Hat der Anspruch auf ein selches Depositum am genannten Tage einem Individuum zugestanden, welches keinem der contrahirenden Staaten damals als Unterthan angehörte, so ist derselbe bei derjenigen Regierung anzubringen, in deren jezigem Gebiete die Behörde ihren Siz hatte, durch welche das Depositum der westphälischen Staatscasse eingezahlt ist. Haben sich endlich Depositen von Obligationen oder andrer Art bei der Auflösung des Königreichs Westphalen noch in den Händen öffentlicher Behörden oder Beamten befunden, so hat gleichfalls diejenige Regierung, deren jeßigem Gebiete leßtere ihrem amtlichen Size nach angehörten, wegen Restitution dieser Depositen das Geeignete zu verfügen. Art. 17. Die von den einzelnen Präfecten für ihre Departements contrahirten Schulden und Verbindlichkeiten sind von einer jeden. Regierung insoweit zu reguliren (Artikel 1. Litt. a.), als sie aus Departements herrühren, welche ihrem jezigen Gebiete angehören. War ein Departement aus Gebietstheilen verschiedener Staaten zusammengesezt, so haben leztere, insofern es noch erforderlich sein sollte, wegen der Schulden desselben sich, ohne Concurrenz der übrigen Staaten, auseinanderzuseßen. Art. 18. In Beziehung auf die sonstigen Ansprüche an die vormalige westphälische Regierung aus Verwaltungs-Rückständen, soweit deren nicht schon in den vorhergehenden Artikeln gedacht worden ist, hat 1) wegen derjenigen Verbindlichkeiten, welche von der westphälischen Regierung für die in den einzelnen Gebietstheilen belegenen Immobilien oder für die dortigen Einwohner, Corporationen, Anstalten und Anlagen eingegangen sind, derjenige Staat das Geeignete zu verfügen (Art. 1. Litt. a.), zu dessen jeßigem Gebiete die in Frage kommenden Immobilien, physischen und juristischen Personen, Anstalten und Anlagen gehören. Was dagegen 2) alle noch übrigen Verwaltungs-Rückstände aus der Zeit der westphäschen Herrschaft betrifft, für welche nach keinem der in Nr. 1. erwähn ten Titel eine besondere Verpflichtung vorhanden ist, so hält sich keine der betheiligten Regierungen zu deren ausschließlicher Vertretung ver bunden. Art. 19. In allen Fällen, wo die Auseinandersetzung nach Maßgabe des Unterthanen - Verhältnisses der betreffenden Reclamanten erfolgt (Artikel 14. 15. 16.), hängt die Entscheidung wegen Uebernahme der Regulirung (Art. 1. Litt. a.) davon ab, in welchem Staate am 31. Januar 1827 der damalige Inhaber der Forderung sein ordentliches Domicil gehabt hat. Stand an dem gedachten Tage die Forderung mehreren, in verschie denen Staaten wohnenden Personen zu, so hat ein jeder Staat nur denjenigen Betrag derselben zur Regulirung (Art. 1. Litt. a.) zu übernehmen, dessen Erledigung ihm nach den vorstehend verabredeten Bestimmungen zu gefallen wäre, wenn jeder von den einzelnen Antheilen dieser Personen einen für sich bestehenden Anspruch gebildet hätte. Hinsichtlich der in Artikel 17. und 18. erwähnten Verbindlichkeiten findet dagegen die Bestimmung des Artikels 12. Anwendung. Art. 20. In Folge besonderer Verabredung übernimmt es die königlich preußische Regierung ausschließlich, die Forderung der von Lossow'schen Familien - Stipendien - Stiftung wegen eines Darlehns an die vormalige Deutsch-Ordens-Balley Sachsen, soweit diese Forderung gegen das vormalige Königreich Westphalen gerichtet ist, an Capital und Zinsen zu vertreten. Ebenso übernimmt