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rechtigt, sondern die Verpflichtung zu dieser Verwerfung geht aus dem Zwecke des Bundes hervor.

II. Da gleichfalls nach dem Geiste des eben angeführten Art. 57 der Schlußakte und der hieraus hervorgehenden Folgerung, welche der Art. 58 ausspricht, keinem deutschen Souverain durch die Landstände die zur Führung einer den Bundespflichten und der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel verweigert werden dürfen, so werden Fälle, in welchen ständische Versammlung die Bewilligung der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder unmittelbare Weise durch die Durchsehung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen wollten, unter diejenigen Fälle zu zählen sein, auf welche die Art. 25 und 26 der Schlußakte in Anwendung gebracht werden müßten.

(Art. 25. Die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Falle einer Widerseßlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden.

Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch Wiverseßlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und geseglichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im leztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande sein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maaßregeln von keiner längeren Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.)

III. Die innere Gesezgebung der deutschen Bundesstaaten darf_weder dem Zwecke des Bundes, wie solcher in dem Artikel 2 der Bundesakte und in dem Artikel 1 der Schlußakte ausgesprochen ist, irgend einen Eintrag thun, noch darf dieselbe der Erfüllung sonstiger bundesverfassungsmäßiger Verbindlichkeiten gegen den Bund, und namentlich der dahin gehörigen Leistung von Geldbeiträgen, hinderlich sein.

IV. Um die Würde und Gerechtsame des Bundes und der den Bund repräsentirenden Versammlung gegen Eingriffe aller Art sicher zu stellen, zugleich aber in den einzelnen Bundesstaaten die Handhabung der zwischen den Regierungen und ihren Ständen bestehenden verfassungsmäßigen Verhältnisse zu erleichtern, soll am Bundestage eine mit diesem Geschäfte besonders beauftragte Kommission, vor der Hand auf sechs Jahre, ernannt werden, deren Bestimmung sein wird, insbesondere auch von den ständischen Verhandlungen in den deutschen Bundesstaaten fortdauernd Kenntniß zu nehmen, die mit den Verpflichtungen gegen den Bund, oder mit den durch die Bundesverträge garantirten Regierungsrechten in Widerspruch stehenden Anträge und Beschlüsse zum Gegenstande ihrer Aufmerksamkeit zu machen, und der Bundesversammlung davon Anzeige zu thun, welche demnächst, wenn sie die Sache zu weiteren Erörterungen geeignet findet, solche mit

den dabei betheiligten Regierungen zu veranlassen hat. Nach Verlauf von sechs Jahren wird die Fortdauer der Kommission weiterer Vereinigung vorbehalten.

V. Da nach Artikel 59 der Wiener Schlußakte, da, wo Oeffentlichkeit der landständischen Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, die Grenzen der freien Aeußerung, weder bei den Verhandlungen selbst, noch bei deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaates oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschritten werden darf, und dafür durch die Geschäfts-Ordnung gesorgt werden soll, so machen auch sämmtliche Bundes-Regierungen, wie sie es ihren Bundesverhältnissen schuldig sind, sich gegen einander anheischig, zur Verhütung von Angriffen auf den Bund in den ständischen Versammlungen und zur Steuerung derselben, jede nach Maaßgabe ihrer innern Landes-Verfassung, die angemessenen Anordnungen zu erlassen und zu handhaben.

VI. Da die Bundesversammlung schon nach dem Artikel 17 der Schlußakte berufen ist, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundesakte und der darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollte, dem Bundeszwecke gemäß zu erklären, so versteht es sich von selbst, daß zu einer Auslegung der Bundes- und der Schlußakte mit rechtlicher Wirkung auch nur allein und ausschließend der deutsche Bund berechtigt ist, welcher dieses Recht durch sein verfassungsmäßiges Organ, die Bundesversammlung, ausübt.

Dem Allerhöchsten Befehle Seiner Majestät des Königs, vom 25. September d. I. zufolge, bringt cas Staatsministerium diese Bestimmungen, als eine weitere Entwickelung allgemeiner, in der deutschen Bundes- und Schlußakte bereits enthaltenen Grundsäge und Anordnungen, sämmtlichen Landesbehörden und Unterthanen in den zum deutschen Bunde gehörenden Provinzen der Monarchie zur Kenntniß.

Berlin, den 15. Oktober 1832.

