Page images
PDF
EPUB

thanen in den Waldungen des andern Gebiets verübt haben möchten, sobald die betreffenden Forstbedienten oder Beamten, welche darauf mit zu achten haben, davon Kenntniß erhalten, untersuchen und bestrafen zu lassen. Die königlich preußischen Gerichte werden in solchen Fällen die in Preußen geltenden Geseze zum Grunde legen, und auch die herzoglich braunschweigische Regierung macht sich anheischig, die herzoglich braunschweigischen Gerichte anzuweisen, in solchen Fällen, wo yon braunschweigischen Unterthanen in Forsten des königlich preußischen Territorii gefrevelt worden, nach den anjeßt bestehenden im Ganzen gelindern königlich preußischen Gesezen zu erkennen. Sollte jedoch in Zukunft etwa eine Veränderung in der Gesezgebung über die Forstfrevel in dem einen oder andern Lande getroffen werden, so wollen die beiderseitigen Regierungen sich auf solchen Fall ein anderweites Uebereinkommen vorbehalten.

Art. 2. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur der Frevler durch die Förster oder Waldwärter und das Polizei- Militär bis auf eine Stunde Entfernung von der Grenze verfolgt und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den obrigkeitlichen Behörden und Aemtern, auf der Stelle, jedoch nur in Gegenwart und nach den Anordnungen des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Bürgermeisters oder Ortsvorstehers, vorgenommen werden.

Art. 3. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorsteher sogleich ein Protokoll aufnehmen, und ein Eremplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein zweites Eremplar aber seiner vorgesezten Behörde (Landrath oder Beamten) übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 5 Thlr. für denjenigen Ortsvorsteher, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Auch kann der Angeber verlangen, daß der Förster, oder in dessen Abwesenheit der Waldwärter des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde.

Art. 4. Für die Constatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staats in dem Gebiete des Andern verübt worden, soll den officiellen Angaben und Abschäzungen des competenten Forst- oder Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels die volle gesetzliche, zur Verurtheilung des Beschuldigten hinreichende Beweiskraft, von der zur Aburtelung geeigneten Gerichtsstelle beigelegt werden, wenn dieser Beamte, der übrigens keinen Denuncianten - Antheil an den Strafgeldern und keine Pfandgelder zu genießen bat, vor Gericht auf die wahrheitmäßige, treue und gewissenhafte Angabe seiner Wahrnehmung und Kenntniß eidlich verpflichtet worden.

Art. 5. Die Einziehung der Gerichtskosten und Pfandgebühren verbleibt demjenigen Staate, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt. Die nach preußischen Gesezen zu erkennende Strafe und der Ersaß des tarmäßigen Werths des entwendeten Holzes fällt dem Waldeigenthümer anheim. In solchen Fällen, wo der Holzdieb nicht vermögend ist, die Geldstrafe ganz oder zum Theil zu erlegen, und wo Gefängnißstrafe eintritt, soll leztere niemals nach der Wahl des Wald-Eigenthümers in Forstarbeit verwandelt werden können.

Art. 6. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den föniglich preußischen und in den herzoglich braunschweigischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur immer möglich sein wird.

Art. 7. Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen und Seiner Durchlaucht des Herzogs von Braunschweig zweimal

gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich bekannt gemacht werden. So geschehen Berlin, den 23. Januar 1827. (L. S.)

Königl. preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Schönberg.

