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gebracht worden, wie das namentlich erst in jüngster Zeit geschehen ist aus Anlass der verschiedenen Prozesse, welche Bradlaugh's Ausschliessung aus dem Parlament hervorgerufen hat (S. 32 f.). Soll es nun derartigen Zufällen überlassen sein, ob eine Regel Theil des Verfassungsrechtes sei oder nicht. Das Resultat wäre jedenfalls ein befremdendes. Von der grossen Masse der Regeln, welche das Verfassungsleben der Nation in gleicher Weise als verpflichtende beherrschen, würde ein Theil das Verfassungsrecht bilden, während ein anderer vollständig ausserhalb derselben stehen und daher gar nicht der Cognition der Juristen unterliegen würde. Eine Darstellung der Ver fassung auf dieser Grundlage müsste nothwendig unvollständig und lückenhaft sein. Sätze fundamentalster Bedeutung würden fehlen, weil, mangels obrigkeitlicher Declaration, lediglich in's Gebiet der Moral gehörend.

Freilich handelt DICEY von derartigen Sätzen in seiner letzten Vorlesung als sog. „Conventions", aber nicht um ihren Inhalt darzustellen, sondern lediglich um den Zusammenhang aufzuzeigen, in welchem sie zu den eigentlichen Rechtssätzen (laws) stehen und doch umfassen diese Conventions das ganze Gebiet der gewohnheitsrechtlichen Satzungen, soweit dieselben nicht schon durch Richterspruch anerkannt sind. Daneben finden wir allerdings nicht wenig Regeln, denen der Charakter von Rechtssätzen nicht beigelegt werden kann, die vielmehr als anleitende, frei anzueignende Vorschriften erscheinen. Daher sollte auf diese der Name Conventions" beschränkt werden. Selbstverständlich ist nicht ausgeschlossen, dass eine derartige Regel im Laufe der Zeit den Charakter eines eigentlichen Rechtssatzes annehmen kann, und dass es daher im einzelnen Falle schwierig sein mag zu entscheiden, ob wir es mit einer Regel der einen oder der andern Art zu thun haben, allein diese Schwierigkeit berechtigt uns nicht, den Rechtsbegriff auf eine Kategorie von sozusagen handgreiflichen Rechtssätzen zu beschränken. Zudem ist diese Schwierigkeit allen Wissensgebieten gemeinschaftlich. Es ist vollkommen klar, dass ein Kirschenbaum eine Pflanze, und dass ein Affe ein Thier ist; wollte man aber den Begriff der Pflanze auf Lebewesen, die in Wurzel, Stamm und Krone gegliedert sind, und den des Thieres auf jene beschränken, welche einen Wirbel haben, so würde man nicht nur unzählige den genannten wesentlich gleichartige Geschöpfe von der Betrachtung ausschliessen, sondern es auch ganz unmöglich machen, die Grenze zwischen dem Thier- und dem Pflanzenreich zu ziehen.

Will nach dem Gesagten der von DICEY angenommene Rechtsbegriff in Hinblick auf die englische Verfassung nicht befriedigen, so scheint es uns auch, dass er zu einer Auffassung der continentalen und speciell der französischen Verfassung führt, welche von Widerspruch nicht frei ist. Einerseits behauptet der Verfasser, dass das französische Parlament in seiner gewöhnlichen Capacität ein nicht souveräner gesetzgebender Körper sei, da es Verfassungsgesetze nicht ändern könne, und anderseits ist für ihn eben diese Beschränkung, weil der Sanction gegen Uebertretungen entbehrend, keine Rechtsvorschrift. Wenn aber, so müssen wir einwenden, das Parlament rechtlich in seiner Legislative nicht beschränkt ist, so muss es doch wohl souverän sein. Gleichwohl wird aber jeder geneigt sein, der gegentheiligen Anschauung beizutreten und somit eine rechtliche Beschränkung der gewöhnlichen gesetzgebenden Vertretungen anzunehmen.

