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Maaßregel zur Verhinderung, daß kein Theil seiner Ladung heimlich eingeführt werde, zu unterwerfen.

Eigenmächtige Vorkehrungen, welche der Schiffspatron oder Führer unternimmt, ohne die Steuerbeamten, oder in ihrer Abwesenheit oder Ermangelung die Ortsobrigkeit vorher davon benachrichtiget und ihre Dazwischenkunft abgewartet zu haben, sind nur dann zu entschuldigen, wenn der Schiffspatron oder Führer klar beweiset, daß die Rettung des Schiffes oder der Ladung davon abhing.

Art. 39. Wenn ein Schiffspatron oder Führer, ohne ab- und zuzuladen, mit seiner Ladung in einen Theil des Rheins eintritt, in welchem die Hoheit über den Rheinstrom und beide Ufer ungetheilt von einem Landesherrn ausgeübt wird: so ist er für die im ersten Absage des obigen Artikels 37. bewilligte Transito-Freiheit, in Beziehung auf die das Steuerwesen betreffenden Formalitäten, nur dazu verpflichtet, die Luken oder die sonstigen Waarenräume verbleien oder versiegeln zu lassen, oder nach Ermessen der Localbehörde, zur Verhinderung des Schleichhandels, Begleiter an Bord zu nehmen, oder sich auch beiden Formalitäten zugleich zu unterwerfen.

Wenn bei stattfindender Verbleiung oder Versiegelung der Lufen oder der sonstigen Waarenräume, Schiffspatrone oder Führer, wegen Wassermangels oder anderer außerordentlicher Umstände halber, zu lichten öder einige Waaren überzuladen genöthiget sind, welche nachher sofort wieder in die nämlichen Fahrzeuge verladen werden sollen: so haben sie sich an die nächsten Steuerbeamten zu wenden, um die Bleie oder Siegel abnehmen zu lassen, auch sich von den weitern Vorkehrungen, welche von den gedachten. Beamten zur Verhütung heimlicher Einschwärzung eines Theils der Waaren für nöthig erachtet werden, zu unterziehen.

Die Begleiter haben kein anderes Recht, als Schiff und Ladung, oder Bleie und Siegel, zu dem angegebenen Zwecke zu bewachen.

Den Schiffspatronen oder Führern liegt es ob, jene Begleiter an der Kost der Schiffsmannschaft Theil nehmen zu lassen, und ihnen das nöthige Feuer und Licht zu gewähren; außerdem aber dürfen die Begleiter dafür, unter keinem Vorwande, einige Vergütung von dem Schiffspatron oder Führer fordern, noch solche annehmen.

Auch in denjenigen Theilen des Stromes, wo die einander gegenüber liegenden Ufer verschiedenen Landesherren angehören, können die vorstehenden Bestimmungen gleichmäßige Anwendbarkeit erhalten, wenn sich die betref fenden Landes-Herrschaften über ein gemeinschaftliches Steuersystem geeinigt haben.

Art. 40. Hat ein Schiffspatron oder Führer Waaren an Bork, welche in dem Lande, dessen Gränzen er auf der Fahrt berührt, ausgeladen werden. sollen: so muß er, wenn es die Steuereinrichtung des Landes mit sich führt, seine Ladung vollständig den an der ersten Rheinzollstelle dieses Landes anwesenden Steuerbeamten anzeigen.

Es kann die Revision von ihnen veranlaßt und die Landessteuer von Waaren gefordert werden, welche ausgeladen und eingeführt werden sollen.

Dasselbe findet in dem Falle statt, wenn der Schiffspatron oder Führer in einem Lande Waaren geladen hat, welche ausgeführt werden sollen. Die Anmeldung geschieht aber alsdann an der lezten Rheinzollstelle, innerhalb der Landesgränze, bei den anwesenden Steuerbeamten, oder wenn es die Landesgeseze verstatten, an der dem Ladungsorte zunächst belegenen Zollstelle.

