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der Tarif demnächst nach dem Resultat dieser Vermessung dergestalt definitiv festgestellt werden, daß der Gesammtbetrag der Gebühren nicht das Verhältniß übersteige, welches sich im 3ten Artikel des Anhänges von der Rheinschiffahrt zur Wiener Congreß-Acte festgesezt findet, und daß die Entfernung von Lobith bis Gorcum gleichmäßig zur Basis für den Betrag des Zolles von Lobith bis Krimpen und umgekehrt dienen, und für beide Strecken der nämliche Zoll erhoben werden soll.

Die Central Commission wird zu diesem Ende einen Sachverständigen abordnen, denselben im gemeinschaftlichen Interesse aller Uferstaaten eidlich verpflichten und ihm die obere Leitung des ganzen Vermessungsgeschäftes übertragen.

Jedem einzelnen Uferstaate für sich soll es freistehen, diesem GesammtAbgeordneten zum Behufe der Controllirung seines Verfahrens einen Spe= cial-Commissarius auf eigene Kosten beizugeben.

Entsteht zwischen dem Gesammt-Abgeordneten und dem Special-Commissarius eine Meinungsverschiedenheit, so ist von der Central-Commission darüber zu entscheiden.

Die durch vorgenommene Stromcorrectionen bewirkte Abkürzung des Laufes soll übrigens keine Minderung des Tarifs begründen; wohlverstanden jedoch, daß dergleichen Rectificationen, welche unbestreitbar von allgemeinem Interesse sind, nur in Uebereinstimmung mit den übrigen Uferstaaten unter

nommen werden.

Art. 19. Der in dem Tarif C provisorisch festgesezte ganze Zoll foll für die in den Zusäßen dieses Tarifs benannten Artikel ermäßigt werden.

Sollte es sich zeigen, daß auch andere Gegenstände diese Ermäßigung des Zollsages nothwendig erfordern, oder daß es zweckmäßig sei, an den Zollsägen der gegenwärtig schon geringer belasteten Gegenstände Veränderungen vorzunehmen; so wird die Central-Commission bei ihren jährlichen Zusammenkünften deshalb ihre Vorschläge machen, welche alsdann von den Staaten, die im Besize der Hoheit über das Strombett des Rheins sind, geprüft, und in so fern ihre Ansichten damit übereinstimmen, in einem Zusage zu dem Tarif aufgenommen werden sollen.

Art. 20. Die Tarife werden in den Zollstellen öffentlich angeschlagen. Art. 21. Unter dem Centner wird das Gewicht von Fünfzig Kilo grammen Französischen Gewichtes oder Fünfzig Pfund Niederländischen Gewichtes verstanden. Die Erhebung der Rheinschiffahrtsabgaben soll nach diesem Gewichte und seinen Unterabtheilungen geschehen.

Zu diesem Ende soll auf allen von den respectiven Regierungen zu bestimmenden Zollstellen, auch Ein- und Ausladehäfen, richtiges Französisches oder Niederländisches Gewicht vorhanden sein.

Bei Gegenständen, die nicht gewogen werden können, soll die Feststellung ihres Verhältnisses zum Gewichte auch fernerhin nach der, zu diesem Behufe von der ehemaligen General Octroi - Direction in Gemäßheit der Artikel 104 und 105 der Convention vom Jahre 1804 angefertigten Gewichtstabelle geschehen; jedoch mit Vorbehalt der Abänderungen, welche die Central-Commission in der Folge dabei eintreten zu lassen nöthig finden dürfte.

Art. 22. Die Zahlung geschieht auf allen Zollstellen, ohne Unterschied der Gebiete, wozu sie gehören, nach der Wahl des Schiffpatrons oder Führers entweder in Gold- oder Silbermünze des Landes, wo sie zu leisten ist, oder in Französischer Gold- oder Silbermünze, jedoch nur in 40, 20, 5, 2, 1- oder 1/2-Frankenstücken nach dem Gefeße vom 28. März 1803. Die Französischen Münzen unter einem halben Franc sollen zwar bei den deutschen Erhebungsämtern angenommen werden, jedenfalls nur um Zahlungen in Bruchtheilen unter 50 Centimen zu berichtigen.

