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Schnelligkeit und Zuverlässigkeit weiter gehen zu lassen, ohne jedoch für die richtige Ueberkunft jener Depeschen überhaupt oder deren Ueberkunft in einer gewissen Zeit irgend eine Gewähr zu leisten. Auch verbleibt jeder Regierung die Befugniß, nach Gutbefinden einzelne Linien für alle oder für gewisse Arten der Correspondenz zeitweise außer Betrieb zu sehen. Sobald ein solcher Fall eintritt, werden die übrigen Vereinsregierungen hiervon sofort in Kenntniß gesezt werden.

Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses.

Art. 5. Die contrahirenden hohen Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen-Geheimniß überhaupt in jeder Beziehung auf das Strengste gewahrt und das gesammte Telegraphen-Personal darauf vereidet werde. Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparatenzimmern der Telegraphen-Stationen während des Telegraphirens nicht zu gestatten.

II. Abschnitt.

Annahme der Depeschen.

Berechtigung zur Benußung des Telegraphen.

Art. 6. Die Benutzung der Telegraphen der Vereins-Regierungen steht Jedermann ohne Ausnahme zu.

Die Aufgabe von Depeschen Behuss der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen-Stationen erfolgen.

Telegraphirung nach Stations- und anderen Orten.

Art. 7. Die Telegraphen-Stationen der Vereins-Regierungen sind zur Annahme telegraphischer Depeschen nach jeder anderen Vereinsstation befugt. Auch kann die Annahme telegraphischer Depeschen zur Beförderung über die Endpunkte der Telegraphenlinie hinaus, oder nach seitwärts derselben gelegenen Orten stattfinden, in welchem Falle die Weiter-Beförderung von der lezten Telegraphen-Station nach Bestimmung des Absenders entweder durch die Post in recommandirten Briefen oder mittelst Estafette, oder bei geringen Entfernungen mittelst Boten erfolgt.

Beschränkung einzelner Stationen.

Art. 8. In wie weit einzelne Telegraphen-Stationen zur Beförderung gewisser Arten von Correspondenz nicht befugt sind, werden sich die VereinsRegierungen gegenseitig mittheilen.

Dienststunden der Stationen.

Art. 9. Die Telegraphen-Bureaus sind täglich mit Einschluß der Sonn- und Festtage

a) vom 1. April bis Ende September jeden Jahres von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, und

b) vom 1. October bis Ende März jeden Jahres von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends für den Dienstbetrieb offen zu halten.

Depeschen, welche außerhalb jener Stunden abgesendet werden sollen, müssen vor 9 Uhr Abends unter Erlegung des Minimalbetrages für die nächtliche Beförderung auf der betreffenden Strecke angemeldet werden, in welchem Falle die betheiligte Station den übrigen Stationen von dem zu erwartenden späteren Eingange der Depesche sogleich Nachricht zu geben hat. In jedem andern Falle werden Vorausbestellungen nicht berücksichtigt. Ausgleichung der Zeit-Differenzen.

Art. 10. Um Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, welche aus den Abweichungen der mittleren Zeiten an den verschiedenen Stationsorten entstehen

können, werden die Uhren aller Telegraphen-Stationen einer und derselben Regierung nach der mittleren Zeit der Hauptstadt des betreffenden Staats gerichtet werden. In wie weit bei westlich gelegenen Stationen für die nachh dem Osten zu befördernden Depeschen die Aufgabe der lezteren vor Schluß der Dienststunden eintreten muß, wird durch die betreffenden TelegraphenBüreaus bekannt gemacht werden.

Formelle Erfordernisse der Depeschen.

Art. 11. Eine jede zu befördernde Depesche muß im Terte ohne Wortabkürzungen und deutlich geschrieben sein, auch die genügende Adresse sowohl des Absenders, als des Empfängers enthalten.

Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf Seitens der Absender nur ein unverwischbares Schreibmaterial verwandt werden. Auch dürfen in den Depeschen Rasuren nicht vorkommen.

Bei denjenigen Depeschen, welche durch andere Mittel weiter befördert werden sollen, (Art. 7.) hat der Absender die Art der gewünschten Weiterbeförderung schriftlich anzugeben.

Länge der Depeschen.

Art. 12. Bis auf weitere Verabredung darf jede telegraphische Depesche nicht aus mehr als 100 Worten bestehen. Die Beförderung mehrerer Depeschen eines und desselben Absenders hinter einander ist nur in dem Falle zulässig, als die Apparate der Linie nicht anderweitig in Anspruch genommen werden.

Verzögerung der Absendung.

Art. 13. Sollte die Beförderung einer Depesche aus irgend einem Grunde nicht sogleich bei ihrer Auslieferung stattfinden können, so ist der Aufgeber hiervon in Kenntniß zu sehen und die Depesche nur dann anzunehmen, wenn der Erstere die Absendung dennoch ausdrücklich verlangt.

Aufbewahrung der Originalien.

Art. 14. Die Original-Concepte der aufgegebenen Depeschen, so wie die telegraphischen Niederschriften sämmtlicher Depeschen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Classification der Depeschen.

