Page images
PDF
EPUB

Untersuchung, jedoch immer nach der in jedem Staate gültigen ProceßOrdnung, vollstreckbar.

Art. 86. Hatte die Klage einen Werth von mehr als fünfzig Franken zum Gegenstande: so bleibt es dem unterliegenden Theile unbenommen, wider das Urtheil der ersten Instanz die Berufung einzulegen. Er hat deshalb nach dem 9. Artikel des Wiener Vertrags vom 24. März 1815 zwar unter der Central-Commission und der höheren Instanz des Landes, wo das Urtheil ergangen ist, die Wahl; da jedoch die Central-Commission sich nur einmal im Jahre versammelt und Gegenstände von mehrerer Wichkeit zu verhandeln hat, mithin solche Appellationssachen unmöglich so bald entscheiden kann, als es in diesen Sachen erforderlich ist: so wird in dem Falle, da der Appellant seinen Recurs an die Central Commission nimmt, das Urtheil erster Instanz provisorisch vollstreckt; wobei es der Einsicht der Richter anheimgestellt bleibt, diese Vollstreckung nach Maaßgabe der Regeln des gemeinen Rechtes mit oder ohne vorhergegangene Sicherheitsleistung, zu verstatten.

Art. 87. In jedem Rheinstaate bestimmt der Landesherr ein- für allemal das Gericht, bei welchem die Appellationen gegen die in diesem Gebiete vor den Zollrichtern in erster Instanz gesprochenen Urtheile angebracht werden können. Dieses Gericht darf seinen Siz in keiner, von dem Rheinufer allzu entfernt liegenden, Stadt haben.

Art. 88. Wird die Appellation bei diesem Gerichte eingelegt: so hat der Appellant die dort hergebrachten Formen zu beobachten. Ist es dagegen die Absicht, die Berufung bei der Central-Commission einzulegen: so wird der Act, wodurch die Appellation eingelegt wird, in den nächsten zehn Tagen, von der Insinuation des Urtheils an zu rechnen, dem Gerichte, welches entschieden hat, nach der, durch die in dem betreffenden Staate gültige Proceß-Ordnung, vorgeschriebenen Form in der Person des Gerichtsschreibers und dem obsiegenden Theile an dem in der ersten Instanz dort erwählten Domicil, oder in dessen Ermangelung, gleichfalls auf der Gerichtsschreiberei zugestellet.

Dieser Act enthält eine summarische Anzeige der Beschwerden des Appellanten, nebst der Erklärung, daß die Appellation bei der CentralCommission fortgesezt werden solle.

Der Appellant übergiebt zugleich in den nächsten vier Wochen nach der geschehenen Insinuation des Appellations-Actes eine schriftliche Ausführung seiner Beschwerden bei dem Richter, der in der ersten Instanz erkannt hat. Der Appellat antwortet darauf in der ihm vorzubestimmenden Frist. Die Verhandlungen werden darauf mit den vorherigen Acten dem OberAufseher der Rheinschiffahrt eingeschickt, der sie der Central-Commission bei ihrer nächsten Zusammenkunft zur Entscheidung vorlegt.

Werden die in dem gegenwärtigen Artikel dem Appellanten vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet, so wird die Appellation als aufgegeben und nichtig angesehen.

Neunter Titel.

Von den Amtsbefugnissen und Pflichten der Central-Commission, des Ober-Aufsehers und anderer bei der Rheinschiffahrt angestellter Beamten und deren Besoldung.

Art. 89. Zur Vollziehung der gegenwärtigen Ordnung concurriren, jeder in dem ihm angewiesenen Wirkungskreise:

1) Die Central-Commission;

2) Der Ober-Aufseher der Rheinschiffahrt;

3) vier Aufseher und

4) die auf den einzelnen Zollstellen oder sonst angestellten Zolleinnehmer und andere Beamten.

Art. 90. Von jedem Rheinstaate wird jährlich ein Bevollmächtigter zur Central-Commission abgeordnet.

