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nur muß die Wage zuerst mit dem kleinsten Gewicht, welches die Wage angiebt, belastet und tariert werden.

Erst nachdem die hiervor erwähnten Fehler beseitigt worden sind, kann ein allfälliger Fehler im Gewicht der Schale oder des Wagebalkens ausgeglichen werden.

Bei Romainen, welche zur Abwägung von Flüssigkeiten (z. B. Milch) dienen, und welche statt einer Wageschale einen Kessel haben, soll der Kessel vor der Prüfung in üblicher Weise benetzt werden. Statt den Kessel zu benetzen ist es auch gestattet, in denselben ein Gewicht von 50 g. zu legen, welches Gewicht ungefähr dem bei der Benetzung des Kessels zurückbleibenden Wasser entspricht.

Hat die Wage am Ende des geteilten Hebelarmes eine kleine Wagschale, so wird die Richtigkeit der Lage der zugehörenden Endschneide nach Art. 86 geprüft (wobei das Laufgewicht auf O stehen muß), da die Wage genau wie eine einfache Decimalwage wirkt. Erzeigt sich hierbei ein Fehler, so darf derselbe nur an der Endschneide des längern Armes korrigiert werden, da die eigentliche Romaine schon vorher kontrolliert, eventuell berichtigt worden ist. Die Stempelung geschieht auf dem Wagebalken und auf dem Laufgewicht.

Wage zum Abfüllen von Kohlen, Cement etc. in Säcke.

Art. 90. Zum Zwecke des Abfüllens von Säcken auf ein bestimmtes Gewicht dient eine Romaine, welche auf einem festen oder auf Rädern beweglichen Gestell angebracht ist. Statt einer Lastschale trägt der kürzere Arm der Wage einen metallenen Ring, an welchem der zu füllende Sack befestigt werden kann. Die Verbindung des Metallringes mit dem Wagebalken geschieht vermittelst eines an dem Ring genügend befestigten, vertikalen und starken Armes. An seinem untern Ende trägt derselbe eine Stahlpfanne, welche auf der Lastschneide des Wagebalkens aufruht. Am obern Ende dieses Armes wird, zum Zwecke der Parallelführung des Ringes, eine horizontal gestellte Schneide angebracht, welche vermittelst eines Gehänges mit Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. Bd. XVIL

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einer am Gestell befestigten, ebenfalls horizontalen, Schneide verbunden ist. Da die Last nicht, wie gewöhnlich, vertikal unter der Schneide hängt, so muß derselben, sowie der Mittelschneide, eine etwas geneigte Stellung gegeben werden.

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Die Prüfung dieser Wage geschieht wie bei einer gewöhnlichen Romaine mit einer Lastschneide. Bei dieser Prüfung sollen die Gewichte in einen angehängten Sack gelegt werden. Die Empfindlichkeit soll bei neuen Wagen 1/1000 betragen, und ebenso sollen die Gewichtsangaben der Wage eine Abweichung vom wirklichen Gewicht um 1/1000 nicht übersteigen. Die Stempelung erfolgt auf dem Wagebalken.

Romaine mit einer Lastschneide und mehreren

Laufgewichten.

Art. 91. Diese Wage muß so konstruiert sein, daß bei unbelasteter Schale der leere Wagebalken um eine horizontale Gleichgewichtslage schwingt. Die Teilung kann also

nicht mit 0 beginnen (der eigentliche Nullpunkt der Teilung liegt unter der Mittelschneide). Da die Laufgewichte als Reitergewichte konstruiert sind (siehe Art. 87 f.), so muß der Wagebalken, außer mit einer Teilung, mit passenden Kerbeinschnitten versehen sein. Zu der Wage gehören 2 bis 3 Laufgewichte, deren Gewichte sich wie 1: 10: 100 verhalten, so daß bei Anwendung des kleinsten Gewichts die Angaben der Wage in Dekagramm, bei Anwendung

des mittleren Gewichts in Hektogramm und bei Anwendung des großen Gewichts in Kilogramm erfolgen. Um noch etwas größere Lasten abwägen zu können, werden oft 2 größere Laufgewichte zu einer und derselben Wage konstruiert, die natürlich genau gleiches Gewicht haben müssen. Auch hier müssen Wagebalken, Schale und Laufgewichte dieselbe Fabrikations- resp. Kontrollnummer tragen.