Art. 41. Wird ein Schiffspatron oder Führer überwiesen, daß er Schleichhandel zu treiben versucht habe: so soll ihn die Freiheit der Rheinschiffahrt für seine Person und für die Waaren, die er unerlaubter Weise ein oder ausführen wollte, gegen die Verfolgungen der Steuerbeamten nicht

schüßen. Die außerdem in dem Schiffe befindlichen Waaren sollen jedoch wegen eines solchen Versuches nicht in Beschlag genommen, auch soll im Allgemeinen gegen einen solchen Schiffspatron oder Führer nicht strenger verfahren werden, als es die allgemeinen in Kraft stehenden Geseze des Staates, wo der Unterschleif entdeckt worden ist, mit sich bringen.

Wird bei den Rheinzollstellen an der Gränze eines Gebietes, wo näm lich das Schiff die Landesgränze cin- oder ausgehend durchschneidet, oder auch während seines Durchganges durch das Gebiet, befunden, daß dessen Ladung von dem Manifeste dergestalt abweicht, daß eine beabsichtigte oder erfolgte Bevortheilung der Landessteuern daraus zu entnehmen ist: so kann der Schiffspatron oder Führer auch dafür nach den Bestimmungen der Steuergeseße des Landes in Anspruch genommen und mit der Strafe belegt werden, welche diese wegen unrichtiger Declaration verhängen.

Die hohen contrahirenden Theile verpflichten sich weiterhin, wegen sonst etwa günstiger und mit Ihren Finanzinteressen verträglicher Bestimmungen, welche die Erfahrung in der Anwendung ihres Zollsystems auf die Rheinschiffahrt als nothwendig erweis.n möchte, um den Handel und die Schiffahrt des Rheins zu beleben, übereinzukommen.

Vierter Titel.

Von dem Rechte, die Schiffahrt auf dem Rhein auszuüben.

Art. 42. Da die Rheinschiffahrt viele Erfahrung und Ortsfenntniß erfordert: so werden zu deren Ausübung nur erfahrene Schiffspatrone oder Führer zugelassen, welche sich über ihre in diesem Stücke erworbene Kenntnisse vorher ausgewiesen haben. Wer jedoch einmal zur Rheinschiffahrt berechtiget war, bedarf über seine Fähigkeit feiner weiteren Nachweisung.

Jede Ufer Regierung wird die nöthigen Maaßregeln ergreifen, um sich von der Fähigkeit derjenigen zu versichern, welchen sie die Rheinschiffahrt vertrauet.

Das Patent, das hierüber dem Schiffspatron oder Führer von seiner Landes-Obrigkeit durch die hierzu verordneten Behörden ausgefertigt wird, giebt ihm das Recht, von dem Punkte an, wo der Rhein schiffbar wire, bis in's Meer, und aus dem Meere bis an den gedachten Punkt, die Schiffahrt in Gemäßheit der Bestimmungen der gegenwärtigen Ordnung auszuüben. Unter der großen, intermediären und kleinen Schiffahrt gilt deshalb kein rechtlicher Unterschied. Dergleichen Schifferpatente werden nur anerkannten Unterthanen der Rheinuferstaaten ertheilt und die betreffenden Schiffe darin genau bezeichnet.

Art. 43. Der Schiffspatron oder Führer, welchem die Befahrung des Rheins verstattet ist, und welcher denselben befährt, darf nirgendwo gezwungen werden, wider seinen Willen zu löschen oder seine Ladung an Bord eines andern Schiffes zu bringen. Daher sind alle Rechte, Privilegien und Gebräuche, die mit dieser Bestimmung direct oder indirect im Widerspruche stehen, und in den Rheinhäfen, oder sonst wo auf dem Rhein bis in's Meer, entweder zum Vortheile einer Schiffergilde und um die unter ihnen hergebrachte Rangfahrt zu begünstigen, oder aus einem andern Grunde hergebracht waren, ein für allemal abgeschafft, und dürfen, unter welchem Namen es immer sei, nie wieder eingeführt werden.

Eben dasselbe gilt in Gemäßheit des Artikels 110. der Wiener CongreßActe und der ihr unter Nr. XVI. angehängten Artikel auch von den mit dem Rhein in directer Verbindung stehenden Flüssen.