die königlich hannoversche Regierung die Verpflich tung, die Ansprüche des königlich würtembergischen General-Lieutenants von Wöllwarth wegen der ihm zustehenden Pension als Comthur des vormaligen Deutschen Ordens, sowohl an Rückständen seit dem 1. Juli 1813, als auch an laufenden Zahlungen, ihrerseits ohne Concurrenz der übrigen contrahirenden Staaten zu vertreten. Art. 21. Wegen der bei Auflösung des Königreichs Westphalen noch rückständig gewesenen öffentlichen Abgaben und DomanialEinkünfte findet keine Auseinanderseßung unter den contrahirenden Regierungen statt; einer jeden derselben verbleiben diejenigen Rückstände, welche fie innerhalb ihres jezigen Gebiets vorgefunden hat. Art. 22. Von den der westphälischen Regierung zugehörig gewesenen Häusern und sonstigen Immobilien behält ein jeder der contrahirenden Staaten diejenigen, welche in seinem jezigen Gebiete belegen sind. Art. 23. Die von der westphälischen Regierung zurückgelassenen beweglichen Sachen werden, wenn sie schon vor Errichtung des Königreichs Westphalen einem der contrahirenden Staaten gehört haben, diesem, wo sie sich auch befinden mögen, zurückgegeben. Was diejenigen beweglichen Sachen anlangt, welche von der westphälischen Regierung angeschafft worden sind, so hat in Folge besonders getroffener Verabredung die königlich preußische Regierung 1) den Werth der Maschinen und Geräthschaften, welche ihr aus der neuen Münze zu Cassel gegen Vergütung überlassen sind, mit 39,605 Francs oder 10,561 Thlr. 8 gör. Courant zur gemeinschaftlichen Vertheilung zu bringen, und 2) für die der Provinzialregierung zu Halberstadt überwiesenen Bücher noch 74 Thlr. on Hannover und 28 Thlr. an Braunschweig zu zahlen. Auch behält es 3) bei der am 26. Januar 1814, wegen der im Depot der Stempelmaterialien vorgefundenen Vorräthe von Papier und_Spielkarten, getroffenen Vereinbarung sein Bewenden, derzufolge Preußen den Betrag von 640 Thlr. 12 gGr. 7 Pf. an Hannover zu zahlen hat. Art. 24. Die von der Verwaltung der Hofpitäler zu Caffel zurückgelassenen Activbestände bilden keinen Gegenstand der gemeinschaftlichen Auseinandersetzung, sondern werden ausschließlich der kurfürstlich hessischen Regierung überlassen, welche dagegen auch die Ansprüche an jene Verwaltung zur Regulirung (Art. 1. Litt. a.) übernimmt. Art. 25. Wegen des Brennholzmagazins zu Cassel wird, da dessen Vorräthe nur aus hannoverschen und kurhessischen Waldungen bezogen worden, der königlich hannoverschen und der kurfürstlich hessischen Regierung eine besondere Auseinandersetzung vorbehalten, bei welcher die königlich preußische und die herzoglich braunschweigische Regierung unbetheiligt bleiben. Art. 26. Hinsichtlich der drei Bergwerks - Reservefonds der Weser-, der Elbe- und der Harzdivision behält es 1) bei der bereits erfolgten Vertheilung des Fonds der Weserdivision, bei welcher nur Preußen, Hannover und Kurhessen betheiligt sind, in der Art sein Bewenden, daß, nachdem Preußen und Kurhessen ihre Antheile bereits in Empfang genommen haben, durch Zahlung von 902 Francs 56 Cent. oder 240 Thlr. 16 gGr. 4 Pf. Courant von Seiten Kurhessens an Hannover dieser Gegenstand seine definitive Erledigung erhält; 2) wegen der Fonds der Elbe- und der Harzdivision, wobei allein Preußen, Hannover und Braunschweig concurriren, bleibt, indem die herzoglich braunschweigische Regierung