Page images
PDF
EPUB

werden, um das wahre Gewicht der Milch zu erhalten. Dieses Gewicht muß mit derselben Nummer bezeichnet sein wie die Wage und wird auf dem Bleieinguß mit dem amtlichen Stempel versehen.

Art. 118.

System Maillard.

Diese Wage besteht nur aus einem zweiarmigen ungleicharmigen Wagebalken, dessen kürzerer Arm eine Stahlschneide hat, an welcher durch ein Gehänge mit

[graphic][subsumed]

Stahlpfanne der Milchkessel hängt. Der längere Arm mit Gegengewicht ist nahe an der Mittelschneide nach unten

gebogen, so daß er mit dem kürzern Arm einen stumpfen Winkel bildet. Mittel- und Seitenschneide sollen derart eingesetzt sein, daß beide bei der mittlern Belastung vertikal stehen, während sie in der Ruhelage und bei größern Belastungen gegen die Vertikale geneigt sind. Die zugehörenden Pfannen sind so zu konstruieren, daß sie der freien Bewegung der Schneiden hinlänglichen Spielraum gewähren, und ein seitliches Anlehnen der Schneiden an die Pfannen weder im unbelasteten Zustand noch bei der größten zulässigen Belastung stattfindet. Der längere Arm des Wagebalkens bildet gleichzeitig den Zeiger der Wage; er ist am Ende gegabelt, und die beiden Spitzen zeigen an zwei Skalen die in den Kessel gebrachte Belastung an. Die Wage soll in einem Gehäuse eingeschlossen sein, welches mit Glasthüren versehen ist, und die Aufstellung der Wage soll so geschehen, daß eine Veränderung derselben ohne Öffnung des Gehäuses nicht möglich ist.

Wagen nach diesem System, welche schon im Verkehr stehen, dürfen auch ferner noch gebraucht werden, solange sie den in Art. 115 aufgestellten allgemeinen Bedingungen genügen, oder durch einfache Reparatur, wie Schleifen der Schneiden, wieder richtig gestellt werden können. Dagegen sollen neue Wagen dieser Art nicht mehr geeicht und aufgestellt werden.

System Bovat.

Art. 119. Diese Wage besteht, wie die Maillard wage, aus einem zweiarmigen ungleicharmigen Wagebalken mit Gegengewicht, dessen längerer Arm aber nicht selbst als Zeiger dient, sondern dessen Bewegung durch ein Stahlstück (ähnlich wie bei der Chansonwage) auf einen Zeiger übertragen wird. Die Drehachse des Zeigers soll durch eine Stahlschneide gebildet werden, deren Pfanne so konstruiert. sein soll, daß ein seitliches Anlehnen unmöglich ist. Auch

diese Wage soll in einem Gehäuse mit Glasfenstern so eingeschlossen sein, daß eine Änderung der Aufstellung der Wage ohne Öffnung des Gehäuses nicht möglich ist.

[graphic]

Prüfung und Stempelung der Zeigerwagen.

Art. 120. Nachdem man sich überzeugt hat, daß die allgemeinen Anforderungen, namentlich auch über das Material von Schneiden und Pfannen, erfüllt sind, wird die Aufstellung der Wagen so reguliert, daß (nachdem der Kessel in üblicher Weise benetzt worden war) der Zeiger auf 0 einsteht. Statt den Kessel zu benetzen, ist es auch gestattet, in denselben ein Gewicht von 50 g. zu legen, welches Gewicht ungefähr dem bei der Benetzung im Kessel zurückbleibenden Wasser entspricht.

Zur Prüfung der Richtigkeit der Teilung wird der Kessel mit den Gebrauchsprobegewichten belastet; da aber die Entfernung der Teilstriche, namentlich bei dem System Maillard, eine un

gleiche ist, so soll die Wage von Kilogramm zu Kilogramm geprüft werden bis zur größten Belastung. Ergeben sich bei den beiden Teilungen Differenzen, welche das oben angegebene Maß für die Empfindlichkeit ('/s00 der Belastung) übersteigen, so ist die Wage sofort zurückzuweisen. Die Empfindlichkeit wird erstmals bei einer Belastung von 5 kg. bestimmt, bei welcher Belastung eine Zulage von 10 g. einen sichtbaren Ausschlag geben soll.

Die Stempelung geschieht auf der Skala; außer dem vorgeschriebenen Eichzeichen soll auch die Jahreszahl der Eichung aufgeschlagen werden.

