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Es ist verboten, an die Schiffe Balfen zu hängen, um solche auf diese Weise zu transportiren.

Art. 3. ad §. 13. der Weserschiffahrts-Acte ist in der zu demselben gehörigen Tabelle, Anlage B. sub A. 3. statt der Worte: „Alles preubische Courant", zu sehen: „Das im 21 Fl.-Fuß ausgeprägte Courant der Weser-Uferstaaten."

Art. 4. ad Art. 5. der Weser schiffahrts-Ergänzungsacte vom 21. December 1825. Der Art. 5. der Weserschiffahrts-Ergänzungsacte vom 21. December 1825 ist modificirt, wie folgt: 1) Auf die Hälfte des Weserzolls. Alaun, Anis, Blech (Eisen-), Blut, Eier, Eisenwaaren in der Niederfuhr, Essig (inländischer), Farbehölzer, Fische (lebendige und grüne), Gartengewächse (mit Ausnahme von Sämereien, Bohnen und Kartoffeln), Harz, Rienruß, Kreide (ganze und gemahlene), Kümmel, Leinsaat," "Leinwand (inländische), Milch, Obst (trockenes), Pech, Salz (Küchen-, inländisches), Schmirgel, Stärke, Stuhlrohr, Theer, Trippel, Vitsbohnen, Zunder, Feuerschwamm.

2) Auf ein Viertel des Weserzolls. Asche (Perl-, Waid-, Pott-), auch Aschenkalf, Blei, Bohnen (außer Vitsbohnen), Bomben, Borsten, Braunstein, Drath (eiserner), Eichenborke (ganze und gemahlene), Eisen (Stab- und Guß-), Gußwaaren (ciserne), Erbsen, Garn (leinenes), Getreide aller Art, Glas aller Art (inländisches), Glasgalle, Glätte, Graupen, Gries, Grüße, Hirse, Holzkohlen, Kanonen, Kisten und Fastagen (lecre), Kugeln (ciserne), Linsen, Malz, Marmor (roher), Mehl, Mennige, Metall-Erden, Mörser (Bomben-), Muschelkalk, Obst (frisches), Pottloh, Rappsaat und alle Rübölkörner, Schilf und Dachrohr, Seegras, Stahl, Wicken, Zink (gewalztes).

3) Auf ein Achtel des Weserzolls. Asche (unausgelaugte), Bolus, Eisen (altes), Eisen (Roh- und Bruch-), Erze (rohe, einschließlich Bleierz), Gras, Heu, alles inländische (nordeuropäische) Bau- und zuge schnittene Nugholz, von welcher Gattung es auch sein mag (blos mit Ausschluß der zu 24 tarifirten Brenn-, Busch- und Faschinenhölzer 2c. 2c., so wie der dem vollen Normalsage unterliegenden ausländischen Holzgattungen für Tischler und der zu 1⁄2 tarifirten Farbehölzer), Farbe-Erde, irdene Waare (ordinaire), Holzwaare (grobe), Kalk und Gyps, Kandieskistenbretter, Kartoffeln, Knicker, Ocker, Oelkuchen, Packmatten von Schilf und Bast, Pfeiffen (irdene), Schmelztiegel, Soda, Stroh, Wachholderbeeren, Zink in Blöcken.

4) Auf ein Bierundzwanzigstheil des Weserzolls. Asche (ausgelaugte), Austerschaalen und Muschelschaalen aller Art, Bäume zum Verpflanzen, Brenn, Busch- und Faschinenholz aller Art, einschließlich der Schlagt und Zaunpfähle, des Brandholzes für Böttger-Arbeit und des Ruthenholzes für Korbmacher-Arbeit, so wie auch der Birkenbesen und Haidbesen, Cement, Dachschiefer, Flaschenkeller, Glasscherben, Kohlen (Braunund Stein), Mergel, Mist und Dünger, Sand nebst Grand, Kies und aller gemeinen Erde, auch Thon und Pfeifen-Erde, Steine (sowohl gebrannte Ziegel- und Back-, als Mühl-, Schleif, Sollinger, wie auch behauene oder unbehauene inländische Bruch und Feldsteine aller Art), desgleichen aus gemeinem inländischen Material gefertigte steinerne Tröge, Kümpe, Krippen, Leichensteine 2c., Torf und Traß.