anerkennt, wegen ihrer Ansprüche schon befriedigt zu sein, eine besondere Auseinanderseßung zwischen den Kronen Preußen und Hannover vorbehalten. Art. 27. Wegen des vorgefundenen Vermögens der westphälischen General-Invalidencasse ist verabredet, daß 1) an Preußen die Forderung wegen eines dem Grafen von Bocholz dargeliehenen Capitals von 19,425 Francs, 2) an Hannover drei auf das Gut Eschede radicirte Darlehnsforderungen an den Grafen von Merveldt von resp. 45,456 Francs 22 Cent., 16,000 Francs und 3,300 Francs, sowie zwei gleiche auf das Gut Sorsum von resp. 40,000 Francs und 30,000 Francs, 3) an Kurhessen die ursprünglich gegen den Geheimenrath von Berner, nachher gegen dessen Töchter, verehelichte von Buttler und von Spiegel, gerichtete Darlehnsforderung von 27,865 Francs 164 Cent., zwei Darlehnsforderungen an die Gemeinde Hohenkirchen jede von 1,942 Francs 50 Cent., eine an die Gemeinde Niederlistingen von 1,554 Francs, eine an die Gemeinde Niederelsungen von 3,885 Francs, zwei an die Gemeinde Breuna von resp. 3,885 Francs und 2,331 Francs, zwei an die Gemeinde Oberlistingen von resp. 2,525 Francs 25 Cent. und 1942 Francs 50 Cent., eine an die Gemeinde Niedermeißer von 6,604 Francs 50 Cent., eine an die Stadt Zierenberg von 3885 Francs und eine an die Gemeinde Oberelsungen von 4,662 Francs, 4) an Braunschweig eine chirographische Forderung an den Postdirector Otto von 1554 Francs ausschließlich überlassen werden. Einem jeden betreffenden Staate werden, so weit dies noch nicht geschehen, die Documente ausgehändigt, welche sich auf die nach dem Vorstehenden ihm überwiesenen Forderungen beziehen. Art. 28. Von dem nur in Obligationen bestehenden Vermögen des Ordens der westphälischen Krone wird 1) der Regierung von Hannover die Realisirung der Ansprüche überlassen, welche aus einer vom Grafen von Fürstenstein unter Verpfändung des Gutes Wiedelah ausgestellten Obligation über 50,000 Francs und aus einer Schuldverschreibung des Grafen von Hardenberg auf Hardenberg über 11,000 Francs der Ordenscasse zustanden; 2) der Regierung von Kurhessen aber wird die Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen vor Errichtung des Königreichs Westphalen gehörig gewesene, von dem westphälischen Kronschaße an die Ordenscasse cedirte Forderung von 97,115 Francs oder 25,000 Thlr., welche gegen die Frau von Spiegel von Desenburg-Rotenburg gerichtet ist, restituirt. Die auf die Forderungen zu 1. und 2. bezüglichen Documente werden resp. der Regierung von Hannover und Kurhessen ausgehändigt. Art. 29. Von den Papieren, welche das Vermögen der Gesellschaft der Mutterpflege zu Cassel bei ihrer Aufhebung bildeten, werden die drei Obligationen Litt. M. Nr. 5350, Nr. 1654 und Nr. 1657, jede über 4000 Francs im Capitalbetrage nebst den darauf seit dem 1. Januar 1814 rückständigen Zinsen von der königlich preußischen Regierung in der Gesammtsumme von sechstausend vierhundert Thalern Courant zur gemeinschaftlichen Vertheilung gestellt. Eben so wird durch Vermittelung der kurfürstlich hessischen Regierung der Capitalbetrag der drei von der Stadt Cassel ausgestellten CasernenbauObligationen Litt. F. Nr. 53 und 54, jede über 500 Francs und Litt. D. Nr. 46 über 300 Franks mit 346 Thlr. 16 gör. Courant zur gemeinschaftlichen Vertheilung eingezahlt. Die rückständigen Zinsen von diesen drei Obligationen werden hierdurch