oder durchströmen, so weit nicht besondere Umstände entgegenstehen, bleibt den betreffenden Staaten zum besonderen Abkommen überlassen. VII. Von Ausführung der Weser-Schiffahrts Acte und fünftiger Revision derselben. * §. 50. So weit durch gegenwärtige Convention Bestimmungen getroffen sind, hat es bei denselben, ohne Rücksicht auf bisher bestehende SpecialVerträge, Geseze, Verordnungen, Privilegien und Gebräuche, sein alleiniges Bewenden. * §. 51. Diese Schiffahrts - Acte soll, nach erfolgter Ratification, von allen contrahirenden Staaten öffentlich durch den Druck bekannt gemacht werden, und mit dem 1. März 1824. in volle Wirksamkeit treten. §. 52. Ein im Ort des Zollamts oder möglichst nahe wohnender, dem richterlichen Dienste vorstehender, Beamter soll zur summarischen Behandlung und Entscheidung folgender Gegenstände bestellt und verpflichtet werden: 1) über alle Zoll Contraventionen und die hierdurch verwirkten Strafen, in sofern der Schiffer derselben sich nicht freiwillig unterwirft; 2) über Streitigkeiten wegen Zahlung der Zoll, Krahn, Waage, Hafen- und der gleichen Gebühren und deren Betrag; 3) über die von Privatpersonen unternommene Hemmung des Leinpfades; 4) über die beim Schiffsziehen veranlaßte Beschädigung an Wiesen und Feldern, so wie überhaupt jeden Schaden, den Flößer oder Schiffer während der Fahrt oder beim Anlanden durch ihre Fahrlässigkeit Andern verursacht haben möchten; 5) über den Betrag der Bergelöhne und anderer Hülfsvergütigungen in Unglücksfällen, in sofern die Interessenten darüber nicht einig sind. Namen und Wohnort des Zollrichters sollen in der Zollstätte angeschlagen werden. §. 53. Auch verbinden sich die contrahirenden Staaten, den dazu angeordneten Zollbeamten und Zollrichtern die Weisung zu ertheilen, daß, wenn ein oder mehrere Zollbeamten eines der andern Staaten bei ihnen darauf antragen sollten, die Schiffer anzuhalten, um die Nachbezahlung der umgangenen Gebühren zu bewirken, welche, im Falle eines Widerspruchs von Seiten des Schiffers, immer nur auf den Grund der Entscheidung eines competenten Zollrichters erfolgen kann, diesem Ansuchen gewillfahret werden. soll; so wie auch, auf Verlangen, die Resultate der vorgenommenen Revisionen längs des ganzen Weserstroms, und jede andere gewünschte Ausfunft einander bereitwilligst mitzutheilen. * §. 54. Nachdem gegenwärtige Convention in Wirksamkeit getreten sein wird, soll sich von Zeit zu Zeit eine Revisions-Commission in irgend einer der an der Weser belegenen Städte vereinigen, zu welcher von jedem der contrahirenden Staaten ein Bevollmächtigter delegirt, und deren Vorsiz durch Stimmenmehrheit bestimmt wird. Der Zweck und die Wirksamkeit dieser Revisions Commission sind, sich von der vollständigen Beobachtung der gegen Zu §. 50. Soweit durch gegenwärtiges Protokoll keine Abänderungen ausgesprochen worden sind, behält es bei den Bestimmungen der Weserschiffahrtsacte sein alleiniges Bewenden. Zu §. 51. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Protocolls sollen mit dem 1. Mai 1826 nach binnen drei Monaten a dato vorhergegangener allseitiger Genehmigung, auf allen Punkten der Weser in volle Wirksamkeit gesezt, und zu dem Zweck durch den Druck öffentlich bekannt gemacht, auch den betreffenden Behörden mitgetheilt werden. Zu §. 