Diese Bevollmächtigten vereinigen sich regelmäßig jedes Jahr am 1. Juli in Mainz, und müssen ihre Geschäfte innerhalb eines Monats beendigen. Sind dieser Geschäfte zu viel, als daß sie in einem Monate beendigt werden könnten: so versammeln sie sich nochmals im nächsten Herbste auf einen Monat. Art. 91. Die Vereinigung dieser Abgeordneten bildet die CentralCommission. Das Loos bestimmt für die Dauer jeder Sizung, wer bei derselben das Präsidium führen, die vorliegenden Gegenstände zum Vortrag bringen, die dazu erforderlichen Vorarbeiten unter die Mitglieder vertheilen und den Geschäftsgang leiten soll.

[ocr errors]

Ein anderes Mitglied, über dessen Wahl man sich zu einigen hat, übernimmt die Geschäfte des Secretariats, führt in den Sizungen die Feder und besorgt durch die von der Central-Commission dazu bestimmten Schreiber die Ausfertigung aller Beschlüsse.

Art. 92. Die Commission ernennt, ehe für diesmal die versammelten Commissarien sich trennen, den Oberaufseher der Rheinschiffahrt und übergiebt demselben die Aufbewahrung ihres Archivs.

Dieser Beamte ist, gleich den übrigen Aufsehern, ihr in seinen Amts verrichtungen untergeordnet.

Art. 93. Die Beschäftigung der Central-Commission besteht vorzüglich darin, daß sie über die Art, wie die Bestimmungen der gegenwärtigen Ordnung bis dahin befolgt worden, Erkundigungen einzieht bei ihren allerhöchsten und höchsten Committenten, insofern es nöthig oder nüglich sein mag, neue Bestimmungen in Vorschlag bringt; den betreffenden Behörden die Beschleunigung der Arbeiten empfiehlt, die im Flußbette, zur Beschüßung des Ufers oder an dem Leinpfade entweder dringend nöthig sind oder doch zur Beförderung der Schiffahrt mit Vortheil würden vorgenommen werden können; und daß sie den im 16. Artikel des Wiener Vertrags ihr vorgeschriebenen umständlichen Bericht über den Zustand der Rheinschiffahrt, ihre Fortschritte oder ihre Abnahme, und über die dabei etwa eintretenden Veränderun gen entwirft.

Endlich entscheidet sie in lezter Instanz die bei ihr eingeführten Processe. Art. 94. Alle Beschlüsse der Central-Commission werden nach der absoluten Mehrheit der Stimmen abgefaßt, die in vollkommener Gleichheit abzugeben sind. - Ihre Beschlüsse erlangen jedoch für die Rheinuferstaaten alsdann erst Verbindlichkeit, wenn dieselben ihre Genehmigung dazu durch die betreffenden Commissarien ertheilt haben; indem die Mitglieder der CentralCommission nur als Agenten der Uferstaaten, welche sich über deren gemeinsame Interessen vereinbaren sollen, betrachtet werden können.

Die Commission kann auch nicht in ihrem Namen Geseze oder neue allgemeine Verordnungen erlassen, und eben so wenig einem Rheinstaate neue Verbindlichkeiten auferlegen, die dieser nie übernommen zu haben behauptet.

Art. 95. Die Central-Commission ernennt den Oberauffeher auf Lebenszeit. Diese Ernennung geschieht nach Vorschrift des 13. Artikels des Wiener Vertrages.

Demgemäß haben von überhaupt 72 Stimmen der preußische Commissarius 24; der französische 12; der niederländische Commissarius 12, und die Commissarien der übrigen deutschen Fürsten 24 Stimmen, welche lettere sich nach Verhältniß der Uferstrecken mit eilf Stimmen für den badenschen, sechs für den großherzoglich hessischen, vier für den baierischen und drei für den nassauischen Commissarius vertheilen.

Art. 96. Der jährliche Bedarf der Central-Commission zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Kosten wird allemal zum voraus bei der Zusammenkunft vom 1. Juli für das folgende Jahr bestimmt.