Königliches Staatsministerium.

15. Patent über die Publication des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung vom 14. Juni 1832, die Auslegung des §. 7. des Bundestags= beschlusses vom 20. September 1819 betreffend.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von PreuBen 2c. c. Die deutsche Bundesversammlung hat am 14. Juni 1832 in ihrer 21. Sigung in näherer Erklärung des §. 7. des in das Censuredict für die preußischen Staaten vom 18. October 1819 (Gefeßsammlung 1819, S. 224.) aufgenommenen Bundestagsbeschlusses vom 20. September 1819 sich dahin vereinigt,

daß der §. 7. Absaz 2. des Bundestagsbeschlusses vom 20. September 1819 nicht in dem Sinne genommen werden könne, daß die dort genann= ten Verfasser, Herausgeber oder Verleger, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlüsses gemäß gehandelt haben, für die von ihnen verfaßten, herausgegebenen oder verlegten Schriften auch gegen die einzelnen Bundesstaaten von aller weiteren Verantwortung entbunden seien; daß es vielmehr eine selbstverstandene Sache sei, daß in dieser Beziehung die Anwendung der Landesgefeße auf die durch die Presse begangenen Verbrechen oder Vergehen durch die Bundesgesche keinerlei Beschränkung unterworfen seien.

Da in neuerer Zeit einzelne Unserer Gerichtshöfe dem gedachten §. 7. in Verbindung desselben mit Artikel XIII. des Censuredicts eine entgegengesezte Auslegung gegeben haben, so machen Wir obigen Beschluß vom 14. Juni 1832 als eine authentische Erklärung des §. 7. des in das Censur

edict vom 18. October 1819 aufgenommenen Bundesbeschlusses vom 20. September 1819 hiermit für Unsere Staaten öffentlich bekannt und verordnen, daß danach, insbesondere auch bei Auslegung und Auwendung des Artifels XIII. des Censuredicts vom 18. October 1819 verfahren werde.

Unser Staatsministerium hat die Aufnahme dieses Publications-Patents in die Geseßsammlung zu veranlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 8. April 1847.

16. Publications-Patent über die von der deutschen Bundesversammlung unterm 10. Februar 1831 angenommene allgemeine Cartel - Convention.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von PreuBen 2c. c. verordnen hierdurch, daß die von der deutschen Bundesversammlung in ihrer am 10. Februar d. I. abgehaltenen vierten diesjährigen Sigung einstimmig angenommene allgemeine Cartelconvention, welche wörtlich also

lautet:

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands haben in Folge des Artikels XXIV. der in der Plenarversammlung vom 9. April 1821 festgestellten Grundzüge der Kriegsverfassung des deutschen Bundes eine allgemeine Cartelconvention abgeschlossen, deren Bestimmungen in folgengenden Artikeln enthalten find:"

Art. 1. Alle von den Truppen eines Bundesstaates, ohne Unterschied, ob selbige zu Provinzen gehören, welche im Bundesgebiete liegen oder nicht, unmittelbar oder mittelbar in die sämmtlichen Lande eines Bundesgliedes, oder zu dessen Truppen, wenn diese auch außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden, desertirende Militairpersonen werden sofort und ohne besondere Reclamation an den Staat ausgeliefert, dem selbige entwichen sind. Gleichmäßig werden auch alle Deserteure, welche in nicht zum Bundesgebiet gehörige Provinzen der Bundesstaaten entweichen, an den Staat ausgeliefert, dem selbige entwichen sind.

Art. 2. Als Deserteur wird derjenige ohne Unterschied der Waffe angesehen, welcher, indem er zu irgend einer Abtheilung des stehenden Heeres oder der bewaffneten, mit demselben im gleichen Verhältnisse stehenden Landesmacht, nach den gesetzlichen Bestimmungen jedes Bundesstaates, gehört und durch seinen Eid zur Fahne verpflichtet ist, ohne Paß, Ordre oder sonstige Legitimation sich in das Gebiet eines andern Staates oder zu dessen Truppen begiebt.

Officiere niedern oder höhern Grades, wenn sich bei solchen ein Desertionsfall ereignen sollte, sind nur auf ergangene Requisition auszuliefern.

Art. 3. Sollte ein Deserteur schon von einem andern Bundesstaate entwichen sein, so wird er an denjenigen Bundesstaat ausgeliefert, in dessen Dienste er zulegt gestanden.