Art. 44. Alle bis jetzt noch bestehenden Schiffergilden und Zünfte sind aufgehoben.

Ihre Activa und Schulden werden mit Einwirkung der landesherrlichen Behörden, unter welchen sie ihren Siz haben, liquidirt und die Schulden von den lebenden Mitgliedern berichtiget.

Was übrig bleibt, ist gemeinschaftliches Eigenthum dieser Mitglieder, welche darüber, in so fern es nicht früher auf eine gültige Weise zu einem andern Zwecke bestimmt war, nach Willkühr verfügen.

Art. 45. Die Zahl der Rheinschiffer unbestimmt.

Patrone oder Führer ist

So fern ihnen das Recht eingeräumt wird, auf den in den Rhein sich ergießenden Nebenströmen, als dem Neckar, dem Main, der Mosel und der Maas, imgleichen auch auf der Schelde, die Schiffahrt auszuüben, find gegenseitig auch die dortigen Schiffspatrone oder Führer auf dem Rhein zuzulassen.

Sie beweisen alsdann nur, daß sie auf einem dieser Nebenflüsse zur Schiffahrt berechtiget sind.

Art. 46. Das Ueberseßen von Personen, Pferden, Wagen, Gepäcke, oder anderen Gegenständen von einem Ufer an das gegenüberliegende, und was sonst zum gemeinen Verkehr der beiden Ufer gehört, hat mit dieser Schiffahrtsordnung nichts gemein. Auch wird dieselbe überhaupt nicht angewendet, wo die Fahrt eines Schiffspatrons oder Führers auf das eigene Gebiet seines Landesherrn sich beschränkt. Ein solcher steht allein unter der Obrigkeit des Landes, wo er sein Gewerbe treibt.

Art. 47. Der Staat allein, auf dessen Gebiete ein Schiffspatron oder Führer wohnt, hat das Recht, das diesem einmal ertheilte Schifferpatent aus erheblichen Gründen wieder einzuzichen. Diese Bestimmung schließt aber das Recht anderer Rheinuferstaaten nicht aus, den Schiffspatron oder Führer, der eines auf ihrem Gebiete verübten Vergehens oder Verbrechens beschuldiget wird, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen und, nach Beschaffenheit der Umstände, bei der Behörde seines Wohnortes zu veranlassen, daß sein Patent eingezogen werde.

Fünfter Titel.

Von Frachten und Rangfahrten.

Art. 48. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transportes beruhen lediglich auf der freiwilligen Uebereinkunft des Schiffspatrons oder Führers und des Versenders oder dessen Committenten; und wie diese unter mehreren Schiffspatronen oder Führern, ohne Rücksicht auf ihren Wohnort, die Wahl haben: so bleibt es dem Schiffspatrone oder Führer freigestellt, eine ihm angebotene Ladung auszuschlagen oder zu übernehmen.

Art. 49. Zwei oder mehrere Handelsstädte können gleichwohl mit einer beliebigen Anzahl Schiffspatrone oder Führer, die sie zu ihrem wechselseitigen Verkehr für nöthig erachten, Verträge auf eine bestimmte Zeit abschließen, hierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfahrt und Ankunft, und andere in ihrem Interesse liegende, mit keinem gebietenden oder verbietenden Geseze im Widersprüche stehende, Bedingungen feststellen und also eine Rangfahrt einführen, welche dem Handelsstande billige Frachtpreise und den Schiffspatronen oder Führern, so oft sie in einen Hafen einlaufen, eine baldige Rückfracht sichert.

