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Art. 61. Wer mehrere beladene Fahrzeuge führt, darf in keinem Falle, gleichviel ob er den Strom aufwärts oder abwärts fährt, eines dieser Fahrzeuge an das andere anhängen.

Auch ein leeres Fahrzeug, das über dreihundert Centner Ladungsfähigfeit hat, darf einem beladenen Schiffe nicht angehängt werden.

Tritt die Nothwendigkeit ein, das Schiff zu lichten: so sollen die Lichter abgesondert geführt und, wenn sie stromaufwärts gehen, abgesondert bespannt werden.

Art. 62. Mit einer Oberlast auf dem Rhein zu fahren ist verboten. Während der Reise dürfen gleichfalls keine Waaren über Bord aus einem Schiffe in's andere geladen werden, nur die Fälle ausgenommen, wo das Wasser zu niedrig, wenn das Schiff beschädiget ist oder sonst eine dringende Gefahr eintritt, welche den Schiffspatron oder Führer nöthiget, ohne Aufe schub zu lichten. — Auch in diesen Fällen hat man sich indessen nach der im Artikel 39. darüber enthaltenen Vorschrift zu richten.

Art. 63. Die Verfügungen des Artikels 61., so wie das Verbot mit Oberlast zu fahren, sind auf die Rheinschiffahrt nicht anwendbar, welche mit Dampfschiffen betrieben wird.

Demnach sollen die auf das Verdeck solcher Schiffe niedergelegten Waaren an einer oder zwei Stellen in der Art vereiniget und mit einem Segeltuche bedeckt werden, daß die Verbleiung Statt finden kann, wenn nach Maaßgabe des Artikels 37. die Durchfuhr aus einem Gebiete in das andere hierzu Veranlassung giebt; ohne daß jedoch eine Vermehrung von Kosten oder Aufenthalt entstehen darf.

Die resp. Landesherrschaften sorgen durch geeignete Maaßregeln für die Beförderung und den Schuß dieses neuen Zweiges der Gewerbthätigkeit; so wie dafür, daß aller Vortheil, welchen derselbe zu versprechen scheint, dem Handelsstande gesichert werde.

Art. 64. Uebertretungen der in den Artikeln 61. und 62. enthaltenen Vorschriften werden von dem weiter unten näher zu erwähnenden Rheinzollrichter des Ortes, wo sie zuerst entdeckt wurden, mit einer Geldbuße von einhundert bis dreihundert Franken belegt. Sind andere Nachtheile entstanden, welche der Schiffspatron oder Führer durch Nichtbefolgung der Vorschriften verschuldet: so bleibt er auch dafür verhaftet.

Art. 65. Schießpulver soll mit besonderen Fahrzeugen geführt und niemals unter andere Güter verladen werden. Schiffe, die damit beladen sind, bleiben, so viel es sich thun läßt, von dem Ufer entfernt und wenn fle, entweder um ausgelaten zu werden, oder weil sie aus einer andern Ursache die Reise nicht gleich fortseßen können, vor Anker legen, wird die Polizeibehörde des zunächst gelegenen Ortes davon benachrichtiget. - Diese bestimmt, was die öffentliche Sicherheit etwa noch weiter erheischen mag, und der Schiffspatron oder Führer hat die ihm gegebene Vorschrift zu befolgen; alles bei der im Artikel 64. ausgedrückten Strafe, worauf von dem Rheinzollrichter erkannt wird.

Art. 66. Die Flößer sind schuldig, einen Nachen vorauszuschicken, um die auf dem Strome oder in dem Hafen befindlichen Schiffe, die Mühlen und Brücken zu warnen, damit jeder auf seiner Hut sei und bei Zeiten die erforderlichen Maaßregeln zu seiner Sicherheit ergreifen könne.

Dieser Nachen soll dem Floße wenigstens eine Stunde vorhergehen, und damit er auch schon von weitem bemerkt werde, zum Zeichen seiner Bestimmung, eine aus sechszehn roth und schwarz abwechselnden Feldern bestehende Flagge aufstecken.