Art. 15. Abgesehen von den vorstehenden, bei sämmtlichen Depeschen Anwendung findenden Bestimmungen, sind in Bezug auf die Behandlung zu unterscheiden:

a) Staatsdepeschen, der dem Vereine angehörigen, so wie der vertragsmäßig berechtigten Regierungen,

b) Eisenbahn-Depeschen.

c) Privat-Depeschen.

Ein Unterschied zwischen Eisenbahn-Depeschen und Privat-Depeschen findet jedoch nur in so weit statt, als solches in dem einen oder dem anderen Staate entweder durch allgemeine Vorschriften, oder durch besondere Vertragsbestimmungen festgesezt worden ist.

Staatsdepeschen.

Art. 16. Welche Depeschen jede einzelne der Vereinsregierungen als ihre Staatsdepeschen betrachtet zu sehen wünscht, hängt von ihrem Ermessen ab.

Art. 17. Die Staatsdepeschen können nach der Wahl der Absender in deutscher oder in einer solchen fremden Sprache abgefaßt werden, deren Buchstabenzeichen sich durch die vorhandenen Telegraphen-Apparate wieder

geben lassen. Auch ist bei jenen Depeschen die Anwendung von Chiffern jedoch nur von solchen zulässig, welche in Buchstabenzeichen oder Ziffern bestehen.

Bei allen andern Depeschen ist vorläufig die Fassung in deutscher Sprache ohne Anwendung von Chiffernschrift Bedingung. Sollte sich später ein Bedürfniß herausstellen, entweder allgemein oder nur für bestimmte Routen auch andere Sprachen zur Anwendung für telegraphische Privatdepeschen zuzulassen, so werden die betheiligten hohen Regierungen sich hierüber verständigen.

Untersiegelung der Staatsdepeschen.

Art. 18. Zur Verhütung etwaigen Mißbrauchs sollen die Staatsdepeschen jederzeit mit dem Siegel des Absenders oder beziehentlich der absendenden Behörde versehen sein.

Materielle Erfordernisse der Privatdepeschen.

Art. 19. Eine Controlle über die Zulässigkeit der Beförderung von Staatsdepeschen mit Rücksicht auf ihren Inhalt, steht den Telegraphen Büreaus nicht zu. Dagegen sind dieselben verpflichtet, solche Privatdepeschen von der Annahme oder Weiterbeförderung auszuschließen, deren Inhalt gegen die Geseze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohls und der Sittlichkeit zur Mittheilung für nicht geeignet erachtet wird.

Die Entschließung liegt in solchen Fällen dem Vorsteher der TelegraphenStation oder dessen Stellvertreter ob.

An welche Behörde die gegen derartige Entscheidungen etwa zu erhebenden Beschwerden zu richten sind, wird von den betreffenden Regierungen bestimmt werden.

III. Abschnitt.

Beförderung der Depeschen.

Reihefolge der Beförderung.

Art. 20. Die Beförderung der telegraphischen Depeschen von jeder Station aus geschieht der Regel nach in der Reihenfolge, in welcher sie entweder bei der Station aufgeliefert worden oder mittelst des Telegraphen zu derselben gelangen; den Vorrang hierbei haben jedoch jederzeit die Staatsdepeschen und unter diesen wiederum diejenigen, welche von den betreffenden Staatsoberhäuptern, Ministerien oder Gesandtschaften abgesandt werden, ohne daß aber (mit Ausnahme von Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist) durch das Dazwischentreten solcher Depeschen die bereits begonnene Telegraphirung anderer Depeschen unterbrochen werden darf.

Ferner gebührt den Eisenbahn-Depeschen, falls sie nach Artikel 15 von Privatdepeschen zu unterscheiden sind, ebenfalls der Vorrang vor lezteren. Unter Staatsdepeschen derselben Gattung geben die als dringlich bezeichneten denjenigen vor, welche eine solche Bezeichnung nicht haben.

Richtungswechsel.

Art. 21. Das im vorstehenden Artikel erwähnte Rang-Verhältniß der Depeschen-Gattungen findet auch beim gleichzeitigen Vorhandensein mehrerer Depeschen an verschiedenen Stationen einer und derselben Linie in der Weise Anwendung, daß ein Richtungswechsel zunächst von jenem Rang-Verhältnisse abhängig ist.

Depeschen gleicher Kategorie, welche auf derselben Linie zur Absendung in entgegengesetzten Richtungen vorhanden sind, sollen in der Beförderung alterniren.

Unterbrechung der Verbindung.

Art. 22. Wird die Telegraphen-Verbindung nach erfolgter Annahme einer Depesche unterbrochen, so ist diejenige Station, von welcher ab die Weiterbeförderung auf telegraphischem Wege unthunlich ist, verpflichtet, die Depesche sofort in einem recommandirten Briefe an die nächste Station, welche zur Weiterbeförderung im Stande ist, event. an die Endstation oder direct an den Adressaten als portofreie Dienstsache zur Post zu geben. Nach erfolgter Wiederherstellung der telegraphischen Verbindung ist die Depesche noch nachträglich durch den Telegraphen weiter zu senden.

