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ten und Maaßregeln wider den Nachdruck von Gegenständen des Buch- und Kunsthandels in Zukunft der Unterschied zwischen Unseren Unterthanen in den zum deutschen Bunde nicht gehörenden Provinzen der Monarchie und den Unterthanen der, im deutschen Bunde vereinten Staaten, bei vorausgefeßter Beobachtung der Reciprocität, in der Art aufgehoben sein soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaates sich auch in Unseren zum deutschen Bunde nicht gehörenden Provinzen des das selbst geseßlich bestehenden Schußes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben

werden.

Urkundlich unter Unserer Höcheigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Insiegel.

So geschehen und gegeben Berlin, den 12. Februar 1833.

25. Publications-Patent über den, von der Deutschen Bundes-Versammlung unter dem 9. November d. J. gefaßten Beschluß wegen gleichförmiger Grundsäße zum Schuße des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von PreuBen c. c. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Nachdem die deutsche Bundesversammlung darüber in Berathung getreten ist, in Ausführung der betreffenden Bestimmung des Artikel 18. der deutschen Bundes-Acte, imgleichen des Bundesbeschlusses vom 2. April 1835, wodurch der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes verboten worden ist, gleichförmige Grundsäge zum Schuße der Schriftsteller und auch der Künstler gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung ihrer Werke für den ganzen Umfang des Bundesgebietes festzustellen, und nachdem in Folge dessen die deutschen Bundesregierungen in der 31sten Sigung der Bundesversammlung vom 9. November d. 3. sich dahin vereinigt haben:

Die im deutschen Bunde vereinigten Regierungen kommen überein, zu Gunsten der im Umfange des Bundesgebietes erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnisse folgende Grundsäge in Anwendung zu bringen.

Art. 1. Literarische Erzeugnisse aller Art, so wie Werke der Kunst, fie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des Urhebers oder Desjenigen, welchem derselbe seine Rechte an dem Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden.

Art. 2. Das im Artikel 1. bezeichnete Recht des Urhebers oder Dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und soll, in sofern auf dem Werke der Herausgeber oder Verleger genannt ist, in sämmtlichen Bundesstaaten mindestens während eines Zeitraums von zehn Jahren anerkannt und geschüßt werden.

Diese Frist von zehn Jahren ist für die in den lezt verflossenen zwanzig Jahren im Umfange des deutschen Bundesgebietes erschienenen Druckschriften oder artistischen Erzeugnisse vom Tage des gegenwärtigen Bundesbeschlusses, bei den künftig erscheinenden Werken vom Jahre ihres Erscheinens an, zu rechnen.

Bei den in mehreren Abtheilungen herauskommenden Werken ist diese Frist für das ganze Werk erst von Herausgabe des lezten Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgeseßt, daß zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein längerer als ein dreijähriger Zeitraum verflossen ist.

Art. 3. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Verlegern von großen, mit bedeutenden Vorauslagen verbundenen Werken der Wissenschaft und Kunst (Art. 1.) wird das ausgesprochene Minimum des Schußes der.

Gesammtheit gegen den Nachdruck (Art. 2.) auch bis zu einem längern, höchstens zwanzigjährigen, Zeitraum ausgedehnt, und hinsichtlich derjenigen Regierungen, deren Landesgesetzgebung diese verlängerte Schußfrist nicht ohnehin erreicht, diesfalls eine Vereinbarung am Bundestage getroffen werden, wenn die betreffende Regierung drei Jahre nach dem öffentlichen Erscheinen des Werkes hierzu den Antrag stellt.

Art. 4. Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Originalien nachgedruckter oder nachgebildeter Werke steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu.

Außer den in Gemäßheit der Landesgeseze gegen den Nachdruck zu verhängenden Strafen soll in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruckten Eremplare, und bei Werken der Kunst auch noch die Beschlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtungen, also der Formen, Platten, Steine u. s. w., stattfinden.

Art. 5. Der Debit aller Nachdrücke und Nachbildungen der unter 1. bezeichneten Gegenstände, sie mögen im deutschen Bundesgebiete oder außerhalb desselben veranstaltet sein, soll in allen Bundesstaaten, bei Vermeidung der Wegnahme und der durch die Landesgeseße angedrohten Strafen, untersagt sein. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Bundes-Regierungen, in deren Staaten bis jeßt der Nachdruck gesetzlich nicht verboten war, selbst zu bestimmen haben, ob und auf wie lange sie im Bereiche ihrer Staaten den Vertrieb der vorräthigen, bisher erschienenen Nachdrücke gestatten wollen.

