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welche sie führen, auch von denjenigen, welche im Handel gewöhnlich nicht nach dem Gewichte verkauft zu werden pflegen, ihr wirkliches, der Entrichtung des Weserzolls zum Grunde zu legendes Gewicht, gehörig beglaubigt nachzuweisen; in Ermangelung solcher Nachweisung, soll aber für die lehtgedachten Waaren, der in Anlage D. ausgeworfene Normal-Gewichtssag, bis auf anderweitige gemeinsame Bestimmung, angenommen werden.

*§. 21. Die Befugniß für jede Empfangsstätte zur Erhebung des ihr zugewiesenen Weserzolls, wird dadurch begründet, daß die Ladung wirklich bei ihr vorüber geführt wird, von welcher derselbe erhoben werden soll.

§. 22. Außer den durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesezten Gefällen, sollen auf der Weser keine anderen weiter gefordert oder erhoben werden; auch übernehmen die paciscirenden Staaten die förmliche Verpflichtung, die festgeschten Abgaben nicht anders, als in gemeinschaftlicher Uebereinkunft, zu erhöhen.

§. 23. Unter den Abgaben, wovon die Artikel 15. bis 22. einschließlich handeln, sind nicht begriffen: 1) die Eingangs-, Ausgangs- und Verbrauchssteuern, mit welchen einem jeden Staate das Recht verbleibt, die in sein eigenes Landesgebiet ein und aus demselben zu führenden Waaren, sobald sie respectiv den Fluß verlassen haben, oder noch nicht auf den Fluß gekommen sind, nach seiner Handelspolitik zu belegen; 2) die Hafen-, Krahn-, Waage und Niederlagegebühren in den Handelsplägen, wovon jedoch alle Führer von solchen Schiffen, die auf der Weser oder ihren Nebenflüssen zu Hause gehören, nicht mehr, als der Einländer, bezahlen sollen. Auch sollen die Zahlungsfäße dieser Gebühren fest bestimmt zur Kenntniß des Publicums gebracht, und nur von denjenigen gefordert werden, welche sich der vorhandenen Anstalten bedienen. Für den Dienst der Lootsen hat es bei den in jedem Staate gegebenen oder zu gebenden Bestimmungen, und für die Gebühren, welche sie zu fordern berechtigt sind, bei der gegebenen oder zu gebenden Tarordnung, mit der Maaßgabe sein Bewenden, daß keinem Unterthan der contrahirenden Staaten eine lästigere Verpflichtung, als dem Einländer, auferlegt werde.

§. 24. Beamte, welche sich unterfangen würden, irgend etwas an Geld oder Naturalien, in ihren Privatnußen, von der transitirenden Schiff= fahrt zu erheben, sollen, außer der Erstattung des ungebührlich Erhobenen, nachdrücklich bestraft werden.

III. Von der Controlle.

§. 25. Alle Waaren werden bei Entrichtung des Weserzolls in der Regel zu demjenigen Gewichte angenommen, welches das in gehöriger Form vorgezeigte Ladungsmanifest (§. 39.), allenfalls mit Zuzichung der vorstehend §. 20. erörterten Normalgewichts-Bestimmung, beurkundet.

§. 26. Jeder Staat hat das Recht, die Uebereinstimmung der Manifeste mit dem wirklichen Inhalte der Ladung, theils durch genaue Prüfung der ersteren in Bezug auf Anwesenheit aller dabei vorgeschriebenen Formen, theils durch generelle Revision, theils durch Nachwägung und selbst durch materielle Verification der leßteren, auf jeder durch das Schiff passirten Erhebungsstätte des Weferzolls zu constatiren.

