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Der Frankfurter Territorial-Recek. Spätere Erwerbungen.

Diese Festseßungen fanden ihre speciellere Erledigung und Bestätigung 39 durch den Frankfurter Territorial-Receß vom 20. Juli 1819, der überhaupt die Veränderungen der deutschen Ländergebiete definitiv ordnete '). Die Forderungen von Mecklenburg-Strelig) und des Grafen Pappenheim 2) im Saardepartement waren bereits auf andre Weise erledigt; in Land dagegen wurden abgefunden: Oldenburg durch das Fürstenthum Birkenfeld, S. Coburg durch das Fürstenthum Lichtenberg und Hessen-Homburg durch das Amt Meisenheim. Später fiel Lichtenberg durch Kauf wieder an Preußen zurück 5).

Ganz unabhängig von den damaligen Länderveränderungen wurden 1849 durch einen Act anticipirter Erbfolge die Fürstenthümer HohenzollernHechingen und Sigmaringen mit Preußen vereinigt 6). Endlich ist hier des Vertrags zu gedenken, durch welchen die zeither mit Lippe gemeinschaftlich besessene Souverainetät über die Stadt Lippstadt Preußen allein überlassen wurde 7).

Territorial-Schuldverhältnisse.

Seitdem in neuerer Zeit Staatsschulden die Regel, Freiheit von 40 Schulden die Ausnahme geworden sind, ist die Regulirung derselben bei der Theilung oder der Uebergabe eines Staatsgebiets an eine andre Herrscherfamilie öfters der Gegenstand von Verträgen gewesen. Aehnlich den Hypotheken des Privatrechts werden sie, sofern sie an sich in rechtsverbindlicher Weise entstanden sind, als an dem Territorium haftend angesehen und gehen auf den Nachfolger in der Regierung ohne Weiteres über. Papiergeld ist in dieser Beziehung den Staatsschulden gleichzustellen ®).

1) Die Wiener Congreßacte ist älter als der zweite Pariser Frieden, welcher aber in Betreff der Grenze Frankreichs andere Bestimmungen enthält als der erste: deshalb waren auch hierdurch neue Festsezungen nöthig. Vergl. Art. 25. der Wiener Congreßacte mit Art. 13. des Territorial-Recesses wegen der Grenze des preuß. Herzogthums Niederrhein.

2) Der Tractat vom 18. September 1816 wies eine Landabfindung aus, wofür indessen der Staatsvertrag vom 21. Mai 1819 eine Million Thaler gewährte.

3) Die Pappenheimsche Abfindung sollte in Domainen im Regierungsbezirk Cöln mit einem jährlichen Ertrage von 30,000 Thlr. angewiesen werden; dafür wurde später ein Capital von 800,000 Thlr. gegeben.

4) Artifel XXVII-XXIV. des Recesses.

5) Vertrag vom 31. Mai 1834.

6) Vertrag vom 7. December 1849. Die aus hochherzigen Motiven entsprungene Resignation ehrt die auf ihre Landeshoheit verzichtenden Fürsten ebenso, als das seitens der Krone Preußens dabei beobachtete uneigennüßige Verfahren dieser zum Lobe gereicht. Die darauf bezüglichen Verhandlungen sind ein ehrenvolles Blatt in der preußischen wie deutschen Geschichte.

7) Vertrag vom 17. Mai 1850; ratificirt 24. Mat /1. April 1851.

8) Außer den Staats- oder Landesschulden kommen auch persönliche Schulden abtretender Landesherren oder aber Forderungen von Privaten als Gegenstände von Staatsverträgen vor. Ersterer Fall trat z. B. ein bei der Abdication des leßten Königs von Polen, bei Jerome Napoleon von Westphalen, der andere bei der berüchtigten Bayonner Convention vom 10. Mai 1808, welche der Vertrag vom 30. März 1815 wieder aufhob; dazu vergl.