Prüfung resp. Berichtigung.

Art. 92. Bei der Prüfung dieser Wage wird zunächst untersucht, ob der unbelastete Wagebalken (ohne Laufgewicht) im Gleichgewicht ist. Spielt die Wage genau ein, so kann zur Untersuchung der Teilung geschritten werden, und zwar zunächst unter Benützung des Kilogrammlaufgewichtes; diese Prüfung, eventuell Berichtigung, wird in derselben Weise vorgenommen, wie bei der Romaine mit einer Skala und einem Laufgewicht (vide Art. 89), wobei indes zu bemerken ist, daß bei allfälligen Fehlern im gleichen Sinn und im wachsenden Betrag die Korrektur am Laufgewicht vorzunehmen ist. Ist die Teilung richtig und zeigt das Laufgewicht jedesmal den richtigen Betrag der aufgelegten Probegewichte an, so werden auch die Hektogramm- und DekagrammLaufgewichte in gleicher Weise untersucht, resp. berichtigt.

Die Stempelung geschieht auf dem Wagebalken; außerdem sollen sämtliche zu einer Wage gehörenden Laufgewichte, außer mit der Kontrollnummer, auch noch mit dem amtlichen Stempel bezeichnet werden.

Romaine mit 2 Lastschneiden.

Art. 93. Der kürzere Hebelarm trägt 2 Lastschneiden mit 2 Gehängen zum Anhängen der Wagschale und demgemäß auch 2 Skalen, welche entweder übereinander, aber deutlich von einander getrennt oder auf den beiden Seiten des Wagebalkens angebracht werden dürfen. Der Wagebalken darf keine Kerbeinschnitte haben, das Laufgewicht muß deshalb entweder den Balken umschließen oder an einer Hülse hängen. In beiden Fällen soll eine deutliche Ablesungsmarke ange

bracht sein. Hat die Wage eine Schale, so soll die Teilung für die kleinen Lasten mit 0 beginnen.

Prüfung, resp. Berichtigung.

Art. 94. Die Prüfung, eventuell Berichtigung wird in folgender Weise vorgenommen:

Zunächst wird die Wageschale an dem äußern Gehänge angebracht und das Laufgewicht auf 0 eingestellt. Wenn die Wage nicht genau einspielt, so wird durch Auflegen von Tariergewichten auf der Wageschale, resp. durch Anhängen von passenden Drahtstücken am Ende des langen Hebelarmes, die Wage tariert. Hierauf wird die leichte Skala geprüft, indem man Probegewichte in einem solchen Betrag auflegt, daß das Laufgewicht ungefähr in die Mitte und nachher an das Ende der Teilung gebracht werden muß. Allfällige Abweichungen werden bei beiden Wägungen möglichst genau ermittelt. Sind die Abweichungen den Belastungen proportional, so ist entweder das Laufgewicht unrichtig oder der Hebelarm der Last. Sind dagegen die Abweichungen nicht proportional der Belastung, so muß die Teilung (wenn die Wage genau tariert worden war) unrichtig sein, oder die Schneiden stehen nicht im rechten Winkel zum Wagebalken. Der erstere Fehler kann durch Abmessung mit dem Zirkel gefunden werden. Um die Richtigkeit der Schneidenstellung zu prüfen, kann durch Drehen des Hackens, an welchem die Wageschale hängt, bald die eine, bald die andere Seite der Schneide mehr belastet werden. Ergeben sich bei diesem Versuch Abweichungen, so sind die Schneiden entweder unter sich nicht parallel oder nicht genau senkrecht zum Wagebalken. In allen Fällen dürfen aber noch keine Berichtigungen

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