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einmal seßhafter Bürger ist, Flugschrifften und Bücher zu verlegen und zu verkaufen verstattet wird, wie das wirklich nur erst in diesen Tagen wieder der Fall mit 2. angekündigten Flugschrifften von Hrn. D. Heidemann ist.

Nachtrag zu Seite 35 und 38.

In den amtlichen Actenstücken über das Gesuch Georg Gruppenbach's in Tübingen um Ertheilung eines kursächsischen Privilegiums wird zweimal betont, daß kein Präcedenzfall für die Bewilligung vorhanden, vielmehr im Jahre 1598 Johann Spieß in Frankfurt a. M. ein ähnliches Gesuch abgeschlagen worden sei. Es war mir daher von besonderem Interesse, daß mir, nachdem der be treffende Beitrag bereits gedruckt war, Mart. Chemnitii loci theologici. Ed. nova, opera et studio Pol. Leyseri. 3 Voll. 8. Francof. ad M., Joh. Spiess 1599 in die Hände fielen, auf deren Titel sich der Vermerk findet:

Cum gratia et privilegio proelectorali saxonico. Wie reimt sich dies mit jener doppelten Angabe in den Acten? Sie kann doch unmöglich aus der Luft gegriffen sein und eine Erklärung des bestehenden Widerspruchs wäre nur dadurch möglich, daß man anzunehmen hätte: Spieß habe, um sein Verlagswerk rechtzeitig für die Messe fertigstellen zu können, den Vermerk (unerwartet der Bescheidung auf sein eingereichtes Gesuch) voreilig auf den Titel sezen lassen. In späterer Zeit kommen Verwarnungen und Maßregelungen wegen einer derartigen Voreiligkeit zahlreich genug vor, ebenso wie Verordnungen gegen fictive Privilegienvermerke überhaupt. Uebrigens fehlt auch in obigem Werke der Abdruck des Tenor Privilegii, der wenigstens für die kaiserlichen Privilegien obligatorisch war.

Albrecht Kirchhoff.

Verantwortlicher Redacteur: F. Herm. Meyer in Leipzig.

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