Zu den gemeinschaftlichen Kosten werden nur die Besoldung des Oberaufsehers, dessen etwanige Pension und die Canzleikosten gerechnet.

Der Gehalt des Oberaufsehers der Rheinschiffahrt und seine etwanige Pension, so wie seine übrigen zur Vergütung geeigneten Ausgaben, werden von den Uferstaaten in dem Verhältnisse getragen, wie sie nach vorstehendem Artikel an der Ernennung jenes Beamten Theil nehmen.

Zu den Canzleikosten der Central-Commission, welche bei den jährlichen Zusammenkünften vorfallen, entrichtet jeder Uferstaat einen gleichen Antheil. Die Zahlungen geschehen vierteljährig zum voraus, spätestens am 24. December, 24. März, 24. Juni und 24. September jedes Jahrs für das folgende Quartal.

Die Mitglieder der Central-Commission besorgen, daß der Antheil ihrer allerhöchsten und höchsten Committenten zu gehöriger Zeit an die gemeinschaftliche Kasse zu Mainz kostenfrei abgeliefert werde; der Oberaufseher empfängt hieraus seine Besoldung und bestreitet aus dem Ueberschusse die bei der Versammlung der Central Commission aufgegangenen Canzleikosten. Art. 97. Die Besoldung des Oberaufsehers besteht in 12,000 Franks jährlich mit Einschluß seiner eigenen Bureaukosten. Ihm wird in Dienstsachen die Portofreiheit gestattet.

Art. 98. Er hat seinen Wohnsiz in Mainz und correspondirt mit den Aufsehern, so wie mit den von jedem Uferstaate bezeichneten Behörden. Seine Hauptpflicht ist, dafür zu sorgen, daß gegründeten Beschwerden, welche die Aufscher, die Handelsleute oder die Schiffspatrone und Führer in Angelegenheiten der Rheinschiffahrt bei ihm anbringen, schleunig abgeholfen werde.

Sollten in irgend einem Hafen Unordnungen und Mißbräuche sich einschleichen, an einem Orte auf dem Rheinstrome zum Nachtheile der Rheinschiffahrt, unter welchem Vorwande es immer sei, neue Abgaben eingeführt, die hier festgestellten erhöhet oder sonst der Rheinschiffahrt neue Lasten aufgebürdet werden: so steht es Jedem, der sich hierdurch verlegt glaubt, frei, sich an die betreffende Orts- oder Bezirks-Behörde, oder auch an den Aufseher der Rheinschiffahrt, in dessen Bezirk sich der Vorfall ereignet hat, und wenn hierauf den Beschwerden nicht abgeholfen wird, an den Oberaufseher zu wenden.

Lezterer kann zur Erörterung der ihm angezeigten Mängel und Beschwerden den Aufsehern und den Rheinzollbeamten Auftrag ertheilen.

Wenn derselbe die Angaben oder Klagen für begründet hält, hat er solche der betreffenden ersten Departemental oder Provincialbehörde bekannt zu machen und auf Abhülfe anzutragen.

Erfolgt die Abstellung nicht: so sind solche Beschwerden von ihm der Central Commission vorzulegen und bleibt deren weitere Entschließung abzuwarten.

[ocr errors]

Damit diese ohne Aufschub gefaßt werden kann, muß der Oberauffeher die Departemental oder Provincialbehörde auch davon in Kenntniß seßen, daß der streitige Gegenstand vor die Central-Commission gelangen werde. Jener Behörde liegt es alsdann ob, zu veranlassen, daß der Bevollmäch tigte des betreffenden Staats mit der erforderlichen Instruction zeitig versehen werde.

Eben dieses Verfahren hat statt, wenn Hindernisse, die im Flußbette entstehen und die Rheinschiffahrt beschwerlich machen, nicht zu der ersten gelegenen Zeit aus dem Wege geräumt; wenn die an dem Rheinufer und dem Leinpfade erforderlichen Reparaturen vernachlässigt werden; wenn die

Rheinzollbeamten durch ihr Benehmen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, oder die Steuerbeamten, der gegenwärtigen Ordnung zuwider, die Freiheit der Rheinschiffahrt verlegen sollten.

