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Art. 123. Die Prüfung der Wage erfolgt durch Auflegen einer Last von mindestens 100 kg. auf den vier Ecken der Brücke, um zu untersuchen, ob die Hebelverhältnisse der untern Traghebel richtig sind. Bei allen vier Lagen soll der Zeiger die aufgelegte Last (bis auf die oben gestattete Fehlergrenze von 200 g.) genau angeben. Allfällige Differenzen sind, wie früher angegeben, an den betreffenden Schneiden zu berichtigen. Wenn die Gewichtsangaben übereinstimmen, so wird die Brücke mit verschiedenen Gewichten allmählich bis zur Maximalbelastung von 500 kg. belastet. Die Angaben des Zeigers sollen dabei mit der aufgelegten Last übereinstimmen (bis auf die gestattete Fehlergrenze von 200 g.). Wäre dies nicht der Fall, so liegt der Fehler an der oben erwähnten Kurve, an welche sich das Stahlband anlegt, und die Wage muß von der Eichung zurückgewiesen werden, da eine Korrektur derselben nur vom Fabrikanten vorgenommen werden kann.

Die Stempelung erfolgt auf dem Wagebalken.

Art. 124. Da diese Wagen meist in offenen Hallen aufgestellt werden, wo sie dem Einfluß des Staubes ausgesetzt sind, so sollen sie alljährlich durch den betreffenden Eichmeister geprüft werden. Abweichungen können namentlich veranlaßt werden durch Staub, welcher sich zwischen die oben erwähnte Kurve und das Stahlband legt. Vor der Prüfung soll daher eine sorgfältige Reinigung dieser Teile mit einer Feder vorgenommen werden. Erweist sich die Wage als richtig, so wird ein Prüfungsschein ausgestellt, welcher das Datum der Nachprüfung und die Angabe, daß die Wage richtig befunden worden sei, enthält. Ist dagegen die Wage nicht richtig befunden worden, so soll die Verwaltungsbehörde der Bahngesellschaft hiervon benachrichtigt werden, welche dafür zu sorgen hat, daß die Wage in kürzester Frist in Ordnung gebracht wird. Nach erfolgter Reparatur ist der Eichmeister hiervon zu benachrichtigen, damit er eine neue Prüfung der Wage vornehmen kann. Sollte allenfalls die verlangte Reparatur von seiten der Bahnverwaltung verweigert werden, so hat der Eichmeister seine Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen, welche den fernern Gebrauch der Wage unmöglich machen soll, bis die Wage wieder richtig gestellt ist.

VI. Abschnitt.
Gasmesser.

Art. 125. Alle Gasmesser, welche dazu dienen, den Verbrauch eines Gases zum Zwecke einer Preisberechnung festzustellen, sollen amtlich geprüft und gestempelt werden. Zur Eichung und Stempelung sind nur solche Gasmesser. zuzulassen, welche die hindurchgehende Gasmenge nach Kubikmeter angeben und welche wenigstens für den Konsum von drei Flammen (unter der Annahme, daß eine Flamme 140-150 1. pro Stunde konsumiere) konstruiert sind. Ältere Gasmesser, welche einen andern stündlichen Gaskonsum per Flamme haben, sind für eine Nachprüfung zulässig. Je nachdem die Messung des Gases durch eine rotierende, zum Teil in Wasser oder eine andere Flüssigkeit eintauchende Trommel, oder durch ein System von trockenen Kammern mit beweglichen Wänden erfolgt, unterscheidet man die Gasmesser in nasse oder trockene.

Beschaffenheit des nassen Gasmesser.