Es ist aber vereinbart worden, der Nachwägung und materiellen Verification nur in folgenden Fällen Anwendung zu geben: 1) wenn der Führer einer verpackten Ladung für dieselbe, ganz oder theilweise, die geringere Verzollung nach einem Bruchtheile des Normalsaßes in Anspruch nimmt,

Zu §. 21. In Bezug auf die Bestimmung des §. 21. der Weseracte in Verbindung mit §. 16. derselben, wird festgeseßt, daß von den beiden einander gegen über liegenden Zollstätten Beverungen und Lauenförde, die Erstere als unterhalb der Lezteren belegen, angenommen werden soll.

rücksichtlich der Waaren, auf welche der Anspruch gerichtet ist; (§. 31.) 2) wenn gegen den Schiffsführer der Verdacht beabsichtigter Defraudation des Weserzolls oder der innern Zoll- und Consumtionsabgaben des betref= fenden Staats begründet ist; 3) wenn zwar die Gattung, aber die das innere Steuersystem des betreffenden Staats interessirende Art der Waaren entweder gar nicht, oder doch nur schwankend angegeben ist; jedoch in diesem Falle nur in Bezug auf die so angegebenen Waaren.

§. 27. Die Begründung des Verdachts (§. 26. No. 2.) soll angenommen werden: 1) wenn das Ladungsmanifest sich nicht in gehöriger Form befindet, oder dem Verdachte einer damit vorgenommenen Verfälschung unterliegt; 2) wenn eine generelle Revision der Ladung erhebliche und begründete Zweifel gegen die Richtigkeit des Manifestes veranlaßt; 3) wenn der Schiffer auf dem, nicht etwa durch augenscheinlichen Nothstand und Beobachtung der für diesen Fall vorgeschriebenen Maaßregeln gerechtfertigten Versuche einer Anlegung an verbotenen Uferstellen oder gar einer vorher nicht angezeigten Ein- oder Ausladung sich betreten läßt.

§. 28. Für jede, den Weserzoll nach vollem Normalsaße entrichtende, von einem Orte zum andern auf der Weser lediglich transitirende Schiffsladung, ist also zur Abfertigung an jeder dazwischen liegenden Erhebungsstätte, in der Regel nichts weiter erforderlich, als: 1) Beibringung des, nach der weiter unten vorgeschriebenen Form eingerichteten, Ladungsmanifestes abseiten des Schiffers, und Prüfung abseiten der Behörde, ob jene Form überall beobachtet worden; 2) generelle, d. h. ohne Oeffnung und, so viel als möglich, ohne Verrückung der Colli vorzunehmende Revision der Ladung durch den Erheber, zur Ermittelung des §. 27. 2. erwähnten Verdachtsgrundes; 3) Zahlung des tarifmäßigen Weserzolls nach dem Normalsage pro Schiffspfund des im Manifeste angegebenen und als richtig anerkannten Ladungsgewichts; 4) Bemerkung der anerkannten Richtigkeit und geleisteten Zahlung, so wie des Tages und der Stunde der Ankunft und Abfertigung auf dem Manifeste von Seiten der betreffenden Behörde; 5) Ausstellung einer besondern, beständig in den Händen des Schiffers bleibenden und zu seiner Legitimation dienenden, Quittung nach dem Schema in Anlage E.

§. 29. Die in dem vorstehenden S. beschriebenen Abfertigungen soll jede Empfangsbehörde so schnell als möglich, und spätestens binnen drei Stunden für jeden Schiffszug, nach erhaltener Anzeige von dessen Anwesenheit, bei Fünf Thaler Ordnungsstrafe für jeden Contraventionsfall, zu bewirken verpflichtet sein, jedoch nur zwischen Sonnen- Auf- und Untergang, und dergestalt, daß wenn mehrere Schiffszüge zugleich ankommen, die Frist für jeden folgenden erst von der beendigten Abfertigung des vorangehenden läuft. Die Schiffer können indessen nur dann verlangen, daß die Abfertigung in drei Stunden geschehe, wenn sie eine richtige Abschrift des Manifestes bei dem ersten Zollamte eines jeden Staats übergeben. Im entgegengesezten Falle muß derjenige Zeitraum hinzutreten, welcher zur Anfertigung einer Abschrift erforderlich ist.

Nachwägungen und materielle Verificationen sollen den im §. 28. be= schriebenen Abfertigungen jederzeit nachstehen.

§. 30. Jeder Empfangsbeamte, welcher durch einen, bei seiner generellen Ladungsrevision, nach §§. 27. 2. und 28. 2. gegen die Richtigkeit des Manifestes ihm aufstoßenden Verdacht, zur Anstellung einer Nachwägung oder materiellen Verification der ganzen Ladung, oder eines Theils derselben sich veranlaßt findet, muß die Dringlichkeit und Erheblichkeit seines Verdachts nachher, auf Erfordern, zu justificiren im Stande sein, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe.

