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der Sicherheit einzelner Bundesstaaten, oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwiderlaufen, ohne vorhergegangene Aufforderung aus eigener Autorität durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation Statt findet, zu unterdrücken, und die betreffenden Regierungen. sind verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen.

§. 7. Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch einen Ausspruch der Bundesversammlung unterdrückt worden ist, so darf der Redacteur derselben binnen fünf Jahren in keinem Bundesstaate bei der Redaction einer ähn= lichen Schrift zugelassen werden. Die Verfasser, Herausgeber und Verleger der unter der Hauptbestimmung des §. 1. begriffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben, von aller weitern Verantwortung frei, und die im §. 6. erwähnten Aussprüche der Bundesversammlung werden ausschließend gegen die Schriften, nie gegen die Personen, gerichtet.

§. 8. Sämmtliche Bundesglieder verpflichten sich, in einem Zeitraum von zwei Monaten die Bundesversammlung von den Verfügungen und Vorschriften, durch welche sie dem §. 1. dieses Beschlusses Genüge zu leisten gedenken, in Kenntniß zu sehen.

§. 9. Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften, sie mögen unter den Bestimmungen dieses Beschlusses begriffen sein oder nicht, müssen mit dem Namen des Verlegers, und in sofern sie zur Klasse der Zeitungen oder Zeitschriften gehören, auch mit dem Namen des Redacteurs versehen sein. Druckschriften, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet ist, dürfen in keinem Bundesstaate in Umlauf gesezt, und müssen, wenn solches heimlicher Weise geschiehet, gleich bei ihrer Erscheinung in Beschlag genommen, auch die Verbreiter derselben, nach Beschaffenheit der Umstände, zu angemessener Geld- oder Gefängnißstrafe verurtheilt werden.

S. 10. Der gegenwärtige einstweilige Beschluß soll, vom heutigen Tage an, fünf Jahre in Wirksamkeit bleiben. Vor Ablauf dieser Zeit soll am Bundestage gründlich untersucht werden, auf welche Weise die im 18. Artikel der Bundesacte in Anregung gebrachten gleichförmigen Verfügungen über die Preßfreiheit in Erfüllung zu sehen sein möchten, und demnächst ein Definitiv-Beschluß über die rechtmäßigen Grenzen der Preßfreiheit in Deutschland erfolgen. Wir sind nicht nur entschlossen, alle in gedachtem Bundesgeseze ausgesprochenen Verabredungen und Bestimmungen in Unsern zum deutschen Bunde gehörigen Provinzen auszuführen und über die strenge Befolgung derselben wachen zu lassen, sondern wollen, daß die Censur nach gleichen Grundsägen in Unserer gesammten Monarchie behandelt werde.

Da ferner der von uns übernommenen Verantwortlichkeit am besten genüget werden kann, wenn alle auch mehr als 20 Bogen starke Druckschriften wie bisher der Censur unterworfen bleiben, so lange das gegenwärtige Gesez in Kraft bleibt, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß die bisherige Einrichtung der Censur mangelhaft, nicht einfach genug und in mancherlei Rücksicht unvollkommen war, so haben Wir beschlossen, das CensurEdict vom 19. December 1788, so wie alle sich darauf beziehende, oder dasselbe erklärende Edicte und Rescripte, so wie in den neuen oder wiedererworbenen Provinzen die das Censurwesen betreffenden frühern Verordnungen hierdurch aufzuheben, zugleich aber für alle Staaten der Monarchie, gegenwärtige neue allgemeine Censur-Vorschrift für die in dem Bundesgeset äerwhnten fünf Jahre als künftig einzige Norm bekannt machen zu lassen. Nach Ablauf derselben behalten Wir Uns vor, dasjenige weiter zu bestimmen, was die Umstände erfordern werden.

Wir haben demnach verordnet, was folgt u. s. w.

So geschehen und gegeben Berlin, den 18. October 1819.