Art. 126. a. Das Gehäuse soll vollkommen gasdicht schließen und so zusammengesetzt sein, daß ohne Verletzung der auf den Verbindungsstellen der einzelnen Teile anzubringenden Stempel eine Öffnung derselben nicht möglich ist. Die Enden der Füße des Gehäuses sollen in einer zu der Trommelachse parallelen Ebene liegen.

b. Jedes zum Zuführen oder Abführen von Flüssigkeit bestimmte Rohr soll mit einem gasdichten, hydraulischen, Abschluß von mindestens 50 mm. Höhe versehen sein.

c. Bei allen Gasmessern für weniger als 150 Flammen muß eine Vorrichtung angebracht sein, um den normalen Wasserstand sicher herzustellen. Dieselbe besteht meistens aus einem Überfallrohr, dessen obere Kante die Ebene des normalen Wasserspiegels bestimmt. Zum Zwecke der Ad

justierung des Gasmessers, resp. der Fixierung des normalen Wasserspiegels, ist an demselben häufig ein Stift angelötet, vermittelst dessen das Rohr gehoben oder gesenkt werden kann. Bei den Gasmessern mit unveränderlichem Meßraum fällt der Stift zum Heben oder Senken des Überfallrohres weg, da die Adjustierung vor dem Verschließen des Gehäuses durch den Fabrikanten erfolgt.

Bei größern Gasmessern von mehr als 150 Flammen kann entweder eine ähnliche Vorrichtung angebracht sein, oder es kann der Wasserstand im Gasmesser in einem Wasserstandsrohr, an welchem der normale Wasserstand durch eine deutliche Marke bezeichnet werden soll, beobachtet werden.

d. Die Gasmesser unter 150 Flammen sollen mit einer Absperrvorrichtung versehen sein, durch welche der Eintritt des Gases in den Gasmesser wenigstens zur Hälfte, aber nie ganz abgesperrt wird, sobald der Wasserstand unter ein bestimmtes Niveau sinkt. Die Absperrung erfolgt durch ein an einem Schwimmer befestigtes Ventil. Ebenso soll dafür gesorgt werden, daß der Gasmesser nur bis zu einer gewissen Höhe mit Wasser überfüllt werden kann. Bei den gewöhnlichen Gasmessern muß die Absperrvorrichtung derart konstruiert sein, daß auch beim tiefsten Wasserstand, bei welchem das Gas noch in den Gasmesser eintreten und die Trommel bewegen kann, die Angaben des Gasmessers nicht um mehr als das dreifache der gestatteten Fehlergrenze von der wirklich durchgegangenen Gasmenge abweichen. Das Syphonrohr, durch welches das Gas in die Trommel gelangt, darf ebenfalls nur um so viel über das Überfallrohr, durch welches der normale Wasserspiegel bestimmt wird, emporragen, daß auch bei überfülltem Gasmesser die Angaben desselben nicht um mehr als das dreifache der gestatteten Fehlergrenze von der wirklich durchgeflossenen Gasmenge abweichen.

Bei den Gasmessern mit unveränderlichem Meßraum sollen die Angaben des Gasmessers bei tiefem Wasserstand übereinstimmen mit den Angaben bei normalem Wasserstand, also bei keinem Wasserstand die gestattete Fehlergrenze überschreiten.

e. Das Zählwerk soll nicht ohne Verletzung der die Verbindung mit dem Gasmesser sichernden Stempel zugänglich sein. Die einzelnen Zifferblätter dürfen nur Zahlen enthalten, welche die Gasmenge in Einer, Zehner, Hunderter etc. von Kubikmeter angeben. Außer den eigentlichen Zifferblättern soll noch eine Zählscheibe angebracht sein, deren Angaben sich auf Liter beziehen, und bei welcher das Intervall der Teilstriche nicht mehr als 1% der bei der Prüfung durchzulassenden Luftmenge betragen darf.

Beschaffenheit der trockenen Gasmesser.

Art. 127. a. In Betreff des Gehäuses gelten die Vorschriften des Art. 126 a.

b. Die messenden Kammern sollen gasdichte, leicht bewegliche Wände haben, welche so angeordnet sind, daß sich Wassersäcke, durch welche der Messungsraum verändert würde, nicht bilden können.

c. In betreff des Zählwerkes gelten die Vorschriften des Art. 126 e.

Bezeichnung.

Art. 128. Auf jedem Gasmesser soll auf einem fest aufgelöteten Schild angegeben sein:

1. Name und Wohnort des Verfertigers;

2. die laufende Fabriknummer und die Jahreszahl der

Anfertigung;

3. das größte Gasvolumen, welches derselbe per Stunde durchzulassen bestimmt ist, in der Form V = Kubikmeter;

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