Art. 5. ad §. 18 der Weserschiffahrts-Acte. Dieser Paragraph ist gegenwärtig dahin vereinbart worden: „Lebendige vierfüßige Thiere und Vögel sind keiner Verzollung unterworfen; Bäume zum Verpflanzen werden nach dem Tariffaße des Faschinenholzes verzollt."

Art. 6. ad §. 50. der Weserschiffahrts Acte. Bei den Bestimmungen der Weserschiffahrts-Acte und den dieselben modificirenden oder

ergänzenden Bestimmungen des Revisions - Schluß- Protocolls vom 21. December 1825. behält es sein alleiniges Bewenden, soweit dieselben durch gegenwärtiges Protocoll nicht ausdrücklich abgeändert werden.

Art. 7. ad §. 51. der Weserschiffahrts - Acte. Die Bestim mungen des gegenwärtigen, unter Vorbehalt der Ratification vereinbarten Protocolls sollen nach vorgängiger, binnen drei Monaten vom heutigen Tage an entgegen zu sehender, allseitiger Genehmigung mit dem 1. März 1840. in Vollzug gesezt und zu dem Ende bis dahin in allen Weserufer-Staaten publicirt werden. Art. 8. ad §. 54. der Weserschiffahrts - Acte. Die nächste Revisions-Commission wird sich am 1. August 1842. zu Karlshafen ver

sammeln.

zu Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag gebracht worden sind, so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, die obgedachten Bestimmungen hierdurch genehmigen, auch Unsere Behörden und Unterthanen, so weit es diese angeht, anweisen, sich genau danach zu achten.

Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir gegenwärtige Genehmigungs-Urkunde, von welcher nur Ein Eremplar, Behufs der Niederlegung in das gemeinschaftliche Archiv der Weferufer Staaten ausgefertigt worden ist, eigenhändig unterschrieben und mit Unserem größeren Staats-Siegel versehen lassen.

So geschehen zu Berlin, den 22. October 1839.

4. Handels- und Schiffahrts - Vertrag. 4. October 1828.

(S. Lübeck.)

5. Ucbereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Scpt. 1850.

(S. Baden.)

6. Paßkarten - Convention. 21. October 1850.

(S. Baiern.)

9. Frankfurt.

(S. Zollverein.)

10. Hamburg.

1. Elbschiffahrtsacte v. 23. Juni 1821, nebst den darauf bezüglichen Verträgen. (S. Hannover.)

2. Handels- und Schiffahrtsvertrag. 4. October 1828.

(S. Lübed.)

3. Vertrag zwischen Preußen, Dänemark, Mecklenburg-Schwerin und den freien und Hansestädten Lübeck und Hamburg, die Herstellung einer EisenbahnVerbindung zwischen Berlin und Hamburg betreffend. 8. November 1841,

ratificirt 18. Februar 1842.

Die königlich preußische, die königlich dänisch-herzoglich lauenburgische und die großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung, sowie die Senate der freien und Hansestädte Lübeck und Hamburg, in dem Wunsche übereins stimmend, eine Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg auf dem rechten Ufer der Elbe hergestellt zu sehen, haben zum Behuf einer hierüber

zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt, u. s. w., welche nach vorangegangener Unterhandlung, mit Vorbehalt der Ratification, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Die königlich preußische Regierung erklärt sich bereit, einer Behufs der Herstellung einer Eisenbahnverbindung auf dem rechten Ufer der Elbe zwischen Berlin und Hamburg sich bildenden Actiengesellschaft die Anlegung einer Eisenbahn von Berlin in der Richtung auf Wittenberge oder Perleberg und weiter bis zur mecklenburg-schwerinschen Gränze zu gestatten.