Das Verhältniß des Courses und der inländischen Münzsorten zum Franken wird von jedem Landesherrn für sein Gebiet geseßlich festgestellt.

Die danach angefertigten besonderen Tabellen oder auch eine GeneralValvationstabelle werden an jeder Zollstelle in der Amtsstube offen ausgehängt, damit jeder Schiffspatron oder Führer solche einsehen kann.

Außerdem werden sie von den verschiedenen Regierungen auch der Centralcommission zu Mainz mitgetheilt.

Art. 23. Der Schiffspatron oder Führer muß bei jeder Zollstelle den Rheinzol, so wie der Tarif C ihn bestimmt, bis auf die darin angegebenen Ausnahmen, im Voraus für die folgende Flußstrecke bis zur nächsten Zollstelle auch in dem Falle zahlen, wenn er seine Fahrt nicht bis zum Endpunkte dieser Strecke fortseßen oder auf dem Wege ganz oder zum Theil ausladen will.

Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch hinsichtlich derjenigen Fahrzeuge statt, welche den Strom, nachdem sie bei einer an demselben belegenen Zollstelle vorübergefahren sind, verlassen und in einen Nebenfluß desselben einlaufen, dessen Ausmündung zwischen dieser und der folgenden Zollstelle liegt.

In diesem Falle richtet sich die Verpflichtung zur Zahlung des Zolles nach dem Verhältnisse der Flußstrecke, die der Schiffer von der betreffenden Zollstelle bis zur Mündung des Nebenflusses zurücklegen will.

Die Centralcommission hat den Uferstaaten die zu diesem Ende nöthigen Zusäße zum Tarif C in Vorschlag zu bringen.

Es soll jeder Regierung, die mehrere Zollstellen hat, freistehen, bei Schiffen, welche ohne auszuladen durch ihr ganzes Stromgebiet passiren, die davon zu erhebenden Rheinzölle an einer oder mehreren dieser Zollstellen zu ermäßigen und, nach Bedürfniß, die von den Ladungen der nämlichen Schiffe zu entrichtenden Abgaben an anderen Zollstellen des nämlichen Gebietes zu erhöhen; es versteht sich jedoch, daß in diesem Falle das Ganze der in der ganzen Ausdehnung des besagten Gebietes zu erhebenden Abgaben den Betrag derjenigen Abgaben nicht übersteigen darf, denen jene Schiffe oder ihre Ladungen, wenn keine Ausnahme von der allgemeinen Regel statt fände, unterworfen sein würden.

Art. 24. Wer seine Ladungen an einem Orte empfängt, wo keine Zollstelle ist, hat bis zur nächsten Zollstelle weder Schiffsgebühr, noch Rheinzoll zu zahlen. Die Ausnahmen ergiebt der Tarif.

Art. 25. Wo ein und dasselbe Erhebungsamt zweien oder mehreren Uferstaaten angehört, werden diese die Einnahme nach Verhältniß der LängenAusdehnung ihrer resp. Uferbesigungen unter einander vertheilen.

Art. 26. Es soll einem Staate, der mehrere Zollstellen hat, auf der jenigen Strecke, wo er allein die Hoheit über das Strombett des Rheins ausübt, freistehen, die bisherigen Rheinzollstellen im Innern aufzuheben und die gesammten Rheinschiffahrts-Abgaben, welche früher an den aufgehobenen Stellen erhoben worden, an seiner ersten Zollstelle zunächst der Grenze zu erheben. Die Schiffspatrone oder Führer, die nicht blos durchfahren, sondern ihre Ladung ganz oder theilweise innerhalb der bleibenden Zollstellen absehen, sollen aber an solchen Abgaben an der ersten Rheinzollstelle des Staates mehr nicht von den Gütern, welche sie auszuladen haben, entrichten, als sie bei dem Fortbestehen der aufgehobenen Zollstellen davon bezahlt haben würden. Dergleichen Aufhebungen einzelner Zollstellen werden der CentralCommission oder, in Abwesenheit derselben, dem Ober- Aufseher der Rheinschiffahrt angezeigt.