12. Beschluß der Bundesversammlung über die Rechte der Landstände, die Universitäten und die Presse vom 16. August 1824.

1) Es soll in allen Bundesstaaten, in welchen landständische Verfassungen bestehen, strenge darüber gewacht werden, damit in der Ausübung der den Ständen durch die landständische Verfassung zugestandenen Rechte das monarchische Princip unverlegt erhalten bleibe und damit zur Abhaltung aller Mißbräuche, welche durch die Oeffentlichkeit in den Verhandlungen oder durch den Druck derselben begangen werden können, eine den angeführten Bestimmungen der Schlußacte (Art. 57-59.) entsprechende Geschäftsordnung eingeführt und über die genaue Beobachtung derselben strenge gehalten werde.

Die deutsche Bundesversammlung theilt den Wunsch Seiner KaiserlichKöniglichen Majestät, daß diejenigen Bundesstaaten, bei welchen die Desfentlichkeit der landständischen Verhandlungen besteht, sich über die Grundlinien einer solchen Geschäftsordnung, im Sinne der angeführten bundesgesetzlichen Vorschriften vereinbaren möchten.

2) Das provisorische Gesez, welches die Bundesversammlung über die deutschen Universitäten am 20. September 1819 beschlossen, dauert zwar selbst= verstanden fort, es soll aber aus der Mitte der Bundes-Versammlung eine Commission von fünf Mitgliedern gewählt werden, welche mit Rückblick auf die hinsichtlich der Universitäten bereits vorliegenden Verhandlungen, die gegenwärtig hervortretenden Gebrechen des gesammten Schul-Unterrichts- und Erziehungswesen in Deutschland zu erörtern und die Maaßregeln, zu welchen diese Erörterung Anlaß geben wird, in Vorschlag zu bringen habe.

3) Das mit dem 20. September laufenden Jahres erlöschende provisorische Preßgesez bleibt so lange in Kraft, bis man sich über ein definitives Preßgesez vereinbart haben wird.

18. Publikations-Patent, die Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung vom 5. Juli 1832, über die Maßregeln zur Aufrechthaltung der geschlichen Ruhe und Ordnung in Deutschland betreffend.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von PreuBen 2c. c. Durch die strafbaren Attentate, die in einigen Staaten des deutschen Bundes die innere Ruhe und öffentliche Ordnung gefährdet haben, ist die Bundesversammlung veranlaßt worden, in ernstlicher Erwägung der Gefahr, über gemeinsame Maaßregeln zur Aufrechthaltung eines gesezmäßigen Zustandes in Deutschland sich zu vereinigen und in ihrer vier und zwanzigsten diesjährigen Sizung am 5. Juli 1832 nachstehende Beschlüsse zu fassen:

In Erwägung der gegenwärtigen Zeitverhältnisse und für die Dauer derselben, beschließt die Bundesversammlung, in Gemäßheit der ihr obliegenden Verpflichtung, die gemeinsamen Maaßregeln zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und geseßlichen Ordnung zu berathen, nach vernommenem Gutachten einer aus ihrer Mitte gewählten Commission, wie folgt:

1)Reine in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher Sprache in Druck erscheinende Zeit- oder nicht über Zwanzig Bogen betragende sonstige Druckschrift politischen Inhalts, darf in einem Bundesstaate, ohne vorgängige Genehmhaltung der Regierung desselben, zugelassen und ausgegeben werden; gegen die Uebertreter dieses Verbots ist ebenso, wie gegen die Verbreiter verbotener Druckschriften, zu verfahren.

2) Alle Vereine, welche politische Zwecke haben, oder unter anderm Namen zu politschen Zwecken benutzt werden, sind in sämmtlichen Bundesstaaten zu verbieten, und ist gegen deren Urheber und die Theilnehmer an denselben mit angemessener Strafe vorzuschreiten.

