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Beuhrkundung ist dieser Receß zweimal mundiret, von Uns dem Churfürsten, und Uns, denen regierenden sämmtlichen Fürsten zu Anhalt für Uns in obbenannter Vollmacht und Vormundschaft mit eigenhändiger Unterschrift und angehängeten churfürstlichen und fürstlichen Insiegeln vollenzogen, und das eine Eremplar in der churfürstlich brandenburgischen, das andere aber zur anhaltischen geheimen Kanzlei geliefert worden. So geschehen den 7. Januarii des eintausend sechshundert und ein und achtzigsten Jahres.

Friedrich Wilhelm, Churfürst.

Johann George, Fürst zu Victor Amadeus,
Anhalt und in Vormund- Fürst zu Anhalt.

Wilhelm, Fürst zu Anhalt.

schaft wegen Cöthen. Carl Wilhelm, Fürst zu Anhalt, für Uns und von wegen Unserer Herren Gebrüdere Liebd. Liebd. Liebd.

2. Anhalt-Bernburg.

(S. auch Zollverein.)

1. Durchmarsch- und Etappen-Convention v. 12. November 1818, ratificirt 17. December 1818.

Da Preußen seiner geographischen Lage wegen genöthigt ist, zur Unterhaltung der Verbindungen mit den resp. Provinzen untereinander, nach verschiedenen Richtungen hin, mit den betreffenden Truppenabtheilungen fremdherrliche Gebiete zu berühren, Seine Majestät der König von Preußen aber den Wunsch hegen, dergleichen unvermeidliche Militairstraßen, so wie alle übrige darauf Bezug habende Bestimmungen zwischen Allerhöchst-Ihnen und den dabei betheiligten Regierungen in eben der Art tractatenmäßig festge= stellt zu sehen, wie dies bereits zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und mehreren andern deutschen Bundesstaaten geschehen; die Lage des Gebiets des Herzogthums Anhalt-Bernburg aber von der Art ist, bei den in der nachgehends bezeichneten Richtung sich ereignenden preußischen Truppenmärschen nicht umgangen werden zu können;

So haben Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der ältest-regierende Herzog zu Anhalt, Herzog zu Anhalt-Bernburg, gegenseitig verordnet, alles dasjenige zu verabreden, festzusehen und zu beschließen, was zur Erreichung des obengedachten Endzwecks führt, und deshalb zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preußen, den Grafen von Lottum, Ihren Staatsminister und Generallieutenant;

Seine Durchlaucht der ältest-regierende Herzog zu Anhalt, Herzog zu Anhalt-Bernburg, den General-Major von L'Estocq, Ihren Minister-Refidenten zu Berlin, welche nach Auswechselung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt höchster Ratification, Folgendes verbindlich verabredet und abgeschlosfen haben.

1. Feststellung der Straßenzüge.

§ 1. Die anhalt-bernburgsche Regierung gestattet den preußischen Truppenabtheilungen und Militairtransporten den freien Durchzug durch ihr Gebiet, wenn sie, nach dem Zwecke ihres Marsches, folgende Straßen verfolgen müssen:

A. Von Magdeburg nach Wittenberg und umgekehrt.

Diese Militairstraßenlinie berührt im Herzogthum Anhalt-Bernburg die Stadt Koswig als Haupt-Etappenort, weshalb Folgendes festgesezt wird: 1) Die Bestimmung des diesem Etappenplage beizulegenden Arrondissements bleibt auf die Bedingung, daß die zu bequartierenden Ortschaften nicht über eine halbe Meile weit von der Straße abgelegen sein dürfen, dem Er

messen der Landesbehörde überlassen, und sind dann die durchmarschirenden Truppen gehalten, nach jedem als zum Etappenbezirk gehörig bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird; es sei denn, daß dieselben Artilleriemunitions oder andere bedeutende Transporte mit sich führen, welche nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft stets in solche Orte gewiesen werden müssen, welche hart an der Straße liegen. 2) Da preußische Truppenmärsche auf dieser Straße nur selten und in unbedeutenden Abtheilungen vorkommen, so werden in Betreff des Etappenorts und Bezirks Koswig dauernde Etappen- und Verpflegungs-Einrichtungen nicht für nöthig erachtet.

