Zeitschrift für Civilrecht und Prozess

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Justin Timotheus Balthasar Freiherr von Linde, Gustav Ludwig Theodor Marezoll, August Wilhelm Ferdinand von Schröter, Johann Friedrich Schulte
B.C. Ferber, 1853 - Civil law

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Page 20 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Page 251 - Der König hat aber das Recht, ohne die Mitwirkung der Stände die zu Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nöthige vorzukehren.
Page 251 - Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Page 152 - Kirchenguts, auch Schulfonds nach der Vorschrift des westphälischen Friedens ungestört verbleiben; dem Landesherrn steht jedoch frei, andere Religionsverwandte zu dulden und ihnen den vollen Genuß bürgerlicher...
Page 170 - Mittel sichernde Verfassung erhalten. Die Rechte der Evangelischen gehören in jedem Staate zur Landesverfassung, und ihre, auf Friedensschlüssen, Grundgesetzen oder ändern gültigen Verträgen beruhenden Rechte werden ausdrücklich aufrecht erhalten.
Page 171 - Die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Page 32 - Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Page 96 - Majestätsrechte des Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirche in ihrem vollen Umfange aus. §. 4. Die von dem Erzbischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen, Kreisschreiben an die...
Page 57 - Princip darin finden müssen, daß die fürstliche Gewalt dem Rechte nach undurchdrungen über der Volksvertretung...
Page 147 - Sacramente sich administriren lassen wollen; jedoch werden sie in allem, was ihre Gewissensfreyheit nicht beschränkt, zu der gewöhnlichen Ortspfarrey gerechnet und müssen dahin die hergebrachten Stolgebühren entrichten.

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