54. Die nächste Revisions-Commission wird sich am 1. Mai 1829 zu (Hannöverisch) Münden versammeln. zur Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag gebracht worden sind; so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten Bestimmungen wärtigen Convention zu überzeugen, und einen bleibenden Vereinigungspunkt zwischen den contrahirenden Staaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maaßregeln, welche, nach neuerer Erfahrung, Handel und Schiffahrt ferner erleichtern können, zu berathen. Diese wird jeder Bevollmächtigte bei seiner Regierung, zur Bewirkung eines Beschlusses, in Vorschlag bringen. Die erste dieser Revisions Commissionen wird unmittelbar nach Ablauf des ersten Jahres der Wirksamkeit dieser Acte, zu Bremen sich versammeln; Zeit und Ort der nächstfolgenden aber, jedesmal durch die nächst vorhergehende bestimmt werden. §. 55. Die vorbehaltenen Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen spätestens binnen drei Monaten vom heutigen Tage an gerechnet, gegen einander ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen ist diese Schiffahrts - Acte von sämmtlichen Bevollmächtigten ihrer Allerhöchsten, Höchsten und Hohen Committenten unterzeichnet, und mit ihren Privatsiegeln bedruckt worden. So geschehen Minden, den 10. September 1823. hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden und Unterthanen, soweit es diese angeht, anweisen, sich genau darnach zu richten. Zu mehrerer Bekräftigung dessen, haben Wir diese Unsere GenehmigungsUrkunde, von welcher nur Ein Eremplar, Behufs der Niederlegung in das gemeinschaftliche Archiv der Weser - Uferstaaten, ausgefertigt worden ist, eigenhändig unterschrieben und mit Unserem größeren Staatssiegel versehen lassen. So geschehen zu Berlin, den 14. Februar 1826. Verzeichniß der durch die Weser - Schiffahrtsacte beibehaltenen Zollstätten an der Weser, mit specificirter Angabe der daselbst zu erhebenden Zollsäge. Bemerkung. Nur bei den im §. 16. der Weseracte benannten und hier durch gesperrte Lettern bezeichneten Eilf Zollstätten ist der Schiffer, in Beziehung auf AbgabenErhebung, anzuhalten verpflichtet. Zugleich sind aber die aufgehobenen und mit ihnen combinirten Zollstätten deshalb wieder aufgeführt, weil in Fällen, wo das transitirende Schiff nicht bei allen früher bestandenen Zollstätten vorbeigeführt wird, auch nur für diejenigen, welche es wirklich passirt, der Zollsag in nachstehendem Verhältnisse erhoben werden soll; er ist zu erheben vom .. Brutto: A. Für Preußen. 1. Zu Beverungen, und zwar: a) für Beverungen 8 Pf., b) für Hörter, zusammen 9 Pf. II. Zu Minden, und zwar: a) für Vlotho 9 Pf., b) für Hausberge 81, c) für Minden, d) für Petershagen 9, e) für Schlüsselburg 81, zusammen 354 Pf. oder 2 gr. 114 Pf. Für Hannover. 1. Zu Lauenförde, aber blos in der Niederfuhr, die Ausfuhr ist daselbst in der Regel frei, und zwar: a) für Lauenförde 9 Pf., b) für Polle 4, c) für Grohnde 5, d) für Ohsen 5, e) für Hameln 28; Pf., zusammen 517 Pf. oder 4gGr. 31 Pf. Wird Lauenförde in der Niederfuhr nicht berührt, sondern nur Polle, Grohnde, Ohsen und Hameln, einzeln oder sämmtlich: so wird zu Hameln, als beibehaltener Zollstätte, der vorbemerkte Zollsah sowohl für Hameln, als für die berührten eingegangenen Zollstätten erhoben; und eben so wird im entgegengeseßten Falle derselbe Zollsaß zu