5. Durchmarsch- und Etappen-Convention. 8. September 1835.

Das unterzeichnete königlich preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt hierdurch, daß, nachdem die zwischen der königlich preußischen und der herzoglich braunschweig-lüneburgischen Regierung unterm 23. December 1817 abgeschlossene und am 12. Januar 1818 ratificirte Durchmarsch- und Etappen-Convention bereits mit dem Jahre 1827 abge= laufen ist, und seitdem nur stillschweigend fortgedauert hat, das gegenseitige Bedürfniß aber eine Modification mehrerer darin enthaltener Bestimmungen erheischt, die beiderseitigen betreffenden Ministerien, kraft der ihnen von ihren Gouvernements ertheilten Autorisation, nachstehende anderweite Uebereinkunft verabredet und geschlossen haben:

§. 1. Die Militairstraßen, welche für das marschirende königlich preußische Militair durch die herzoglich braunschweigischen Lande führen, begreifen folgende Linien in sich:

A. die Hauptstraße, welche über Halberstadt und Hildesheim führt, und den Haupt-Etappenort Wolfenbüttel mit den dazu gehörigen EtappenBezirken berührt; derselben werden

a) für kleinere Durchmärsche unter dem Bestande eines ganzen Bataillons oder Escadrons der Etappe Wolfenbüttel folgende Ortschaften zugelegt, nämlich Linden, Wendessen, Halchter, Monplaisir, Groß-Stöckheim, Thiede, Fümmelse, Azum und Ahlum;

b) für Durchmärsche eines oder mehrerer Bataillone werden außerdem noch hinzugefügt, die Ortschaften Groß-Denkte, Klein-Denkte, Apelnstedt, Neindorf, Leinde, Immendorf, Adersheim, Drütte, Beddingen, Geitelde, Steterburg und Nortenhof, Blekenstedt, Sauingen und Uefingen.

Auf derselben kann, erforderlichen Falls, für Artillerie die Straße über Braunschweig benuzt werden.

Die Entfernung beträgt von

Groß-Lafferde 31⁄2 Meilen,
Wolfenbüttel nach Dardesheim 4
Osterwieck 3

3

=

B. Straße, welche von Groß-Lafferde über Lehndorf nebst Delper, so wie über Lehre und Vorsfelde nach Debisfelde führt, und für RemonteCommando's des 7. und 8. Armeecorps nach den Marken und nach Pommern einzig und allein bestimmt ist.

Die Entfernung beträgt:

3 Meilen,
214 =
414 =

von Lehre nach Debisfelde

C. Straße, welche von Hörter nach Hildesheim führt und den HauptEtappenort Eschershausen berührt. Derselben werden bei kleineren Durch märschen bis zu einem Bataillon oder einer Escadron, die im Umkreise von 1/2 Stunde, bei größeren Durchmärschen die im Umkreise von 1 Stunde von Eschershausen belegenen Ortschaften nach jedesmaliger Designation der herzoglichen Kreisdirection zugelegt.

Die Entfernung beträgt:

von Groß-Lafferde nach Delper
von Delper nach Lebre

[ocr errors]
[ocr errors]

von Hörter über Holzminden nach Eschershausen
von Hörter über Holzminden nach Stadtoldendorf
von Eschershausen (auf der Route nach Hildesheim)
nach Alefeld

von Stadtoldendorf (auf der Route nach Hildesheim)
nach Alefeld

4

§. 2. Die durchmarschirenden Truppen, mit Ausnahme von kleinen Detaschements bis 50 Mann, sind gehalten, nach jedem, als zum Bezirk gehörig, bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird, es sei denn, daß dieselben Artillerie, Munitions- oder andere bedeutende Transporte mit sich führen. Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mannschaft, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militairstraße liegen. Andere Ortschäften als die eben erwähnten, dürfen den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeecorps in starken Echelons marschiren. In solchen Fällen werden sich die mit der Dislocation beauftragten Officiere mit den Etappen-Behörden über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen.

§. 3. Die durchmarschirenden Truppen können bloß Ein Nachtquartier verlangen. Ruhetage, oder noch längere Aufenthalte finden nicht statt, mit Ausnahme der Remonte-Commando's, für welche zu Wolfenbüttel oder Lehndorf ein Ruhetag bewilligt wird.

[ocr errors]
[ocr errors]

31⁄2 Meilen,

3/2

3

[ocr errors]
[ocr errors]

§. 4. Sämmtlich durch die herzoglich braunschweigischen Lande marschirenden Truppen müssen auf vorgenannten Militairstraßen mit genauer Berücksichtigung der §. 1. festgestellten Etappen-Hauptörter instradirt sein, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung Anspruch machen können.

