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schafts- und Regierungskreis war dadurch modificirt und be schränkt, daß ihnen in den wichtigsten das Ganze betreffenden Angelegenheiten, die Berathung eines engern Ausschusses der Baumeister und der Regiments: Burgmannen (Quartal und Regiments:Konvent) zur Seite stand. 7)

§. 6.

Vormals war die Burg wie jeder anderer Reichsstand zu den Reichstågen beschieden. Die vom Kaiser Friedrich 3ten gebrauchten Worte in einem an die Burg erlassenen Ausschreiben zu dem 1482 zu Nürnberg gehaltenen Reichss tag sind:

»Um mit Uns demselben unserm Sun (Maximiliano) oder unserm Vollmächtigten Pottschaft, so wir ihm zuordnen werden, und unsern Churfürsten, Fürsten und andern Unters, thanen zu raten und zu helfen, daselbst an verneren Verzug und hinder sich bringen endlichen zu beschliessen. 3)

Neue Sammlung der Reichsabschiede P. I. pag. 286. Aber schon seit dem 16ten Jahrhundert diese Reichsstandschaft Qualität verlohren, genoß sie den Schuß und die Gnade der ehemaligen Römischen Kaiser bis auf die neuesten Zeiten in einem hohen Grade. Sie hat von ihnen eine Menge Privilegien erhalten, welche sich alle in dem Maderischen Werke aufgeführt finden. Die Hauptsächlichsten waren: Im Jahr 1252 befreit Wilhelmus (Hollandinus) die Burg

7) Es wirft sich hier die Frage auf, ob und in wiefern jest noch bei der eingetretenen Veränderung diese concurrirende Bes rathung statt finden kann, oder nicht, da der Art. 21. blos des Burggrafen Erwähnung thut?

8) Eben so ist sie auf die gehaltenen Reichstägen vom Jahr 1501. 1507. 1508. 1509. 1511, 1516. 1531. 1535. 1640. berufen worden. Mader 1. c. Th. 2. pag. 29. 30. 81. 126, 202 Ger wöhnlich erschien der Burggraf allein, oder in Begleitung mehr rerer seiner Burgmannen.

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thr Kaiser Rudolf 1. die Judenschaft in der Stadt Fridberg, d. h.; das Recht der Aufnahme und Tribut und Schuh

geld von den dasigen Juden zu fordern; 1280. bekommt

sie von demselben das halbe Umgeld in der Stadt; 1287. ertheilt ihr derselbe Kaiser das Recht vor keinem andern Rich, ter (ausser dem damaligen Hofgericht) als dem Burggrafen zu Recht zu stehen. Im Jahr 1541. wirkt sich die Burg vom Kaiser Karl 5ten das Münz Regal aus 9) Kaiser Jos seph IIte verleiht derselben im Jahr 1768. den St. Josephs Orden. Der jedesmalige Kaiser war Großmeister der Burggraf Groß Prior, und Vice Großmeister — die 12 Commandeurs waren die 12 Regimentsglieder, und die unbe: stimmte Anzahl von Rittern war aus den Burgmannen ges

nommen.

§. 7.

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Wie schon bemerkt wurde, so bestand bei der Burg ein engerer Ausschuß, der aus der gemeinen Burgmannschaft genommen, das Burg Regiment bildete. Ins Jahr 1378. fallen die ersten Keime ihres Werdens. Der Burggraf Eberhard Neiß von Feuerbach brachte ein Statut zu Stande, worin es unter andern heißt Mader 1. c. Th. I. §. 58.

»Daß zu Behältnisse ihres Rechts über die Stadt und ihrer Gnaden und Freiheiten, so sie vom Reich haben, der Burggraf und die zwei Baumeister und vier Burgmanne, welche, wenn einer mit Tode abgienge, oder aus dem Lande káme, von den Burgmannen jedesmal, wieder ersetzt werden. würden, Vollmacht haben sollen, in andern Sachen, es seie um Geld, einziehen in die Burg 2c. 2c. wessen dann diese

9) Das Münzprivilegium selbst steht in Lünigs Reichsarchiv. Part. Special. Cont. III. dritten Absa pag. 152. sq. Im Jahr 1569. wurde zum erstenmal dasselbe exercirt, und 1857. das leştemal, wo große Thaler zu 2 fl. 24 kr. ausgeprägt wurden.

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Sieben in Rath würden, oder das mehr Theil, das soll ein jeder befolgen, und gehorsam seyn ohne Widerrede, wobei dies jenige, so ihre Siegel an den Brief gehånget, versprochen haben, denen sieben getreulich zu helfen, zu handhaben, und zu verantworten. Es ist daraus ersichtlich 1) daß, sowohł die erleichterte Ausübung der Rechte der Burg über die Stadt, als die innerliche Burgische Verfassung die Veranlassung dieser ers ften aufgerichteten Regimentseinigung abgaben. 2) Daß dasselbe aus 7 Mitgliedern Burggraf und die zwei Baumeister mit einges schlossen bestehen, und ihr jeweiliger Abgang aus der Burgs mannschaft ersetzt werden solle, und 3) lekterer deren Vertres tung oblag.