3) Außerordentliche Volksversammlungen und Volksfeste, nämlich solche, welche bisher hinsichtlich der Zeit und des Orts weder üblich, noch gestattet waren, dürfen, unter welchem Namen und zu welchem Zwecke es auch immer sei, in keinem Bundesstaate, ohne vorausgegangene Genehmigung der competenten Behörde, Statt finden. Diejenigen, welche zu solchen Versammlungen oder Festen durch Verabredungen, oder Ausschreiben Anlaß geben, sind einer angemessenen Strafe zu unterwerfen.

Auch bei erlaubten Volksversammlungen und Volksfesten ist es nicht zu dulden, daß öffentliche Reden politischen Inhalts gehalten werden; diejenigen, welche sich dies zu Schulden kommen lassen, sind nachdrücklich zu bestrafen; und wer irgend eine Volksversammlung dazu mißbraucht, Adressen oder Beschlüsse in Vorschlag zu bringen, und durch Unterschrift oder mündliche Beistimmung genehmigen zu lassen, ist mit geschärfter Ahndung zu belegen.

4) Das öffentliche Tragen von Abzeichen in Bändern, Kokarden, oder dergleichen, sei es von In- oder Ausländern, in andern Farben, als jenen des Landes, dem der, welcher solche trägt, als Unterthan angehört, — das nicht autorisirte Aufstecken von Fahnen und Flaggen, das Errichten von Freiheitsbäumen und dergleichen Aufruhrzeichen - ist unnachsichtlich zu bestrafen.

5) Der am 20. September 1819 gefaßte, gemäß weitern Beschlusses vom 12. August 1824 fortbestehende, provisorische Beschluß über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln, wird sowohl im Allgemeinen, als insbesondere hinsichtlich der in den §§. 2. und 3. desselben enthaltenen Bestimmungen, in den geeigneten Fällen, in soweit es noch nicht geschehen, unfehlbar zur Anwendung gebracht werden.

(S. 2. Die Bundesregierungen u. s. w. — s. S. 124.)

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6) Die Bundes-Regierungen werden fortwährend die genaueste polizeiliche Wachsamkeit auf alle Einheimische, welche durch öffentliche Reden, Schriften oder Handlungen, ihre Theilnahme an aufwieglerischen Planen kund, oder zu desfallsigem Verdacht gegründeten Anlaß gegeben haben, eintreten lassen; sie werden sich wechselseitig mit Notizen über alle Entdeckungen staatsgefährlicher geheimer Verbindungen und der darin verflochtenen Individuen, auch in Verfolgung desfallfiger Spuren, jederzeit auf das Schleunigste und Bereitwilligste unterstüßen.

7) Auf Fremde, welche sich wegen politischer Vergehen, oder Verbrechen, in einen der Bundesstaaten begeben haben, sodann auf Einheimische und Fremde, die aus Orten oder Gegenden kommen, wo sich Verbindungen zum Umsturze des Bundes, oder der deutschen Regierungen, gebildet haben und der Theilnahme daran verdächtig sind, ist besondere Aufmerksamkeit zu wenden; zu diesem Ende sind überall in den Bundeslanden die bestehenden Paßvorschriften auf das Genaueste zu beobachten und nöthigenfalls zu schärfen.

Auch werden die sämmtlichen Bundes-Regierungen dafür sorgen, daß verdächtigen ausländischen Ankömmlingen, welche sich über den Zweck ihres Aufenthalts im Lande nicht befriedigend ausweisen können, derselbe nicht gestattet werde.

8) Die Bundes-Regierungen machen sich verbindlich, diejenigen, welche in einem Bundesstaate politische Vergehen oder Verbrechen begangen, und sich, um der Strafe zu entgehen, in andere Bundeslande geflüchtet haben, auf erfolgende Requisition, in sofern es nicht eigene Unterthanen sind, ohne Anstand auszuliefern.