Bedenken anderer nicht wesentlich juristischer Art sind es, welche die

Betrachtung des Abschnittes über den Föderalismus hervorruft. Wenn DICEY als nothwendige Voraussetzung eines Bundesstaats ein Verlangen nach nationaler Einheit verbunden mit einem gleichzeitigen Entschlusse, die staatliche Selbständigkeit zu behaupten, und diese beiden Verlangen als einander widerstreitend bezeichnet, so ist das gewiss richtig; wenn er sie dagegen als etwas besonders Eigenthümliches auffasst, so kann man ihm darin nicht beitreten. Wir glauben im Gegentheil, dass jene Bestrebungen, die in einer bundesstaatlichen Verfassung ihre Befriedigung finden, einem tiefen Zuge der menschlichen Natur überhaupt entsprechen. In allen denkbaren Lebenskreisen finden wir denselben Gegensatz; in jeder Familie will sich der Einzelne gegen den andern Familiengenossen zur Geltung bringen und doch fühlen alle, dass sie gegenüber Dritten gemeinsame Interessen haben. Dasselbe lässt sich von den verschiedenen Kreisen von Berufsgenossen sagen; das Interesse trennt sie und hält sie dennoch zusammen. So auch glaubt der einzelne Staat seine Interessen oft nur durch völlige Niederwerfung seines Nachbarn wahren zu können und doch verbinden sie tausendfache Beziehungen mit einander, die in zahlreichen Verträgen und Satzungen des internationalen Rechtes ihren Ausdruck finden. Es will uns scheinen, dass der Verfasser bei seiner Würdigung des Föderalismus sich von Anschauungen hat leiten lassen, die einem Engländer am nächstliegenden und natürlichsten erscheinen müssen. England hat sich die halbe Welt dienstbar gemacht, allein mit dem Erwachen nach Selbständigkeit innerhalb der abhängigen Gebiete hat man nie daran ernstlich gedacht, in eine Art föderaler Vereinigung mit ihnen zu treten, sondern hat sie zu thatsächlich unabhängigen Colonieen gemacht, die aber von Rechtswegen noch der Souveränetät des britischen Parlaments unterworfen sind, eine Souveränetät, welche freilich praktisch von verschwindender Bedeutung ist.

Die erwähnte Anschauung DICEY's ist es auch, welche ihn (S. 157 ff.) in seiner Vorlesung über den Föderalismus zur Folgerung bestimmt, dass ein Bundesstaat im Vergleich zu einem Einheitsstaat von gleichen Hülfsquellen nothwendig schwach sein müsse; während man doch zugeben muss, dass indem einzelne Attribute, wie namentlich die Militärhoheit und die Vertretung nach Aussen lediglich dem Bundesstaat zugewiesen werden, eine formidable Macht der Gesammtheit entfaltet werden kann und dass anderseits ein Einheitsstaat durch die Fülle der den einzelnen Gemeinden und Corporationen überlassenen Selbstbestimmung und Verwaltung ungleich schwächer als ein Bundesstaat sein kann.

Wenn wir auch im Vorstehenden gewichtige Bedenken gegen die Grundanschauung des Verfassers vorbringen mussten, so können diese ihm doch nicht eigentlich zum Vorwurfe gereichen, da er selbstverständlicher Weise in seinem Buche nicht ex professo den Rechtsbegriff behandeln will, sondern nur eine Theorie vertritt, die sich in ganz merkwürdiger Weise der englischen Juristen überhaupt bemächtigt hat 1). Doch zeigt es uns klar, wie sehr die juristische Principienlehre der Durcharbeitung bedarf. Können in dieser Richtung die Engländer von uns Deutschen lernen, so scheint mir auch gewiss, dass wir umgekehrt von ihnen und insonderheit von dem uns vorliegenden Buche