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Bei der Neugestaltung des preußischen Staatsgebietes sind als die erheblichern besonders nachstehende Regulirungen hervorzuheben: 1) Die Auseinandersehung mit dem Königreiche Sachsen. Dieses mühsame Geschäft erledigte die Hauptconvention vom 28. August 1819'), welche sämmtliche Activa und Passiva der beiden Theile gegen einander ausglich 2). Da seitens Preußens einige Gebietstheile des erst erworbenen Herzogthums Sachsen an S. Weimar abgetreten worden waren, so war mit diesem gleichfalls eine Auseinandersehung nothwendig, welche durch die Convention vom 1. Mai 1826 erfolgte. 2) Die Schuldverhältnisse der wieder erworbenen Landestheile von Polen wurden durch die unterm 22/11. Mai 1819 mit Rußland getroffene Convention definitiv geregelt. 3) Das Schuldenwesen des Münsterlandes wurde durch den Vertrag mit Hannover und Oldenburg vom 16. October 1839 geordnet3).

Westphälische Schuld.

Eigenthümlicher Art waren die Schuldverhältnisse des Königreichs Westphalen, dessen Gebietstheile nach seiner Auflösung an Preußen, Hannover, Kurhessen und Braunschweig kamen, beziehungsweise zurückfielen. Preußen ausgenommen waren die übrigen Staaten gar nicht in der Lage gewesen, diese Napoleon'sche Schöpfung anzuerkennen, weshalb sie überhaupt Verfügungen der westphälischen Regierung für sie nicht verbindende Handlungen eines Usurpators erachteten. Die deutsche Bundesversammlung, deren Hülfe die westphälischen Staatsgläubiger anriefen, erklärte sich selbst in der Sache für incompetent, empfahl aber die Regulirung der westphälischen Centralangelegenheiten vertrauensvoll der zu diesem Zwecke von den betheiligten Regierungen in Berlin niedergesezten Commission 1), aus deren Verhandlungen der Staatsvertrag vom 29. Juli 1842 hervorgegangen ist 5), der

Convention vom 22. August 1819. Interessante Festseßungen über solche Verhältnisse finden sich §. 77 ff. des Reichsdeputations-Hauptschlusses v. J. 1803, Die Litteratur über die allgemeine Frage bei Klüber, Staatør. §. 252.

1) Deshalb besonders schwierig, weil durch die gezogene Grenzlinie Länder zerschnit ten wurden, welche durch gemeinsame Interessen aller Art seit Jahrhunderten mit einander eng verwachsen waren.

2) Die Activa bestehen nicht in fällig gewordenen Steuern und in öffentlichen Fonds. Hierher gehören auch Stiftungen aller Art mit öffentlichem Character, sofern nur ihre Bestimmung nicht eine bloß locale ist. Gerade Sachsen war daran reich. Convention vom 23. Juli 1817 über die Peräquations-, Lieferungs-, Acquivalent- und Controlsteuer-Angelegenheiten, vom 27. Juli 1817 über die Auseinandersehung der Stiftungen im Königreiche und im Herzogthume Sachsen —, vom 2. Juni/13. September 1828 über das Fräuleinstift zu Joachimstein.

3) Ueber den Rbeinoctroi weiter unten bei der Rheinschiffahrt. Ueber die Schulden des Großherzogthums Frankfurt und des Fuldadepartements Vertrag mit Oesterreich, Baiern, Hessen-Cassel und Frankfurt vom 2. Juli 1828. Kurcölnische Schulden Art. 7. des Vertrags mit dem Großherzogthum Hessen vom 10. Juni 1815; über die Nassauischen Landesschulden Receß vom 14. 19. December 1816/24. Januar 1817. Notizen gewährt die Einsicht in offizielle Schriften über das preußische Staatsschuldenwesen.

4) Beschluß vom 10. August 1826.

5) Nauwerd IV. 7. erwähnt eines Vertrages vom 21. Dezbr. 1813, wodurch sich die

freilich die Wünsche und Erwartungen der betheiligten Privaten nicht befriedigt hat 1.

Die gegenwärtigen Grenzen.