Die Befolgung dieser Vorsicht allein soll gleichwohl den Flößer niemals entschuldigen, wenn er übrigens nicht alle mögliche Sorgfalt angewendet

hat, um Unglück zu verhüten; wenn er nicht mit den, nach der Größe seines Floßes erforderlichen Geräthschaften versehen war, in der Bauart gefehlt oder sonst etwas gethan und unterlassen hat, was ihn nach den allgemeinen Grundsägen des Rechts verpflichtet, den durch das Vorbeifahren seines Floßes verursachten Schaden zu erseßen.

Art. 67. Alle Rheinstaaten machen sich anheischig, eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß auf ihrem Gebiete der Leinpfad überall in guten Stand gefeßt, darin erhalten und, so oft es nöthig sein wird, ohne einigen Aufschub, auf Kosten desjenigen, den es angeht, wieder hergestellt werde, damit in dieser Beziehung der Schiffahrt nie einiges Hinderniß im Wege stehe.

Sie verbinden sich überdieß, jeder für seine Gebietsstrecke, die nöthigen Maaßregeln zu ergreifen, damit durch Mühlen oder andere Trich- und Räderwerke auf dem Strome, imgleichen durch Wehre und sonstige Kunstanlagen irgend einer Art, niemals eine Hemmung der Schiffahrt verursacht were; damit bei fliegenden oder Schiffbrücken die freie Durchlassung der Fahrzeuge oder Flöße, die ihre Fahrt fortseßen wollen, so schnell als möglich geschehe, ohne daß dafür eine andere Zahlung als ein mäßiges, durch gemeinschaftliche Uebereinkunft und auf einen unveränderlichen Satz festzustellendes Entgeld gefordert werden könne, und damit endlich jedes andere im Strombette selbst vorkommende Hinderniß der Schiffahrt - sofern dergleichen Hindernisse von einem Mangel an der gehörigen Stromaufsicht und Instandhaltung herrühren ohne Aufschub und auf ihre eigene Kosten hinweggeräumt werde. Für das niederländische Gouvernement sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels, so weit sie sich auf die gehörige Instandhaltung des Leinpfades und des Strombettes selbst beziehen, nur in Ansehung der Waal verbindlich.

Art. 68. Um den Leinpfad und die daranstoßenden Gebäude, Ge= länder oder andere Anlagen zu schonen, sollen bei dem Heraufziehen der Schiffe niemals mehr als drei Pferde auf einem Stichseile gehen. Die Uebertreter dieses Verbotes können von der gerichtlichen Ortsbehörde mit einer Polizeistrafe belegt werden.

Art. 69. Den auf dem Rhein fahrenden Schiffspatronen oder Führern sind von den betreffenden Regierungen angemessene Pläge zur Niederlage ihrer Waaren anzuweisen; auch zum Behufe jeder wünschenswerthen Erleichterung und Beschleunigung der Ein- und Abladungen die nöthigen Einrichtungen anzuordnen und in Stand zu erhalten.

An anderen Orten und Pläßen können die Schiffspatrone oder Führer nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Rheinzoübeamten Güter einoder abladen.

An jedem Ein- oder Abladeplage sorgen die betreffenden Regierungen für die Bestellung einer mit Verwaltung der Hafenpolizei zu beauftragenden Beaufsichtigungs-Commission. Zur Bestreitung der desfallsigen Unterhaltungs- und Beaufsichtigungskosten wird unter der Benennung von Bohlwerks, Krahn- und Waagegebühren ein Entgeld erhoben, dessen Betrag aber folgende Säge, nämlich:

a) an Bohlwerksgebühr, 5 Centimen

b) an Krahngebühr, 5 Centimen bei der Abladung,

und 5 Centimen bei der Einladung, im Ganzen für den Centner
10 Centimen

c) an Waage-Gebühr, 5 Centimen

nicht übersteigen darf.