Lauenförde ausnahmsweise in der Aufführ erhoben, wenn Hameln nicht berührt wird, sondern Lauenförde entweder allein, oder auch zugleich mit einer oder mehreren der zwischenliegenden eingegangenen Zollstätten. II. Zu Hameln, aber blos in der Ausfuhr, die Niederfuhr ist daselbst in der Regel frei, und zwar: a) für Hameln 283 Pf., b) für Chsen 5, c) für Grohnde 5, d) für Polle 5, e) für Lauenförde 9, zusammen 51 Pf. oder 4 gGr. 34 Pf. Wird Hameln in der Ausfuhr nicht berührt, sondern nur Ohsen, Grohnde, Polle und Lauenförde, einzeln oder sämmtlich: so wird zu Lauenförde, als beibehaltener Zollstätte, der nebengesezte Zollsaß sowohl für Lauenförde, als für die berührten eingegangenen Zollstätten erhoben; und eben so wird im entgegengesezten Falle derselbe Zollsaß zu Hameln ausnahmsweise in der Niederfuhr erhoben, wenn Lauenförde nicht berührt wird, sondern Hameln entweder allein oder auch zugleich mit einer oder mehreren der zwischenliegenden eingegangenen Zollstätten. III. Zu Stolzenau, aber blos in der Niederfuhr; die Auffuhr ist daselbst in der Regel frei; und zwar: ») für Stolzenau 6 Pf., b) für Landsbergen 6, ) für Nienburg 6, d) für Hoya 6, e) für Intschede 8, f) für Dreye 10 Pf, zusammen 42 Pf. oder 3gGr. 6 Pf. Wird Stolzenau in der Niederfuhr nicht berührt, sondern nur Landsbergen, Nienburg, Hoya, Intschede und Dreve, einzeln oder sämmtlich, so wird der nebengesezte Zollsaß zu Dreye, als beibehaltener Zollstätte, sowohl für Dreye, als für die berührten eingegangenen Zollstätten, erhoben, und eben so wird im entgegengesezten Falle zu Stolzenau derselbe Zollsaß ausnahmsweise in der Ausfuhr erhoben, wenn Dreye nicht berührt wird, sondern Stolzenau entweder allein, oder auch zugleich mit einer oder mehreren der zwischenliegenden eingegangenen Zollstätten. IV. Zu Dreye, aber blos in der Auffuhr; die Niederfuhr ist daselbst in der Regel frei; und zwar: a) für Dreye 10 Pf., b) für Intschede 8, c) für Hoya 6, d) für Nienburg 6, e) für Landsbergen 6, f) für Stolzenau 6 Pf., zusammen 42 Pf. oder 3 gGr. 61 Pf. Wird Dreye in der Ausfuhr nicht berührt, sondern nur Intschede, Hoya, Nienburg, Landsbergen und Stolzenau, einzeln oder sämmtlich (wie solches namentlich mit den zu Hutbergen einzuladenden und aufwärts gehenden Gütern der Fall ist), so wird der nebengesezte Zollsaß zu Stolzenau, als beibehaltener Zollstätte, sowohl für Stolzenau, als für die berührten eingegangenen Zollstätten erhoben; und eben so wird im entgegengesezten Falle derselbe Zollsaß zu Dreye ausnahmsweise in der Niederfuhr erhoben, wenn Stolzenau nicht berührt wird, sondern Dreye entweder allein, oder auch zugleich mit einer oder mehreren der zwischenliegenden eingegangenen Zollstätten. C. Für Kurhessen. 1. Zu Gießelwerder 11 Pf. 11. Zu Rinteln (für Rumbeck und Rinteln zusammen genommen) 191⁄2 Pf., zusammen 30; Pf. oder 2gGr. 61 Pf. D. Für Braunschweig. Zu Holzminden 12 Pf. oder 1 gGr. F. Für Bremen. Zu Bremen 45 Pf. oder 3 gGr. 9 Pf. Recapitulation. 2. Convention ad §. 15. der Weser-Acte. 10. September 1823. Nachdem bei dem, unter heutigem Datum erfolgten Abschluß der WeserSchiffahrtsacte zu §. 