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sondern auch namentlich in politisch erregten Zeiten sicherheitsgefährlich werden kann. S. 271 macht er darauf aufmerksam, dass die Presse und die Presserzeugnisse in ihren verschiedenen Formen allerdings nicht bloss Gegenstände der Sicherheitspolizei sind, sondern vor allem als mächtige Bildungsmittel erscheinen". S. 295 lesen wir: „Die Massregeln gegen Feuersgefahr bezwecken a) die Verhütung des Ausbruchs von Feuersbrünsten, b) die Beseitigung und Einschränkung der Gefahren einer ausgebrochenen Feuersbrunst und gleich darauf S. 296: „Bei der Begräbnisspolizei handelt es sich um Massregeln, welche bezwecken, die bei Beerdigungen möglicherweise entstehenden Gefahren zu beseitigen." Merkwürdiger würde es freilich sein, wenn es umgekehrt wäre. S. 299 begegnen wir der Betrachtung: „Die Bevölkerung eines Staates befindet sich in einem fortwährenden Wechsel, hervorgerufen theils durch Geburten und Sterbefälle, theils durch Einwanderung und Auswanderung." Von ebenso unzweifelhafter Richtigkeit ist, was S. 305 fg. über den Werth der Gesundheit und S. 319 fg. über den Nutzen der Bildung und Gesittung gesagt wird, woran sich dort eine Aufzählung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften und sanitären Einrichtungen, hier eine Aufzählung und Beschreibung der verschiedenen Bildungsanstalten anreiht. Dabei wird u. a. bemerkt (S. 331), dass die höheren Lehranstalten mit Rücksicht auf die verschiedenartigen Bildungsbedürfnisse der einzelnen Berufszweige sehr verschiedene Zwecke verfolgen, und (S. 342) „dass die öffentlichen Bibliotheken, Museen und Sammlungen Anstalten zur Förderung der allgemeinen Bildung sind, deren Verhältnisse durch besondere Statuten und Reglements geordnet sind". S. 379 steht der übliche Panegyrikus auf das Wasser, welches zunächst als ein Nahrungs- und Reinigungsmittel den verschiedensten persönlichen und wirthschaftlichen Zwecken dient, vor allem für die Landwirthschaft von der höchsten Bedeutung ist, aber auch durch seine Tragkraft dem Verkehr, durch seine Triebkraft dem Gewerbe und der Industrie dient", dem aber leider der Vorwurf nicht erspart werden kann, dass es ausserdem auch noch als zerstörende Naturkraft erscheint“. Hoffentlich werden in einer späteren Auflage bei der Erörterung der Feuersgefahren die verwaltungsrechtlichen" Verse SCHILLERS: Wohlthätig ist des Feuers Macht, wenn sie der Mensch bezähmt, bewacht“ u. s. w. citirt werden. Sehr grosse Mühe verwendet der Verf. auch darauf, Ausdrücke von ziemlich allgemeiner Verständlichkeit genau zu definiren, so z. B. S. 297 Bauten, S. 386 Jagd, S. 370 Fischerei, S. 374 Bergbau, S. 383 Gewerbe, S. 398 Handel u. s. w. Wir halten es nicht für nöthig, diese auf's Gerathewohl herausgegriffenen Beispiele zu vermehren; wem es Vergnügen macht, der braucht das Buch nur aufzuschlagen, wie es der Zufall fügt. Wir sind auch nicht der Meinung, dem Verf. daraus einen besonderen Vorwurf zu machen; er schliesst sich in dieser Hinsicht ja nur an die übliche Behandlungsweise an, namentlich an diejenigen Schriften, welche er vorzugsweise benutzt hat.