Nachschau der Zeigerwagen.

Art. 121. Da die Milchwagen, wegen der größern Feuchtigkeit, Rauch etc., welche in den Lokalen, wo sie gebraucht werden, herrscht, mehr leiden als Wagen in gewöhnlichen Verkehrslokalen, so sollen sie alljährlich einmal durch den zuständigen Eichmeister auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Bei diesen jährlichen Untersuchungen ist eine Materialprüfung nicht neuerdings vorzunehmen, wohl aber soll sich der Eichmeister überzeugen, daß namentlich die stählernen Teile, wie Schneiden und Pfannen, nicht vom Rost gelitten haben. Ist letzteres der Fall, so muß die Wage gründlich gereinigt werden, welche Arbeit auch durch eine nicht beeidigte Person (Fabrikant) vorgenommen werden darf. Immerhin soll aber der Eichmeister die Wage nach stattgehabter Reinigung wieder untersuchen. Die Prüfung erstreckt sich (nachdem die Wage wieder auf 0 eingestellt worden ist) darauf, zu untersuchen, ob die Angaben des Zeigers noch mit der Menge der eingelegten Gewichte übereinstimmen, wobei bei dieser periodischen Prüfung eine Kontrolle von vier verschiedenen und über die ganze Teilung gleichmäßig verteilten Zeigerstellungen (z. B. 5, 10, 15, 20 kg.) genügt. Ergeben sich hierbei Abweichungen, welche 1/200 der Belastung übersteigen, oder ist die Empfindlichkeit geringer als 1/200 (25 g. bei 5 kg., 50 g. bei 10 kg. und 100 g. bei 20 kg.), so ist die Reparatur der Wage zu verlangen.

Bei jeder Prüfung einer Zeigerwage hat der Eichmeister sich auch davon zu überzeugen, daß die Festigkeit der Aufstellung der Wage eine genügende ist.

b. Wage zum Abwägen von Eisenbahn-Passagiergepäck.

Art. 122. Zum Zwecke der Bestimmung der Transportgebühren des Passagiergepäckes in Bahnhöfen wird zur

Eichung zugelassen die von Dujour konstruierte automatische Brückenwage mit Zifferblatt und Zeiger. Dieselbe ist eine Hebelwage, deren Brücke, wie bei den Centesimal wagen, auf vier Schneiden der untern einarmigen Hebel ruht. Der eigentliche Wagebalken ist ein zweiarmiger Hebel, dessen kürzerer Arm CA mit einem Gegengewicht einen Kreisbogen trägt, an dessen Ende ein Stahlband B befestigt ist, welches die Zugstange zur Verbindung des untern Hebelsystems mit dem obern Wagebalken trägt. An der Zugstange ist eine Tarierschale angebracht. Der längere Hebelarm D ist an seinem äußern Ende in bestimmter Weise gebogen und trägt, ebenfalls an einem Stahlband, das Gegengewicht oder ist mit einem zweiten, ähnlich gebogenen Hebel E in Verbindung. Die Kurve dieses Hebels (Kreisevolvente) ist so konstruiert, daß beim Belasten der Brücke der Hebel sich um Winkel dreht, welche der aufgelegten Last proportional sind. Mit dem Hebel ist ein weiterer Arm F fest verbunden, welcher oben einen gezähnten Bogen hat, der in die Zähne eines Stirnrades eingreift, an dessen Achse der Zeiger befestigt ist, welcher auf einem Zifferblatt das Gewicht der aufgelegten Last angeben soll. Da die Drehung des Hebels genau proportional der Größe der Last erfolgt, so muß auch die Drehung des Zeigers der Größe der Last proportional sein, woraus folgt, daß die Teilung auf dem Zifferblatt eine durchaus gleichmäßige sein muß.

Die Teilung auf dem Zifferblatt (von 0 bis 500 kg.) geht von kg. zu kg., die Entfernung der einzelnen Teilstriche soll mindestens 3 mm. betragen. Die Empfindlichkeit soll bei neuen Wagen der Art sein, daß bei jeder aufgelegten Last ein Übergewicht von 200 g. noch angegeben wird. Von gleichem Betrag soll die Genauigkeit sein, d. h. wenn bei einer Last der Zeiger das entsprechende Gewicht nicht genau angiebt, so darf der Fehler nicht mehr als 200 g. betragen.

« PreviousContinue »