Die Grenzregulirungen neuerer Zeit pflegen meist ein dreifaches Sta= 42 dium durchzumachen: der Staatsvertrag über den Erwerb eines Landestheiles bestimmt im Allgemeinen die Grenze seines Umfanges 2); die speciellern Festseßungen, namentlich in den Fällen, wo eine neue Grenzlinie zu bestimmen ist, erfolgen durch besondere Commissionen, die in der Regel am Orte ihren Auftrag erledigen; schließlich folgt der Akt der speciellen Bezeichnung der Grenze durch äußere sichtbare Zeichen. Die hier in Betracht kommenden Verträge der erstern Art sind publicirt, auch einige der zweiten, nur wenige der dritten Gattung. Da die speciellen localen Festseßungen hier von untergeordneter Bedeutung sind und bei Streitfragen vorzugsweise auf nicht publicirte Protokolle wird zurückgegangen werden müssen, so begnügen wir uns hier, die hauptsächlichsten Grenzverträge namhaft zu machen 3), von denen die meisten neben der Festseßung der Landesgrenze auch andre aus dem Grenzverhältnisse originirende Bestimmungen enthalten 1).

II. Erwerbungen in Aussicht.

Erledigte Fälle.

Wichtig für die Successionsrechte des Königlichen Hauses, insbesondere 43 auch für später geltend zu machende Ansprüche gleicher Art, ist die Geschichte der auf Grund von Erbverträgen, Anwartschaften und sonstigen lehnrechtlichen Verhältnissen bereits früher Statt gehabten Erwerbungen. Als Uebergang zur Aufführung derjenigen Rechtsverhältnisse, aus welchen auf friedliche Weise dem Hause Hohenzollern noch Gebietserweiterungen in Aussicht stehen, betbeiligten Regierungen zur Zahlung der westphälischen Anleihe vom 19. Octbr. 1808 verpflichtet haben; ich habe einen Abdruck dieses Vertrags nirgend gefunden.

1) Eine formell zwar nicht geschlossene, allein, wie es scheint, für immer ruhende Angelegenheit ist die schlesische Schuldforderung, welche aus den Anleihen herrührt, die Desterreich auf Schlesien 1734/1737 in Amsterdam contrahirt hatte, deren Tilgung aber Preußen im Art. IX. des Berliner Friedens vom Jahre 1742 übernahm, jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, dagegen die Forderungen in Anrechnung zu bringen, die es gegen Holland habe. Auch bei der Bundesversammlung wurde die Sache anhängig gemacht, allein durch Beschluß vom 22. April 1819 abgewiesen. Nauwerd II. 34. (Klüber) Aktenstücke, betr. die. Forderungen der Eigenthümer schlesischer Staatsobligationen aus den Jahren 1734 b. 1737. Frankfurt a. M. 1830.

2) Hierher gehören die oben 37-39 angeführten Territorialverträge und der frankfurter Territorial-Receß.

3) Mit Rußland Verträge v. 3. Mai 1815, 11. Novbr. 30. Detbr. 1817, 4. März 20. Febr. 1835, mit Oesterreich schlesischer Grenzrezeß (Natibor) vom 6. Dezember 1742; doch ist nach den Mittheilungen öffentlicher Blätter erst in diesen Tagen die Grenze Schlesiens mit Böhmen definitiv geregelt worden; mit Sachsen Hauptconvention vom 28. August 1819, mit Hannover vom 25. November 1837, mit den Niederlanden vom 26. Juni und vom 17. October 1816, mit Frankreich vom 11. Juni 1827 und 23. October 1829.

4) Diese sind in der zweiten Abtheilung ebenfalls berücksichtigt worden.

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mögen hier die bedeutendern jener erledigten Successionsfälle erwähnt werden, namentlich sofern darüber eine Litteratur vorhanden ist 1): 1) Die Succession in die Herzogthümer Jülich, Cleve und Berg und die Grafschaften Mark und Ravensberg 2); 2) der Erwerb von Pommern 3); 3) die oranische Erbschaft 1); 4) die Succession in die schlesischen Fürstenthümer Jägerndorf, Liegniz, Brieg und Wohlau 5); 5) die Besißnahme von Ostfriesland 6) und Limburg 7); 6) die neuerdings anticipirte Erbfolge in Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen 9).

