Page images
PDF
EPUB

Art. 11. Gegenwärtiger Vertrag soll, sobald er die verfassungsmäßige Zustimmung des Landtags des Herzogthums Anhalt-Bernburg erhalten hat, unverzüglich zur landesherrlichen Ratification vorgelegt, und sollen die Natifications-Urkunden binnen vier Wochen in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und unterfiegelt.

Berlin, den 11. September 1850.

Gottlieb Wilhelm Kette. (L. S.) Rudolph Steinkopff. (L. S.) Friedrich Hellwig. (L. S.)

Eduard Heyder. (L. S.)

Vorstehender Vertrag ist ratificirt worden, und hat die Auswechselung der Ratifications-Urkunden vom 21/19. September 1850 bereits stattgefunden.

10. Vertrag wegen Bestellung des Ober- Tribunals zu Berlin zum obersten Gerichtshofe in Straffachen und in Disciplinarsachen der Richter für das Herzogthum Anhalt-Bernburg. 22. Februar 1851; ratificirt 3. 6. März 1851.

Nachdem Se. Majestät der König von Preußen dem Wunsche Sr. Hoheit des Herzogs von Anhalt-Bernburg mit Bereitwilligkeit entgegengekommen sind, die Entscheidung der in dem Herzogthume Anhalt-Bernburg vorkom menden Strafsachen und Disciplinarsachen für Richter in oberster Instanz dem königlich preußischen Ober-Tribunal zu übertragen, sind zur Feststellung der hiefür erforderlichen näheren Bestimmungen

königlich preußischer Seits:

der Geheime Legationsrath Hellwig und der Geheime Justizrath Bischoff,

herzoglich anhalt-bernburgischer Seits:

der Staats-Anwalt Petri,

zusammengetreten und haben, unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratification, folgenden Vertrag geschlossen:

Art. 1. Das königlich preußische Ober-Tribunal zu Berlin bildet in Strafsachen und in Disciplinarsachen der Richter den obersten Gerichtshof für das Herzogthum Anhalt-Bernburg.

Art. 2. Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen Seitens des königlich preußischen Ober-Tribunals die in dem Herzogthume Anhalt-Bernburg geltenden Geseze zum Grunde gelegt werden.

Jedoch erfolgt die Verhandlung und Entscheidung in dem für das königlich preußische Ober-Tribunal bestehenden Proceß-Verfahren.

Art. 3. Die richterlichen Entscheidungen des königlich preußischen OberTribunals in den aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg an dasselbe gelangenden Straffachen und Disciplinarsachen der Richter ergehen unter der Formel:

in Gemäßheit des zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Hoheit dem Herzoge von Anhalt-Bernburg geschlossenen Staats-Vertrages vom 22. Februar 1851.

Art. 4. Die Verrichtungen der Staats-Anwaltschaft bei dem gedachten Ober-Tribunal werden auch in den aus dem Herzogthum Anhalt-Bernburg an dasselbe gelangenden Sachen durch die königlich preußische Staats-Anwaltschaft bei dem Ober-Tribunal wahrgenommen.

Art. 5. In den aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg an das königlich preußische Ober-Tribunal gelangenden Straffachen und Disciplinarsachen der Richter haben nur die bei dem leßteren angestellten Rechtsanwälte das Recht, die Angeschuldigten vor dem Gerichtshofe zu vertreten. Die

Gebühren derselben sind nach der preußischen Gebühren-Tare in Ansat zu bringen.

Art. 6. Der herzoglich anhalt-bernburgischen Staats-Regierung steht auf die Organisation und Besegung des königlich preußischen Ober-Tribunals eine Einwirkung nicht zu.

Art. 7. Insoweit die herzogliche Staats-Regierung eine Auskunft über die Lage einer oder der anderen der aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg an das königlich preußische Ober-Tribunal gelangten Sachen bedürfen sollte, wird dieselbe darüber mit dem königlich preußischen Justiz-Ministerium in Communication treten, durch welches die erforderlichen Verfügungen alsdann an das gedachte Ober-Tribunal ergehen.

Art. 8. Die herzoglich anhalt-bernburgische Staats-Regierung verpflichtet sich in Rücksicht auf die von dem königlich preußischen Ober-Tribunal als höchstem Gerichtshofe in Straffachen und in Disciplinarsachen für Richter für das Herzogthum Anhalt-Bernburg zu übernehmenden Arbeiten an die königlich preußische Staatskasse eine angemessene Summe jährlich zu zahlen.