9) Die Bundes-Regierungen sichern sich gegenseitig auf Verlangen die prompteste militairische Assistenz zu, und indem sie anerkennen, daß Die Zeitverhältnisse gegenwärtig nicht minder dringend, als im October 1830,

außerordentliche Vorkehrungen wegen Verwendung der militairischen Kräfte des Bundes erfordern, werden sie sich die Vollziehung des Beschlusses vom 21. October 1830, betreffend Maaßregeln zur Herstellung und Erballung der Ruhe in Deutschland, auch unter den jezigen Umständen und so lange, als die Erhaltung der Ruhe in Deutschland es wünschenswerth macht, ernst lich angelegen sein lassen.

(Bundesbeschluß vom 21. October 1830: Der deutsche Bund, von der Verpflichtung durchdrungen, bei den gegenwärtig auf dem Bundesgebiete Statt gehabten, so bedenklichen und allgemeine Gefahr drohenden, aufrührerischen Vorfällen, im Sinne des 2ten Artikels der Bundes-Acte und den sich hierauf beziehenden spätern Bestimmungen der Schlußacte, die verfassungsmäßige Wirksamkeit zu äußern, und in dankbarer Anerkennung der von dem K. K. österreichischen Hofe durch Anregung dieses Gegenstandes von Neuem bewährten Fürsorge für das Gesammt Interesse des Bundes, beschließt: a) Für die Dauer der gegenwärtigen Zeitverhältnisse sollen in allen denjenigen Fällen, in welchen nach der Bestimmung des Artikels 26. der Schlußacte die Mitwirkung der Gesammtheit zur Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten verfassungsmäßig begründet ist, sämmtliche Bundes-Regierungen zur gegenseitigen Hülfeleistung in der Art verpflichtet sein, daß, wenn eine, den Beistand des Bundes bedürfende Regierung, sich wegen Dringlichkeit der Gefahr unmittelbar an eine oder die andere benachbarte Regierung mit dem Ersuchen um militairische Hülfe wendet, diese Hülfe sofort Namens des Bundes geleistet werde, soweit die Kräfte des requirirten Bundesstaates hierzu ausreichen und soweit es ohne Gefahr für dessen eigenes Gebiet und ohne offenbare Compromittirung seiner Truppen ge= schehen kann.

b) Zur Erreichung dieses Zweckes sollen während der Dauer der gegenwärtigen außerordentlichen Zeitverhältnisse die Bundes-Contingente in möglichst disponibler Bereitschaft gehalten werden.

c) So wie die Bundes-Regierungen überhaupt die Verbindlichkeiten anerkennen, von allen innerhalb ihres Gebiets vorfallenden aufrührerischen Auftritten, welche einen politischen Character andeuten, offene und rückhaltlose Anzeige am Bundestage zu erstatten, und zugleich über die Veranlassung der eingetretenen Unruhen und über die zur Befestigung der Ordnung ergriffenen Maaßregeln, Nachricht zu geben; so soll dieses insbesondere in dem ad a. bemerkten Falle geschehen und übrigens in diesem Falle auch von der angesuchten Hülfeleistung unverweilt der Bundesversammlung, sowohl durch die Regierung, welche die Hülfe ansucht, als durch diejenige, welche selbige leistet, die Anzeige gemacht werden, damit die Bundes-Versammlung sofort die ihr durch die Bundesgesetzgebung vorgezeichnete Stellung annehme. d) Die Bundes-Regierungen, erwägend, daß nach Artikel 8. der Schlußacte die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage von ihren Committenten unbedingt abhängig und nur nach Maaßgabe der ihnen ertheilten Instruction vorzugehen berechtigt sind, daß aber in Fällen, wo es sich um Erhaltung der Sicherheit und Ordnung in Deutschland handelt, möglichste Schnelligkeit in Ergreifung und Ausführung der Maaßregeln von der höchsten Wichtigkeit ist, vereinigen sich, die sich hierauf beziehenden Instructionen in möglichster Ausdehnung und mit thunlichster Beschleunigung an die Gesandtschaften gelangen zu lassen. e) Die Censoren der öffentlichen Blätter politischen Inhalts, sollen auf das Bestimmteste angewiesen werden, bei Zulassung von Nachrichten über stattgefundene aufrührerische Bewegungen mit Vorsicht und mit