Art. 50. In den Städten, wo eine dergleichen Rangfahrt eingeführt wird, steht es jedoch jedem einzelnen Handelsmanne, so wie jedem Schiffs= patrone oder Führer frei, an dieser Vereinigung Antheil zu nehmen oder seinen Beitritt zu versagen. Handelsleute sowohl als Schiffspatrone_oder Führer, welche der Vereinigung einmal beigetreten sind, können, nachdem

fie drei Monate vorher aufgekündigt haben, mit dem Ablaufe jedes KalenderJahres wieder ausscheiden. - So lange ein Handelsmann zu der Vereinigung gehöret, bleibt er verbunden, die Rangordnung zu beobachten und darf, dem Vertrage zuwider, seine Waaren weder unter seinem eigenen, noch unter einem fremden, zu dem Ende entlehnten, Namen in ein anderes Schiff verladen; unbeschadet der besonderen Verfügungen fremder Committenten, welche nicht zu der Vereinigung gehören.

Ebenso hat auch jeder Schiffspatron oder Führer, so lange er zu der Vereinigung gehöret, die Rangordnung zu beobachten.

Wenn jedoch die Handels-Interessen zweier contrahirenden Städte eine Aenderung der vorstehenden Bestimmungen fordern sollten: so kann solche zwar stattfinden; die Verträge müssen aber in diesem Falle einer besonderen Genehmigung der respectiven Regierungen unterworfen werden.

Art. 51. Da Verträge über die Errichtung einer Rangfahrt, gleich jedem unter Privatpersonen abgeschlossenen Befrachtungs- Vertrage, nur diejenigen verbinden, welche darin gewilliget haben, und wenn sie Bedingungen enthalten sollten, welche mit einem gebietenden oder verbietenden Geseze im Widerspruche stehen oder die Rechte anderer Personen verlegen, ohnehin ungültig sein würden: so bedürfen sie keiner anderen Form und Fassung als der, welche überhaupt bei Verträgen dieser Art, nach den gemeinen Rechten des Ortes, wo sie geschlossen sind, dazu erforderlich ist. - Die Central-Commission so wenig, als der Oberaufseher der Rheinschiffahrt sind berechtigt zu fordern, daß solche Verträge durch sie vermittelt oder die Frachtpreise mit ihrer Bewilligung bestimmt werden.

Gleichwohl nehmen die betreffenden Regierungen von diesen Verträgen Kenntniß und lassen dieselben der Central Commission oder in deren Abwesenheit, dem Ober-Aufseher der Rheinschiffahrt mittheilen.

Art. 52. Einigen sich zwei Regierungen darüber, daß an bestimmten Tagen und Stunden ein Schiff von einem Orte abfahren soll, um Reisende, ihr Gepäck, ihre Wagen und auch Waaren an einen andern Ort zu führen: so hat dieses Schiff gleiche Rechte mit den übrigen, die den Strom befahren.

Die Central Commission und der Ober-Aufseher der Rheinschiffahrt haben gleichfalls über solche Schiffe keine besondere Aufsicht; am wenigsten haben sie etwas darüber zu bestimmen, ob und wo solche Anstalten errichtet, wie sie befördert und welche besondere Vorschriften deshalb erlassen werden sollen.

Sechster Titel.

Von den polizeilichen Vorschriften zur Sicherheit der Rheinschiffahrt und des Handels.

Art. 53. Meldet sich ein Schiffspatron oder Führer mit einem Fahrzeuge, das zum ersten Male zur Rheinschiffahrt zugelassen oder beladen werden soll: so. muß er solches zuvörderst von hierauf eidlich verpflichteten Sachverständigen untersuchen und bezeugen lassen, daß dieses Fahrzeug für denjenigen Theil der Rheinschiffahrt, wofür es bestimmt ist, tauglich befunden worden; daß es dauerhaft gebaut, gut falfatert, und mit allem nöthigen Takelwerk und Schiffsgeräthe versehen, auch daß es zur Aufbewahrung der einzunehmenden Güter angemessen eingerichtet ist und daß seine Schiffsmannschaft aus einer zu seiner Führung hinlänglichen Anzahl von Matrosen besteht.

Diese Untersuchung muß, so oft der Absender es nöthig findet, und jährlich wenigstens einmal wiederholt werden.

Wer Güter für fremde Rechnung auf dem Rheinstrome zu versenden hat, ist berechtiget, von dem Schiffspatron oder Führer die Beibringung

cines durch die besagten Sachverständigen leztlich ausgefertigten Zeugnisses zu verlangen.