Die Feststellung dieser Summe bleibt besonderer Verabredung, welche bezüglich des Herzogthums Anhalt-Bernburg dem Landtage vorzulegen ist, vorbehalten. Bis lestere erfolgt, wird das königlich preußische Ober-Tribunal in den einzelnen aus dem Herzogthume Anhalt-Bernburg zu seiner Entscheidung gelangenden Sachen die in den preußischen Geseßen bestimmten Gebührensäge zum Ansaß bringen. Ein Verzeichniß dieser Gebühren, sowie etwaiger baaren Auslagen, wird alljährlich der herzoglich anhalt-bernburgischen Staats-Regierung mitgetheilt werden und diese verpflichtet sich, den Betrag derselben auch dann, wenn die Gebühren durch die Anträge der StaatsAnwaltschaft entstanden sind, oder wenn die zur Zahlung der Gebühren verpflichtete Partei zahlungsunfähig ist, an die königlich preußische GeneralStaatskasse zu Berlin abzuführen.

Art. 9. Die Ausführung des Vertrages erfolgt mit dem 1. April 1851. Von dem Vertrage zurückzutreten soll jedem der beiden contrahirenden Theile nach zehn Jahren, und von da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung zustehen.

Art. 10. Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und sollen die Ratifications-Urkunden binnen vier Wochen in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.

Geschehen Berlin, den 22. Februar 1851.

(L. S.) Friedrich Hellwig. (L. S.) Reinhold Petri.
(L. S.) Friedrich Wilhelm Bischoff.

Vorstehender Vertrag ist ratificirt worden, und hat die Auswechselung der Ratifications-Urkunden vom 3. und 6. März d. 3. bereits stattgefunden.

3. Anhalt - Cöthen.

(S. auch Zollverein.)

1. Durchmarsch- und Etappen-Convention. 12. November/17. December 1818.

Feststellung der Straßenzüge. *)

§. 1. Die anhalt-cöthensche Regierung gestattet den preußischen Truppenabtheilungen und Militair-Transporten den freien Durchzug durch ihr Ge*) Der Eingang wie Anhalt-Bernburg 1.

biet, wenn sie, nach dem Zweck ihres Marsches, folgende Straßen verfolgen müssen:

A. Von Magdeburg nach Wittenberg, und umgekehrt.

Diese Militairstraßenlinie berührt im Herzogthum Anhalt-Cöthen die Stadt Roßlau als Hauptetappen-Ort, weshalb Folgendes festgesegt wird:

1) Die Bestimmung des diesem Etappenplage beizulegenden Arrondissements bleibt, auf die Bedingung, daß die zu bequartierenden Ortschaften nicht über eine halbe Meile weit von der Straße abgelegen sein dürfen, dem Ermessen der Landesbehörde überlassen, und sind dann die durchmarschirenden Truppen gehalten, nach jedem, als zum Etappenbezirk gehörig bezeichnetem Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird; es sei denn, daß dieselben Artilleriemunitions- oder andere bedeutende Transporte mit sich führen, welche, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, stets in solche Orte gewiesen werden müssen, welche hart an der Straße liegen.

2) Da preußische Truppenmärsche auf dieser Straße nur selten und in unbedeutenden Abtheilungen vorkommen, so werden in Betreff des Etappenorts und Bezirks Roßlau dauernde Etappen- und Verpflegungseinrichtungen nicht für nöthig erachtet.

3) Bei trocknen guten Wegen und zur Zeit der langen Tage des Frühlings und Sommers werden die Truppen in Einem Marsche von Leiz kau nach Roßlau, und ebenso wieder von da in einem Marsche nach Wittenberg instradirt.

4) Für die Herbst- und Winterzeit und bei kurzen Tagen werden dagegen die Truppen von Leizkau auf Zerbst, von Zerbst auf Coswig, und von Coswig auf Wittenberg instradirt, dergestalt, daß im EtappenArrondissement Roßlau kein Nachtquartier gehalten wird, wenn nicht besondere Umstände das Gegentheil nöthig machen.

5) Die Entfernung von Leizkau nach Roßlau wird auf 4 Meilen, und von Roßlau nach Wittenberg auf 4 Meilen und umgekehrt, hierdurch angenommen und festgesezt.

B. Von Magdeburg auf Halle, und umgekehrt.

1) Auf dieser über Cöthen führenden Straße wird innerhalb des cöthenschen Gebiets in der Regel kein Nachtquartier gehalten, da der Marsch durch dasselbe füglich in Einem Tage, ohne große Beschwerde für das Militair, zurückgelegt werden kann.

