Württembergisches Gerichtsblatt: unter Mitwirkung des königl Justizministeriums, Volume 5

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1872
 

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Common terms and phrases

3iff Abgeordneten Abth Aburtheilung Aenderung Akten Amtsnotar Anklagekammer Antrag Anwendung ausdrücklich Befugniß Behörde Beklagten Beschluß Beschuldigten Beschwerde Besigheim Bestimmung Bestrafung betreffend beziehungsweise Bundesoberhandelsgericht Civilkammer des Obertribunals Civilprozeßordnung Court deſſen deßhalb deutsche Reich deutschen Strafgesetzbuches Diebstahls dieſe dieß Eigenthum Entscheidung Entwurfes erkennende Gericht Erkenntniß erst Falle Frage Frist Gefängniß geltend gemäß Gerichtsblatt gesetzbuches Gesetzgebung Gesezes Grund Handelsgesetzbuches Handelssachen Hauptverhandlung Hehlerei Intereſſe iſt Jahren Januar Juli Juni Kammer Klage Klaſſe Körperverlegung Kreisgericht Kreisgerichtshofes Ladung Landesgesehen Landesgesetzgebung laſſen läßt laufenden lezteren lichen Mittheilung Motive muß müſſen neue Justizgesetzgebung Bd neuen Rechtes Nichtigkeitsklage Oberamtsgerichte obersten Gerichtshofes Obertribunals öffentlichen Abgaben Offizieller Theil Parteien Raths Raubes Rechtsmittel Reichsgesetz Reichsoberhandelsgericht Reichsstrafgesetzbuches Richter Rückfall Sache Schwurgerichtshofe ſei ſein ſich ſondern Staaten Staatsanwalt Staatsanwaltschaft Strafarten Strafe Strafkammer Strafprozeß Strafprozeßordnung Stuttgart Thatbestand Umständen Untersuchungsrichter Urtheil Verbrechen Verfahren Verfügung Vergehen vergl Verhältniß Verhandlung vermöge höchster Entschließung verurtheilt Verweisungsbeschluß Vorbestrafungen Vorschriften Vorzugsrecht Württ Württemberg Ziff Zuständigkeit Zustellungsurkunde

Popular passages

Page 110 - Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist , bleibt straflos ; 6°.
Page 110 - Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Page 141 - Arbeitsverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse sich beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen.
Page 106 - Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefangnißstrafe nicht unter Einem Jahre ein.
Page 110 - Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben...
Page 106 - Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen darauf begangenen Betruges zum zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen abermals begangenen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fechstaufend Mark bestraft.
Page 111 - Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß...
Page 106 - Landstreicher umherzieht; 4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt; 5.
Page 392 - Strafsachen an die Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes, und zwar mit derjenigen Zuständigkeit, welche nach diesen Landesgesetzen dem obersten Gerichtshofe gebührt.
Page 105 - Inland als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat und wegen derselben bestraft worden ist, wird , wenn er einen einfachen Diebstahl (§ 242) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen schweren Diebstahl (§ 243) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.

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