Zur Fortführung dieser Eisenbahn von der preußisch- mecklenburgischen bis zur mecklenburg-lauenburgischen Gränze wird die großherzoglich mecklen burg-schwerinsche Regierung und zur weiteren Fortseßung der Bahn durch das Herzogthum Lauenburg in der Richtung auf Bergedorf, wird die königlich dänische Regierung derselben Actiengesellschaft die Concession ertheilen. Die Senate der beiden freien und Hansestädte werden die Fortführung dieser Bahn durch das beiderstädtische Gebiet bis zu der bereits im Bau begriffenen Hamburg-Bergedorfer Bahn, sowie den Anschluß an die leztge= nannte Bahn, genehmigen und die erforderliche Concession verleihen. Für den Fall, daß die Berlin-Bergedorfer Eisenbahngesellschaft sich mit der HamburgBergedorfer Eisenbahngesellschaft über den Anschluß nicht einigen sollte, werden die Senate in Gemäßheit des von ihnen in den Concessionen der legtgedachten Gesellschaft vom 11/25. Mai 1840 gemachten Vorbehalts, die Bedingungen des Anschlusses feststellen. Sollten die beiden Gesellschaften unter Genehmigung der Senate sich darüber verständigen, daß die HamburgBergedorfer Bahn integrirender Theil des Unternehmens werde, so haben die übrigen contrahirenden Regierungen dagegen nichts zu erinnern.

Art. 2. Die Bahn soll in einer ununterbrochenen möglichst geraden Richtung, soweit als die Territorial, Terrain- und Verkehrsverhältnisse es gestatten, zwischen Berlin und Bergedorf geführt werden.

Unter Aufrechthaltung dieses wesentlichen Grundsages bleibt jeder der contrahirenden Regierungen überlassen, die specielle Richtung der Bahn in ihrem Gebiete zu bestimmen.

Art. 3. Für den Fall, daß die großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung mit der Gesellschaft über eine, gleich der Hauptbahn mit Locomotiven zu befahrende Zweigbahn nach Schwerin sich verständigt, sind die übrigen contrahirenden Regierungen damit einverstanden, daß diese Zweigbahn als ein integrirender Theil des gesammten Unternehmens betrachtet und gleichzeitig mit der Hauptbahn zur Ausführung gebracht werde.

Art. 4. So wie die beabsichtigte Eisenbahnunternehmung ihrem ganzen Zwecke nach nicht in einzelne für sich bestehende und verwaltete Theile nach den von ihr berührten Staatsgebieten abgesondert werden kann, sondern als ein Ganzes nach gleichmäßigen Grundsäßen behandelt und von einem Punkte aus geleitet und verwaltet werden muß, so werden auch die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate und zum Publikum von den contrahirenden Regierungen möglichst gleichmäßig geordnet werden. In dieser Rücksicht und da der größte Theil der beabsichtigten Eisenbahn auf dem Gebiete der königlich preußischen Regierung belegen sein wird, erklären die übrigen Regierungen sich bereit, die legislativen und administrativen Anordnungen für die in ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecken mit den Bestimmungen des königlich preußischen Gesezes vom 3. November 1838 über die Eisenbahnunterneh mungen und dessen etwaigen Modificationen in Uebereinstimmung zu bringen, insoweit nicht Eigenthümlichkeiten der verschiedenen Landesgeseßgebungen oder Localverhältnisse Abweichungen davon bedingen.

In Bezug auf die einzelnen Paragraphen des ebengedachten Gesezes ist noch Folgendes besonders verabredet worden.

Art. 5. zu §. 3. des Geseßes. Die contrahirenden Regierungen werden über den Inhalt des Statuts der Gesellschaft vor Ertheilung der Bestätigungen sich verständigen.