Wenn ein Deserteur von einem Bundesstaate zu einem fremden Staate und von diesem zu den Truppen eines andern Bundesstaates entweicht, so wird er an den ersten Bundesstaat ausgeliefert, falls zwischen dem leßtern und dem fremden Staate kein Cartel besteht.

Art. 4. Nur folgende Fälle können die Verweigerung oder Verzögerung der Auslieferung eines Deserteurs begründen:

a) wenn der Deserteur zu dem Staate, wohin er entweicht, durch Geburt oder rechtliche Erwerbung abgesehen von dem anderswo übernommenen Militairdienste im Unterthansverbande steht, also mittelst der Desertion in seine Heimath zurückkehrt;

b) wenn der Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein Verbrechen begangen hat, in welchem Falle die Auslieferung erst nach erfolgter Bestrafung, so weit es thunlich ist, unter Mittheilung des Strafurtheils, jedoch ohne Anspruch auf Erstattung der Untersuchungsund Arrestkosten stattfinden soll. Schulden oder andere eingegangene Verbindlichkeiten geben aber dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Recht, die Auslieferung zu verweigern.

Art. 5. Die Verbindlichkeit der Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, Sättel, Reitzeug, Armatur- und Montirungsstücke, welche der Deserteur mitgenommen hat, selbst in dem Falle, wo der Deserteur nach Art. 4. nicht, oder nicht sofort ausgeliefert wird.

Art. 6. Die Auslieferung geschicht an den nächsten Grenzort, wo sich entweder eine Militairbehörde, oder ein Gensd'armerie-Commando befindet.

Wird ein Deserteur von einem Bundesstaate ausgeliefert, der nicht unmittelbar an den Bundesstaat grenzt, welchem der Deserteur angehört, so wird derselbe an die Militairbehörde des dazwischen liegenden Bundesstaates, unter Ersaß der nothwendigen Auslagen, übergeben, von derselben übernommen, die Unterhaltungskosten desselben während des Transports bestrit ten und, mit Beobachtung der sonstigen Bestimmungen, dem Staate, dem dem er angehört, abgeliefert.

Art. 7. Sollte ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden entgangen sein, so erfolgt die Auslieferung auf die erste desfällige Requisition, auch wenn er in die Militairdienste des Staats, in den er entwichen, getreten ist, oder sich daselbst ansässig gemacht hat.

Die Requisitionen ergehen an die oberste Civil- oder Militairbehörde der Provinz, wohin der Deserteur sich begeben hat.

Art. 8. Die Unterhaltungskosten der Deserteure und der mitgenommenen Pferde werden dem ausliefernden Staate, von dem Tage der Verhaftung an bis einschließlich den der Ablieferung, in dem Augenblicke erstattet, wo der Deserteur abgeliefert wird.

Deserteure und mitgenommene Pferde, welche dem Bundesstaate, dem sie angehören, zugeführt werden, werden auf dem Wege dahin in jedem Bundesstaate wie einheimische, auf dem Marsche begriffene Mannschaften und Pferde verpflegt, und es wird für diese Verpflegung jedem Staate die näm liche Vergütung geleistet, welche dort für die Verpflegung der eigenen, auf dem Marsche begriffenen Mannschaften und Pferde vorgeschrieben ist. Der Betrag dieser zu vergütenden Auslage ist überall durch eine amtliche Bescheinigung auszuweisen.

In den Fällen, worin der Deserteur durch verschiedene Gebiete fortzuschaffen ist, muß von der ausliefernden Behörde jederzeit ein Transportzettel mitgegeben werden. Diejenigen Staaten, durch welche der Deserteur durchgeführt wird, haben die erwachsenen Unterhaltungskosten vorschußweise zu bezahlen, welche auf dem Transportzettel quittirt und so dem nächstvorliegenden Staate in Zurechnung gebracht werden, welcher hierauf bei der Auslieferung den vollen Ersaz erhält.

Art. 9. Unterthanen, welche Deserteure und mitgenommene Pferde einliefern, erhalten folgende Prämie:

für einen Deserteur ohne Pferd
für einen Deserteur mit Pferd
für jedes Pferd ohne Mann

8 Gulden C. M., 16 Gulden C. M.,

8 Gulden C. M.

Obrigkeiten, welche einen Deserteur einliefern, erhalten keine Prämie.