1) Vgl. meine Besprechung von Prof. HOLLAND's Jurisprudence in der Krit. V.-J.-Schr. für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, N. F. Bd. VII.

lernen können. Der Verfasser beherrscht seinen Stoff vollständig und bringt denselben in durchsichtiger klarer Anordnung und vollendeter eleganter Form zur vollen Anschauung des Lesers, der von der Darstellung geradezu fortgerissen wird und nicht willens ist, das Buch bei Seite zu legen, bevor er ans Ende gekommen ist: gewiss ein sprechender Beweis gegen das noch immer wieder betonte Vorurtheil, dass wissenschaftliche Arbeit und vollendete Darstellung eigentlich nicht miteinander verträglich seien.

Zudem leistet das Buch sachlich das, was es verspricht, es ist wirklich geeignet, als Einleitung in das Studium der Verfassung zu dienen und den dem Gegenstand noch fremden Anfänger nicht blos mit den Richtpunkten seines Studiums vertraut zu machen, sondern zugleich auf einen freien und weitern Standpunkt zu stellen, der ihm einen Ueberblick über verschiedene Möglichkeiten verfassungsmässiger Gestaltung gibt. Dass er dabei die Gegensätze mit möglichster Präcision darzustellen sucht und störende Details bei Seite lässt, kann nur gebilligt werden, ebenso dass er die gewählten Beispiele in voller Anschaulichkeit vorführt. Der Verfasser bewährt sich in alle dem als das, was er wirklich ist, als Lehrer, der seinem Berufe mit Leib und Seele ergeben ist und daher auch dessen Anforderungen volles Verständniss entgegenbringt. Als solcher hat er kein Bedenken getragen, seine Vorlesungen, so wie er sie gehalten, zu veröffentlichen. Sollte dieses Beispiel nicht auch bei uns Nachahmung verdienen und der Schüler, von dem beständigen Nachschreiben der Vorlesungen befreit, durch eingehende Erörterung und Besprechung der Einzelpunkte zu selbständiger und ungleich tieferer Erkenntniss gebracht werden können? Dass allgemeiner Verwirklichung dieses Gedankens ungeheuere Schwierigkeiten entgegenstehen, ist zweifellos; und dennoch scheint darin vor Allem die Möglichkeit einer gedeihlichen Umgestaltung unseres akademischen Unterrichts zu beruhen.

Oxford.

Erwin Grueber.

The Law and Custom of the Constitution, Part I Parliament, by Sir William R. Anson, Bart., D.C.L., of the Inner Temple, Barrister-at-Law, Warden of All Souls College, Oxford. Oxford at the Clarendon Press 1886 (p. XIX u. 336).

Der Titel des Buches ist bezeichnend; er verräth dem kundigen Leser sofort, dass der Verfasser von dem den englischen Juristen überhaupt geläufigen Rechtsbegriff ausgeht. Vom Recht und der Gewohnheit der Verfassung wird gehandelt, weil Recht im Sinne dieser Ansicht nur aus den in Form eines eigentlichen (d. h. Parlaments-) Gesetzes oder einer richterlichen Entscheidung erscheinenden Rechtsvorschriften besteht, die Darstellung dieser Rechtsvorschriften aber ein höchst unvollkommenes Bild der englischen Verfassung gewähren würde. Diese Vermuthung bestätigt ein Durchblick des ersten Kapitels des Buches, das den Gegenstand des Verfassungsrechts näher zu bestimmen, in der Gesammtheit des Rechtssystems einzuordnen und ihn zugleich von andern verwandten Wissensgebieten abzugrenzen sucht. Dass dieser Abschnitt uns nicht recht befriedigen will, ist nur zu begreiflich und hat seinen Grund in der verhältnissmässig geringen Durchbildung, welche die juristischen Grundbegriffe bisher in England erfahren haben. Der Verfasser hat sich hier im Wesentlichen der herrschenden Theorie angeschlossen.