der Stadt Cassel erlassen. Art. 30. Nachdem von dem in der Forstcultür-Caffe vorgefunde nen baaren Bestande der 10,011 Francs 112 Cent. oder 2562 Thlr. 9 gGr. 1 Pf. Conventionsmünze der Betrag von 2083 Thlr. 8 gGr. zur Berichti 3 gung einer Forderung des Factors Dameral zu Osterode, und 431 Thlr. 23 gGr. 9 Pf. zum Unterhalt der im Gefangenhause zu Cassel in den Monaten September, October und November 1813 befindlich gewesenen Gefangenen verwandt worden, was hierdurch allseitig genehmigt wird, übernimmt es die kurfürstlich hessische Regierung, den Rest mit 47 Thlr. 1 gGr. 4 Pf. Conventionsmünze oder 47 Thlr. 17 gGr. Courant zur gemeinschaftlichen Vertheilung einzuzahlen. Von den der gedachten Casse gehörig gewesenen Obligationen werden das Capital und die seit dem 1. Januar 1814 fälligen Zinsen a) der Obligation Litt. E. Nr. 16 über 2000 Francs mit eintausend sechsundsechszig Thalern 16 gör. Courant von Preußen, b) der Obligation Litt. B. Nr. 554 über 1000 Francs mit fünfhundert dreiunddreißig Thalern 8 gör. Courant von Hannover und c) der Obligation Litt. C. Nr. 203, Nr. 205, Nr. 207, Nr. 209, Nr. 210, Nr. 211 und Nr. 855 jede über 4000 Francs mit vierzehntausend neunundzwanzig Thalern 22 gGr. 10 Pf. Courant von Braunschweig zur gemeinschaftlichen Vertheilung conferirt. Art. 31. Da der in der Forst Gratifications-Casse vorhanden gewesene Bestand von 13,665 Francs 13% Cent. bis auf einen Betrag von 465 Thlr. 3 gGr. 2 Pf. Conventionsmünze, theils zur Abtragung von rückständigen Ausgaben dieser Casse, theils zum Unterhalt der in den StrafAnstalten zu Cassel in den Monaten September bis November 1813 befindlich gewesenen Gefangenen verwandt worden ist, so sind die contrahirenden Staaten darüber einverstanden, daß durch gemeinschaftliche Vertheilung des vorgedachten Restes dieser Gegenstand seine völlige Erledigung erhält. Behufs der Vertheilung übernimmt Preußen es, den in seinem Besiz befindlichen Betrag von 461 Thlr. Conventionsmünze mit vierhundert siebenundsechszig Thalern 9 gGr. 8 Pf. Courant einzuzahlen, wogegen Kurhessen den Rest von 4 Thlr. 3 gGr. 2 Pf. Conventionsgeld mit 4 Thlr. 4 gGr. 7 Pf. Courant conferirt. Art. 32. Das von der Forst-Pensions-Casse in Folge einer hypothekarischen Forderung erworbene vormals von der Malsburgische Haus zu Cassel, welches jezt im Besize Seiner Hoheit des Kurprinzen und Mitregenten von Hessen sich befindet, verbleibt zu Höchstdessen ausschließlicher Disposition, und wird eben so auf das der gedachten Forst - Pensions - Casse daran bestellte Pfandrecht als auf deren Forderungsrecht wegen des Kaufgeldes für dieses Haus von sämmtlichen contrahirenden Staaten verzichtet. Das übrige, für die vier contrahirenden Staaten verwaltete Vermögen dieser Casse wird zufolge der abgelegten und richtig befundenen Rechnung und nach Abzug der hierdurch zum Betrage von 438 Thlr. 1 gGr. 6 Pf. Courant genehmigten Administrations-Ausgaben im Gesammtbetrage von 9460 Thlr. 16 gGr. 8 Pf. Courant, wovon Preußen 3154 Thlr. und Kurhessen 6306 Thlr. 16 gGr. 8 Pf. einzuzahlen hat, zur gemeinschaftlichen Vertheilung gebracht. Art. 33. Alle nach den vorstehenden Bestimmungen (Art. 23. Nr. 1., Art. 29 bis 32.) zur gemeinschaftlichen Vertheilung zu bringenden Summen werden unter die vier contrahirenden Staaten nach Verhältniß der Einwohnerzahl vertheilt, welche deren zum vormaligen