Art. 27. Ein Schiffspatron oder Führer soll nicht eher eine Waare einladen, oder wenigstens nicht eher von dem Ladungsplaße abfahren, als

bis er darüber einen Frachtbrief over Connaissement erhalten hat, woraus die Gattung, die Menge und der Empfänger der Waare ersichtlich ist.

Die Ladung ist er jedem Zollamte, welches er berührt, durch Vorlegung der Frachtbriefe und des Manifestes nachzuweisen verpflichtet.

Dieses Manifest soll in allen Punkten nach dem unter D anliegenden Schema angefertigt und von den darin erwähnten Belägen begleitet sein.

Es wird von dem Schiffspatron oder Führer selbst, oder für denselben von einem Andern, der jedoch kein Rheinschiffahris- oder Hafenbeamter sein carf, gefertigt und von dem Schiffspatron oder Führer gezeichnet.

Für den Inhalt des Manifestes bleibt der Schiffspatron oder Führer verantwortlich, mag er es selbst abgefaßt oder sich dazu fremder Hülfe bedient haben.

Wenn ein Theil der Ladung erst unterwegs zu derselben hinzukommt oder durch Ausladung davon abgeht: so muß auch dieses auf dem Manifeste vermerkt und nöthigenfalls wie das Hauptmanifest bescheinigt werden.

Der Schiffspatron oder Führer hat das in Rede stehende Manifest da, wo die Ausladung des Schiffes erfolgt, und unmittelbar nach dieser Ausladung, an die daselbst angestellten oder von dem Einnehmer des nächstgelegenen Zollamtes dahin gesandten Rhein-Zollbeamten abzugeben.

Ein Schiffspatron oder Führer, welcher sein Manifest und die erfor= derlichen dazu gehörigen Beläge auf desfallsiges Verlangen nicht in vor geschriebener Form vorzeigt, hat keinen Antheil an den ihm durch gegenwärtige Ordnung zugesicherten Begünstigungen.

Art. 28. An dem Orte der Einladung können die Beamten, welche razu vom Staate bestellt sein möchten, sich bei der Einladung selbst, oder nachdem solche geschehen ist, durch eine Untersuchung überzeugen, daß die Waaren nach Gattung und Menge mit dem Manifeste übereinstimmen.

Soweit ihrerseits eine Untersuchung statt gefunden hatte, attestiren sie das Manifest.

Wird einem Schiffspatron oder Führer an einem Orte Ladung einzunehmen verstattet, an welchem die zu vorbemerkter Prüfung erforderlichen Anstalten nicht vorhanden sind: so kann er an der nächsten Rheinzollstelle angehalten werden, die Ladung einer Untersuchung zu unterwerfen.

Die Rheinzolbeamten anderer Zollstellen haben überdies die Befugniß, bei obwaltendem Verdachte, daß die Ladung nicht so beschaffen sei, wie das Manifest es enthält, sich, so weit es nöthig ist, durch die Besichtigung von der Ladung Kenntniß zu verschaffen.

Auf gleiche Weise können Rheinzoll-Beamte, die sich am Bord eines Bootes oder Nachens mit der Flagge besagter Rheinzollverwaltung befinden, von jedem Schiffspatron oder Führer wo sie ihm auf dem Strome begegnen mögen die Vorzeigung seines Manifestes fordern. Der oberste Rheinzollbeamte am Bord eines solchen Fahrzeuges attestirt alsdann das fragliche Manifest, so wie die etwa darin befindlichen nachträglichen Declarationen und hält darauf, daß nichts darin in blanco, auch daß kein Zwischenraum, noch irgend eine Lücke darin gelassen bleibe; in dem Atteste bemerkt er die örtliche Stelle des Stromes, den Tag und die Stunde, wo dasselbe von ihm ausgestellt wird. Die hier in Rede stehenden Atteste werden ganz kostenfrei ausgestellt.

Art. 29. Der Führer eines Flosses ist gehalten, ein Manifest vorzulegen, worin die Summe der Stämme und ihr cubischer Inhalt im Ganzen nach Cubicmetern angezeigt wird. Die Rheinzollbeamten controlliren diese Angaben in Gemäßheit ihrer Instructionen und nach der zu diesem Sebuse am Rhein zwischen Straßburg und der Niederländischen Gränze üblichen Reductionstabelle.

