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Die auf Grund dieses Artikels erlassenen Beschlüsse und Urteile sind nebst den zugehörigen Untersuchungsakten durch die Kantonsregierungen dem zuständigen eidgenössischen Fabrikinspektorat zur Einsicht zuzustellen.

Art. 10. Die Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes ist Sache der Kantone. Der Bundesrat wird ermächtigt, die zur Vollziehung desselben erforderlichen Vorschriften aufzustellen und insbesondere hinsichtlich Fabrikation, Verpackung, Transport, Verkauf, Ein- und Ausfuhr die nötigen Schutzmaßregeln zu treffen.

Art. 11. Das Bundesgesetz betreffend die Fabrikation 499

und den Verkauf von Zündhölzchen, vom 22. Juni 1882, ist aufgehoben.

Art. 12. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate,
Bern, den 2. November 1898.

Der Präsident: A. Thélin.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Ständerate,

Bern, den 2. November 1898.

Der Präsident: J. Hildebrand.
Der Protokollführer: Wagnière.

Der schweizerische Bundesrat besch ießt:

Das vorstehende, unterm 16./30. November 1898 öffentlich bekannt gemachte Bundesgesetz*) ist in die eidgenössische Gesetzsammlung aufzunehmen und tritt in Kraft wie folgt:

1. für die Fabrikation von Zündhölzchen und Streichkerzchen mit gelbem Phosphor am 1. April 1900; 2. für die Einfuhr von Zündhölzchen und Streichkerzchen mit gelbem Phosphor (Art. 4) und von gelbem Phosphor (Art. 5) am 1. Juni 1899;

3. für die Ausfuhr und den Verkauf von Zündhölzchen und Streichkerzchen mit gelbem Phosphor am 1. Januar 1901;

4. für die Bestimmungen der Art. 2, Abs. 2, Art. 8 und 10 sofort.

Bern, den 10. März 1899.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

Siehe Bundesblatt vom Jahr 1898, Band V, Seite 149 und 205.

Bundesratsbeschluß

betreffend

die Bildung und Verwendung eines Versicherungsfonds der Postverwaltung gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht bei Tötung oder körperlicher Verletzung von Personen beim Postbetrieb. (Vom 21. Februar 1899.)

Der schweizerische Bundesrat,

nachdem die Bundesversammlung auf Grundlage der Botschaft betreffend das Budget für 1895 der Postverwaltung (G. II, unter der Ausgabenrubrik X, Vergütung für körperliche Verletzung von Personen) für das Jahr 1895 einen Kredit von Fr. 25,000 bewilligt und sich dadurch mit der Bildung eines Versicherungsfonds bis zu einer Höhe von Fr. 200,000, aus welchem die betreffenden Vergütungen bestritten werden sollen, einverstanden erklärt hat;

nachdem die Bundesversammlung ferner die im Budget pro 1899 (G. II, Ausgabenrubrik X) vorgeschlagene Verschmelzung des Vermögens der seiner Zeit gegründeten Reservekasse für Unfälle des Postpersonals im Dienste mit dem obgenannten, in Bildung begriffenen Versicherungsfonds gutgeheißen und einen auf Fr. 40,000 erhöhten Jahreskredit bewilligt hat;

auf Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements,

beschließt:

Eidg. amtl. Samml. Neue Folge. Bd. XVII.

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$ 1.

Bis zum Eintritt des in § 3 hiernach vorgesehenen Falles hat das Postdepartement alljährlich im Budget den Betrag von Fr. 40,000 in die erwähnte Rubrik X einzustellen, und es wird ihm dieser Kredit zur Verwendung zugewiesen.

$ 2.

Das Postdepartement wird diese Gelder zinstragend anlegen und aus denselben zunächst die bei Tötung oder körperlicher Verletzung von Personen beim Postbetrieb zu leistenden Entschädigungen bestreiten.

$ 3.

Sobald dieser Versicherungsfonds den ungefähren Betrag von Fr. 200,000 erreicht hat, wird das Postdepartement dem Bundesrate besondern Bericht erstatten und über die weitere Verwaltung, beziehungsweise Verwendung des Fonds Anträge vorlegen.

$ 4.

Inzwischen regelt das Postdepartement die Verwaltung dieses Versicherungsfonds und das durch den gegenwärtigen Bundesratsbeschluß erforderlich werdende Rechnungswesen und wird dem Bundesrate alljährlich, nach Durchsicht der Dokumente durch das Finanzdepartement, zur Genehmigung unterbreiten:

1. eine Übersicht der geleisteten Entschädigungen:

a. für Unfälle des Postpersonals und der Postillone, b. für Unfälle anderer Personen;

2. einen Detailnachweis über den Stand und die Rentabilität der angelegten Gelder;

3. einen Nachweis über die jeweilige Zu-, beziehungsweise Abnahme des Versicherungsfonds gegenüber dem Vorjahre.

$ 5.

Durch gegenwärtigen Bundesratsbeschluß wird derjenige vom 23. Januar 1895 aufgehoben.

Bern, den 21. Februar 1899.

Im Namen des schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident:
Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.

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