2) Deß Endes sind unweit der herzoglichen Gebietsgränzen zu preußischen Etappen, im merseburgischen Regierungsbezirk, die Stadt Zörbig, und im magdeburgischen Regierungsbezirk, die Stadt Aken, gewählt. Für unvorhergesehene Fälle werden den Etappenörtern Zörbig und Aken einige benachbarte anhalt-cöthensche Ortschaften zur eventuellen Aushülfe im Augemeinen hierdurch zugestanden. Die Regierungen zu Magdeburg und Merseburg vereinigen sich desfalls in jedem speciellen Falle mit der betreffenden herzoglichen Landesbehörde.

3) Bei sich ereignenden Unfällen verpflichtet sich jedoch die anhaltcöthensche Regierung, den marschirenden Truppen durch Hülfspferde und andere nicht vorherzusehende, aber nothwendige und nicht zu umgehende Leistungen freundnachbarlich zur Hülfe kommen zu lassen, ihr Fortkommen und das der hin und zurückgehenden Anspänner auf alle Weise zu erleichtern, und überhaupt alles das zu thun, was das zwischen beiden Regierungen bestehende freundschaftliche Verhältniß erhalten und befördern kann.

4) Sollte der Fall eintreten, daß ein marschirendes Detachement, drin gender und unabwendbarer Umstände halber, in dem festgesezten Einen Lagemarsch das anhalt-cöthensche Gebiet nicht verlassen könnte, so wird die cöthensche Regierung in diesem seltenen Falle den Leuten und Pferden Aufnahme und Verpflegung nicht versagen und auch für die Weiterbeförderung am folgenden Tage sorgen.

§. 2. Für den Rückmarsch des Observationscorps aus Frankreich ist verabredet worden, daß wenn die einzelnen Abtheilungen desselben solche Marschdirectionen erhalten, in deren Gefolge das anhalt-cöthensche Gebiet wird berührt, oder die an der preußischen Gränze liegenden Ortschaften dieses Gebiets zu Hülfsquartieren werden herangezogen werden müssen, die Landesregierung bereitwillig ihre Hand dazu bieten wird, die preußischen Truppen aufzunehmen, und ihnen die nöthigen Bedürfnisse nach den Grundfäßen dieser Convention zu gewähren *).

2. Elbschiffahrts-Acte vom 23. Juni 1821 nebst den darauf bezüglichen Verträgen. (S. Hannover.)

3. Vertrag wegen Befreiung der beiderseitigen Unterthanen vom Elbzolle. 17. Juli 1828.

Um den Abschluß des Vertrages, wegen der Zoll- und Verkehrs-Verhältnisse, zwischen Preußen einerseits, und den herzoglich anhalt-cöthenschen und anhalt-dessauschen Landen andererseits, zu erleichtern, haben Seine Majestät der König von Preußen und Ihre Hochfürstliche Durchlauchten, die Herzöge zu Anhalt-Cöthen und Anhalt-Dessau, Sich vereiniget, wegen Erhebung des Ihnen tractatenmäßig zustehenden Elbzolles, besondere Bestim mungen zu treffen, und zu dem Ende durch Ihre beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich:

Seine Majestät der König von Preußen durch Allerhöchst-Ihren Geheimen Legationsrath Albrecht Friedrich Eichhorn, und

Ihre Hochfürstliche Durchlauchten der Herzog von Anhalt-Cöthen und der Herzog von Anhalt-Dessau, durch den cöthentschen Geheimen Finanzrath Ludwig Albert und den dessauschen Regierungsrath Ludwig Basedow, nachstehende Uebereinkunft, unter Vorbehalt der Genehmigung, verab reden lassen:

Art. 1. Von allen Gegenständen, welche auf der Elbe

a) im anhalt-cöthenschen und anhalt-dessauschen Gebiete eingeladen worden sind, um in das preußische Gebiet eingeführt zu werden, oder

b) aus dem Auslande nach dem anhalt-cöthenschen und anhalt-dessauschen Gebiete eingehen, mit der Bestimmung dort zu verbleiben oder in dem Packhofe zu Roßlau niedergelegt zu werden, oder

c) in dem anhalt-cöthenschen und anhalt-dessauschen Gebiete eingeladen worden sind, um durch das preußische Gebiet ins Ausland verschifft zu werden,

soll weder an den preußischen Elbzollstellen noch an denen Ihrer Hochfürstlichen Durchlauchten der tractatenmäßige Elbzoll erhoben werden.

Ausgenommen sind jedoch Waaren, welche aus dem Packhofe in Roßlau nach dem Auslande ausgeführt werden sollen. Von diesen ist der Elbzoll und zwar in seinem vollen Saze, wie er Preußen für die ganze Strecke von Wittenberge bis Mühlberg tractatenmäßig gebührt, auch ferner an den preußischen Zollstellen zu entrichten.

