Amtliche Sammlung der Bundesgeseze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Volume 17Gedruckt in der Stämpflischen Buchdruckerei, 1900 - Session laws |
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... Oktober 1898 . Der Präsident : A. Thélin . Der Protokollführer : Schatzmann . Also beschlossen vom Ständerate , Bern , den 2. November 1898 . Der Präsident : J. Hildebrand . Der Protokollführer : Wagnière . Eidg . amtl . Samml . Neue ...
... Oktober 1898 . Der Präsident : A. Thélin . Der Protokollführer : Schatzmann . Also beschlossen vom Ständerate , Bern , den 2. November 1898 . Der Präsident : J. Hildebrand . Der Protokollführer : Wagnière . Eidg . amtl . Samml . Neue ...
Page 36
... Oktober bis 31. Mai . Nur in besonderen Fällen wird der Bundesrat Abweichungen von diesen Terminen gestatten . Vorbehalten bleiben die konzessionsmäßigen Bestim- mungen bezüglich des Betriebes der Berg- und Touristen- bahnen , sowie der ...
... Oktober bis 31. Mai . Nur in besonderen Fällen wird der Bundesrat Abweichungen von diesen Terminen gestatten . Vorbehalten bleiben die konzessionsmäßigen Bestim- mungen bezüglich des Betriebes der Berg- und Touristen- bahnen , sowie der ...
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... Oktober 1898. ) Der schweizerische Bundesrat , auf den Antrag seines Militärdepartements , beschließt : Art . 1 des Bundesratsbeschlusses vom 3. November 1891 betreffend die Militärpflicht der nach Art . 2 der Militärorganisation ...
... Oktober 1898. ) Der schweizerische Bundesrat , auf den Antrag seines Militärdepartements , beschließt : Art . 1 des Bundesratsbeschlusses vom 3. November 1891 betreffend die Militärpflicht der nach Art . 2 der Militärorganisation ...
Page 52
... Oktober 1898 . Im Namen des schweiz . Bundesrates , Der Bundespräsident : Ruffy . Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier . Beitritt von Britisch Indien zum Washingtoner Übereinkommen betreffend den Aus- 52 Militärpflicht nach Art ...
... Oktober 1898 . Im Namen des schweiz . Bundesrates , Der Bundespräsident : Ruffy . Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier . Beitritt von Britisch Indien zum Washingtoner Übereinkommen betreffend den Aus- 52 Militärpflicht nach Art ...
Page 68
... Bundesrates , Der Bundespräsident : Müller . Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier . * ) Siehe eidg . Gesetzsammlung n . F. , Bd . XV , S. 22 . Bundesbeschluss betreffend den am 31. Oktober 1897 mit Chile abgeschlossenen 68.
... Bundesrates , Der Bundespräsident : Müller . Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier . * ) Siehe eidg . Gesetzsammlung n . F. , Bd . XV , S. 22 . Bundesbeschluss betreffend den am 31. Oktober 1897 mit Chile abgeschlossenen 68.
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Common terms and phrases
Abteilung allfällige amtl angebracht Anlage April Artikel Artikeln siehe XXXV befördert Behörde Belastung Bern beschließt besondere Bestimmungen betragen betreffend bord Bundesbeschlusses Bundesgesetzes Bundespräsident Bundesversammlung Censur Cholera Conseil convention Dampfschiff darf Departement des Innern Desinfektion desinfiziert Dezember Drähte dürfen Eichmeister Eichstätte Eichung Eidg eidgenössischen Eisenbahn Eisenbahndepartement été être Fachnoten Fachprüfung Fall Fehlergrenze folgende Frachtbriefe Gasmesser Gefäß Gegenstände gemäß Generaldirektion Gestänge gestattet Gewichte gleichen Hafen jours Juli Juni Kalkmilch Kandidaten Kantons Kanzler der Eidgenossenschaft Kilogramm Kisten Kreisdirektionen Kresol Kresolseifenlösung l'autorité Laufgewicht lichen Majestät Majesté März ment mesures mindestens Mitglieder Motorschiff muß müssen Namen des schweiz navire Nebelhorn Neue Folge Patronen pays pèlerins Personen peste Pilger port Präsident présente Protokollführer Prüfung Ratifikation Reglement Reisenden Ringier sanitaire Schießbaumwolle Schiffe Schneiden Schulrates Schweiz schweizerische Bundesrat schweizerischen Eidgenossenschaft sera seront Signal soll sowie Gefäße Ständerate Stempelung Studierenden Suisse Teilung Transport Übereinkunft Verordnung Verpackung versehen verseuchten Verwaltungsrat Vorschriften Wage Wagebalken Wasser Weise Ziffer zulässig Zusammenpackung
Popular passages
Page 112 - Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in...
Page 115 - Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummi-Behältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
Page 98 - Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zum Transport angenommen worden sind, sofern die Eisenbahn nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebes oder das öffentliche Interesse für eine Ausnahme geltend machen kann. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Page 798 - Trajektkähnen müssen mindestens zwei Rettungsringe mit Leinen vorhanden sein; auf Schiffen ohne festes Deck genügt jedoch an deren Stelle die sogenannte Lade. Die untersuchende Behörde hat auch zu bestimmen, welche Bemannung zur sicheren Fahrt des Schiffes mindestens erforderlich ist. § 4. "Wenn das Schiff durch die Untersuchung tauglich befunden ist, hat die Behörde die Linie der grössten zulässigen Eintauchung festzusetzen.
Page 125 - Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume von einander getrennt werden.
Page 125 - Fässer (sogenannte amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstücke aus starkem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und' deren Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind.
Page 131 - Feuerwerkskörper'" versehen sein. Zu 3. 1. Zündschnüre (ausschließlich SichWhei tszünder) sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fasser (sogenannte...
Page 131 - Handfeuerw äffe n" versehen sein. Zu 2. 1. Feuer werks k örper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fasser (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet...
Page 318 - Schnüren) aufeinander zufahren, muss dasjenige Schiff aus dem Wege gehen, welches den Wind von der linken Seite hat; c) wenn zwei Schiffe mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) segeln und denselben von verschiedenen Seiten haben, so muss dasjenige Schiff, welches den Wind von der linken Seite hat, dem...
Page 110 - Gasreinigungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit festschliessenden eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche so präparirt sind, dass sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht entzündet werden, vollständig einzudecken.