Vor der jährlichen Versammlung der Central-Commission hält der Oberaufseher alle Materialien bereit, die dazu beitragen können, ihre Arbeiten zu erleichtern, sie über den Zustand der Rheinschiffahrt, ihre Mängel und Bedürfnisse gründlich zu unterrichten und ihr nüßliche Vorschläge zu machen.

Art. 99. Der Oberaufseher legt seinen Amtseid vor der CentralCommission in die Hände des Präsidenten ab und verspricht alle in der gegenwärtigen Ordnung ihm auferlegte Pflichten treu und genau zu erfüllen.

Art. 100. Hält die Central-Commission für nöthig, den Oberaufseher von seinem Posten zu entfernen: so kann sie, nach Beschaffenheit der Umstände, darüber berathschlagen, ob er lediglich entlassen oder ob er vor Gericht gezogen werden soll.

Im ersten Falle erhält der Oberaufseher, wenn er noch nicht zehn Jahre gedient hat, die Hälfte, sonst aber zwei Drittel seiner bisherigen Besoldung als Gnadengehalt. Eben dies geschieht, wenn er in Ruhestand deswegen gesezt wird, weil ihm sein Gesundheitszustand nicht erlaubt, länger zu dienen. Die also bewilligte Pension wird auf eben diese Weise, wie die Besoldung selbst, gezahlt.

Im zweiten Falle entscheidet die Central-Commission in einer, nach Vorschrift des 17. Artikels des Wiener Vertrages vorgenommenen Berathschlagung, und also nach absoluter Mehrheit der Stimmen, welche Gerichte in erster und zweiter Instanz ihn richten sollen, und er wird alsdann nach dem über ihn ausgesprochenen Urtheile behandelt.

Ueber die Frage, ob der Oberaufseher entlassen werden soll, wird von der Central-Commission auf dieselbe Weise, wie bei Ernennung dieses Beamten (Artikel 95.) abgestimmt. Er verliert jedoch seine Stelle nicht, wenn er nicht wenigstens zwei Drittel der im Artikel 95. bestimmten Anzahl von Stimmen gegen sich hat.

Art. 101. Der Rhein wird in vier Aufsichts-Bezirke getheilt. Der erste erstreckt sich von da, wo der Strom schiffbar wird, bis zum Ausflusse der Lauter; der zweite von dort bis zum Ausflusse der Nahe; der dritte von der Nahe bis zur niederländischen Gränze, und der vierte auf den übrigen Theil des Stromes im niederländischen Gebiete bis in's Meer.

Für jeden dieser Bezirke wird ein besonderer Aufseher für die Rheinschiffahrt auf Lebenszeit ernannt. Frankreich und Baden ernennen den ersten; Baiern, Großherzogthum Hessen und Nassau den zweiten; Preußen den dritten und die Niederlande den vierten.

Jeder Aufseher erhält seine Besoldung und seine etwanige Pension von den Staaten, welche ihn ernannt haben. Von diesen wird ihm auch sein Wohnsiz in einer rheinischen Handelsstadt seines Bezirkes angewiesen.

In Dienstsachen wird den Aufsehern in allen Rheinstaaten die PortoFreiheit gestattet.

Art. 102. Das Amt des Aufsehers, welcher dazu von den Staaten, die ihn ernannt haben, auf die gegenwärtige Ordnung verpflichtet wird, besteht darin, den ihm angewiesenen Bezirk zweimal im Jahre zu bereisen; die in dem Flusse entstandenen Schiffahrts-Hindernisse zu untersuchen; den Zustand des Leinpfades in Augenschein zu nehmen, und hierüber sowohl, wie über alle der gegenwärtigen Ordnung zuwiderlaufende Mängel, die er entweder auf seinen Reisen entdeckt, oder durch eingezogene Berichte vernimmt, seine Regierung durch genaue Berichte zu benachrichtigen, oder, sofern er von ihr dazu ermächtigt ist, diese Mängel sogleich abzustellen. Ueber den Erfolg seiner Bemühungen und Vorschläge benachrichtigt er den Oberaufseher.