Art. 30. Rheinschiffahrts - Abgaben, die auf den Grund des bei der betreffenden Erhebungsstelle zu diesem Ende vorgezeigten Manifestes gesetzlich erhoben worden sind, werden in keinem Falle zurück gegeben, wenn auch der Schiffspatron oder Führer bei Fortseßung seiner Reise einen außerordentlichen Berlust erlitten haben sollte.

Art. 31. Schiffe, welche bei einer Rheinzollstelle die Abgaben entrichtet und von dort aus ihre Reise fortgesezt haben, nachher aber durch Sturm, Eis oder andere Zufälle genöthigt worden sind, mit derselben Ladung an eben diese Zollstelle oder dieselbe vorbei noch weiter zurückzukehren, können nicht angehalten werden, auf derselben Stelle nochmals die besagten Abgaben zu zahlen.

Art. 32. Von der Zahlung der auf die Rheinschiffahrt gelegten Abgaben findet eine Befreiung nicht statt. Weder die Gegenstände der Ladung und deren Bestimmung, noch die Person des Eigenthümers, begründen hier eine Ausnahme.

Jedem einzelnen Uferstaate bleibt es indessen unbenommen, für sich allein, oder wenn ein benachbarter Staat an der Einnahme Theil nimmt, mit dessen Zustimmung, Ermäßigungen der Rheinzollabgaben, oder Befreiungen davon, nicht nur für gewisse Gegenstände ohne Unterschied der Personen durch allgemeine Verordnungen, sondern auch in einzelnen Fällen zum Vortheile gewisser, seinen Unterthanen angehöriger Fahrzeuge oder einer bestimmten Person zu ertheilen; wobei es sich von selbst versteht, daß dergleichen Ermäßigungen oder Befreiungen nur für das ausschließliche Gebiet des Staates, welcher sie gewährt, oder des mitbetheiligten Nachbarstaates gültig sind, wenn nicht auch die anderen Uferstaaten ihre Zustimmung dazu geben.

Art. 33. Von einzelnen Uferstaaten kann jedoch der Tarif niemals, wäre es auch nur durch Nebenabgaben, z. B. durch Stempelgebühr u. s. w. erhöht werden.

Eben so wenig ist es gestattet, ohne Zustimmung aller Rheinstaaten, die Zahl der Zollstellen zu vermehren oder die Artikel 23 und 26 er wähnten Fälle ausgenommen anderswohin zu verlegen.

Art. 34. Die Rheinschiffahrts-Abgaben sollen niemals weder ganz noch theilweise verpachtet, sondern von jedem Rheinstaate für eigene Rechnung durch Beamte erhoben werden.

Die betheiligten Regierungen der Rheinstaaten verpflichten sich gegenseitig, an ihren respectiven Zollstellen so viele Beamten zu halten, daß in dem Dienste daselbst kein Stillstand, und bei Abfertigung des Schiffspatrons oder Führers, kein Aufenthalt für dieselben eintreten könne.

Art. 35. An Orten, wo eine Zollstelle ist, dürfen Schiffspatrone oder Führer nicht ein- oder ausladen, bis sie hierzu von dem Rhein-Zollbeamten die Erlaubniß erhalten haben; den Rhein-Zellbeamten aber ist von ihren respectiven Landesherrschaften ausdrücklich zur Pflicht zu machen, daß sie den Schiffspatronen oder Führern keinen Aufenthalt verursachen.

Im Uebertretungsfalle hat der Schiffspatron oder Führer den doppelten Betrag des Rheinzolles von den früher ein- oder ausgeladenen und an's Ufer gelegten, oder an Bord eines anderen Schiffes gebrachten Gütern zu zahlen; vorbehaltlich der übrigen Strafen, welche die Abgabengeseße des Landes, wo dieser Vorschrift zuwider gehandelt worden ist, gegen voreilige oder heimliche Ausladungen verhängt haben mögen.

Was an anderen Orten bei dem Anlanden sowohl als dem Einund Ausladen zu beobachten ist, bestimmen die Abgabengeseze jedes Gebietes.