3) Bei trockenen guten Wegen und zur Zeit der langen Tage des Frühlings und Sommers werden die Truppen in Einem Marsche von Leizkau nach Roßlau, und eben so wieder von da in Einem Marsche nach Wittenberg instradirt, dergestalt, daß im Etappen-Arrondissement Koswig kein Nachtquartier gehalten wird, wenn nicht besondere Umstände das Gegentheil nöthig machen.

4) Für die Herbst- und Winterzeit und bei kurzen Tagen werden dage-gen die Truppen von Leizkau auf Zerbst, von Zerbst auf Koswig und von Koswig auf Wittenberg inftradirt. Um den starken Marsch von Zerbst nach Koswig zu erleichtern, wird bei legterm Orte das Etappen Arrondissement möglichst aus, gegen Zerbst liegenden Ortschaften bestehen. 5) Die Entfernung von Zerbst nach Koswig wird auf vier Meilen, und von Koswig nach Wittenberg auf zwei Meilen und umgekehrt hierdurch angenommen und festgeseßt.

B. Von Magdeburg auf Halle und umgekehrt.

1) Auf dieser über Bernburg führenden Straße wird innerhalb des anhalt-bernburgschen Gebiets in der Regel kein Nachtquartier gehalten, da der Marsch durch dasselbe füglich in Einem Tage, ohne große Beschwerde für das Militair, zurückgelegt werden kann.

2) Deß Endes sind ohnweit der herzoglichen Gebietsgrenzen zu preußischen Etappen, im merseburgschen Regierungsbezirk die Stadt Könnern, und im magdeburgschen Regierungsbezirk die Stadt Kalbe gewählt. Nur bei Ueberschwemmungen können die Truppen nicht auf Kalbe, sondern sie müssen auf Förderstädt dirigirt werden. Für unvorhergesehene Fälle werden den Etappenorten Könnern, Kalbe und Förderstädt einige benachbarte anhalt-bernburgsche Ortschaften zur eventuellen Aushülfe im Allgemei nen hierdurch zugestanden. Die Regierungen zu Magdeburg und Merseburg vereinigen sich desfalls in jedem speciellen Falle mit der betreffenden herzoglichen Landesbehörde.

3) Bei sich ereignenden Unfällen verpflichtet sich jedoch die anhalt-bern= burgsche Regierung, den marschirenden Truppen durch Hülfspferde und andere nicht vorherzusehende, aber nothwendige und nicht zu umgehende Leistungen freundnachbarlich zu Hülfe kommen zu lassen, ihr Fortkommen und das der hin und rückgehenden Anspänner auf alle Weise zu erleichtern und überhaupt alles das zu thun, was das zwischen beiden Regierungen bestehende freundschaftliche Verhältniß erhalten und befördern kann.

4) Sollte der Fall eintreten, daß ein marschirendes Detachement dringender und unabwendbarer Umstände halber in dem festgesezten Einen Tagemarsche das anhalt-bernburgsche Gebiet nicht verlassen könnte, so wird die bernburgsche Regierung in diesem seltenen Falle den Leuten und Pferden Aufnahme und Verpflegung nicht versagen und auch für die Weiterbeförderung am folgenden Tage sorgen.

§. 2. In sofern die anhalt-bernburgsche Regierung in den Fall kommen sollte, von Bernburg nach Ballenstädt, und umgekehrt, herzogliche

Truppencommando's zu detachiren, wird denselben der freie Durchzug durch das preußische Gebiet über Aschersleben, ohne darin Nachtquartier zu halten, gestattet; in dieser Beziehung überhaupt eine vollkommene Recipro cität zugestanden, wie solches vorstehend hinsichtlich der über Bernburg marschirenden preußischen Truppen ftipulirt ist.

§. 3. Für den Rückmarsch des Observationscorps aus Frankreich ist verabredet worden, daß, wenn die einzelnen Abtheilungen desselben solche Marschdirectionen erhalten, in teren Gefolge das anhalt-bernburgsche Gebiet wird berührt, oder die an der preußischen Grenze liegenden Ortschaften dieses Gebiets zu Hülfsquartieren werden herangezogen werden müssen, die Landesregierung bereitwillig ihre Hand dazu bieten wird, die preußischen Truppen aufzunehmen und ihnen die nöthigen Bedürfnisse, nach den Grundsäßen dieser Convention, zu gewähren.