Güter, welche zu ihrer sicheren Aufbewahrung in den hierzu an jedem Ein- oder Abladeplage befindlichen Magazinen gelagert werden, zahlen dafür

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eine Magazingebühr, die während des ersten Monats den Betrag von 3 Centime für den Tag, und während des folgenden Monats den Betrag von % Centime für den Tag bei jedem Centner nicht übersteigen darf.

Bei Bestimmung der Höhe der besagten Bohlwerks-, Krahn-, Waageund Magazin - Gebühren wird der Ausländer dem Inländer völlig gleich behandelt.

Art. 70. Wo Werfte, Bohlwerke, Krahne, öffentliche Waagen, Magazine und Sicherheitshäfen, wie der vorhergehende Artikel besagt, auf Kosten des Staates, in dessen Gebiete der Ort gelegen ist, oder auf Kosten einer Stadt errichtet sind, ist nur derjenige, der sie wirklich gebraucht, die in Gemäßheit desselben Artikels von den respectiven Landesherrschaften festzusehenden und zur Deckung der Unterhaltungs- und Beaufsichtigungskosten bestimmten Gebühren zu zahlen verpflichtet.

Alle dieser Bestimmung zuwiderlaufende Gewohnheiten sind hiermit abgeschafft.

Ein Schiffspatron oder Führer, der am Ufer anlegt und Waaren aussezt oder einladet, ohne eine oder die andere solcher Anstalten zu benußen, und ohne die gewöhnliche Uferbenußung zu verhindern, ist die Gebühr nur für diejenigen dieser Anstalten zu zahlen verpflichtet, die er wirklich gebraucht hat und die benutzt werden müssen, um das Gewicht der Ladung, indem sie an Bord gebracht wird, auszumitteln und festzustellen.

Siebenter Titel.

Von Defraudation der Schiffahrts- Abgaben.

Art. 71. Defraudationen der Rheinschiffahrts - Abgaben werden mit einer Geldbuße bestraft, welche dem vierfachen Werthe der nicht gezahlten Abgaben gleichkommt. - Die Abgaben selbst find hierbei allemal besonders nachzuzahlen.

Bei der Bestimmung der Geldstrafen nimmt man den ganzen Betrag der Abgaben zum Grunde, welche der Schiffspatron oder Führer an der Zollstelle, wo der Betrug entdeckt wire, zu unterschlagen versucht hat, und die an allen übrigen auf demselben Gebiete gelegenen Zollstellen wirklich unterschlagen worden sind.

Entdeckt sich bei dieser Untersuchung, daß auch ein anderer Rheinstaat, oder mehrere, von dem Schiffspatrone oder Führer an ihren Rechten verkürzt worden sind: so wird das aufgenommene Protocoll den betheiligten Zollämtern in beglaubigter Form mitgetheilt und zugleich die Strafe für ihre Rechnung miterhoben. Der Schiffspatron oder Führer wird jedoch aus diesem Grunde an der Fortsetzung seiner Fahrt nicht gehindert.

Art. 72. Dem Schiffspatrone oder Führer ist an jeder Zollstelle über die dort geschehene Zahlung eine Quittung auszufertigen und überdies die geleistete Zahlung unter sein Manifest zu vermerken.

Diese Quittungen müssen genaue Angaben der Zahl von Centnern, wofür das Ganze, das Viertheil oder der zwanzigste Theil des Rheinzolles, oder die doppelte Schiffsgebühr entrichtet worden ist; auch den Betrag der verschiedenen, sowohl an Rheinzoll für die Ladung, als an Schiffsgebühr geleisteten Zahlungen enthalten.

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Art. 73. Der Schiffspatron oder Führer kann auch an jeder Zollstelle angehalten werden, durch seine Quittung zu beweisen, daß er überall, wo er schuldig war, den Rheinzoll und die Schiffsgebühr bezahlt habe. eine oder mehrere dieser Quittungen nicht beibringen kann, wird bis zum Beweise des Gegentheils als Defraudant angesehen und hat einstweilen die nach Artikel 71. verwirkte Strafe zu erlegen.