Erbverbrüderung mit Sachsen und Hessen.

Neben zahlreichen Erbeinigungen) zwischen Brandenburg, Sachsen und Hessen bestand zwischen diesen drei Häusern seit 1457 eine Erbverbrüderung 10), welche zulezt 1614 zu Naumburg in bestimmter, klarer Form erneuert worden ist 1). Die darin enthaltene wichtigste Festseßung betrifft die Erbfolge im Falle des Aussterbens einer der drei betheiligten Herrscherhäuser im Mannsstamme. Hiernach sollen beim Aussterben von Hessen die Kurfürsten und Fürsten von Sachsen zwei Theile von Landen und Leuten, das Haus Brandenburg den dritten Theil erhalten. Falls das Lettere ausstirbt, sollen Sachsen und Hessen zu gleichen Theilen erben, jedoch so, daß unter dem an Hessen fallenden Theile die Kurwürde mitbegriffen sei. Die Bedingung, daß die Neumark jenseits der Oder, Sternberg und die Lehnschaft über Locknig und Vierraden nebst Pertinenzien von der Erbverbrüderung ausgeschlossen seien, ist durch das Aussterben der Herzoge von Pommern er

1) v. Kamps Litteratur der Verfassung des Königlichen Hauses im 25. Band der Jahrbücher und besonders gedruckt. Berlin 1824. Nachgedruckt in einzelnen Abschnitten bei Simon, Staatsrecht II. 107. gegen das Bekenntniß der Vollständigkeit (?) der v. Kamps'schen Arbeit.

2) v. Kampz a. a. D. §. 25. Glafey, Kern der Geschichte von Sachsen, Buch II. Cap. 6. §. 5.

3) Verträge von 1529 und 1571. Leßterer enthält keineswegs nur eine Erbeinigung, wie v. Kamps a. a. D. §. 26. annimmt, es ist vielmehr eine Erbverbrüderung, welche Begriffe in der angezogenen Schrift überhaupt nicht auseinander gehalten worden sind. S. auch v. Lancizolle Geschichte der Bildung des preuß. Staates, S. 548.

4) v. Kampp a. a. D. §. 27.

5) v. Kamp a. a. D. § 29. v. Lancizolle a. a. D. S. 640.
6) Expectanz von 1694. Rousset XIX. S. 1. ff. v. Kampß a. a. D. §. 30.

7) Erpectanz von 1693. v. Kamp, §. 31.

Lünig P. spec. contin. II. Fortseßung 1. S. 988.

8) Pacta gentilitia et successoria v. 1695 u. 1707. v. Kampß §. 14. S. oben 39. 9) Erbeinigung ist ein namentlich im spätern Mittelalter vielfach vorkommendes Bündniß zu gegenseitiger Vertheidigung und Unterstüßung, deffen Verbindlichkeit auch auf die Erben übergehen soll. Erbverbrüderung ist ein Vertrag über gegenseitige Erbfolge im Falle des Aussterbens eines Theils, während Erbverträge nur einem der paciscirenden Theile ein Erbfolgerecht gewähren.

10) Dieser erste Vertrag ist zu Naumburg an der Saale am Freitage nach Quasimodogeniti 1457 geschlossen, 1587 erneuert worden. Die bei v. Kampß a. a. D. §. 32. außer dem aufgeführten Erbverbrüderungsverträge sind keine solche, sondern Erbeinigungen, deren Zahl sich aus dem Riedel'schen Coder IV. und V. sehr vermehren ließe.

11) Es wurde zu gleicher Zeit eine Erbeinigung geschlossen.

loschen 1). Sollte das kur- und fürstliche Haus Sachsen aussterben, so kommen an Hessen zwei Theile, ausschließlich der Kur, an Brandenburg ein Theil 2).

Eventual-Succeffion in Mecklenburg.