Art. 6. zu §. 4. des Gesezes. Die Spurweite der Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung wird auf 4 Fuß 81⁄2 Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen festgesezt. Die durch die königlich preußische Regierung zu veranlassende Prüfung der auf der Eisenbahn anzuwendenden Fahrzeuge wollen die andern contrahirenden Regierungen auch für die in ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken genügend halten.

Art. 7. zu §. 8. bis 19. des Gesezes. Statt dieser Bestimmungen werden für das Herzogthum Lauenburg und das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin über die Verpflichtung der Grundeigenthümer den zur Anlage der Eisenbahn und deren Beiwerke erforderlichen Grund und Boden, sei es zu bleibenden oder vorübergehenden Zwecken, der Gesellschaft zu überlassen, anderweite geseßliche Vorschriften unverweilt ergehen.

Für das beiderstädtische Gebiet werden die Vorschriften des dort geltenden Erpropriationsgesezes vom 13. (22.) Mai 1840 zur Anwendung kommen.

Art. 8. zu §. 23. des Gesezes. Mit Rücksicht auf die Nothwendigkeit übereinstimmender polizeilicher Anordnungen für die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung werden die contrahirenden Regierungen über den Erlaß eines wesentlich gleichmäßigen Bahnpolizei-Reglements sowie über die in der Folge etwa nöthig werdenden Abänderungen desselben sich gegenseitig verständigen.

Art. 9. zu §. 26. bis 35. des Gesezes. Die hierin enthaltenen Vorschriften werden zwar im Wesentlichen für die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung durch die der Gesellschaft zu ertheilenden Concessionen maßgebend erklärt werden, vor ihrer Anwendung wollen jedoch die contrahirenden Regierungen nach den inzwischen gemachten Erfahrungen etwanige Modifica= tionen in gemeinschaftliche Erwägung nehmen. Jedenfalls werden dieselben nur nach vorangegangener gegenseitiger Verständigung andere Transportunternehmer außer der Gesellschaft selbst zulassen. Innerhalb des eigenen Gebiets bleibt jeder Regierung die Zulassung solcher Unternehmer zwar unbenommen, jedoch darf hierdurch die zweckmäßige Anordnung und Aenderung der Hauptfahrten nicht gehindert werden.

Art. 10. zu §§. 36. und 37. des Gesezes. Die königlich dänische und die großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung, sowie die Senate der beiden freien und Hansestädte werden, in Ansehung der Verhältnisse der Gesellschaft zum Postwesen, keine für dieselbe lästigeren Bedingungen stellen, als in den §§. 36. und 37. des Gesezes enthalten sind.

Art. 11. zu §§. 38. und 39. des Gesezes. Die contrahirenden Regierungen sind übereingekommen, daß außer der Abgabe, welche in Folge der für die preußischen Eisenbahnen zu gewärtigenden allgemeinen Bestimmungen von dem Reinertrage des Unternehmens in seiner gesammten Ausdehnung von Berlin bis Bergedorf wird erhoben werden, der Gesellschaft keine besondern Abgaben für die in den verschiedenen Gebieten belegenen Bahnstrecken, als Gewerbesteuer, Concessionsgeld und dergleichen auferlegt werden sollen. Es wird der Ertrag der Abgabe ausschließlich zur Amorti sation des in dem Unternehmen angelegten Capitals verwendet werden. An dem Amortisationsfonds soll einer jeden Regierung ein nach dem Längenverhältnisse der Bahnstrecke zu berechnender Antheil zustehen, dergestalt, daß wenn dereinst die Amortisation zu Stande gebracht sein wird, die in jedem Gebiete belegene Bahnstrecke in das Eigenthum der Regierung übergeht. Die königlich preußische Regierung wird die Erhebung der Abgabe und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Amortisationsfonds übernehmen und die

Resultate derselben von drei zu drei Jahren zur Kenntniß der mitbetheiligten Regierungen bringen. Die Art und Weise der Ausführung der Amortisation bleibt näherer Verständigung vorbehalten.