Trotz der vielen und zum Theil hervorragenden Arbeiten über englische Verfassung hat es bisher doch an einem Werke gefehlt, welches das Schwergewicht auf die Darstellung des geltenden Rechts gelegt hätte. Dieser Mangel ist, namentlich in jüngster Zeit, schwer empfunden worden, und ihm sucht das uns vorliegende Buch von SIR WILLIAM ANSON abzuhelfen. Es ist (jedenfalls in englischer Sprache) der erste Versuch, eine systematische Darstellung des englischen Verfassungsrechts zu liefern.

Wenn nun auch aller Anfang schwer ist, so mussten sich doch diesem Versuche besondere Schwierigkeiten entgegenstellen, Schwierigkeiten, die namentlich in der innigen Verknüpfung des geltenden Rechts mit seiner Entwicklung zu suchen sind. Ueberaus häufig treten uns Vorschriften entgegen in einer Form, welche ohne Zurückgreifen auf ihre Entwickelung und namentlich ihre Entstehungsthatsachen nicht verstanden werden können. Unter solchen Umständen war eine Bezugnahme auf die Geschichte nicht zu umgehen, aber dieselbe musste sich auf das zum Verständniss des geltenden Rechts schlechthin Nothwendige beschränken. Demgemäss ist die Darstellung des Verfassers in der Hauptsache eine systematische, während das historische Material in Form von Einleitungen und Erörterungen zu den einzelnen Lehren geboten wird. Damit hat der Verfasser jedenfalls dem Bedürfniss des Studierenden Rechnung getragen, dessen Bestreben sich naturgemäss immer auf Bewältigung des geltenden Rechtes richten und der Alles andere nur als ein Mittel zur Erreichung dieses Zweckes betrachten wird. Freilich hat man vielfach gegen die Verbindung von historischer und systematischer Darstellung Widerspruch erhoben, allein das Beispiel unserer Institutionenvorlesungen zeigt deutlich, dass eine solche Verbindung nützlich, ja vom Standpunkt des Unterrichts aus, geboten sein kann. Trotz eigener Vorlesungen über römische Rechtsgeschichte enthalten die Institutionen doch regelmässig soviel historisches Beiwerk als erforderlich ist, um den Hörer zum Studium der Pandekten zu befähigen. Eine Vorbereitung ähnlicher Art aber scheint auch gegenüber dem Detail des englischen Verfassungsrechts am Platze. Denn ähnlich wie das corpus iuris civilis uns Regeln überliefert, die einem Zeitraum von mehr als tausend Jahren angehören, so mahnt das englische Verfassungsrecht in zahlreichen Satzungen an eine tausendjährige Vergangenheit und kann ohne jegliche Bezugnahme auf dieselbe ebenso wenig verstanden werden, wie die Justinianischen Rechtsbücher.

Und, so können wir den Parallelismus weiter führen wie die Verfasser der Institutionenlehrbücher es sich nicht versagen können, einleitend der Rechtsentwicklung in ihren Hauptmomenten und insonderheit der Entstehung und Geschichte des Gegensatzes von ius civile und ius gentium zu gedenken, so fühlt sich der Verfasser gedrungen (im 2. Kap.) eine kurze Uebersicht über die Hauptentwickelungsphasen der englischen Verfassung zu geben, um so den Leser in Stand zu setzen, die einzelnen Regeln chronologisch dem allgemeinen Entwicklungsgang einzuordnen; eine Absicht, welche die klare und lichtvolle Darstellung des Verfassers zu erreichen vollständig geeignet erscheint.

