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Glarus:

Zug:

Freiburg:

Solothurn:

Basel-Stadt:

Basel-Land:

Schaffhausen:

Fahrtsfest (erster Donnerstag im April), Ostermontag, Pfingstmontag, Stephanstag (26. Dezember).

Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), Mariä Empfängnis (8. Dezember). Dreikönige (6. Januar), Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November). Diese Feiertage haben keine Gültigkeit für die Stationen Murten, Galmitz und Kerzers. Lichtme (2. Februar), Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November).

Ostermontag, Pfingstmontag, Stephanstag (26. Dezember), letzterer nur, sofern er nicht auf einen Dienstag oder Samstag fällt.

Keine weiteren Feiertage.

Keine weiteren Feiertage.

Appenzell A.-Rh: Keine weiteren Feiertage.
Appenzell I.-Rh.:

St. Gallen:

Graubünden:

Aargau :

Ostermontag, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15. August). Ostermontag, Pfingstmontag, Stephanstag (26. Dezember), letzterer nur, soweit dadurch nicht drei aufeinander folgende Festtage geschaffen werden. Ostermontag, Pfingstmontag, Stephanstag (26. Dezember), letzterer nur, soweit dadurch nicht drei aufeinander folgende Festtage geschaffen werden. Keine weiteren Feiertage.

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Anlage V

zum

Transport-Reglement der schweizerischen Eisenbahnund Dampfschiffunternehmungen vom 1. Januar 1894,

enthaltend

Bestimmungen über die von der Beförderung ausgeschlossenen und die nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände.

Gültig vom 1. Juni 1899 an.

(Vom Bundesrat genehmigt am 17. März 1899.)

$$ 57 und 58.

$ 57. Von der Beförderung sind ausgeschlossen :

1. diejenigen Gegenstände, welche dem Postzwang unterworfen sind, d. h. verschlossene Briefe, Karten mit schriftlichen Mitteilungen (Postkarten), ausländische politische Zeitungen, welche wöchentlich wenigstens einmal erscheinen, sowie verschlossene Sendungen aller Art, welche das Gewicht von 5 kg. nicht übersteigen;

Anmerkung. Als verschlossen sind alle Gegenstände anzusehen, welche so versiegelt, verschnürt, vernagelt, zugeklebt, zugenäht, mit Schloss versehen oder sonst in ihrem Umschlag verwahrt sind, dass deren Inhalt nicht ohne Aufbrechen, Aufschneiden oder Anwendung von Schlüsseln oder andern Instrumenten herausgenommen werden kann. Die Verschnürung durch eine blosse Schleife oder einen Knoten wird nicht als Verschluss angesehen.

Es ist untersagt, einzelne der vorstehend in Ziffer 1 erwähnten Gegenstände (also auch verschlossene Pakete bis 5 Kilogramm), welche für verschiedene Personen bestimmt sind, in eine Sendung zu vereinigen.

Ausgenommen hievon sind und werden seitens der Postverwaltung dem ausschliesslichen Eisenbahntransporte auch dann überlassen beziehungsweise zugewiesen, wenn die einzelnen Kolli verschlossen sind und weniger als 5 Kilogramm wiegen:

a. sämtliche in § 58 aufgeführten Gegenstände;

b. Gegenstände, die wegen des grossen Umfangs oder Gewichts,
oder wegen ihrer Beschaffenheit überhaupt, für den Post-
transport sich nicht eignen, wie Kinderwagen, Velocipede etc.
und überhaupt alle Gegenstände, welche das Mass von 2 Meter
in einer Richtung überschreiten;

c. lebende Hunde und überhaupt grössere lebende Tiere;
d. Geflügelsendungen aller Art, sowie andere lebende Tiere, so-
fern die einzelnen Kolli in irgend einer Richtung die Dimen-
sion von 70 Centimeter überschreiten.

2. diejenigen Gegenstände, welche wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer sonstigen Beschaffenheit, nach der Anlage und dem Betriebe auch nur einer der Bahnen, welche an der Ausführung des Transportes teilzunehmen haben, sich zur Beförderung nicht eignen;

3. diejenigen Gegenstände, deren Beförderung aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist;

4. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, soweit nicht in. § 58 Ausnahmen zugelassen sind, insbesondere:

a. Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen (wegen Sprenggelatine- und GelatinedynamitPatronen vergl. § 58 XXXV a6);

b. nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven Stoffen (Dynamit und ähnliche Präparate) in loser Masse (wegen Dynamitpatronen vergleiche § 58 XXXV a 6);

c. pikrinsaure Salze, sowie explosive Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure Salze enthalten (auch Pikringelb, Anilingelb etc.), (wegen Streichhölzer und Wachspulver vergl. § 58 III und XXXV c);

d. Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold, sowie die damit dargestellten Präparate (wegen Zündungen und Zündhütchen, Knallbonbons und Knallerbsen vergl. § 58 II. XLI und XLIII);

e. solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beige- XVIII. 768

mischt enthalten (wegen der Streichhölzer sowie der
Zündbänder und Zündblättchen vergl. § 58 III und
XLII a);

f. geladene Schußwaffen:

g. Schieß- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie insbesondere der sogenannte brennbare Salpeter; Holzpulver, d. h. ein Gemenge von nitriertem Holz und salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren und chlorsauren Salzen; gekörntes Pulver, das aus einem Gemenge von Dinitrocellulose und Barytsalpeter besteht; Bautzener Sicherheitspulver (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter und Natronseife) in loser Masse; Rottweiler Klein-Kaliberpulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrierter Cellulose); Würfelpulver (Pulver aus warm abgepreßter Sprenggelatine), sowie solche rauchschwache Pulver, welche aus gelatinierter Schießbaumwolle mit oder ohne Zusatz anderer Explosivstoffe hergestellt sind; Plastomenit (ein aus Nitrocellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitroverbindungen hergestelltes Pulver); sämtlich auch in Form von Patronen (wegen fertiger Patronen für Handfeuerwaffen vergleiche § 58, XXXV a 1 und XXXVI, und wegen Patronen aus Bautzener Sicherheitspulver § 58, XXXV e).

Vorbehalten bleiben die Bundesvorschriften über den Transport von Kriegs- und Handelspulver und geladener Munition.

$58. Bedingungsweise werden zum Transporte zugelassen:

I.

Petarden für Knall-Halte signale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich weder selbst untereinander, noch einen andern Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 26 Millimeter starken, gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein, dabei darf die äußere Kiste keinen größern Raum als 0,06 Kubikmeter haben.

Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmäßig ausgeführte Verpackung versehen sind.

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