Unterläßt er diese Vorsicht und die Waaren gehen auf der Reise wegen Untauglichkeit des Schiffes zu Grunde, oder werden aus dieser Ursache beschädiget: so haftet dafür der Absender, mit Vorbehalt seines Regresses gegen den Schiffer.

Für jeden nach Artikel 38. zum Ein- und Abladen anzuweisenden Hafen veranlassen die betreffenden Regierungen der Uferstaaten das Erforderliche, damit das Verfahren der Sachverständigen ordnungsmäßig eingerichtet und dem dabei interessirten Handelsstande die beabsichtigte Sicherheit gewährt werde.

Art. 54. Welche Eigenschaften zur Tauglichkeit eines Stromfahrzeuges gehören, wird nach den örtlichen Bedürfnissen mit landesherrlicher Genehmigung festgestellt. Sonst aber sollen unter den zur Rheinschiffahrt bestimmten Stromfahrzeugen keine andere Unterschiede irgend einer Art gemacht werden.

Art. 55. Ebenso bestimmt jeder Staat die Maaßregeln, die er in seinen Häfen und auf den Ein- und Ausladeplägen zur Erleichterung des Handels, zur Beförderung der Schiffahrt und Beschleunigung der Versendungen, zur Handhabung einer guten Ordnung bei dem Ein- und Ausladen, zur Sicherheit der an's Ufer gelegten Waaren und Erhaltung derjenigen, welche man aufzunehmen sich weigert oder worüber Streit entsteht, und überhaupt zum Besten des Handelsstandes und der Schiffspatrone und Führer für dienlich erachtet.

Art. 56. Der Schiffspatron oder Führer haftet für die Güter, die er zu laden übernommen hat, von dem Augenblicke an, da sie an's Ufer gestellt und ihm als Theil seiner Ladung überwiesen werden.

Haben die Waaren erweislich durch Schuld der Beamten gelitten: so ist die ihnen zunächst vorgesezte Behörde den Ersaß zu leisten verpflichtet, welcher durch den Regreß an die Beamten nicht aufgehalten werden darf.

Art. 57. Während der Fahrt darf der Schiffspatron oder Führer seine Ladung nicht verlassen, widrigenfalls wird auf dessen Gefahr und Kosten, wenn auch kein Schaden hieraus entstanden sein sollte, wofür er auf jeden Fall verantwortlich bleibt, das Schiff von dem Rheinzollbeamten einem Seßschiffer anvertraut.

Es versteht sich von selbst, daß diese Verfügung nicht statt hat, wenn der Schiffspatron oder Führer nur augenblicklich sein Fahrzeug verläßt, um sich mit Lebensmitteln zu versehen, den Zoll zu entrichten oder aus ähnlichen Beweggründen.

Art. 58. Allenthalben, wo wegen der Eigenschaften des Fahrwassers, nach der Observanz oder den bestehenden Vorschriften, die Lootsen oder die Steuerleute wechseln, ist der Schiffepatron oder Führer verbunden, einen andern Steuermann oder Lootsen an Bord zu nehmen und soll, wenn er dieses versäumt, von den Rhein- Aufsichtsbeamten dazu angehal ten werden.

Unter mehreren zugleich anwesenden Lootsen und Steuerleuten bleibt dem Schiffspatron oder Führer die Wahl.

Art. 59. Flußfahrzeuge von geringer Einsenkung, als Nachen unter dreihundert Centner Ladungsfähigkeit, Marktschiffe u. s. w. find von der im vorigen Artikel ausgedrückten Regel ausgenommen.

Art. 60. Was den Dienst der Lootsen und Steuerleute betrifft: so hat es bei den in jedem Staate gegebenen oder zu gebenden Bestimmungen, und in Ansehung der Gebühren, welche sie zu fördern berechtiget sind, bei der gegebenen oder zu gebenden Tarordnung mit der Maaßgabe sein Bewenden, daß dem fremden Schiffer keine anderen Verpflichtungen als dem einheimischen auferlegt werden.

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