§. 31. Wenn der Führer einer Schiffsladung Waaren, welche nach

§. 17. nur einem Bruchtheile des Normalsaßes unterworfen sind, bei sich zu haben declarirt, und für selbige den betreffenden geringern Tariffag in Anspruch nimmt, so ist er verbunden, der Empfangsbehörde die vollständige Ueberzeugung zu verschaffen, daß jene Waaren wirklich diejenigen sind, wofür er sie ausgiebt. Es ist also hinsichtlich ihrer, die Behörde zur materiellen Verification, mit Darlegung und Oeffnung der einzelnen Colli, berechtigt; Sache des Schiffers bleibt es, seine Ladung so einzurichten, daß die Ueberzeugung von wirklicher Anwesenheit der zum geringeren Tarifsage berechtigten und declarirten Waaren — als worauf es hier allein ankommt der Behörde auf die kürzeste und einfachste Weise gewährt werden könne.

§. 32. Wo die materielle Verification aus der angegebenen Ursache stattfindet, soll sie unfehlbar binnen drei Stunden, nachdem zur Abfertigung des Schiffers geschritten worden, angefangen und nach Möglichkeit beschleunigt werden.

§. 33. Wenn das Schiff rein transitirt, ohne Ab- und Zuladung, so soll eine materielle Verification wegen der zum geringeren Tariffage angemeldeten Waaren jedenfalls nur Einmal in jedem Territorio vorgenommen werden, und ihr auf dem Manifeste verzeichnetes Resultat bei allen übrigen Empfangsstätten desselben Gebiets für richtig gelten.

§. 34. Nachwägungen oder materielle Verificationen, welche wegen sich ergebenden Verdachts einer Unrichtigkeit des Manifestes vorgenommen wer den, sollen gleichfalls in der §. 32. angegebenen Art geschehen. Hat sich aber das Manifest als unrichtig ergeben, so eristirt die Vermuthung beabsichtigter Defraudation nicht nur des Weserzolls, sondern auch der innern Zoll- und Verbrauchssteuer des betreffenden Staats mit allen ihren gesezlichen Folgen, jedoch nur in Bezug auf den Schiffer und den unrichtig declarirt befundenen Theil seiner Ladung.

§. 35. Materielle Verificationen, welche nach §. 27. 3. wegen begründeten Verdachts einer Contravention gegen das innere Zoll- und Verbrauchssteuer-System eines Territoriums stattfinden müssen, werden nach den Gesezen dieses Systems behandelt.

§. 36. Das Resultat aller geschehenen Nachwägungen oder materiellen Verificationen, so wie bei den zum geringeren Tariffage declarirten Waaren, der darnach geleisteten Zahlung, wird von jeder Zollstätte auf dem Manifeste bemerkt.

§. 37. Wenn die Bestimmung eines Schiffes, auf derselben Fahrt, successiv an mehrere Orte lautet, wo es ein oder ausladen soll, so muß an jedem derselben, das Gewicht der geschehenen Ein- oder Ausladung für jedes Collo durch die dazu ernannte Behörde, welche die contrahirenden Staaten sich gegenseitig bekannt machen werden, auf dem Manifeste certifizirt werden. Das nächstfolgende Erhebungsamt prüft die formelle Richtigkeit dieses Certificats, und verfährt dann übrigens nach den betreffenden vorstehenden Bestimmungen.

§. 38. Ausladungen dürfen überhaupt nur in Gemäßheit der Declarationen des Manifestes vom Orte der Einladung oder einer etwa bei dem zunächst berührt werdenden Zollamte nachträglich beigebrachten glaubwürdigen Abänderung seiner desfallsigen Bestimmung, immer jedoch nur an den dazu gefeßlich erstatteten Orten und unter Aufsicht der dazu ernannten Behörden geschehen. Das Gefäß muß seine Abfertigung von der Land-, Zoll- und Steuerbehörde, welche jedoch jederzeit nach Möglichkeit beschleunigt werden soll, auf der Anlegestelle abwarten, ohne, evidenten Nothstand ausgenommen, seinen Plag verändern zu dürfen.

