Zeitschrift für Civilrecht und ProzessJustin Timotheus Balthasar Freiherr von Linde, Gustav Ludwig Theodor Marezoll, August Wilhelm Ferdinand von Schröter, Johann Friedrich Schulte B.C. Ferber, 1853 - Civil law |
From inside the book
Results 1-5 of 80
Page 37
... Sache . Hier handelt es sich darum , ob die vorgeschriebene ständische Zustimmung deswegen allein schon ein Erforderniß der Gültigkeit , die Vorschrift eo ipso eine wesentliche , bei ihrer Nichtbeobachtung Nichtigkeit der Constitution ...
... Sache . Hier handelt es sich darum , ob die vorgeschriebene ständische Zustimmung deswegen allein schon ein Erforderniß der Gültigkeit , die Vorschrift eo ipso eine wesentliche , bei ihrer Nichtbeobachtung Nichtigkeit der Constitution ...
Page 61
... Sache entsprachen , oder rein positiv sind , und ob sie auf unsere Frage Anwendung leiden . Vorerst wird zu ermitteln seyn , welcher Zusammenhang zwischen beiden Säßen bestehe , was denn wieder auf die wei- tere Frage führt , wie sich ...
... Sache entsprachen , oder rein positiv sind , und ob sie auf unsere Frage Anwendung leiden . Vorerst wird zu ermitteln seyn , welcher Zusammenhang zwischen beiden Säßen bestehe , was denn wieder auf die wei- tere Frage führt , wie sich ...
Page 66
... Sache . Er unterscheidet nämlich zwischen allgemeinen Interpretationsregeln und authenti- schen Interpretationen , zu denen auch die L. 5 gehöre . Allein zwischen einem Satz wie : in obscuris benigniora , und der Regel der L. 5 ist der ...
... Sache . Er unterscheidet nämlich zwischen allgemeinen Interpretationsregeln und authenti- schen Interpretationen , zu denen auch die L. 5 gehöre . Allein zwischen einem Satz wie : in obscuris benigniora , und der Regel der L. 5 ist der ...
Page 69
... Sache gewiesen , welche dieß , wie oben gezeigt , verneint . Es ist nun noch zu untersuchen , ob die Verfassungsvor- schriften , welche uns beschäftigen , etwa Kraft ihrer besondren Natur als Formvorschriften die Nichtigkeit der Normen ...
... Sache gewiesen , welche dieß , wie oben gezeigt , verneint . Es ist nun noch zu untersuchen , ob die Verfassungsvor- schriften , welche uns beschäftigen , etwa Kraft ihrer besondren Natur als Formvorschriften die Nichtigkeit der Normen ...
Page 72
... Sache : Mühlenbruch § . 46 , 123 ; Wening Ingenheim § . 87 , 91 . Die Germanisten behaupten fast einstimmig , daß die vorgeschrie- bene schriftliche Form der Verträge im Zweifel keine Nichtigkeit wirke ( Eichhorn § . 91 , 92 ...
... Sache : Mühlenbruch § . 46 , 123 ; Wening Ingenheim § . 87 , 91 . Die Germanisten behaupten fast einstimmig , daß die vorgeschrie- bene schriftliche Form der Verträge im Zweifel keine Nichtigkeit wirke ( Eichhorn § . 91 , 92 ...
Other editions - View all
Common terms and phrases
Acte actio allgemeine ausdrücklich Ausübung Bedingung Beklagten Bestimmung Beweis Bezug blos bloß Bundes causa cautio de judicio christlichen Civilr clausula condictio Constitution Cultus Debitor defendere deutschen deutschen Bundes dieſes dieß dolo drei Edicte Eigenthums Einfluß erlassen erst Fall Folge Form Fürsten Gefeße Gefeßgebung Gerichte Geseze Gewalt gewiß Grund Grundsägen Gültigkeit Hartmann a. a. indeß Inhalt Irrthum iſt Juder judic judicata judicio sisti judicium quod imperio jure Juristen katholischen Kirche Kläger konnte Landes landesherrliche Landstände laſſen läßt Legate legitimum judicium lichen Litiscontestation lutherischen missio muß nothwendig obligatio Pandekten Parteien Pfandrecht politischen Rechte possessio Prämiſſe Präsumtion Prätor Proz rechtlich Rechtsvermuthung Regierung Religion Religionsparteien Religionsübung Rheinbund rheinischen Bundes Richter römischen Rechte Sache Schein Schluß Schuld Schwerin Servituten seyn soll Staats Stände ständische Zustimmung Stichus Stipulation Theil Ueber unsere Frage Unterthanen Urtheil Verfahren der drei Verfaſſung Verhältniß Verordnung verschiedenen Vertrag Verurtheilung VIII Vorausseßung Vorschrift Wirksamkeit Wirkung
Popular passages
Page 20 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Page 251 - Der König hat aber das Recht, ohne die Mitwirkung der Stände die zu Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nöthige vorzukehren.
Page 251 - Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Page 152 - Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher...
Page 170 - Mittel sichernde Verfassung erhalten. Die Rechte der Evangelischen gehören in jedem Staate zur Landesverfassung, und ihre, auf Friedensschlüssen, Grundgesetzen oder ändern gültigen Verträgen beruhenden Rechte werden ausdrücklich aufrecht erhalten.
Page 171 - Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Page 32 - Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Page 96 - Majestätsrechte des Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirche in ihrem vollen Umfange aus. §. 4. Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen, Kreisschreiben an die...
Page 57 - Princip darin finden müssen, daß die fürstliche Gewalt dem Rechte nach undurchdrungen über der Volksvertretung...
Page 147 - Sacramente sich administriren lassen wollen; jedoch werden sie in allem, was ihre Gewissensfreyheit nicht beschränkt, zu der gewöhnlichen Ortspfarrey gerechnet und müssen dahin die hergebrachten Stolgebühren entrichten.