§. 5. Was die Einrichtung der Marschrouten betrifft, so können die Marschrouten für die königlich preußischen Truppen, welche durch die berzoglich braunschweigischen Lande marschiren, nur von dem königlich preußischen Kriegsministerio und dem General Commando in Sachsen und Westphalen mit Gültigkeit ausgestellt werden. In den, von den eben erwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten ist die Zahl der Mannschaft (Officiere, Porto'epee-Fähnrichs, Compagnie-Chirurgen, Feldwebel, Unterofficiere, Soldaten, Frauen und Kinder) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpflegung, und der Bedarf der Transportmittel genau zu bestimmen.

§. 6. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesezt werden.

Den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei den Etappen-Behörden das Nöthige anzumelden. Von der Ankunft größerer Detaschements bis zu einem vollen Bataillon oder einer Escadron müssen die Etappen-Behörden wenigstens drei Tage vorher benachrichtigt werden. Wenn ganze Bataillons, Escadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig marschiren, so müssen nicht allein die Etappen Behörden wenigstens 8 Tage zuvor benachrichtiget werden, sondern es soll auch die herzoglich braunschweigische Regierung wenigstens 8 Tage zuvor benachrichtiget und requirirt werden. Außerdem soll, wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, dem Corps ein commandirender Officier wenigstens 3 Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Dislocation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Transportmittel u. s. w. mit der die Direction über die Militairstraße führenden Behörde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen am Etappen-Hauptorte für das ganze Corps zu treffen. Dieser commandirte Officier muß von der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln, Tag der

Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt sein. Auch kleine Detaschements unter 20 Mann sollen nie ohne einen Vorgeseßten marschiren.

§. 7. Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militairpersonen, wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben, wenn sie sich nicht durch Marschrouten als dazu berechtigt ausweisen; diejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berechtigt sind, erbalten solche entweder bei den Einwohnern oder in den Baracken oder Ordonnanzhäusern, deren Anlage der herzoglich braunschweigischen Regierung überlassen bleibt. Die Utensilien in den Baraden oder Ordonnanzhäusern bestehen für den Unterofficier und Gemeinen in Lagerstroh, einem Hafenbrett, Stühlen, oder hinreichenden Bänken. Jeder Unteroffizier und Soldat ist gehalten, mit der Einquartierung und Verpflegung in den Baracken oder Ordonnanzhäusern zufrieden zu sein, sobald er dasjenige erhält, was er reglementsmäßig zu fordern berechtigt ist.

§. 8. Die auf den Durchmarsch, Verquartierung u. s. w. bezüglichen Geschäfte, werden auf der Haupt-Etappenstraße (§. 1. A.) durch eine eigene, von dem herzoglich braunschweigischen Gouvernement dazu bestellte EtappenBehörde zu Wolfenbüttel, und auf den andern beiden Etappenstraßen (§. 1. B. und C.) durch die betreffenden Kreisdirectionen und Otsobrigkeiten besorgt. Die durchmarschirenden Truppen, welche, der Marschroute gemäß, bei den Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die Anweisung der vorgenannten Behörden und gegen auszustellende Quittungen der Commandirenden, die Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung fernerhin einquartiert werden soll.

Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgesezt, daß der Offizier sowohl als der Soldat mit dem Tische seines Wirthes zufrieden sein muß. Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie übermäßigen Forderungen von Seiten der Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt. Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehörige Person, die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier, sei es bei dem Einwohner oder in den Baracken (Ordonnanzhäusern) verlangen: 2 Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, 1/2 Pfund Fleisch und Zugemüse, so viel des Mittags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört; des Morgens zum Frühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig er berechtigt ist, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Ortsobrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. Die Subaltern-Offiziere bis zum Capitain exclusive erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brod, Suppe, Gemüse und 1⁄2 Pfund Fleisch, Alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und Abends, bei jeder Mahlzeit, eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrod und Quart Branntwein. Der Capitain fann außer der oben erwähnten Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen.