Ist Leichterung erforderlich, und sollen dazu Fahrzeuge genommen werden, die nicht zum Schiffszuge selbst gehören, so müssen deren Führer zuvor bei

der nächsten Ortsbehörde desjenigen Gebiets, wo die Leichterung geschieht, Anzeige davon machen. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses §. begründet den Verdacht einer Defraude gegen das Land, Zoll- und Steuersystem des betreffenden Staats, und seine geseßlichen Folgen.

§. 39. Die zur Legitimation des Schiffers an den Erhebungsstätten dienenden, in den vorstehenden §§. erwähnten Ladungs-Manifeste sollen, nach dem sub F. anliegenden und beispielsweise ausgefüllten Schema, unter Richtigkeitsattest der dazu von jedem Staate ernannten und den übrigen Staaten bekannt zu machenden Behörde, abgefaßt und in der Regel am Einladungsorte genommen werden. Schiffer jedoch, welche mit einer aus Seeschiffen unmittelbar gehobenen Ladung bei Bremen vorbei, aufwärts transitiren wollen, haben die Wahl, entweder an einem Ladungsplaze unterhalb Bremen oder erst zu Bremen selbst ihr Manifest sich ausstellen zu lassen.

Eine gleiche Wahl zwischen einer unterhalb Bremen oder zu Bremen. befindlichen Behörde soll Schiffern, welche in die Weser einkommen und etwa mit ihrer Ladung, Bremen vorbei, aufwärts transitiren wollten, zustehen. Am lezten Ausladungsorte wird, nach gehöriger Verification, das Manifest zu den Acten der angeordneten Behörde gegeben und daselbst aufbewahrt.

Der zur directen Ueberladung in Seeschiffe, oder auch etwa zur eigenen. Weiterführung in See oder über die Watten, stromabwärts transitirende Schiffer muß, bei 50 Thlr. Strafe, entweder zu Bremen, oder an einem der unterhalb Bremen am Ufer befindlichen Ladungspläße, sein Manifest bei der Behörde deponiren und der Schluß-Verification sich unterwerfen: wofür er jedoch, eben so wie in den vorgedachten Fällen bei der Auffahrt, etwaige Krahn- und Waagegebühren ausgenommen, nichts zu bezahlen hat.

Besteht die Ladung eines Schiffes in Holz, oder ist es ein Floß, so muß das Manifest ein genaues Verzeichniß aller bei sich führenden Stämme und andern Holzsorten, mit Bemerkung des cubischen Inhalts, enthalten.

§. 40. Jeder der contrahirenden Staaten hat das Recht, Pläge innerhalb seines Gebietes zu bestimmen, an denen allein überhaupt angelegt werden darf, auch wenn von keiner Ab- oder Zuladung die Rede ist.

Jede Anlegung an einem nicht dazu verstatteten Orte den einzigen Fall augenscheinlichen und sofort bei der nächsten Ortsbehörde des betreffenden Staats angemeldeten Nothstandes ausgenommen - begründet den Verdacht beabsichtigter Defraudation des innern Zoll- und Steuersystems, und seine geseßlichen Folgen.

Von den in einem Staate verstatteten Liege- und Ladeplägen muß ein Verzeichniß in jeder Zollstätte des betreffenden Staates angeschlagen werden.

§. 41. Jeder der contrahirenden Staaten hat das Recht, in Fällen, wo er für das Interesse seiner Landzölle oder Verbrauchssteuern es nüglich erachtet, innerhalb seines Gebiets, einen Begleiter auf transitirende Schiffe zu sezen. Doch darf aus Anwendung dieser Maaßregel für den Schiffer weder irgend ein durch gegenwärtige Acte nicht gerechtfertigter Aufenthalt, noch irgend eine Ausgabe, noch irgend eine nicht ohnehin schon ihn gesetzlich treffende Beschränkung erwachsen.