Art. 74. Wer bei einem Zollamte vorbeifährt, ohne zur Entrichtung der Abgaben sich angemeldet und sein Manifest vorgezeigt zu haben, oder wer vor geschehener Entrichtung der Abgaben von einem Zollamte wieder abfährt, verfällt in die oben Artikel 71. festgesezte Strafe; es sei denn, daß er, um das Schiff, die Ladung oder die Schiffsmannschaft zu retten, durch einen unausweichlichen und klar zu erkennenden Nothfall dazu gezwungen gewesen. Unter solchen Umständen ist es genug, wenn er bei dem Rheinzollamte sich anmeldet, sobald das Schiff, die Güter und die Mannschaft in Sicherheit gebracht sind.

Art. 75. Ergiebt es sich bei dem Ausladen des Schiffes oder beim Abwiegen der ausgeladenen Güter, daß die Anzahl der auf dem Schiffe befindlichen Kolli, deren Bezeichnung, oder die Gattung der Waaren, von den im Manifest angegebenen verschieden sind: so wird vor allem untersucht, wovon der Unterschied herrühre.

Art. 76. Sind in dem Manifeste ganze Ladungs-Artikel oder Kolli ausgelassen: so hat der Schiffspatron oder Führer die im Artikel 71. bestimmte Geldstrafe nach Verhältniß der Abgaben verwirkt, welche von den im Manifeste verschwiegenen Ladungs-Artikeln hätten gezahlt werden müssen.

Art. 77. Ist das Gewicht im Manifeste unrichtig ausgedrückt, und ist die Verschiedenheit von der Art, daß man sie nicht als die Folge eines bloßen Zufalls ansehen kann: so zahlt der Schiffspatron oder Führer die Geldstrafe nach Verhältniß des Mehrgewichts. Ist dagegen die Verschiedenheit so unerheblich, daß eine ihr zum Grunde liegende Absicht zu defraudiren nicht angenommen werden kann: so findet nur eine Nachzahlung des einfachen Zollbetrages für das Mehrgewicht bei den einer und derselben Landesherrschaft angehörigen Zollstellen statt.

Art. 78. Wenn statt einer einem höheren Zolle unterworfenen Waare, das Manifest eine niedriger besteuerte angiebt: so wird die Geldstrafe nach dem wahren Ertrage der unrichtig angegebenen Artikel berechnet.

Art. 79. Der Schiffspatron oder Führer haftet in jedem Falle für die Strafe; ihm bleibt indessen der Regreß wider diejenigen vorbehalten, welche durch unrichtige Angaben ihn in Irrthum geführt und zu Schaden gebracht haben.

Art. 80. In Beziehung auf die Strafen, welchen der Schiffspatron oder Führer bei den Landes-Ein- und Ausfuhrzöllen, durch unrichtige Erklärungen und andere Contraventionen sich ausseßt, wird auf den dritten Titel verwiesen, und soll durch die gegenwärtige Ordnung den in jedem Rheinstaate geltenden Steuergeseßen kein Eintrag geschehen.

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Art. 81. Ehe die gegenwärtige Ordnung in Vollzug tritt, soll an jedem Ein- oder Abladehafen, oder in jedem Gemeindebezirke, worin sich ein Rheinzollamt befindet, ein daselbst oder doch so nahe als möglich wohnender, auch außerdem einem richterlichen Amte vorstehender Beamter ernannt werden, zur summarischen Behandlung und Entscheidung in erster Instanz: a) aller Contraventionen gegen die, Bestimmungen dieser SchiffahrtsOrdnung und der hierdurch verwirkten Strafen, insofern der Schiffspatron oder Führer sich denselben nicht freiwillig unterwirft;

b) aller Streitigkeiten wegen Zahlung der Rheinschiffahrts, Krahn-, Waage, Hafen, und Werft- oder Bohlwerks-Gebühren und wegen ihres Betrages;

c) der von Privatpersonen unternommenen Hemmung des Leinpfades;

d) der den Eigenthümern der Zugpferde, bei dem Heraufziehen der Schiffe, zu Last gelegten Beschädigung an Grundeigenthum; so wie über jeden Schaden, den Schiffer oder Flößer, während der Fahrt oder beim Anlanden, durch ihre Fahrlässigkeit andern verursacht baben sollen.