15. derselben, zwischen den dazu Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Preußen einerseits, und der freien Hansestadt Bremen andererseits, die besondern Rechte zur Sprache gekommen, welche die Stadt Minden aus dem Vertrage besitzt, der zwischen besagter Stadt und der freien Hansestadt Bremen am 26. August 1769 rechtsverbindlich abgeschlossen worden: und nachdem man sich gegenseitig darüber erklärt hat, wie es nicht die Absicht sei, durch die Stipulation des besagten Artikels 15. der Weseracte weder königlich preußischer Seits die Stadt Minden an ihren durch den Vertrag von 1769 erworbenen Gerechtsamen verlieren zu lassen, noch Stadt-Bremischer Seits sich mit Nachtheil derselben zu bereichern: so ist zur genaueren Bekräftigung dessen, gleichzeitig mit der Weseracte, nachstehende Separatconvention zwischen den vorgedachten Bevollmächtigten beider Staaten verabredet und geschlossen worden. §. 1. Der Artikel 15. der Weseracte findet, hinsichtlich der darin für Bremen bestimmten Abgabe, vorläufig auch auf transitirende Schiffe und Waaren, welche der Stadt Minden und ihren Einwohnern gehören, ebenso wie auf die der übrigen königlich preußischen Unterthanen seine volle Anwendung. §. 2. Würde aber die Stadt Minden nachzuweisen im Stande sein, daß mindensche Schiffe und Güter, durch den nach §. 15. der Weseracte bestimmten bremer Zollsaß, während eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren im Ganzen höher besteuert gewesen, als sie es, nach den Bestimmungen des Vertrags vom 26. August 1769 gewesen sein würden, so übernimmt die freie Hansestadt Bremen für die Vergangenheit jede danach liquidable Entschädigung, von dem Augenblicke an, wo die Weseracte in Vollziehung getreten sein wird, der Stadt Minden und deren Einwohnern zu leisten; in welchem Falle es der besagten freien Hansestadt Bremen sodann zugleich obliegen wird, für die Zukunft entweder eine verhältnißmäßige Herabsehung ihres im §. 15. der Weseracte bestimmten Zollsages für mindensche Schiffer und Güter, oder nach ihrer Wahl, die Wiedereinführung der im Jahre 1769 vereinbarten Abgaben-Tarife für selbige eintreten zu lassen. §. 3. Die Liquidität eines solchen Entschädigungs-Anspruchs der Stadt Minden für sich oder ihre Einwohner soll, entstehenden Falls, vorab im Wege der Sühne, unter Vermittelung der für die Stadt Minden competenten königlich preußischen Regierung festzustellen versucht werden. §. 4. Gelänge der Sühneversuch nicht, so soll die Feststellung durch eine schiedsrichterliche Behörde erfolgen, über welche beide contrahirende Theile binnen 6 Wochen, nach darauf gemachtem Antrage, sich zu einigen versprechen. §. 5. In jedem Falle soll aber derjenige Entschädigungs-Anspruch zu Bremen als vollkommen liquide anerkannt werden, welchen etwa die Stadt Minden gegen den königlich preußischen Fiscus, im gewöhnlichen Gange des Prozesses, vor der competenten Gerichtsbehörde rechtskräftig in dieser Angelegenheit erstritten hätte: vorausgesezt jedoch, daß der königlich preußische Fiscus, wenn jemals ein solcher Prozeß abseiten der Stadt Minden wider ihn angefangen werden möchte, die freie Hansestadt Bremen davon benachrichtigt haben wird, um ihre Rechte interveniendo cabei wahrnehmen zu können. §. 6. Endlich reservirt sich die freie Hansestadt Bremen die Befugniß, nach Ablauf von wenigstens fünfzehn Jahren, nachdem die Weseracte in Vollziehung getreten sein wird, die Stadt Minden zu einer Erklärung aufzufordern: ob sie es nach den bis dahin gesammelten Erfahrungen gerathen finde, sich den Bestimmungen des §. 