Page images
PDF
EPUB

Der schweizerische

Rechtsfreund.

Sammlung

aller in Folge der Bundesverfassung von 1874 erlassenen

Bundesgesehe.

III. Band.

Bern.

Buchdruckerei Stampfli, Lack & Scheim.

1881.

[merged small][ocr errors]

Reglement

für

den Transport von Gütern auf Eisenbahnen.

Von den österreichisch-ungarisch-bayerisch- und schweizerischen Eisenbahnverwaltungen vereinbart am 29. Heumonat 1878.

Vom Bundesrathe genehmigt am 11. Weinmonat 1878.
Gültig vom 1. Christmonat 1878 an.

§ 1.

Anwendbarkeit des Reglements.

Die am Schlusse genannten Eisenbahnverwaltungen übernehmen unter den Bedingungen dieses Reglements die direkte Beförderung von Gütern nach und von allen Stationen, welche in den diesem Reglement angehängten Tarifen und allfälligen Nachträgen zu denselben aufgeführt sind, zu den dort angegebenen oder später zu publizirenden und zur Zeit der Aufgabe gültigen Tariffäßen.

§ 2.

Uebernahme der Güter.

Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Gut zum Transport zu übernehmen, welches nicht ordnungsmäßig oder gar nicht verpackt ist, ungeachtet seine Natur eine Verpackung zum Schuße gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Trans

Schweiz. Rechtsfr. III.

1

porte erfordert oder welches äußerlich erkennbare Anzeichen einer Beschädigung an sich trägt. Dergleichen Gut kann ausnahmsweise befördert werden, wenn der Absender das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung, be= ziehungsweise das Vorhandensein einer Beschädigung durch eine mit seiner Unterschrift versehene, auf dem Frachtbriefe zu wiederholende Erklärung anerkennt.

In dieser Erklärung sind die einzelnen Colli mit ihren Mängeln zu spezifiziren und zu beschreiben.

Für die von dem Versender in solchen Fällen abzugebende Erklärung ist der Wortlaut durch ein Formular vorgeschrieben, welches in den Expeditionen bereit gehalten wird.

Die sorgfältig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen der einzelnen Colli müssen mit den desfallsigen Angaben im Frachtbriefe genau übereinstimmen; auch ist die Eisenbahn zu verlangen berechtigt, daß seitens der Versender Stückgüter mit der Bezeichnung der Bestimmungsstation in dauerhafter Weise versehen werden, sofern ihre Beschaffenheit dieß ohne besondere Schwierigkeit gestattet.

§ 3.

Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände.

Wer unter falscher oder ungenauer Deklaration vom Transport gänzlich ausgeschlossene oder nur unter gewissen Bedingungen zugelassene Gegenstände zur Beförderung aufgibt, haftet für allen etwa entstehenden Schaden und unterliegt außerdem den bei der entdeckenden Bahn für solche Fälle geltenden Strafbestimmungen.

Die dießfälligen Beträge können auf der Waare nachgenommen werden.

I. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 1) Alle solche Güter, die wegen ihres Gewichtes oder Umfanges, ihrer Form oder sonstigen Beschaffenheit nach den Einrichtungen und der Benußungsweise der Bahn sich zum Transport nicht eignen.

2) Alle postzwangspflichtigen Gegenstände, sowie Dokumente, Werthpapiere, Edelsteine, echte Perlen und Pretiosen.

3) Alle der Selbstentzündung oder Explosion unterwor fenen Gegenstände, z. B. Schießpulver und Schießbaumwolle, Collodiumwolle, Zündschnüre, mit Ausnahme der unter II. A. 6 genannten, geladene Gewehre, Knallfilber, Knallquecksilber, Knallgold, Feuerwerkskörper, Pyropapier (sog. Düppelerschanzenpapier), NitroGlycerin (Sprengöl), pikrinsaure Salze (Pikringelb, Anilingelb 2c.), Natronkokes, Patent-Sprengpulver (Dynamit) und alle Präparate, in deren Mischung sich Phosphor in Substanz befindet, ferner Zündblättchen (amorces), start gefettete Seide, ungereinigtes Petroleum.

Postzwangspflichtig sind:

a. Im f. E. österreichisch ungarischen Postgebiete:

1) Privatbriefe bis zum Gewichte von 21/2 Kilogramm.

2) Zeitungen bis zum Gewichte von 22 Kilogramm, wenn sie nicht älter als sechs Monate find.

b. Im Gebiete des deutschen Reiches: Alle versiegelten oder sonst verschlossenen Briefe; alle Zeitungen politischen Inhalts.

c. In der Schweiz: Alle verschlossenen Gegenstände, die nicht über 5 Kilogramm schwer sind.

II. Bedingungsweise werden zum Transport zugelassen:

A.

1) Aether, Chloroform, Mirbanöl (Nitrobenzol), Naphta, Hoffmannsgeist(Hoffmannstropfen), Collodium, Schwefelfohlenstoff (Schwefelalkohol), Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande, Alkohol und Sprit.

2) Grünkalk.

3) Chlorsaures Kali und reine Pikrinsäure.

4) Mineralsäuren aller Art und Delfalz von der Delraffinerie, Aeznatronlauge, Sodalauge und Aezkalilauge, sowie die Gefässe, in denen solche transportirt worden sind, ferner in Ballons zur Beförderung kom

« PreviousContinue »