Königreich_Westphalen vereinigt gewesene Gebietstheile zur Zeit der Auflösung des Königreichs gehabt haben. In Folge der angelegten Ausgleichungsberechnung werden 1) der königlich preußischen Regierung a) von der kurfürstlich hessischen Regierung ,,dreitausend neunhundert neunundneunzig Thaler 3 gGr. 5 Pf. Cour."; b) von der herzoglich braunschweigischen Regierung „eilftausend zweihundert und fünf Thaler 9 gGr. 11 Pf. Cour."; 2) der königlich hannoverschen Regierung dagegen von der kurfürstlich hessischen Regierung ,,achtundzwanzigtausend neunhundert acht Thaler 9 gGr. 4 Pf. Cour.“ ausgezahlt werden, wodurch die Auseinanderseßung zwischen den contrahirenden Staaten vollständig bewirkt ist. Art. 34. Die Zahlungen, welche nach dem vorstehenden Artikel 33. von dem einen der contrahirenden Staaten dem andern zu leisten sind, erfolgen binnen drei Monaten nach geschehener Auswechselung der Ratificationen der gegenwärtigen Uebereinkunft. Binnen derselben Frist werden auch einem jeden der contrahirenden Staaten die durch die vorstehenden Bestim mungen ihm überwiesenen Documente von derjenigen Regierung ausgehändigt, welche sich im Besize derselben befindet. Art. 35. Wegen gegenseitiger Aufgebung der Rechte der Lehnsherrlichkeit auf feuda extra curtem behält es bei den zwischen Preußen und Hannover, Preußen und Braunschweig und Hannover und Kurhessen getroffe= nen besonderen Verabredungen sein Bewenden, und bleibt die Regulirung der diesfälligen Verhältnisse zwischen Preußen und Kurhessen einer besonderen Einigung unter diesen beiden Staaten vorbehalten. Art. 36. Die westphälischen Centralacten bleiben den vier contrahirenden Staaten gemeinschaftlich und werden von der königlich preußischen Regierung, so weit sie sich in deren Besiz befindet, auch ferner aufbewahrt, wobei die Einsicht und Benutzung dieser Acten den anderen Regierungen auf deren Wunsch jedesmal gewährt werden wird. Auch sichern sich die contrahirenden Staaten zu, über Alles, was sich auf die westphälischen Angelegenheiten bezicht, jede sonst gewünschte Auskunft, so weit sie zu deren Ertheilung im Stande sind, einander zukommen zu lassen. Art. 37. Der gegenwärtige Vertrag wird von Seiner Majestät dem Könige von Preußen, von Seiner Majestät dem Könige von Hannover, von Seiner Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten von Hessen und von Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braunschweig ratificirt werden, und die Auswechselung der Ratificationen binnen zwei Monaten, oder, wenn es geschehen kann, früher erfolgen. Zu Urkund dessen ist selbiger in vier gleichlautenden Eremplaren ausgefertigt und von den im Eingange genannten Bevollmächtigten unterzeich net und untersiegelt worden. Geschehen zu Berlin, den 29. Juli 1842. Vorstehender Vertrag wird in Gemäßheit der Allerhöchsten CabinetsOrdre vom 3. d. M. hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennts niß gebracht, daß die Auswechselung der darüber von den betheiligten Staaten ausgefertigten Ratifications-Urkunden stattgefunden hat. Berlin, den 16. März 1843.*) 12. Uebereinkunft wegen des Schußes der gewerblichen Waarenbezeichnungen. 15. August 1843. (S. Reuß-Plauen j. 2. 5.) 18. Uebereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baben.) *) Zur Ausführung dieses Vertrages ist die Cabinetsordre vom 3. März 1843 6. S. 44, 77. - - ergangen. |