15. der Weseracte, hinsichtlich des Bremer Zollsages definitiv anzuschließen, und demgemäß den Stipulationen des Vertrages von 1769, so weit sie das Bremer Abgabenwesen betreffen, zu entsagen bereit sei? und dafern die Stadt Minden sich dazu nicht verstehen möchte, alsdann für dieselbe, statt des Zollsages der Weseracte die Abgabensäße des Vertrages von 1769 ohne Weiteres wieder in Kraft treten zu lassen. §. 7. Gegenwärtige Uebereinkunft soll zwischen Preußen und Bremen. ebenso gelten, als wenn sie der Weseracte wörtlich einverleibt worden wäre. Auch soll die Ratification derselben gleichzeitig mit derjenigen der Weseracte zwischen beiden Theilen ausgewechselt werden. Urkundlich dessen ist diese Separatconvention von den Bevollmächtigten beider Staaten eigenhändig unterschrieben und besiegelt worden. So geschehen Minden, den 10. September 1823. 3. Genehmigungs - Urkunde der in dem Schlußprotocolle der WeserschiffahrtsCommission, d. d. Nenndorf, den 16. August 1839, enthaltenen ergänzenden Bestimmungen der Weserschiffahrts-Acte vom 10. September 1823. 22. October 1839. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von PreuBen 2c. 2. thun fund und fügen hiermit zu wissen: Da in Folge des Artikels 54. der am 10. September 1823 zu Minden abgeschlossenen Weserschiffahrts-Acte von Zeit zu Zeit eine Commission sich versammeln soll, um sich von der vollständigen Beobachtung jener Convention zu überzeugen, einen Vereinigungspunkt zwischen den Uferstaaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maaßregeln, welche nach neuerer Erfahrung Handel und Schiffahrt ferner erleichtern könnten, zu berathen, und nachdem abermals ein Zusammentritt der Revisions-Commission Statt gefunden hat, Uns demnächst aber von Unserm Bevollmächtigten die nachfolgenden, mit den Bevollmächtigten der übrigen WeseruferStaaten verabredeten ergänzenden Bestimmungen der Weser-Schiffahrtsacte, welche wörtlich also lauten: Art. 1. 3u §. 2. der Weserschiffahrts-Acte und zu Artikel 1. des Schlußprotocolls der Weserschiffahrts-Revisionscommission zu Bremen vom 21. December 1825. Das vorschriftsmäßige Niederlassen der Fährlinien, um den Schiffern bei der Auf- und Niederfahrt die sofortige ungehinderte Vorbeifahrt zu gestatten, muß ohne Zeitverlust vorgenommen werden, sobald die Schiffe in einer von der betreffenden Behörde nach Maaßgabe der Localität festzusehenden und durch Aufrichtung eines Pfahls am Ufer zu bezeichnenden Entfernung von der Fähre angelangt sind und ein ihnen vorzuschreibendes Signal gegeben haben. Die desfallsige Verpflichtung der Inhaber der Fähranstalten ist nicht auf die Tagesstunden beschränkt, sondern sie sind gehalten, derselben zu jeder Zeit, mithin auch vor Sennenaufgang und nach Sonnenuntergang unweigerlich nachzukommen. Den Fährinhabern ist verboten, ihre Fähren da queer in dem Strome stehen zu lassen, wo Schiffe am Ufer vorüberfahren müssen. Art. 2. ad §. 6. der Weserschiffahrts-Acte. Dieser Paragraph fällt für die Zukunft weg und ist statt desselben die nachstehende Bestimmung vereinbart worden: Die Zahl der Schiffe eines Eigenthümers ist nicht beschränkt, eben so wenig als die den Schiffen zu gebende Form und Einrichtung, unbeschadet der in den §§. 4. und 5. der Weserschiffahrts-Acte enthaltenen Bestimmungen. |