Name und Wohnort des Zollrichters sollen im Zollamte angeschlagen werden.

Art. 82. Die Richter werden von dem Staate, der sie dazu bestimmt und anstellt, als solche erklärt.

Sie werden nicht nur im Allgemeinen eidlich darauf verpflichtet, daß fie jedem, ohne Unterschied der Person, schleunige und unpartheiische Ge rechtigkeit widerfahren lassen wollen; sondern versprechen zugleich, in allen durch die gegenwärtige Ordnung vorgesehenen Fällen, die darin enthaltenen Bestimmungen zur Richtschnur zu nehmen.

Das Protocoll über die Verpflichtung des hierbei angestellten oder in der Folge dort eintretenden Personals wird von den Richtern selbst, dem Oberaufseher der Rheinschiffahrt zur Nachricht eingesendet und von diesem der Centralcommission bei ihrer nächsten Zusammenkunft vorgelegt.

Art. 83. Streitigkeiten, welche über die oben erwähnten Gegenstände an der Zollstelle selbst entstehen, gehören ausschließlich zur Competenz des nach Artikel 81. daselbst angestellten Zollrichters.

Wird an einer Rheinzollstelle über Defraudation der RheinschiffahrtsAbgaben geklagt: so untersucht der Richter nicht bloß den Betrug, den der Schiffspatron oder Führer an der Zollstelle selbst begangen haben soll, wo er zuerst beschuldiget wird, sondern auch die übrigen, auf derselben Fahrt an den vorherigen von ihm schon zurückgelegten Zollstellen desselben Gebietes begangenen Defraudationen, und bringt auch diese bei Bestimmung der Strafe in Anschlag.

Klagen wider Schiffspatrone, Führer der Leinpferde oder andere Privatpersonen, über Hemmung des Leinpfades, oder über Beschädigung an Grundeigenthum, sind bei dem zunächst wohnenden Zollrichter des Gebietes, wo sich der Vorfall ereignet hat, anzubringen.

Art. 84. Der Zollrichter untersucht die bei ihm angebrachten Streitigkeiten summarisch. Klage, Antwort und alle weitern Ausführungen der Parteien werden mündlich angebracht und zu Protocoll genommen, worauf nach Verschiedenheit der Umstände entweder noch Beweis aufgenommen, Besichtigungen 2c. gehalten, oder sogleich das Endurtheil erlassen wird.

In allen Fällen werden dem Urtheile, es sei definitiv oder nicht, die Thatumstände, welche den Streit veranlaßt haben, die Fragen, worauf es nach den beiderseitigen Verhandlungen ankam, und die Entscheidungsgründe eingerückt.

Bei diesem Verfahren findet weder der Gebrauch von Stempelpapier, noch die Anwendung von Sporteltaren für die Richter oder ihre Gerichtsschreiber Statt; die Parteien haben keine andere Kosten als solche zu tragen, die durch Zeugen oder Sachverständige und deren Vorladung, durch Insinuationen, Porto 2c. veranlaßt, und nach der für andere Streitsachen eingeführten Tarordnung erhoben werden.

Ueberdies kann der Schiffspatron oder Führer, oder der Flößer, wegen. einer eingeleiteten Untersuchung an der Fortseßung seiner Reise nicht verhindert werden, sobald er die von dem Richter für den Gegenstand der Untersuchung festgesezte Caution geleistet hat.

Art. 85. Die Urtheile der Rheinzollrichter werden unter der Autorität des Landesherrn erlassen; sie sind gleichwohl, sobald sie rechtsfräftig ge= worden, auch auf dem Gebiete jedes andern Rheinstaates, ohne weitere

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