Collationirung.

Art. 23. Jedem Absender einer Depesche steht das Recht zu, dieselbe collationiren d. h. sich von der Adreßstation zurücktelegraphiren zu lassen. (Art. 29.)

Absetzung und Vervielfältigung.

Art. 24. Jede zur Beförderung bestimmte Depesche kann auf Verlangen des Absenders an mehrere Adressaten gerichtet und in Folge dessen sowohl auf Zwischen-Stationen abgesezt, als auch bei diesen oder bei der lezten Station vervielfältigt werden. (Art. 30 und 31.)

Bestellung.

Art. 25. Jede Depesche wird nach ihrer Ankunft auf der lezten Telegraphenstation oder auf solchen Zwischen-Stationen, wo dieselbe abgesezt worden ist, (Art. 24.) nach erfolgter Umschrift sogleich unter dem Amtssiegel der Telegraphenstation an den oder die Adressaten abgesandt und zwar insofern der Adressat am Stationsorte selbst wohnt, durch einen verpflichteten Boten der Telegraphen-Verwaltung, im anderen Falle aber nach Maaßgabe der vom Absender deshalb getroffenen Bestimmung. (Art. 7.)

IV. Abschnitt.

Beförderungs-Gebühren.
Tarife.

Art. 26. Für die Beförderung der telegraphischen Depeschen, soweit solche nicht unentgeltlich geschieht, wird eine vorläufig nach der Gesammtlänge der zu durchlaufenden Telegraphenlinien der Vereins-Regierungen und nach der Zahl der Worte bemessene Gebühr erhoben, welcher nur in dem Falle, daß die Depesche von einer Telegraphenstation durch Post oder erpressen Boten nach einem anderen Orte weiter zu befördern ist, eine TransportVergütung hinzutritt.

Die Gebühr beträgt für eine Depesche auf eine Entfernung bis einschließlich 10 Meilen für 20 Worte 1 Fl. Conventmünze oder 1 Fl. 12 Kr. Rheinisch oder 20 Sgr. Diese Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für weitere 15, 20, 25, 30, 35, 40 u. s. w. Meilen.

Wenn die Depesche über 20 bis einschließlich 50 Worte enthält, so wird das Doppelte und wenn solche über 50 bis einschließlich 100 Worte enthält, das Dreifache erhoben.

Der nach Maaßgabe des Obigen aufgestellte Tarif für die TelegraphenGebühr ist folgender *):

*) Dieser Tarif enthält wesentliche Herabseßungen gegen die bisher üblich gewesenen Säge; er ist in der Hauptsache nur darauf berechnet, die Unterhaltungskosten zu decken.

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u. s. w.

u. s. w.

Specielle Tarbestimmungen.

Art. 27. Bei Ermittelung der Gebühren nach der Wortzahl find folgende Grundsäße zu beobachten:

1) Zusammengeseßte Worte, welche mit Bindestrichen verbunden zu werden pflegen, sind in der Regel als Ein Wort zu rechnen, als MarimalGränze eines Wortes werden jedoch 7 Sylben angenommen, so daß der Ueberschuß von 7 zu 7 Sylben wiederum als ein Wort gerechnet wird.

2) Interpunctionszeichen im Terte werden nicht mitgerechnet, dagegen können alle durch den Telegraphen nicht wiederzugebenden Zeichen, welche daher durch Worte dargestellt werden müssen, nur als solche berechnet werden. 3) Einzelne Buchstaben oder Zahlen, leztere bis zu 5 Ziffern, werden ebenfalls als Ein Wort gerechnet. Bei Zahlen von mehr Zifferstellen sind je 5 Ziffern und ebenso der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Kommata und andere darstellbare Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind.

4) Bei chiffrirten Depeschen sind je 5 Zeichen so wie der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzusehen.

5) Adresse und Unterschrift werden bei Auszählung der Worte mitgerechnet, dagegen sind

6) die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der lezten Telegraphen-Station weiter befördert werden soll, ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Telegraphen - Verwaltung selbst der Depesche zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, nicht mitzuzählen.

Gebührenfreiheit.

Art. 28. Im internationalen Verkehre werden in der Regel nur die Depeschen des Telegraphen-Dienstes gegenseitig frei befördert. Alle übrigen Staatsdepeschen dagegen unterliegen der tarifmäßigen Gebühren Berechnung von der Aufgabe bis zur Adresstation unbeschadet der etwaigen anderweiten Verfügung einzelner Vereins-Regierungen, so weit es deren Gebühren-Antheil betrifft.

Collationirungs-Gebühr.

Art. 29. Für das Collationiren einer Depesche (Art. 23.) ist die Hälfte der Telegraphen-Gebühr für den Hinweg zu entrichten.

Tarirung abzuseßender Depeschen.

Art. 30. Depeschen, welche an Zwischenorten abgesezt werden sollen, (Art. 24.), find in der Art zu tariren, daß die Gesammtgebühr sich aus den einzelnen Beträgen der für die Beförderung vom Abgangsorte bis zum

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