Amtliche Sammlung der Bundesgeseze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Volume 17Gedruckt in der Stämpflischen Buchdruckerei, 1900 - Session laws |
From inside the book
Results 1-5 of 46
Page 8
... Teil fremdes Eigen- tum ist , oder eines Ge- bäudes oder eines sonsti- gen Bauwerkes , wenn daraus eine Gemeingefahr für Eigentum oder Leben anderer entstehen kann ; 18. widerrechtliche Hand- lungen , durch welche vorsätzlich das Sinken ...
... Teil fremdes Eigen- tum ist , oder eines Ge- bäudes oder eines sonsti- gen Bauwerkes , wenn daraus eine Gemeingefahr für Eigentum oder Leben anderer entstehen kann ; 18. widerrechtliche Hand- lungen , durch welche vorsätzlich das Sinken ...
Page 65
... Teil der Zeit den ihnen übertragenen Verpflichtungen zu widmen haben , wird Eidg . amtl . Samml . Neue Folge . Bd . XVII . 5 66 Verordnung über die Unvereinbarkeit anderweitiger Stellen . der Bundesrat Verordnung über die ...
... Teil der Zeit den ihnen übertragenen Verpflichtungen zu widmen haben , wird Eidg . amtl . Samml . Neue Folge . Bd . XVII . 5 66 Verordnung über die Unvereinbarkeit anderweitiger Stellen . der Bundesrat Verordnung über die ...
Page 138
... Teil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt , auch die Verladung unter- brochen werden . Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten . 3. Die beladenen Wagen ...
... Teil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt , auch die Verladung unter- brochen werden . Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten . 3. Die beladenen Wagen ...
Page 147
... Teil aus Metall bestehen , und 3. Patronen mit Papierhülsen , die einzeln in gut verschlossene Blechhülsen eingelegt sind ( wegen anderer Patronen vergleiche XXXVa , Ziffer 1 ) , werden unter folgenden Bedingungen befördert : a . Bei ...
... Teil aus Metall bestehen , und 3. Patronen mit Papierhülsen , die einzeln in gut verschlossene Blechhülsen eingelegt sind ( wegen anderer Patronen vergleiche XXXVa , Ziffer 1 ) , werden unter folgenden Bedingungen befördert : a . Bei ...
Page 212
... teil- weise Kündigung des Vertrages anzunehmen . Die genannten Artikel bleiben noch bis und mit dem 23. März 1900 in Kraft . Bern , den 31. Mai 1899 . Im Auftrag des Bundesrates : Schweiz . Bundeskanzlei . * ) Siehe eidg ...
... teil- weise Kündigung des Vertrages anzunehmen . Die genannten Artikel bleiben noch bis und mit dem 23. März 1900 in Kraft . Bern , den 31. Mai 1899 . Im Auftrag des Bundesrates : Schweiz . Bundeskanzlei . * ) Siehe eidg ...
Other editions - View all
Common terms and phrases
Abteilung allfällige amtl angebracht Anlage April Artikel Artikeln siehe XXXV befördert Behörde Belastung Bern beschließt besondere Bestimmungen betragen betreffend bord Bundesbeschlusses Bundesgesetzes Bundespräsident Bundesversammlung Censur Cholera Conseil convention Dampfschiff darf Departement des Innern Desinfektion desinfiziert Dezember Drähte dürfen Eichmeister Eichstätte Eichung Eidg eidgenössischen Eisenbahn Eisenbahndepartement été être Fachnoten Fachprüfung Fall Fehlergrenze folgende Frachtbriefe Gasmesser Gefäß Gegenstände gemäß Generaldirektion Gestänge gestattet Gewichte gleichen Hafen jours Juli Juni Kalkmilch Kandidaten Kantons Kanzler der Eidgenossenschaft Kilogramm Kisten Kreisdirektionen Kresol Kresolseifenlösung l'autorité Laufgewicht lichen Majestät Majesté März ment mesures mindestens Mitglieder Motorschiff muß müssen Namen des schweiz navire Nebelhorn Neue Folge Patronen pays pèlerins Personen peste Pilger port Präsident présente Protokollführer Prüfung Ratifikation Reglement Reisenden Ringier sanitaire Schießbaumwolle Schiffe Schneiden Schulrates Schweiz schweizerische Bundesrat schweizerischen Eidgenossenschaft sera seront Signal soll sowie Gefäße Ständerate Stempelung Studierenden Suisse Teilung Transport Übereinkunft Verordnung Verpackung versehen verseuchten Verwaltungsrat Vorschriften Wage Wagebalken Wasser Weise Ziffer zulässig Zusammenpackung
Popular passages
Page 112 - Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in...
Page 115 - Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummi-Behältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
Page 98 - Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zum Transport angenommen worden sind, sofern die Eisenbahn nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebes oder das öffentliche Interesse für eine Ausnahme geltend machen kann. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründet den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Page 798 - Trajektkähnen müssen mindestens zwei Rettungsringe mit Leinen vorhanden sein; auf Schiffen ohne festes Deck genügt jedoch an deren Stelle die sogenannte Lade. Die untersuchende Behörde hat auch zu bestimmen, welche Bemannung zur sicheren Fahrt des Schiffes mindestens erforderlich ist. § 4. "Wenn das Schiff durch die Untersuchung tauglich befunden ist, hat die Behörde die Linie der grössten zulässigen Eintauchung festzusetzen.
Page 125 - Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume von einander getrennt werden.
Page 125 - Fässer (sogenannte amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstücke aus starkem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und' deren Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind.
Page 131 - Feuerwerkskörper'" versehen sein. Zu 3. 1. Zündschnüre (ausschließlich SichWhei tszünder) sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fasser (sogenannte...
Page 131 - Handfeuerw äffe n" versehen sein. Zu 2. 1. Feuer werks k örper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fasser (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet...
Page 318 - Schnüren) aufeinander zufahren, muss dasjenige Schiff aus dem Wege gehen, welches den Wind von der linken Seite hat; c) wenn zwei Schiffe mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) segeln und denselben von verschiedenen Seiten haben, so muss dasjenige Schiff, welches den Wind von der linken Seite hat, dem...
Page 110 - Gasreinigungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit festschliessenden eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche so präparirt sind, dass sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht entzündet werden, vollständig einzudecken.