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Etwas selbständiger nach Anlage und Inhalt ist der erste Theil, der in eine Einleitung und einen allgemeinen Theil zerfällt. Eigenthümlich ist demselben eine grosse Unübersichtlichkeit der Anordnung. In der Einleitung werden nicht bloss Erörterungen über Begriff und Charakter der Verwaltung, die Abgrenzung des Verwaltungsrechts und die Quellen desselben gegeben, sondern auch spezielle Ausführungen über die öffentlichen Rechte und Pflichten und über öffentliches Vermögen und öffentliche Sachen und dem letzteren Abschnitt wird angehängt eine, freilich im höchsten Grade dürftige ,Geschichte des Verwaltungsrechts" nebst einigen Literaturangaben". In

dem ersten Kapitel, über die Organe und Einrichtungen der Verwaltung, werden im ersten Abschnitte die Behördensysteme Preussens, des Reichs und der anderen Einzelstaaten in wirrem Durcheinander vorgetragen; darauf folgt ein Abschnitt über die Selbstverwaltung, der wohl ebensowenig geeignet ist, ein anschauliches Bild einer bestimmten Gemeindeordnung zu geben, und darauf folgt ein Abschnitt über den „Amtsorganismus“; dagegen ist die ganze Lehre von der Verwaltungsgerichtsbarkeit weit getrennt davon als zweiter Abschnitt eines dritten Kapitels erörtert. Was aber namentlich den Nutzen des Werkes als „Lehrbuch beeinträchtigt, ist das Bestreben, alle in das Gebiet des Verwaltungsrechts einschlagenden Gegenstände und die Gesetzgebungen und Einrichtungen aller deutschen Staaten tastend zu berühren, als sollte vor allem der Vorwurf vermieden werden, der Verf. hätte etwas übersehen oder übergangen, während nirgends die Tendenz vorwaltet, die Untersuchung zu vertiefen, vermuthlich um den in Aussicht genommenen Umfang des Buches nicht zu überschreiten. Eine kurze Darstellung kann von ausserordentlich grossem Werth sein, wenn sie in wohldurchdachten und sorgsam formulirten Sätzen die massgebenden Grundprinzipien hinstellt, wenn sie die Grundlinien fest und klar zu ziehen weiss und unwesentliches Detail ausscheidet, wie es z. B. GERBER in seinen Grundzügen des Staatsrechts in so vortrefflicher Weise gethan hat. Aber in dieser Weise kurz zu sein, ist eine zeitraubende Sache und die hierzu erforderliche Zeit scheint sich der Verf. nicht genommen zu haben.

Laband.

Aufsätze.

Archiv für 6ffentliches Recht II. 2.

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Das Referendum im schweizerischen Staatsrecht.

Mit

Von

Professor Dr. HILTY in Bern.

I.

it dem etwas schwer verständlichen Worte

Referendum", das sich aber in Ermangelung eines andern, kurzen und in vier Sprachen gleichmässig verständlichen Ausdruckes eingebürgert hat, bezeichnet man in der Schweiz, namentlich seit Beginn der Revisionsversuche, welche zu der Herstellung der jetzigen Bundesverfassung von 1874 geführt haben, die constitutionelle Einrichtung, wornach es vorgeschrieben oder wenigstens unter gewissen Umständen zulässig ist, Beschlüsse der repräsentativen Körperschaften (Grossen Räthe der Cantone oder Bundesversammlung der Eidgenossenschaft), noch der Gesammtheit der stimmfähigen Bürger, oder, wie man sich gewöhnlich ausdrückt, dem Volke zur Annahme oder zur Verwerfung vorzulegen.

Es ist also grundsätzlich nichts Anderes als das directe Gesetzgebungsrecht des Volkes, das jedoch nicht in grösseren landsgemeindeartigen Versammlungen, sondern in kleineren, den Wahlkreisen angepassten Volksgruppen ausgeübt zu werden pflegt, und wobei, in der Regel wenigstens, keine mündliche Discussion der Abstimmung vorangeht und auch, bisher wenigstens, keine andere Votation als die einfache Annahme oder Verwerfung der Vorlage erlaubt ist.

Das Wort Referendum, welches sich dermalen an Stelle des ursprünglich noch in dem diessfälligen eidgenössischen Gesetze gebrauchten, besseren, Ausdruckes „Volksabstimmung" vollständig eingebürgert hat, stammt aus dem alten eidgenössischen Staatsrecht und bezeichnete damals etwas ganz anderes.

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