1

§. 9. Für diese Verpflegung wird nach vorgängiger Liquidation von dem königlich preußischen Gouvernement folgende Vergütung bezahlt: für den Soldaten

4 gGr. in Golde,

4 2

=

=

4

=

=

8

für den Unteroffizier

für die Frauen dieser beiden Branchen.

für deren Kinder, dafern sie zur Verquartierung

und Verpflegung durch eine Marschroute überaйl

legitimirt sind

für den Subaltern-Offizier für den Capitain.

[merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors][ocr errors][merged small]

Staabsoffiziere, Obristen und Generale beköstigen sich auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern; in solchen Orten, wo dieses nicht thunlich sein sollte, bezahlt der Staabsoffizier 1 Rthlr. Gold, der Obrist und General 1 Rthlr. 12 gGr., wogegen der Quartierträger für reichliche und anständige Kost sorgen muß.

Diese Vergütung wird von den betreffenden Staabsoffizieren unmittelbar berichtigt.

§. 10. Frauen und Kinder der durchmarschirenden Offiziere haben keinen Anspruch auf Quartier und Verpflegung, sondern müssen auf eigene Kosten für ihr Unterkommen sorgen.

§. 11. Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten unterwegs krank werden, dergestalt, daß sie nicht füglich gleich weiter transportirt werden könnten, so sollen dieselben auf Kosten des königlich preußischen Gouvernements in einem dazu geeigneten Hospital untergebracht, verpflegt und ärztlich behandelt werden, worüber man sich mit dem föniglich preußischen Etappen-Inspector zu Hildesheim berechnen wird.

§. 12. Die Etappen-Behörden und Orts-Obrigkeiten müssen gehörig dafür sorgen, daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen wird.

Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden eingeräumten Stallung nicht zufrieden, so hat er seine Beschwerden bei der Örtsobrigkeit vorzubringen; dagegen ist es bei nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Militairpersonen, welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus dem Stalle jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen.

§. 13. Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der EtappenBehörde und gegen Quittung des Empfängers, aus den in den EtappenHauptorten zu etablirenden Magazinen in Empfang genommen, und die dabei etwa entstehenden Streitigkeiten werden von den Etappen-Behörden fofort regulirt.

Wollen die Gemeinden die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen jederzeit frei steht, oder machen es die Umstände in den zu den EtappenBezirken gehörenden bequartierten Ortschaften nochwendig, daß, weil die Fourage aus den Etappen-Magazinen nicht geholt werden kann, die Rationen im Orte selbst geliefert werden müssen, so hat ebenfalls ein Commandirter des Detaschements die Fourage zur weiteren Distribution von der OrtsObrigkeit in Empfang zu nehmen. Von den Quartierwirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe Fourage gefordert werden.

§. 14. Die Lieferung der Rationen foll in einem von dem königlich preußischen Etappen-Inspector zu Hildesheim zu bestimmenden Zeitraume in desselben oder seines Bevollmächtigten Gegenwart, durch die h rzoglich braunschweigische Behörde licitirt und dem Mindestfordernden übertragen werden. Der föniglich preußische Etappen-Inspector kann darauf antragen, daß ein zweiter Licitationstermin anberaumt wird, wenn ihm die Preise zu hoch scheinen, welches ihm die herzoglich braunschweigische Behörde nicht verweigern kann.

In denjenigen Fällen, wo die Fourage nicht aus den Magazinen ge= nommen, sondern besonderer Umstände wegen von der Orts-Obrigkeit geliefert ist, erhält diese denselben Preis, welchen der Lieferant erhalten haben würde, wenn aus dem Magazine fouragirt wäre.

§. 15. Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anweisung der Etappen-Behörden und gegen Quittung nur insofern verabreicht, als deshalb in den förmlichen Marschrouten das Nöthige bemerkt worden.

« PreviousContinue »