II. Intradirung der Truppen und Einrichtung der Marsch routen. §. 4. Sämmtliche durch das anhalt-bernburgsche Gebiet marschirende Truppentheile müssen nach Maßgabe des ersten Abschnitts dieser Convention instradirt sein, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung Anspruch machen können. Sollten aber in der Folge abweichende Bestim mungen nothwendig werden, so kann nur in Gefolge einer Vereinigung beider contrahirenden hohen Theile eine Aenderung darunter erfolgen.

§. 5. Was die Marschrouten betrifft, so können sie nur von dem königl. preußischen Kriegsministerium oder den Generalcommando's in Sachsen, in Schlesien oder in Brandenburg mit Gültigkeit ausgestellt werden. Auf die von andern Behörden gegebenen Marschrouten wird weder Quartier noch Verpflegung verabreicht. In den auszustellenden Marschrouten ist die Zahl der Mannschaft (Officiere, Unterofficiere und Soldaten) und Pferde, so wie der Soldatenweiber und Kinder, imgleichen die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel genau zu bestimmen, indem über das darin angegebene Quantum weder etwas verlangt noch gegeben werden kann.

§. 6. Es ist darauf zu halten, daß die Behörden von den Truppenmärschen schon frühzeitig in Kenntniß gesezt werden, und wird in dieser Hinsicht Folgendes festgesezt: Die Detachements unter 20 Mann können nur den 1. und 15. eines jeden Monats von dem lezten Haupt-Etappenorte abgehen, widrigenfalls sie weder Quartier noch Verpflegung erhalten; sie sollen aber nie ohne einen Vorgeseßten marschiren. Die Absendung von Arrestanten ist dagegen an keine besondere Zeit gebunden. Den Detachements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Etappenbehörde das Nöthige anzumelden. Größere Detachements sollen drei Tage zuvor angezeigt werden. Ganze Bataillons, Escadrons u. f. w. müssen nicht allein wenigstens acht Tage vorher bei den Etappenbehörden. angemeldet, sondern es soll auch die herzogliche Landesregierung zu Bernburg acht Tage zuvor durch die betreffende preußische Behörde von dem Durchmarsche benachrichtigt werden. Wenn ein ganzes oder zwei Bataillone auf einmal marschiren, geht zu diesem Behuf ein Officier oder Commissar drei Tage voraus. Derselbe, so wie überhaupt die vorausgehenden Quartiermacher, müssen über die Zahl und Stärke des marschirenden Detachements, über seinen Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln u. s. w. genau instruirt sein. III. Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu bezahlende Vergütung betreffend.

A. Verpflegung der Mannschaft.

§. 7. Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militairpersonen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung ge

gegeben; diejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berechtigt sind, erhalten solche entweder bei den Einwohnern oder in den Baraken, deren Anlage der betreffenden Regierung überlassen bleibt. Die Utensilien in den Baraken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen in Lagerstroh, einem Hakenbrett, einem Tisch, Stühlen oder hinreichenden hölzernen Bänken. Jeder Unterofficier und Soldat ist gehalten, mit der Einquartierung und Verpflegung in den Baraken zufrieden zu sein, sobald er dasjenige erhält, was er reglementsmäßig zu fordern berechtigt ist.

Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den Unterthanen einquartiert werden, erhalten anf die Anweisung der Etappenbehörden und gegen auszustellende Quittung der Commandirenden die Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung fernerhin einquartiert werden soll. Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgestellt, daß der Officier sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirths zufrieden sein muß.

§. 8. Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirths, wie übermäßigen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt:

Der Unterofficier und Soldat und jede zum Militairetat gehörende Person, die nicht den Rang eines Officiers hat, kann in jedem Nachtquartier, sei es bei dem Einwohner oder in den Baraken, verlangen: 2 Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, 12 Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel des Mittags und Abends zu etner reichlichen Mahlzeit gehört; des Morgens zum Frühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig er berechtigt ist, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Ortsobrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von Bier oder Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird.

§. 9. Die Subalternofficiere, bis zum Capitain ausschließlich, erhalten außer Quartier, und im Winter Ofenfeuerung und Licht, zur Mahlzeit das nöthige Brod, Suppe, Gemüse und Pfd. Fleisch, alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und Abends bei jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrod und Quart Branntwein. Der Capitain erhält dasselbe, und kann außerdem des Mittags noch ein Gericht mehr verlangen.

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§. 10. Für diese Verpflegung wird folgende Vergütung liquidirt und bezahlt:

Für den Soldaten

4 gGr. Gold,

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= Unterofficier
Subalternofficier. 12
Capitain.