Art. 6. Es wird der Bundesversammlung davon, wie die vorstehenden allgemeinen Grundsäge von den Bundes-Regierungen durch specielle Gefeße oder Verordnungen in Ausführung gebracht werden sollen, Nachricht gegeben, und dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeit in den einzelnen Staaten erforderlich sei, um den Charakter einer Original-Ausgabe und den Zeitpunkt des Erscheinens nachzuweisen.

Da übrigens eine große Mehrheit der Bundesregierungen sich dafür erklärt hat, daß den Schriftstellern und Verlegern eine noch ausgedehntere Schußfrist im gesammten Umfange des Bundesgebietes gesichert werden möge, als diejenige ist, welche in dem Artikel 2. des gegenwärtigen Bundesbeschlusses als Minimum ausgesprochen wird, so soll mit Eintritt des Jahres 1842, wenn sich das Bedürfniß hierzu nicht früher zeigen sollte, am Bundestage sowohl die Frage wegen einer verlängerten Dauer des den Rechten der Schriftsteller und Verleger von der Gesammtheit der Bundesglieder zu bewilligenden Schußes neuerdings gemeinsam berathen, als auch überhaupt der Einfluß in Erwägung gezogen werden, welchen, nach den inmittelst gesammelten Erfahrungen, die gegenwärtigen Bestimmungen auf Kunst und Literatur, auf die Interessen des Publikums und auf den Flor des Kunstund Buchhandels bewährt haben.

Wir auch zu dieser Vereinbarung durch Unseren Bundestags-Gesandten Unsere Zustimmung unter der gleichzeitigen Erklärung ertheilt haben: es verstehe sich von selbst, daß

a) auch nach Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses ein über dessen Inhalt hinausgehender Schuß gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung, wo derselbe durch die Landesgesetzgebung schon früher gewährt worden ist, und in Folge des Bundesbeschlusses vom 6. September 1832 allen Unterthanen deutscher Bundesstaaten zu Gute kommt, nicht beschränkt werden soll, und daß

b) denjenigen deutschen Staaten, welche künftig noch günstigere Bestim mungen zum Schuße des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums, als ihre bisherige Gesezgebung und der gegenwärtige BundesBeschluß dieselben aufstellen, für ihre Unterthanen und die Unterthanen.

der sich mit ihnen über gleiche Grundsäge vereinigenden Regierungen treffen wollen, hierin durchaus freie Hand bleibt,

so wollen Wir hierdurch diese, unter sämmtlichen deutschen Bundes-Regierungen getroffene Vereinbarung dergestalt zur allgemeinen Kenntniß bringen, daß Unsere Behörden und Unterthanen, und zwar nicht bloß in Unseren zum deutschen Bunde gehörigen Landen, sondern, in Voraussetzung der Beobachtung einer diesfälligen Reciprocität von Seiten der andern deutschen Staaten, auch in den übrigen Provinzen Unserer Monarchie sich danach zu achten haben.

So geschehen und gegeben Berlin, den 29. November 1837.

26. Patent über die Publication des Bundestags-Beschlusses vom 22. April 1841 wegen des den Verfassern musikalischer Kompositionen und dramatischer

Werke zu gewährenden Schußes.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von PreuBen 2c. c. Thun fund und fügen hiermit zu wissen: Nachdem die zum deutschen Bunde vereinigten Regierungen in der 10ten diesjährigen Sizung der Bundesversammlung vom 22. April c. fich dahin vereinigt haben:

Die im deutschen Bunde vereinigten Regierungen werden zum Schuße der inländischen Verfasser musikalischer Compositionen und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebietes folgende Bestimmungen in Anwendung bringen:

1) die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes, im Ganzen oder mit Abkürzungen, darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger Statt finden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist;

2) dieses ausschließende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger soll wenigstens während zehn Jahren, von der ersten rechtmäßigen Aufführung des Werkes an, in sämmtlichen Bundesstaaten anerkannt und geschüßt werden. Hat jedoch der Autor die Aufführung seines Werkes ohne Nennung seines Familien- oder offenkundigen Autor-Namens irgend Jemanden gestattet, so findet auch gegen Andere kein ausschließendes Recht Statt;

3) dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht gegen Jeden, welcher dessen ausschließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten dramatischen oder musikalischen Werkes becinträchtigt, Anspruch auf Entschädigung zu;

4) die Bestimmung dieser leztern und der Art, wie dieselbe gesichert und verwirklicht werden soll, so wie die Festsetzung der etwa noch neben dem Schadenersaße zu leistenden Geldbußen, bleibt den Landesgesehen vorbehalten; stets ist jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbefugten Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten, und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem anderen den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, in Beschlag zu nehmen, so bringen Wir diese, unter sämmtlichen deutschen Regierungen getroffene Vereinbarung hierdurch, mit Hinweisung auf die §§. 32. 33. 34. des Gesezes vom 11. Juni 1837 (Geseßsammlung Seite 165.), durch welche die nähere Ausführung der in dem vorgedachten Bundesbeschlusse aufgestellten allgemeinen Grundsäge für Unsere Staaten bereits im Voraus erfolgt ist, zur allgemeinen Kenntniß und verordnen zugleich, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht bloß in Unseren zum deutschen Bund gehörenden Landen, sondern auch in den übrigen Provinzen Unserer Monarchie, sich, nach Maaßgabe des §. 38. des Gesezes vom 11. Juni 1837, danach zu achten haben. So geschehen und gegeben Sanssouci, den 6. November 1841.

27. Publications-Patent über den Beschluß der Deutschen Bundes-Versammlung vom 19. Juni 1845 wegen Erweiterung des Schußes der Werke der Literatur und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. c. thun kund und fügen hiermit zu wissen:

Da die zum deutschen Bunde vereinigten Regierungen zur Erweiterung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837, wegen gleichförmiger Grundsäge zum Schuße des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung (Gesezsammlung S. 161.) in der 21. Sigung der Bundesversammlung vom 19. Juni v. J. über folgenden Beschluß übereingekommen sind:

Nachdem der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 nur das geringste Maaß des Schußes festgestellt hat, welcher innerhalb des deutschen Bundesgebietes den dort erscheinenden litterarischen und artistischen Erzeugnissen gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine weitere Vereinbarung über gemeinsame Gewährung eines völlig ausreichenden Schußes aber gleichzeitig vorbehalten worden ist, so sind sämmtliche deutsche Regierungen über folgende Bestimmungen zur Ergänzung des Beschlusses vom 9. November 1837 übereingekommen:

1) Der durch den Artikel 2. des Beschlusses vom 9. November 1837 für mindestens zehn Jahre von dem Erscheinen eines litterarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an zugesicherte Schuß gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf mechanischem Wege wird fortan innerhalb des ganzen deutschen Bundesgebiets für die Lebensdauer der Urheber solcher litterarischen Erzeugnisse und Werke der Kunst, und auf dreißig Jahre nach dem Tode derselben gewährt.

dreißig 2) Werke anonymer und pseudonymer Autoren, so wie posthume und

solche Werke, welche von moralischen Personen (Academien, Universitäten u. s. w.) herrühren, genießen solchen Schußes während dreißig Jahren, von dem Jahre ihres Erscheinens an.

3) Um diesen Schuß in allen deutschen Bundesstaaten in Anspruch nehmen zu können, genügt es, die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt zu haben, welche dieserhalb in dem deutschen Staate, in welchem das Originalwerk erscheint, gesetzlich vorgeschrieben sind.

4) Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch Nachdruck u. s. w. Verlegten liegt dem Nachtrucker und demjenigen, welcher mit Nachdruck wissentlich Handel treibt, ob, und zwar solidarisch, in so weit nicht allgemeine Rechtsgrundsäge dem entgegenstehen.

5) Die Entschädigung soll in dem Verkaufspreise einer richterlich festzusehenden Anzahl von Eremplaren des Originalwerkes bestehen, welche bis auf 1000 Eremplare ansteigen kann, und eine noch höhere sein soll, wenn von dem Verlegten ein noch größerer Schaden nachgewiesen worden ist.

6) Außerdem sind gegen den Nachdruck und andere unbefugte Vervielfältigungen auf mechanischem Wege, auf den Antrag des Verlegten, in allen Bundesstaaten, wo die Landesgeseßgebung nicht noch höhere Strafen vorschreibt, Geldbußen bis zu 1000 Gulden zu verhängen.

7) Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben, nach näherer Bestimmung der Landesgeseße, in denjenigen Fällen, wo ihrem Ermessen zufolge der Befund von Sachverständigen einzuholen, ist, bei litterarischen Werken das Gutachten von Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei musicalischen und Kunstwerken das von Künstlern, Kunstverständigen und Musik- oder Kunsthändlern einzuholen, so bringen Wir diese, unter

sämmtlichen deutschen Bundesregierungen getroffene Vereinbarung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und verordnen zugleich unter Abänderung der SS. 6. 7. 27. 28. und 29. des Geseßes vom 11. Juni 1837, so wie der §§. 1. und 2. der Verordnung vom 5. Juli 1844, in soweit sie kürzere Schußfristen, als die unter Nr. 1. und 2. der vorstehenden Vereinbarung bestimmten, vorschreiben, daß Unsere Behörden und Unterthanen, nicht bloß in Unseren zum deutschen Bunde gehörenden Landen, sondern, in Voraussetzung der Beobachtung einer diesfälligen Reciprocität von Seiten der anderen deutschen Staaten, auch in den übrigen Provinzen Unserer Monarchie sich danach zu achten haben.

So geschehen und gegeben Berlin, den 16. Januar 1846.

28. General-Receß der Frankfurter Territorial-Commission vom 20. Juli 1819. ART. I. S. M. I. et R. Apost., pour elle, ses héritiers et successeurs, possédera en toute propriété et souveraineté les pays suivants, rétrocédés par S. M. le roi de Bavière en vertu du traité signé à Munich, le 14. Avril 1816, lequel est annexé au présent traité général, savoir:

1o L'Innviertel et les parties de Hausruckviertel, tels que ces pays ont été cédés par l'Autriche en 1809.

2o Le duché de Salzbourg, tel qu'il a été possédé par l'Autriche en 1809, à l'exception des bailliages de Waging, Tittmaning, Teisendorff et Lauffen, en tant qu'ils sont situés sur la rive gauche de la Salzach et de la Saale; ces bailliages, tels qu'ils viennent d'être désignés, resteront à la Bavière.

3o Le bailliage tyrolien de Vils.

ART. II. En retour de rétrocessions désignées dans l'article I du présent traité général, S. M. le roi de Bavière, pour lui, ses héritiers et successeurs, possédera en toute propriété et souveraineté les pays suivants cédés par S. M. I. et R. Apost., savoir:

I. Sur la rive droit du Rhin:

1o Les bailliages ci-devant fuldais de Hammelbourg, y compris Culba et Saleck, de Bruckenau avec Motten, celui de Weihers, à l'exception des villages de Melters et Hattenrodt, lequel bailliage ayant appartenu, d'après l'article XL de l'acte de Congrès de Vienne, à la Prusse, a été échangé contre celui de Saalmünster, Nerzel, Sannerz, et le Huttensche Grund, qui ont passé à la Hesse électorale, ainsi que la partie du bailliage de Bieberstein qui renferme les villages de Batten, Brand, Dietges, Findlot, Liebhard, Melpez, Oberbernhard avec les hameaux de Steinbach, Saiffert et Thaiden; 2o Le bailliage de Redwitz, enclavé dans les états bavarois, et cédé par S. M. I. et R. Apost.;

3o La partie du bailliage de Wertheim située au nord de la route de Lengfurth à Würzbourg, tel qu'elle a été cédée par S. A. R. le grand-duc de Bade en vertu du traité du 10 Juillet 1819, annexé au présent recez. II. A la rive gauche du Rhin:

1o Du ci-devant département du Mont-Tonnerre:

a. Les arrondissements de Deux-Ponts, de Kaiserslautern et de Spire, ce dernier à l'exception des cantons de Worms et de Pfeddersheim;

b. Le canton de Kirchheim-Poland, dans l'arrondissement d'Alzey; 2o Du ci-devant département de la Sarre, les cantons de Waldmohr et Bliescastel, celui du Kusel, à l'exception de Schwarzerden, Reichweiler, Pfeffelbach, Ruthweiler, Burchlichtenberg et Thallichtenberg, dans le canton de Saint-Wendel, Saale, Niederkirchen, Bubach, Marth, Hoff et Osterbrücken, dans le canton de Grumbach, Eschenau et Saint-Julien.

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