So auf das Studium der Verfassung vorbereitet, wird der Leser gleichwohl in einem weiteren einleitenden Kapitel (Kap. 3) mit einigen Eigenthümlichkeiten derselben bekannt gemacht. Diese beruhen, nach ANSON, insbesondere darauf, dass die englische Verfassung ganz allmählich entstanden

ist und in keinem Zeitpunkt ihres Bestehens eine sehr erhebliche Aenderung erfahren hat, zudem niemals niedergeschrieben worden ist. Häufig habe sich eine Uebung einfach dem vorhandenen Bedürfnisse angepasst, ohne dass die damit herbeigeführte Aenderung in's Bewusstsein getreten wäre. Daher gehen denn im Gebiete der Verfassung Theorie und Praxis, der Buchstabe des Gesetzes und die thatsächliche Uebung oft auseinander. So steht in der Theorie das Gesetzgebungsrecht der Crown in Parliament zu, d. h. die Königin selbst gibt die Gesetze mit Zustimmung der Lords und Commons, während thatsächlich das Haus der Gemeinen einen ganz überwiegenden Einfluss auf das Zustandekommen der Gesetze übt und die Königin darauf beschränkt ist, den gemachten Gesetzen ihre Zustimmung zu geben oder zu verweigern. Anderseits wird die Executive der Crown in Council zugeschrieben, während dieselbe in Wahrheit von den Führern der im Hause der Gemeinen herrschenden Partei ausgeübt wird und diese lediglich dem Parlament verantwortlich sind.

In dieser Weise ist der Verfasser auf den Gegensatz zwischen Legislative und Executive gekommen. Diesen Umstand benützt er, um zu betonen, dass allmählich die gesetzgebende und die vollziehende Gewalt (ursprünglich beide in Händen der Crown in Council) vollständig getrennt worden seien und jetzt die erstere dem Parlamente zustehe, die Executive hingegen vom Ministerium ausgeübt werde. Indem der Verfasser ferner stillschweigend Legislative und Parlament mit einander identificirt, handelt er in dem uns vorliegenden ersten Bande vom Parlament, während ein zweiter Band der Lehre von der Executive vorbehalten ist. Die Vorstellung, von welcher der Verfasser hier geleitet wird, ist allem Anschein nach die, dass der begriffliche Unterschied von Gesetzgebung und Verwaltung vollständig mit dem bestehenden Gegensatze zwischen gesetzgebender und vollziehender Gewalt zusammenfalle, eine Vorstellung, die thatsächlich, wie wohl allgemein bekannt ist, nicht zutrifft. U. E. würde es wesentlich zur Klarheit beigetragen haben, wenn der Verfasser vor Allem versucht hätte, die Natur der Gesetzgebung und Vollziehung festzustellen, und sodann auf dieser Grundlage die Wirkungssphäre des Parlaments von jener der Executivbehörden zu scheiden unternommen hätte. Dann wäre die Aufmerksamkeit des Lesers von vorneherein auf die wichtige Thatsache gerichtet worden, dass das Parlament nicht nur gesetzgebende, sondern auch zahlreiche Funktionen verwaltender und richterlicher Art habe, sowie dass andererseits dem Kabinet, d. h. also der Executive im Sinne des Verfassers, mitunter das Recht zustehe, Vorschriften zu erlassen, die in ihrer Natur durchaus den sog. Gesetzen gleichstehen.

Die nunmehr folgenden Kapitel (IV-X) sind der Darstellung der eigentlichen Aufgabe gewidmet. Demgemäss behandelt Kap. IV zunächst die Zusammenkunft des Parlaments, die Ladungen, die Eröffnung, Vertagung, Prorogation und Auflösung des Parlaments, während die beiden folgenden Abschnitte (Kap. V u. VI) ein klares Bild der Zusammensetzung der beiden Häuser und der besonderen Rechte (priviledges), die jedem derselben zustehen, gewähren. Namentlich verdient die grosse Uebersichtlichkeit, welche die Darstellung des complicirten Wahlrechtssystems in seinem Zusammenhange mit dem älteren Rechte auszeichnet (pp. 89–108), gerühmt zu werden. Dem Prozess der Gesetzgebung ist ein eigenes Kapitel (VII) gewidmet, das durch Wiedergabe der üblichen Formeln und Auszüge aus den Protokollen der beiden

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