4 =

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Staabsofficiere, Obersten und Generale beköstigen sich auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern; in solchen Orten, wo dieses nicht thunlich sein sollte, bezahlt der Staabsofficier 1 Thlr., jedoch zur Vermeidung weitläuftiger Berechnungen bei dergleichen Detailzahlungen nicht in Golde, sondern in preußischem Courant; der Oberst und General 1 Thlr. 12 gGr. ebenfalls in preußischem Courant; wogegen der Quartierträger für anständige und reichliche Kost sorgen muß. Diese Vergütung wird von den betreffenden Staabsofficieren unmittelbar berichtigt.

§. 11. Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dies nicht vermieden werden können, so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marschroute nach §. 5. besonders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als Kinder, gleich den Soldaten, gegen die oben festge=

sezte Entschädigung einquartiert und verpflegt; jedoch wird für zwei Kinder nicht mehr als für eine Frau bezahlt, so daß zwei Kinder einer Frau gleich gerechnet werden. Dagegen können die Frauen und Kinder der Officiere auf Quartier und Verpflegung nie Anspruch machen.

§. 12. Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten unterweges frank werden und nach ihrem Zustande nicht transportirungsfähig sein, so sollen dieselben in einem Landeshospitale verpflegt und behandelt werden, bis der Transport nach einem benachbarten preußischen Lazarethe nach ärztlichem Ermessen ohne Gefahr möglich ist. Der Hospitalverwaltung werden. die nachzuweisenden, auf die Administrationsetats sich gründenden Selbstkoften in preußischem Courant erstattet.

B. Verpflegung der Pferde.

§. 13. Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gehörig da= für sorgen, daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung_angewiesen wird. Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden cingeräumten Stallung nicht zufrieden, so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist es den Militairpersonen, welchen Rang_sie auch haben mögen, bei nachdrücklicher Strafe untersagt, die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus dem Stalle jagen, und ihre Pferde hineinbringen zu lassen.

§. 14. Die Fourage Rationen werden auf Anweisung der Etappenbehörde und gegen Quittung des Empfängers aus einem etablirten Magazin in Empfang genommen, und die dabei etwa entstehenden Streitigkeiten von der Etappenbehörde unter Zuziehung eines Officiers oder des Vorge. sezten des Detachements sofort regulirt. Wollen die städtischen oder länd lichen Gemeinen die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen jederzeit freisteht, oder machen die Umstände es in den, zum Etappenbezirk gehörenden, bequartierten Ortschaften nothwendig, daß, weil die Fourage aus dem Etappenmagazine nicht geholt werden kann, die Rationen selbst im Orte geliefert werden müssen, so hat ein Commandirter des Detachements die Fourage zur weitern Disposition von der Ortsobrigkeit in Empfang zu nehmen. Von den Quartierwirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe Fourage gefordert werden.

§. 15. Die Sorge für die Beschaffung der Fourage übernimmt die anhalt-bernburgsche Regierung ohne Dazwischenkunft preußischer Behörden; jedoch erstreckt sich diese Fürsorge nur auf solche Durchmärsche, welche, jeder Marsch einzeln genommen, die Zahl von 500 Pferden nicht übersteigen. Der Hafer wird nach dem jedesmaligen zweiten oder geringern Marktpreise, so wie ihn das, dem Durchmarsche zunächst vorhergehende, Wochenblatt von Dessau bestimmt, Heu und Stroh aber nach den laufenden Preisen, auf den Grund eines Attestes der Polizeibehörde, in preußischem Courant liquidirt und bezahlt, jedoch vorbehalten, wenn diese Preise diejenigen, welche Preußen auf seinen Etappen und in seinen Garnisonen für die Fourage gezahlt, unverhältnißmäßig übersteigen sollten, deshalb ein anderes, beiden Theilen entsprechendes Arrangement gütlich zu treffen.

§. 16. Bei Durchmärschen, welche, jeder Marsch einzeln genommen, die Zahl von 500 Pferden übersteigen, sorgt die jedesmal damit beauftragte königl. preußische Behörde für den Fouragebedarf. Die Art und Weise der Beschaffung bleibt ihrem Ermessen überlassen, wobei sie von den betreffenden herzoglichen Behörden nach den Umständen unterstützt wird.

§. 17. Für kranke zurückgelassene Pferde werden die Kurkosten auf durch die herzoglichen Behörden attestirte Rechnungen von dem königl. preusischen Gouvernement vergütet.

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