Page images
PDF
EPUB

Preisaufgaben

der

Rubenow-Stiftung.

I. Geschichte der öffentlichen Meinung in Preussen und speciell in Berlin während der Jahre 1795-1806.

Es wird verlangt eine auf eindringendem Quellenstudium beruhende methodische Bearbeitung der Aeusserungen der gebildeten Kreise über die äussere und innere Politik des Staats, soweit solche in Zeitungen, Pamphleten, Druckschriften aller Art zu Tage getreten sind. Die Darstellung hat an geeigneten Punkten die Einwirkung jener Aeusserungen sowohl auf die massgebenden Persönlichkeiten wie auf die Volksstimmung zu würdigen. Erwünscht wäre ein tieferer Einblick in die etwaigen persönlichen Motive hervorragenderer Wortführer.

II. Es ist die geschichtliche Entwickelung des deutschen Rechtszustandes in Betreff der Begrenzung des Gebietes der ordentlichen Civilgerichtsbarkeit (Zulässigkeit des Rechtsweges, Kriterien der Civilprozesssache) darzulegen.

Die Untersuchung hat spätestens mit dem Ausgang des Mittelalters ihren Anfang zu nehmen und kann mit dem Untergange des alten deutschen Reiches abgeschlossen werden. Als Quellen sind zu berücksichtigen nicht nur die Reichsgesetze und die Praxis der Reichs-Gerichte, sondern auch die Territorialrechte und die Praxis wenigstens der höheren Territorialgerichte.

Die Bewerbungsschriften sind in deutscher Sprache abzufassen. Sie dürfen den Namen des Verfassers nicht enthalten, sondern sind mit einem Wahlspruche zu versehen. Der Name des Verfassers ist in einem versiegelten Zettel zu verzeichnen, der aussen denselben Wahlspruch trägt.

Die Einsendung der Bewerbungsschriften muss spätestens bis zum 1. März 1891 geschehen. Die Zuerkennung der Preise

erfolgt am 17. October 1891.

Als Preise für die würdig befundenen Arbeiten setzen wir je 2000 Mark Reichsmünze fest.

Greifswald, im Dezember 1886.

Rector und Senat

hiesiger Königlicher Universität

Ulmann.

Berichtigung.

Seite 341 Zeile 7 von oben lies Batbie statt Barbie.

Aufsätze.

Archiv für öffentliches Recht. II. 3.

25

25

Das Referendum im schweizerischen Staatsrecht.

Von

Professor Dr. HILTY in Bern.

II.

Die Einführung des Referendums in das Eidgenössische Bundesstaatsrecht, welche durch die Artikel 89 und 90 der jetzt geltenden Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erfolgte, ist der Punkt, welcher diese Verfassung am meisten von derjenigen vom 12. September 1848 unterscheidet, die ihr voranging.

Ohne diesen einen Punkt würde die Bundesrevision von 1874 lediglich die Bedeutung einer Partialrevision haben, wodurch eine grosse Anzahl von Artikeln der Verfassung gar nicht berührt wurde und namentlich ihr Grundcharakter, derjenige einer sehr gemässigten, repräsentativen Demokratie, der gleiche geblieben wäre.

Mit diesen Artikeln ist eine solche Bezeichnung nicht mehr möglich und sie befinden sich in der That zuweilen in einem bemerkbaren Widerspruche mit den stehen gebliebenen Verfassungsbestimmungen.

Diese sogenannten Referendums-Artikel" lauten wie folgt: Art. 89: Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räthe erforderlich.

Bundesgesetze, sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, sollen überdies dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern, oder von acht Cantonen verlangt wird.

« PreviousContinue »