Art. 2. Eben so soll auch von allen Gegenständen, welche auf der Elbe

*) Die folgenden §§. 3-28. entsprechen den §§. 4-29. der oben abgedruckten Durchmarsch- und Etappenconvention mit Anhalt-Bernburg.

a) in dem preußischen Gebiete eingeladen worden sind, um in das anhaltcöthensche oder anhalt-dessausche Gebiet eingeführt zu werden, oder b) aus dem Auslande mit der Bestimmung nach dem preußischen Gebiete eingehen, oder

c) im preußischen Gebiete eingeladen worden sind, und durch das anhaltcöthensche und anhalt-dessausche Gebiet in das preußische oder in das Ausland verschifft werden,

der tractatenmäßige Elbzoll an den beiderseitigen Zollstellen nicht erhoben werden. Art. 3. Die Abgabe von den Fahrzeugen, oder die RecognitionsGebühr, wird nur dann erhoben werden, wenn die Schiffe nicht innerhalb des preußischen und anhaltschen Gebiets verbleiben, sondern die Bestimmung haben, ihre Fahrt in das Ausland fortzusehen.

Art. 4. An die Stelle des Elbzolles und der Recognitions-Gebühr, wo beide nach vorstehenden Bestimmungen wegfallen, dürfen keine andere Belastungen treten. Doch versteht es sich von selbst, daß der Erhebung der tarifmäßigen Ein- und Ausgangs-Abgaben auf der Elbe, welche Preußen, in Folge des besondern Vertrags mit Ihren Hochfürstlichen Durchlauchten von Anhalt-Cöthen und Anhalt-Dessau, zusteht, durch die gegenwärtige Uebereinkunft kein Eintrag geschehen soll.

Art. 5. Mit Rücksicht auf die gegenseitige Aufhebung des Elbzolles wird Preußen unter denselben Umständen, unter welchen dieser Zoll nicht entrichtet wird, auch auf der Saale, statt aller bisherigen Abgaben, nur die Schleusengefälle, welche zur Instandsezung und Unterhaltung der Schleusen, nach dem Tarif vom 31. December 1826, bestimmt sind, erheben lassen.

Desgleichen wollen Seine Hochfürstliche Durchlaucht, der Herzog von Anhalt-Cöthen, in den Fällen, wo preußischer Seits nur das gedachte Schleusengeld erhoben wird, das bisherige Seilgeld bei Nienburg bis zu einem Grade ermäßigen, daß die davon aufkommende Einnahme, die mit der Einrichtung wegen Senkung des Seils verbundenen Kosten nicht übersteigt, und zu dem Ende vorläufig den zu entrichtenden Saß des Seilgeldes auf Vier gute Groschen von dem Schiffe, für welche dasselbe gesenkt wird, bestimmen.

Art. 6. Die etwa noch erforderlichen Maaßregeln, zur Verhütung von Unterschleifen, sollen zwischen dem königlich preußischen General-Director der Steuern und der betreffenden herzoglich anhalt-cöthenschen und anhaltdessauschen obersten Behörde besonders verabredet werden.

Art. 7. In Absicht der Dauer, der stillschweigenden Verlängerung und der Wiederaufhebung dieser Uebereinkunft, gelten die nämlichen Bestimmungen, welche der heute unterzeichnete Haupt-Vertrag, wegen der gegenseitigen Verkehrsfreiheit und der Anschließung der Herzogthümer AnhaltCöthen und Anhalt-Dessau an das preußische System der indirecten Steuern, aufstellt.

Art. 8. Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht, dem Herzoge von AnhaltBernburg, wird der Beitritt zu der gegenwärtigen Uebereinkunft vorbehalten.

Art. 9. Gegenwärtige Uebereinkunft soll zugleich mit dem ebenerwähnten Haupt-Vertrage zur Allerhöchsten und Höchsten Ratification vorgelegt, und auch gleichzeitig binnen einer 14tägigen Frist, nach Auswechselung der Ratifications-Urkunden, zur Vollziehung gebracht werden.

Zu Urkund dessen ist diese Uebereinkunft von den beiderseitigen Bevollmächtigten, unter Beidrückung ihrer Siegel, unterzeichnet worden. So geschehen Berlin, den 17. Juli 1828.

[blocks in formation]

(L. S.)

Albrecht Friedrich Eichhorn. Ludwig Albert. Ludwig Basedow.

« PreviousContinue »