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Band I bis X incl. (neue Folge) der Zeitschrift für Civilrecht und Proceß.

Die erste (römische) Ziffer bedeutet den Band, die zweite (arabische) die betreffende Seite des Vandes.

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Abstinendi jus. Das dem abftinirenden suus auferlegte Erb. schaftsfideicommiß bleibt bes stehen, und der_Fideicommissar kann ihn zur Herausgabe der Erbschaft ex Senatusconsulto, Trebellian. anhalten. VII, 92. - jus. Recht der Abstention für einen suus pupillariter substitutus. VII, 94. 95. Abwesende, siehe, Verschollene. Accessio possessionis, in Bezug auf den Kauf der zu usucapiren den Sache und die Wiederaufhebung dieses Kaufs. VIII, 106 ff. Acceffionen einer sub conditione tradirten Sache, wem gehören fie? I, 296 ff.

des Vertragsobjects, Anwendung des ädilitischen Edicts auf dieselben. VIII, 118 ff. Accessorium sequitur suum principale. I, 289 ff. Accrescenzrecht der testamentarischen Miterben eines Wahnfinnigen im Falle der Agnition der bonorum possessio furiosi nomine. IV, 158 ff. 178. 185. wenn eine und dieselbe Sache von dem Pupillen und von dem Substituten zugleich vermacht ist. VI, 422 ff.

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Actio bon. fid. Es ist gleich von vornherein die Möglichkeit gegeben, daß jeder der Contrahenten Gläubiger und Schuldner des anderen werde, und darum ist auch die Geltendmachung gegenseitiger Ansprüche statthaft. VI, 97 ff.

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commodati im Verhältniß zur actio leg. Aquiliae. II, 184 ff. confessoria, fie_competirt utiliter auch dem Emphyteuta zur Verfolgung der dem emphyteutischen Grundstück zustehenden Servituten. III, 397 ff.

de effusis et dejectis. Sie geht gegen die Bewohner des Hauses, da diese, wie das Gefeß annimmt, nicht immer außer aller Schuld find. III, 236.

de eo quod certo loco. Inhalt der Bürgschaft im Falle einer folchen Klage. IV, 396 ff. -de in rem verso; diese findet nur dann statt, wenn man mit einem filiusfamilias oder Ge schäftsführer contrahirt hat und in Folge dieses Vertrags das Vermögen des Vaters oder Geschäftsherrn vermehrt worden ist. VII, 19. 24. 25.

doli in Bezug auf Verjährung. VI, 291 ff. 301 ff.

emti, Verjährung_derselben in dem Falle, wenn sie ganz denfelben Zweck verfolgt wie die ädilitischen Klagen.

VIII, 270. 271. - ex moribus in Folge der cautio judicio sisti. IX, 229 ff.

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ex stipulatu in Folge der cautio judicio sisti. IX, 229 ff.

furti manifesti und nec manif. im Verhältniß zu der actio vi bonor. raptor. II, 194 ff. hypothecaria bezüglich einer bedingten Schuld oder bedingten Pfandbestellung. I, 245. hypoth. in Bezug auf eine verpfändete Servitut. V, 328 ff. - hypoth. Beweis des Klägers bei der actio hypoth. V, 335.

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Actio negot. gest. der Mutter gegen den Vater wegen zeitweiser Ernährung des Kindes.

VIII, 79 ff. pignoratitia utilis wird gegen Denjenigen gegeben, welcher eine Sache detinirt, weil er bisher eine Hypothek daran hatte. I, 73. 75. Actiones poenales in Bezug auf die Concurrenz der Klagen. II, 190 ff. Actio popularis in Bezug auf die operis novi nunciatio. VIII, 35. praescriptis verbis; deren Natur. II, 198 ff. 203 ff.

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praescr. verb. Zulässigkeit einer fölchen im Falle eines Innominatcontracts facio ut facias. V, 120 ff. praescr. verb., Verhältniß derfelben zu der cond. causa data causa non secuta. V, 126 ff. praescr. verb., gehört dieselbe zu den ftrengen oder zu den freien Klagen? VI, 164 ff. praescr. verb. Sie findet statt im Falle der Leistung solcher Dienste, die einen gewissen Marktpreis haben, und von Perfonen geleistet werden, deren Gewerbs- und Nahrungsstand es mit sich bringt.