§. 8.

Eine neue in der Folge vom Kaiser Friedrich IIIten im Jahr 1467. erhaltene und 1474. erläuterte Erlaubniß.

»Hinführo statt des bisherigen Burggerichts, worin jeder Burgmann Siß und Stimme gehabt, 12 crbare vers nünftige Männer, die dazu tauglich und gut, aus ihr zu er, wählen, und zu dem Burggrafen zu ordnen, zu seßen, zu verändern. zu entsetzen,»

gab Veranlassung, daß im Jahr 1483. eine neue Einigung zu Stande kam, wornach das Regiment schon ausser dem Burggrafen und den zwei Baumeistern auf 12 Glieder ges sezt wurde. 10)

§. 9.

Im Jahr 1511. ward eine dergleichen Regiments:Ords nung von neuem errichtet. 1) Verhüthung schädlicher Zwies tracht und Behauptung der Burg bei ihren alten Rechten,» damit sie als der noch einzige im Reiche übrig bleibender

10) Mader 1. c. Th. 1. §. 96. Th. 2 §. 1. 9.

11 Pfeffinger in Vitriario illustrato Lib. III. Tit. 20. pag. 204 sq.

Johann Brendel von Homburg (der åltere) Burggraf,
Johann von Wallendorf, Walter von Pfraunheim,

12) Die ein eigenes Corpus militare ausmachende Burg
Friedberg stand vorher mit der Ritterschaft besonders mit der
Rheinischen in enger Verbindung, so daß mehrere Burggrafen
zugleich Rheinische Ritterhauptmänner waren. Der Burggraf
Johann von Homburg war der erste Rheinische Ritterhauptmann
(1548) Der vorlegte Burggraf, Graf Wallpott von Bassens
heim der lezte, er gab noch während seiner Lebzeiten jene 2te
Würde ab. Mader 1. c. Th. 2. pag. 100.

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13) In den neuen Zeiten wurde auf beide Punkte nicht mehr
geachtet. Dies beweißt die Grafenwürde des vorlegten, und des
noch jezt lebenden Burggrafen von Westphalen.

Konrad Löw von Steinfurth, Johann Ruprecht von Büdingen, Adam Weifs von Fauerbach, Bernhard Riedefsel, Hartmann von Bellersheim, Marquard von Hoheweifsel "Heinrich Riedesel, Fauth von Germersheim, Johann Oiger Brendel von Homburg, Hartmann von Cronenburg, et Quirin von Carben. Der Grundtert ist:

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»Zu wissen demnach hiebevor und vor durch Weyl. die Edlen, Strengen und Ehrenveften der Zeit Burggraffen und Regiments Burgmanne zur Burg Friedberg, Unser Vorfah, rern und Eltern seeligen Gedächtniß herrlich und stattlich zu Ehren dem heiligen Reiche, auch zu Wohlfahrt gemeinen Nußen und unser gemeiner Burg und Burgmann als Res giment der Burge, die Burg zu regieren, löblich erdacht, ges ordnet, und nunmehr auf unß so hergebracht haben, und so nun demnach die Burg des Regiments uff unß beruhet, das von Wir des heiligen Reichs und unser gemeiner Burg und Burgmannen Nuß und frommen zu betrachten, und zu för dern schuldig, als Wir das auch mit Hülff des allmächtigen Gottes, als fromme Ritter und Edel-Knecht und getrene ges horsame Unterthanen des heiligen Reichs, so fern Uns Unser Vernunft, Macht und Kraft zu thun geneigt seyn, und wies wohl Wir nun von Unser gemeinen Burge wegen noch sons ften gegen einen Jeden ungern anderst, dann sich nach den Ehren geziemt, und Wir nach Kaiserl. und Königl. Freiheit, geraden und alten löblichen Herkommen zu thun haben, hals ten wollten, so ist merklichen und wohl zu verstehen, daß Uns des Regiments von Unsern Fürften, Grafen und Herrn Ans fleißern und andern zum drittenmahl Ungerad und Ans wachsen ist, derohalben Wir Abentheuer Unsers Leibes und des Unsern sonderlichen, in Furcht und Sorgen stehen müssen, und damit aber des heiligl. Reichs Ehre und Unser gemeine Burg an Ihren Freiheiten, Genaden und Herkommen nicht geschmålert und Abbruch geschehen, noch deshalben gemeiner

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