Art. 12. zu §. 40. des Gesetzes. Es wird dem Grundsage beigetreten, nach vollendeter Amortisation dem Unternehmen eine solche Einrichtung zu geben, daß der Ertrag des Bahngeldes die Kosten der Unterhaltung der Bahn und der Verwaltung nicht übersteige, und behalten die contrahirenden Regierungen sich vor, sodann im gemeinschaftlichen Einverständnisse solche Veranstaltungen zu treffen, daß der Transport auf der Bahn ununterbrochen und im Zusammenhange, sei es von Seiten der Regierungen selbst, oder von hierzu mit Concession versehenen Unternehmern betrieben weide.

Art. 13. zu §. 41. des Gesezes. Die contrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß der Ertrag der Abgabe, welche den mit der Gesellschaft concurrirenden Transportunternehmern auferlegt werden möchte, zur Verstärkung des im Artikel 11. erwähnten Amortisationsfonds verwendet werden soll.

Art. 14. zu §. 42 des Gesezes. Falls der Ankauf der Bahn nach den Grundsäßen des §. 42. eingeleitet werden sollte, werden die contrahirenden Regierungen darüber eine vorherige Verständigung eintreten lassen, wobei dann der von einer jeden Regierung zu übernehmende Antheil an der zu leistenden Entschädigung und an den etwaigen Schulden der Gesellschaft, sowie die Vertheilung des von dieser den Regierungen zu übereignenden Inventariums und des Reservefonds festzustellen sein wird. Für diesen Fall werden die contrahirenden Regierungen die zur zweckmäßigen Benuzung der Bahn zu treffenden Einrichtungen vereinbaren.

Art. 15. zu §. 44. des Gesezes. Der durch diese Bestimmung dem Unternehmen im preußischen Gebiete zugesicherte Schuß gegen eine Concur renzbahn soll demselben in gleicher Art auch in den übrigen Staatsgebieten gewährt werden.

Auch erklärt die königlich preußische Regierung, eine durch die Altmark zu leitende directe Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg am linken Ufer der Elbe jedenfalls während eines Zeitraums von fünf Jahren vom Tage der definitiven Concessions - Ertheilung für die Bahnanlage auf dem rechten Elbufer angerechnet, nicht gestatten zu wollen.

Art. 16. zu §. 45. des Gesezes. Jeder der contrahirenden Regierungen bleibt es überlassen, innerhalb ihres Gebiets die Anschließung und Einmündung von Zweig oder Seitenbahnen an die beabsichtigte Eisenbahn in jeder Richtung zu gestatten oder selbst zu veranstalten.

Art. 17. Die Direction der Eisenbahngesellschaft soll zwar ihren Siz in Berlin haben; dieselbe muß jedoch, sowohl für das mecklenburgische als auch für das lauenburgische und das beiderstädtische Gebiet, daselbst wohnhafte Bevollmächtigte bestellen, welche den Regierungen auf Verlangen jede Auskunft über die Verwaltung des Unternehmens zu ertheilen haben.

Art. 18. Die Gesellschaft hat ihren ordentlichen Gerichtsstand in Berlin; jedoch ist dadurch der Gerichtsstand der belegenen Sache und des Contracts, sowie das forum delicti commissi, nicht ausgeschlossen; auch bleibt jeder Regierung überlassen, die Gesellschaft zu verpflichten, wegen Entschädigungsansprüchen, welche aus der Anlage oder dem Betriebe der Bahn in ihrem Gebiete hervorgehen, vor den dortigen Gerichten Recht zu nehmen.

Art. 19. Die Gesellschaft ist verpflichtet, mit allen Anträgen, welche das Unternehmen in seiner Gesammtheit betreffen, sich zunächst an die von der königlich preußischen Regierung ihr dazu benannte Behörde zu wenden. Die königlich preußische Regierung wird sich darüber mit den übrigen contrahirenden Regierungen in Beziehung seßen und demnächst den erfor

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