VII, 8 ff. X, 329. Publiciana war eine utilis (ficticia) rei vindicatio. III, 276. Publ. Diefelbe fand auch in dem Falle statt, wenn Derjenige, welchem von einem Nichteigenthümer eine Sache zum Eigenthum übertragen worden, gegen seinen Auctor klagt, nachdem dieser Eigenthümer geworden ist, III, 434; jedoch dann nicht, wenn er wußte, daß sein Auctor nicht Eigenthümer war. III, 438.

quanti minoris. VII, 441 ff. 448 ff. quant min. Sie bewirkt eine theilweise Rescission des Geschäfts, VII, 109 ff. 270 ff.; be

greift unter Umständen aber auch die Wandelung in sich.

Actio quod metus causa.

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VII, 113.

VI, 325 ff. -q. met. causa. Entstehung derselben durch den Prätor.

VI, 327 ff.

rationibus distrahendis im Verhältniß zu der actio tutelae.

II, 186 ff. redhibitoria aus dem ädilit. Edict. VII, 441 ff. 448 ff. 452 ff. redhib. Faktische Begründung und Richtung derselben (Gesuch). VII, 108 ff.

redhib. Sie findet nicht mehr ftatt, sobald der Verkäufer das Objekt wieder angenommen, und der Käufer hat dann nur cine actio in factum auf Restitution des Preises und Zinsen. VII, 109. rerum amotarum; gehört diese zu den act. stricti juris?

VI, 168 ff. -spolii. Diefe ist gegen den Pächter zulässig, welcher nach beendigter Pachtzeit die gepachtete Sache dem Eigenthümer auf Verlangen nicht zurückgibt.

II, 237.

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VI, 156 ff. str. jur. Sie bezwecken lediglich den Schadensersaß.

VI, 178 ff. Actio tutelae im Verhältniß zu der actio rationibus distrahendis. II, 186 ff.

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utilis des Emphyteuta zur Verfolgung der dem emphyteu tarischen Grundstücke zustehenden Servituten. III, 397 ff. negatoria utilis des Emphyteuta. III, 397 ff.

utilis des Substituten oder Miterben im Falle der Abftention des suus. VII, 97.

vi bonorum raptorum im Verhältniß zu der actio furti manifesti und nec manifesti.

II, 194 ff. Actor, Vertreter einer juristischen Perfon in einem einzelnen Rechtsfreit. VII, 150. Actus legitimi im alten römischen Rechte; bei diesen war die Hinzufügung einer Bedingung un statthaft. III, 175. IX, 135. Adcitation eines abgetretenen Beamten als vormaliges Organ einer juristischen Person zum Zweck der Eidesleistung für diefe. VII, 369 ff. Addictio in diem. Berichtigung, des Tertes der 1. 6 §. 1 D. h. t. (18. 2). V, 105 ff.

in diem. Derjenige, welchem unter dem pactum addict. in d. von dem Eigenthümer tradirt worden war, hatte vor dem Eintreten der melior conditio die Eigenthumsklage, und-wurde als interimistischer Eigenthümer betrachtet. IX, 178 ff.

Aditio hereditatis fann nicht durch einen Procurator geschehen.

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V, 407. heredit. Berechnung der Frist zur Adition des Testamentserben. VI, 304 ff. Adjudication im Verhältniß zum Kauf. VIII, 250 ff. Adoption. Diese hatte nach älterem Recht die Wirkungen der Arrogation; sie erforderte eine causae cognitio. II, 97 f. 103. Advocaten f. Anwälte.

Aedilitisches Edict. Zweck und einzelne Bestimmungen desselben. VII, 258 ff. 273 ff. 435 ff. 444 ff. VIII, 270 ff.

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Edict. Klagen aus demselben. VII, 448 ff. VIII, 108. 109. 113 ff. Edict. Concurrenz der Klagen aus demselben mit der Kaufflage. VIII, 269 ff.

Edict. Anwendung desselben auf den Tauschvertrag und auf das Geben an Zahlungsstatt. VIII, 117 ff.; auf die Accessionen des Vertragsobjekts. 118 ff.

Edict. Bei dem Mieth- und Pachtcontract findet dasselbe nicht statt, und eben so wenig bei der Schenkung.

VIII, 117. 146. 148. 149. Aequitas als Rechtsquelle. 1, 228. Sie hat bei den Römern keine bestimmte feststehende Bedeutung. I, 229. Dieselbe darf das klare be= stimmte Recht nicht unterdrücken. I, 233. Affectionsinteresse in Bezug auf den Vertrag zum Vortheil eines Dritten. III, 8 ff. 14 ff. Affinität. Inwieferne gibt diefelbe einen Anspruch auf ein Familienfideicommiß? V, 46 ff. 51 ff. Ager publicus. An einem solchen ftand dem Befißer weder Eigenthum, noch das in bonis oder ein dominium utile zu. III, 266. Agnationsverhältniß; ein solches findet zwischen unehelichen Kin

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