Dritter Titel.

Von der Anwendung der in jedem Uferstaate geltenden Steuergeseße bei der Rheinschiffahrt.

Art. 36. Ein Schiff, das auf die vorgeschriebene Weise mit einem, in gehöriger und vorschriftsmäßiger Form ausgestellten Manifeste versehen ist, soll unter dem Vorwante, daß es nöthig sei, dessen Ladung zu untersuchen, wegen eines öffentlichen Steuer-Interesse auf seiner Fahrt anderswo, als an einer Rheinzoll-Stelle oder in den, unter Artikel 41. gedachten Fällen, nicht aufgehalten werden.

Art. 37. Auf dem Rheinstrome, von da, wo er schiffbar wird, bis in's Meer, und umgekehrt, ist ohne Rücksicht auf das, was in einzelnen Staaten bei der Ein- und Ausfuhr vorgeschrieben sein mag, die Durchführ aller Waaren ohne Ausnahme erlaubt, und bei ihrem Transporte auf dem ganzen eben bezeichneten Rheinlaufe nur den, in der gegenwärtigen Ordnung festgestellten Abgaben unterworfen.

Die Steuergeseße des Landes treten demnach nur ein, wenn Waaren mit der Bestimmung ankommen, im Lande ausgeladen zu werden; wenn Waaren von dem Lande zur Ausfuhr an Bord gebracht, aus dem Schiffe an's Ufer gelegt, oder aus einem Schiffe in ein anderes geladen werden; jedoch bleibt es in Beziehung hierauf bei den, hinsichtlich der Freihäfen, in der gegenwärtigen Ordnung festgestellten Bestimmungen; auch dürfen bei eintretenden außerordentlichen Beschädigungen des Schiffes, oder bei stürmischer Witterung, oder wenn es an gewissen Stellen des Stromes wegen einer der Schiffahrt ungünstigen örtlichen Beschaffenheit des Strombettes für den Augenblick nöthig werden sollte, die gewöhnlichen Ausladungen zur Erleichterung des Schiffes, aber auf offenem Strome, vom Ufer entfernt, und unter Aufsicht von Steuerbeamten, oder wo dieselben abwesend find oder fehlen, unter Aufsicht der nächsten Ortsbehörde stattfinden.

In keinem Falle dürfen aber die Güter, welche auf dem Rhein eingeführt oder ausgeführt werden, mit einer größeren Ein- oder Ausfuhrabgabe belegt werden, als Güter derselben Gattung, die man zu Lande einoder ausführt.

Art. 38. Auf jedem Gebiete bestimmt die Regierung nach ihrem eigenen Gutfinden die Häfen oder Landungspläße, wo es gestattet sein soll, einzuladen oder auszuladen.

Wird indessen der Schiffspatron oder Führer durch Sturm oder andere Zufälle an der Fortseßung seiner Reise verhindert, so ist ihm auch an anderen Crten, wo ihm ein solcher Unfall begegnet, erlaubt, Schiff und Ladung unter Aufsicht der Steuerbeamten, oder wenn deren keine zugegen sind, unter Aufsicht der Localobrigkeit in Sicherheit zu bringen.

Nimmt er nachher die Güter wieder ein, um seine Reise fortzusehen, so hat er davon keine Ein- oder Ausfuhrzölle, noch Durchfuhrabgaben zu entrichten.

Wer unter solchen Umständen an einem Orte landet, wo keine Steuerbeamten sind, muß der Ortsobrigkeit von seiner Ankunft unverzüglich Anzeige machen und dafür sorgen, daß der Zwang, der ihn zum Anlanden bestimmt hat, glaubhaft festgestellet und eine Verhandlung darüber aufgenom

men werde.

Die Steuerbeamten, welche an dem zunächst gelegenen Orte desselben Gebiets angestellt sind, werden hiervon alsbald benachrichtiget und diese können die Ladung unter Aufsicht nehmen.

Wird, um die Waaren keiner weiteren Gefahr auszusehen, das Schiff ausgeladen: so hat der Schiffspatron oder Führer sich jeder gesetzlichen

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