Art. 10. Außer den Unterhaltungskosten und der Prämie darf nichts weiter, unter keinerlei Vorwand, er betreffe Löhnung, Handgeld, Bewachungs- oder Fortschaffungskosten, gefordert werden.

Art. 11. Allen Behörden wird es zur strengen Pflicht gemacht, auf Deserteure zu wachen.

Art. 12. Alle nach der Verfassung der Bundesstaaten reserves, landwehr- und überhaupt militairpflichtige Unterthanen, sie mögen vereidet sein oder nicht, einberufen sein oder nicht, welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß in die Länder oder zu den Truppen eines andern Bundesgliedes, sie mögen zum Bundesgebiete gehören oder nicht, übertreten, sind der Auslieferung unterworfen, jedoch nur auf besondere Requisition der competenten Behörde.

Mit den Unterhaltungskosten ist es, wie bei den Deserteuren von den Truppen selbst zu halten. Eine Prämie wird aber nicht gezahlt.

Art. 13. Allen Behörden und Unterthanen der Bundesglieder ist streng zu untersagen, Deserteure oder Militairpflichtige, welche ihre Militärbefreiung nicht hinlänglich nachweisen können, zn Kriegsdiensten aufzunchmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen oder dieselben, um sie etwanigen Reclamationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern.

Auch ist nicht zu gestatten, daß eine fremde Macht dergleichen Individuen innerhalb der Staaten des deutschen Bundes anwerben lasse.

Art. 14. Wer sich der wissentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militairpflichtigen eines andern Bundesstaates, oder der Beförderung der Flucht desselben schuldig macht, wird nach Landesgesehen des Hehlers so bestraft, als wenn die desertirenden oder austretenden Individuen dem Staate selbst angehörten, in welchem der Hehler wohnt.

Art. 15. Wer Pferde, Sättel, Reitzeug, Armatur und Montirungsstücke, welche ein Deserteur aus einem andern Bundesstaate bei seiner Entweichung mitgenommen hat, an sich bringt, hat selbige ohne Ersaß zurückzugeben und wird, wenn er wußte, daß sie von einem Deserteur herrührten, eben so bestraft, als wenn jene Gegenstände dem eigenen Staat entwandt

wären.

Art. 16. Eigenmächtige Verfolgung eines Deserteurs oder austretenden Militairpflichtigen über die Grenze ist zu untersagen. Wer sich solche erlaubt, wird verhaftet und zur gefeßlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert. Als eigenmächtige Verfolgung ist aber nicht anzusehen, wenn ein Commandirter in das jenseitige Gebiet abgesandt wird, um der Ortsobrigkeit die Desertion zu melden. Der Commandirte darf sich aber an dem Deserteur nicht vergreifen, widrigenfalls er, wie vorerwähnt, zu bestrafen ist.

Art. 17. Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung in anderem Territorium, Verführung zur Desertion oder zum Austreten von Militairpflichtigen, ist in dem Staate, wo solche geschieht, nach den Gesezen desselben zu bestrafen. Wer sich der Bestrafung durch die Flucht entzieht, oder von seiner Heimath aus auf obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wirken sucht, wird, auf desfällige Requisition, in seinem Lande zur Untersuchung und gefeßlichen Strafe gezogen.

Art. 18. Allen vor Abschluß dieser allgemeinen Cartelconvention desertirten oder ausgetretenen, in den Artikeln 1, 2, 3 und 12 bezeichneten Individuen, wird eine Amnestie dahin zugestanden, daß sie für ihre Person, entweder unter nicht zu versagender Entlassung aus fremden Militairdiensten, oder unter der Freiheit, darin zu verbleiben, wenn sie ihren Wunsch deshalb binnen der Frist eines Jahres erklären, frei und unangefochten, jest oder künftig, ihre Heimath wieder besuchen dürfen. Wenn sie in ihre Heimath zurückkehren, treten sie jedoch in diejenige Verbindlichkeit zum Militairdienste wieder ein, welche daselbst noch gefeßlich für sie fortbesteht. Auch gelangen sie wieder zur freien und unbeschränkten Verfügung über ihr dort befindliches, jeßiges over künftiges Vermögen, in so fern dasselbe nicht durch

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