Diejenigen Staaten, welche eine solche Begleitung für nöthig erach ́en, werden, wenn die Aufnahme oder die Entlassung der Begleiter an andern Punkten, als in den Zollstätten erforderlich ist, die Orte bekannt machen, wo solche erfolgen soll. Der Schiffer ist verpflichtet, dort anzulegen und, nach erfolgter Anmeldung, eine Stunde auf Ankunft oder Abgang der Begleiter zu warten.

IV. Von den Maaßregeln gegen natürliche SchiffahrtsHindernisse und Unglücksfälle.

§. 42. Alle Staaten, welche eine Hoheit über das Strombette der Weser ausüben, verpflichten sich, jeder in den Grenzen seines Gebiets, alle im Fahrwasser der Weser sich findenden Schiffahrtshindernisse, ohne allen Verzug, auf ihre Kosten wegräumen zu lassen, und keine die Sicherheit der Schiffahrt gefährdenden Strom- und Uferbauten zu gestatten.

Für die Fälle, wo die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Landesherren gehören, sind die contrahirenden Staaten übereingekommen, es bei der bisherigen Observanz zu lassen, vorkommende Beschwerden aber bei der Revisionscommission zur Sprache zu bringen.

S. 43. Sollte ein Schiff oder dessen Mannschaft verunglücken, so sind die Ortsobrigkeiten verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Rettungs- und Sicherungsanstalten, so schnell als möglich, getroffen werden.

Zu diesem Ende machen die contrahirenden Staaten sich anheischig, die Lokalbehörden mit der nöthigen allgemeinen Instruction im Voraus zu versehen, und die deshalb bestehenden besondern Verordnungen zu erneuern. Sollte ein Strandrecht irgendwo an der Weser ausgeübt werden, so wird solches hierdurch für immer aufgehoben.

V. Vom Leinpfade.

§. 44. Alle Staaten, welche eine Hoheit über das Strombette der Weser ausüben, machen sich anheischig, eine besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß auf ihrem Gebiete der Leinpfad überall in guten Stand gesezt, darin erhalten und, so oft es nöthig sein wird, ohne einigen Aufschub, auf Kosten desjenigen, den es angeht, wieder hergestellt werde, damit in dieser Beziehung der Schiffahrt nie ein Hinderniß entgegenstehe.

§. 45. Hingegen sollen die Schiffer, bei eigner Verantwortlichkeit zum Schadensersaße und angemessener Polizeiftrafe, dafür haften, daß durch ihre Pferdetreiber vom Leinpfade überall fein anderer Gebrauch, als eben der zum Linienzuge erforderliche, gemacht, und auch in der Nachbarschaft desselben kein Schade verübt werde.

Sie haben die in dieser Hinsicht von den einzelnen Uferstaaten etwa zu erlassenden Special-Polizei-Reglements zu befolgen, welche übrigens mit keiner ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Acte im Widerspruche stehen dürfen.

§. 46. Es wird gänzlich der freien Wahl der Schiffer überlassen, an welchen und bis zu welchen Orten, und von den Unterthanen welches der contrahirenden Staaten, sie ihre Linienzugskräfte an Pferden oder Menschen. in freier Vereinigung über den Gestellungspreis dingen wollen und können, mit einziger Ausnahme der diese Regel theilweise beschränkenden Bestimmung im §. 11. Nr. 6.

§. 47. Ob, wie in einigen der contrahirenden Staaten bisher die Gewohnheit bestanden hat, die Linienzüge zur leichteren Verhütung und eventuell zur Taration vorkommender Beschädigungen, durch Achtsleute auch fernerhin begleitet werden sollen, hängt zwar vom Ermessen jedes Uferstaates ab; doch ist vereinbaret, daß künftig durch solche Begleitung den Schiffern weder irgend eine Ausgabe, noch irgend ein Aufenthalt verursacht werden darf. §. 48. Die Ueberseßung der Linienzugspferde von einem Ufer auf das andere ist Sache des Schiffers, darf aber nur an den dazu verordneten Pläzen geschehen.

VI. Von den Nebenflüssen.

§. 49. Die Anwendung oder Ausdehnung der Bestimmungen dieser Convention auf Nebenflüsse, welche das Gebiet verschiedener Staaten trennen

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