Schon seit dem ersten Kurfürsten aus dem Hause Hohenzollern machte 45 Brandenburg lehnsherrliche Rechte über Mecklenburg geltend und brachte sie zur Anerkennung seitens der Herzöge wie des deutschen Kaisers 3). Das schon hieraus folgende Heimfallsrecht Brandenburgs im Erledigungsfalle wurde indessen durch besondere Verträge ausdrücklich dahin stipulirt 1): „So es geschehe, daß die Herzoge von Mecklenburg ohne männliche Leibes-LehnsErben absterben, so sollen ihre Lande und Leute an die Markgrafschaft Brandenburg fallen" 5).

Anwartschaft auf Braunschweig-Grubenhagen.

Im Jahre 1564 hatte das Haus Brandenburg vom Kaiser Marimilian II. 46 die Anwartschaft auf das Fürstenthum Grubenhagen erhalten; sie wurde 1574 für den Kurfürsten Johann Georg und seine männlichen Nachkommen auf die sämmtlichen braunschweigischen und lüneburgischen Lande und

1) Durch den 1571 unter Zustimmung von Sachsen und Hessen mit Pommern geschlossenen, 1574 vom Kaiser bestätigten Vertrag waren diese Landestheile den Herzogen von Pommern beim Aussterben von Brandenburg bestimmt, und von der sachsen-hessischen Erbverbrüderung, so lange die Herzoge von Pommern lebten, ausgeschlossen worden.

2) Der Litteratur bei v. Kampß ist v. Hellfeld, Beiträge zum Staatsrecht und der Geschichte von Sachsen, hinzuzufügen.

3) Documente von 1415 an, in: „Kurze historische und aus authenticis documentis et Actis fideliter gezogene Information von dem Ursprung und Verfolg des Königl. Preußischen und Markgräflich Brandenburgischen Eventual-Successions-Rechtes, an denen sämmtlichen Mecklenburgischen Reichslchen 2c., Cöln an der Spree 1708, Fol.," auch abgedruckt in Faber's Staats-Kanzlei XIV. S. 73. ff. Jn Klüver's Beschreibung des Herzogthums Mecklenburg I. Cap. XXVI. wird dieses urkundlich nachgewiesene Lehnsverhältniß vielleicht aus Patriotismus bestritten.

4) Der Vertrag ist geschlossen zu Wittstock 1442, am Donnerstage nach dem Sonntage, da man in der Kirche singet Quasimodogeniti (12. April). Es ist dieser Vertrag keine Erbeinigung, wie v. Kampz a. a. D. §. 33. annimmt, sondern eine einseitige Successionszusicherung seitens Mecklenburgs für Brandenburg, ohne daß dieses eine Gegenzusicherung gleicher Art gewährt. Dies Verhältniß wird daraus erklärlich, daß Brandenburg bereits vorher die Lehnsherrlichkeit über Mecklenburg zustand. In den kaiserlichen Lehnbriefen über die Mark und Kur-Brandenburg werden die Kurfürsten,,zugleich mit der gesambten Hand an dem Herzogthume Pommern und mit dem Angefälle an dem Herzogthume Mecklenburg" beliehen. Es ist dieser Vertrag mehrmals ergänzt und erneuert worden, 1673 wegen Razeburg und Schwerin, 1701, 1717, 1752, 1787.

5) Friedrich I. nahm 1708 bei Gelegenheit seiner Vermählung mit einer m.-schwerinschen Prinzessin alle mecklenburgischen Wappenbilde (sieben) in das Königliche Wappen auf. Vergl. Affecuration Sr. Königl. Majestät in Preußen gegen Herrn Adolph Friedrich zu Mecklenburg-Streliß, daß die Annehmung des Titels und Wappens von Mecklenburg ihm im jure succedendi nicht nachtheilig sein solle, bei Lünig, Reichsarchiv P. spec. III. S. 289. Litteratur bei v. Kampz a. a. D. §. 33., Gündling, Leben und Thaten Friedrichs des Andern, S. 40. und 60., Vollgraff, Politik IV. §. 240.

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