelpunkt bildet der Altargrund. Auf ihm erhebt sich der notwendig steinerne und mit dem Grund und Boden fest verbundene Altar.... Zu dem Altar steht alles andere im Zubehörungsverhältnis. Zubehör des Altars ist das Kirchengebäude, sind die Ornamente und Paramente, der Kirchhof, das Kirchen- oder Pfarrhaus mit dem Garten, der Kirchweg, alle zur Kirche gehörigen Ländereien und Leute, ein etwaiger Almendanteil, aber auch die Einkünfte, Erstlinge, Opfergaben, Gebühren für Amtshandlungen und Grabstätten, der Zehnt u. a. m. Geschaffen wird dies Zubehörungsverhältnis durch Pertinenztradition an den Altar.... Es entsteht so ein örtliches Sondervermögen mit dem Altar als Mittelpunkt. Ursprünglich hing dasselbe vom Belieben des Herrn ab. Er konnte das Zubehörverhältnis auch wieder aufheben. Jedoch seit der karolingischen Gesetzgebung ist das nicht mehr zulässig... Was dagegen die Nutzung anlangte, so war diese, soweit sie nicht für die Bedürfnisse des Gottesdienstes, für den Unterhalt des Gebäudes und des Geistlichen benötigt wurde, dem Herrn nicht verwehrt. Wohl bewirkte das Zubehörungsverhältnis, dass von Rechts wegen aller Ertrag des Kirchenvermögens bei der Kirche |