Die Aufseher dürfen wegen der bei ihnen angebrachten Beschwerden feine Sporteln annehmen.

Art. 103. Jeder Staat ernennt selbst die an den Zollstellen seines Gebietes zum regelmäßigen Dienste und zur schnellen Abfertigung der Schiffspatrone oder Führer erforderlichen Zollbeamten, und verpflichtet sie eidlich auf die gegenwärtige Ordnung.

Die Bestimmung ihrer Besoldungen und ihrer Pensionen, wenn sie in Ruhestand versezt werden, bleibt ebenfalls dem Gutbefinden des Landesherrn einzig anheim gestellt.

Neben-Emolumente, wozu der Schiffspatron oder Führer etwas beizutragen hätte, dürfen in keinem Falle eingeführt werden.

Wo der Rheinzoll für gemeinschaftliche Rechnung mehrerer Rheinstaaten erhoben wird, bleibt es den betreffenden Regierungen überlassen, sich über ihre gegenseitige Concurrenz zu den Ernennungen zu vereinigen.

Art. 104. Die Rheinschiffahrts-Beamten, zu welcher Klasse sie immer gehören, dürfen weder selbst Handel treiben, noch sich mit einer Handlung verbinden, selbst nicht als Commandit-Gesellschafter oder Theilhaber.

Concussion oder Bestechung, zu welcher legteren Klasse auch jede Annahme eines Geschenkes von Zollpflichtigen oder für deren Rechnung gehört, ziehen auf jeden Fall, vorbehaltlich der übrigen gesetzlichen Strafen, die Dienstentsegung nach sich.

Art. 105. Alle Rheinzollbeamten sind schuldig, ihren Dienst in eigener Person zu versehen. Wünschen sie auf bestimmte Zeit Urlaub zu erhalten: so haben sie sich deshalb an ihren unmittelbaren Vorgesezten zu wenden, welcher alsdann durch zweckdienliche Maaßregeln für die regelmäßige Fortsegung des dem abwesenden Zollbeamten obliegenden Dienstes Sorge trägt. Die Aufseher wenden sich zu diesem Behufe an die competente Behörde ihrer resp. Regierung, müssen aber auch dem Oberaufseher davon Kenntniß geben.

Art. 106. Alle Locallasten, wozu auch die Gehälter und Pensionen der Zollbeamten zu rechnen, sind ausschließlich für Rechnung der Staaten, welchen die Abgaben gehören.

Art. 107. Jeder Regierung der Uferstaaten bleibt es überlassen, welche Uniform sie ihren Rheinzolbeamten geben will. Eine allgemeine Uniform für sämmtliche Rheinzolbeamte wird nicht eingeführt.

Die Schiffe und Nachen der Rheinzollverwaltung führen die Flagge desjenigen Staates, welchem sie angehören; jedoch zur Bezeichnung ihrer Bestimmung für die Rheinzollverwaltung, mit dem Zusaße des Wortes „Rhenus."

Art. 108. Sollte zwischen einem oder dem andern Rheinuferstaate (was Gott verhüten wolle) ein Kriegszustand eintreten: so dauert die freie Erhebung der Rheinzollabgaben fort, ohne daß derselben von einem oder dem andern Theile Hindernisse in den Weg gelegt werden dürften.

Den im Verwaltungsdienste der Rheinzollabgaben verwendeten Schiffen und angestellten Personen kommen alle Vorrechte der Neutralität zu statten; auch werden Schuhwachen (Sauvegardes) für die Rheinzollstellen und Kassen bewilliget.

Zehnter Titel.

Von der Vollziehung vorstehender Bestimmungen.

Art. 109. Diese Rheinschiffahrts-Ordnung gilt als ein Vertrag, der nur mit allseitiger Bewilligung eine Abänderung erleiden kann.

Die von den Staaten des Rheins genehmigten und mit der Ratification

« PreviousContinue »