Vergewisserung der Quellen, aus welchen derlei Nachrichten geschöpft find, zu Werke zu gehen, und die bestehenden Bundesbeschlüsse vom 20. September 1819 sich gegenwärtig zu halten. Dabei soll sich die Wachsamkeit derselben auch auf jene Tagblätter richten, welche auswärtigen Angelegenheiten fremd, blos innere Verhältnisse behandeln, indem auch diese bei ungehinderter Zügellosigkeit das Vertrauen in die Landesbehörden und Regierungen schwächen, und dadurch indirect zum Aufstand reizen.

Der deutsche Bund, indem derselbe den gegenwärtigen Beschluß faßt, überläßt sich mit Vertrauen der Hoffnung, daß die dermalen an verschiedenen Punkten Deutschlands sichtbar gewordene Aufregung bald der ruhigen und besonnenen Ueberzeugung von dem Werthe des innern Friedens weichen und in der Weisheit der deutschen Regierungen ihr Ziel finden werde, indem zu erwarten ist, daß diese Regierungen einerseits gerechten Beschwerden, wo solche bestehen und im gefeßlichen Wege vorgebracht werden, mit landesväterlichem Sinn abhelfen, die ihnen bundesgeseßlich obliegenden Verpflichtungen gegen ihre Unterthanen erfüllen, und auf diese Weise jeden Vorwand zu sträflicher Auflehnung beseitigen, andererseits aber auch eben so wenig einer unzeitigen, oder mit ihren Bundespflichten unvereinbaren und für die Gesammtheit gefährlichen Nachgiebigkeit Raum geben werden.)

10) Sämmtliche Bundes-Regierungen verpflichten sich, unverweilt diejenigen Verfügungen, welche sie zur Vollziehung vorbemerkter Maaßregeln, nach Maaßgabe des in den verschiedenen Bundesstaaten sich ergebenden Erfordernisses getroffen haben, der Bundesversammlung anzuzeigen."

Wiewohl Wir in dem Vertrauen und in der erprobten Zuneigung Unserer treuen Unterthanen die zuverlässigste Bürgschaft für die Erhaltung der innern Ruhe des Landes besigen, und die beklagenswerthen Erschei nungen, wider welche die Bundesgewalt geseßgebend einzuschreiten sich genöthigt gesehen hat, Unsern Staaten überall fremde geblieben sind; so haben Wir doch, in Unserer Eigenschaft als Bundesfürst, keinen Anstand genommen, die vorstehenden Beschlüsse der Bundesversammlung als gesetzliche, Unsern sämmtlichen Unterthanen in den Bundesstaaten verpflichtende, Berfügungen hierdurch öffentlich bekannt zu machen und Unser Staatsministerium anzuweisen, die Aufnahme dieses Publications-Patents in die Geseßsammlung zu veranlassen.

Ürkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei= gedrucktem Königlichen Insiegel.

So geschehen und gegeben Berlin, den 25. September 1832.

14. Publications - Patent, die Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung vom 28. Juni 1832, zur Aufrechthaltung der geseßlichen Ordnung und Ruhe im deutschen Bunde betreffend.

In der zwei und zwanzigsten diesjährigen Sißung der deutschen Bundesversammlung, laut ihres öffentlichen Protokolls vom 28. Juni, haben sich sämmtliche Bundes-Regierungen zur Aufrechthaltung der gefeßlichen Ordnung und Ruhe im deutschen Bunde, mittelst einhelligen Beschlüsses, über folgende Bestimmungen vereinigt:

1. Da nach dem Art. 57 der Wiener Schlußakte die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, und der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, so ist auch ein deutscher Souverain, als Mitglied des Bundes, zur Verwerfung einer hiermit in Widerspruch stehenden Petition der Stände nicht nur be

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