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derlichen Bescheid erlassen. Ueberhaupt wird dieselbe in allen Fällen, wo die contrahirenden Regierungen über Anordnungen, welche das Unternehmen in seiner Gesammtheit betreffen, einverstanden sind, mit solchen Anordnungen vorangehen, worauf sodann nach erfolgter Mittheilung die contrahirenden Regierungen gleichmäßige Verfügungen erlassen werden.

Art. 20. Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Fest= stellung der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des andern Staates übergehenden Transporte, weder in Beziehung auf die Beförderungspreise, noch rücksichtlich der Abfertigung, ungünstiger behandelt werden, als die aus den betreffenden Staaten abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.

Art. 21. In Betreff der Durchgangsabgaben von den auf der BerlinHamburger Eisenbahn durch die verschiedenen Gebiete transitirenden Gegenständen haben die contrahirenden Regierungen vorläufig bis zum 1. Januar des Jahres 1868 Nachstehendes vereinbart:

A. Es werden an Durchgangsabgaben von Einhundert Pfund Brutto Hamburger Gewicht folgende Beträge in Courant nach dem 17 Guldenfuß erhoben werden: 1) im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: Zwei und ein halber Schilling; 2) im Herzogthum Lauenburg: a) in der Regel der allgemeine Transitzoll von fünf Schillingen nebst 6 Procent Sporteln von dieser Abgabe, unter Aufrechthaltung der bestehenden Befreiungen; b) ausnahmsweise von allen auf der Eisenbahn transitirenden Gegenständen, welche aus Preußen kommen oder dahin gehen, von wo sie auch weiter herkommen mögen, oder welches auch ihre weitere Bestimmung sei: Ein Schilling; 3) in beiderstädtischem Gebiete: Ein Viertel Schilling.

B. Dem Gewichte von Einhundert Pfund werden bei der Erhebung der Durchgangsabgaben gleichgerechnet: Ein Stück großes Vieh (Pferde, Ochsen, Kühe), zwei Stück kleines Vieh, vierzig Stück lebendes Geflügel. C. Abgabenfrei transitiren: 1) Steinkohlen, 2) das Passagiergut der Reisenden und deren Wagen.

D. Die unter A. 2. b. gewährte Ausnahme wird für die königlich dänische Regierung nur so lange bindend sein, als der Transit von der Nordsee und Elbe her über preußische Ostseehäfen und in umgekehrter Richtung nicht mit einer geringern Durchgangsabgabe als der unter A. 2. a. erwähnte allgemeine Transitzoll belegt sein wird.

Die in dem Vertrage zwischen Preußen und Dänemark vom 27. Juni 1834 auf einen Zeitraum von dreißig Jahren stipulirte Zollfreiheit für den Transit von und nach Preußen auf der Berlin-Hamburger Chaussee wird mit Eröffnung der Eisenbahn aufhören, und es soll von da ab in Ansehung des von der königlich dänischen Regierung zu erhebenden Durchgangszolles die Gleichstellung der gedachten Chaussee mit der Eisenbahn eintreten. Im Laufe des Jahres 1867 wollen die contrahirenden Regierungen über die fernere den Verkehrsverhältnissen entsprechende Normirung der Durchgangsabgaben in Verhandlung treten.

Art. 22. Bei der Anordnung und Ausführung der Maaßregeln, welche zur Controlle der Durchgangs- beziehungsweise Ein- und Ausgangsabgaben von den auf der Eisenbahn zu befördernden Gütern nothwendig werden, soll der Gesellschaft jede zulässige Erleichterung zu Theil werden. Um insbesondere Verzögerungen thunlichst zu beseitigen, welche entstehen würden, wenn die zur Befahrung der Eisenbahn dienenden Wagen und die auf der selben zu transportirenden Waaren und Effecten den über Declaration, Revision und sonstige Abfertigung der ein- und ausgehenden Waaren bestehen

den zollgeseßlichen Vorschriften an der Gränze unbedingt unterworfen werden sollten, behalten die contrahirenden Regierungen sich vor, sowohl über die Verladung und den Verschluß der auf der Eisenbahn zu befördernden Gegenstände, wie über die Einrichtung einer Begleitung der eingehenden Wagenzüge von der Gränze ab bis zu einem zur Vornahme zollamtlicher Abfertigung geeigneten Orte im Innern und umgekehrt der ausgehenden Wagenzüge von einem solchen Orte bis zur Gränze durch Zoll- und Steuerbeamte, Bestimmungen zu treffen, wodurch die Anwendung eines erleichternden Verfahrens in den überhaupt sich hierzu eignenden Fällen möglich wird.

Art. 23. Die nach dem Vertrage zwischen Preußen und Dänemark vom 27. Juni 1834, sowie nach dem Vertrage zwischen Preußen und Mecklenburg-Schwerin vom 30. Juni 1824 und späteren Erklärungen, ingleichen nach der Uebereinkunst zwischen Preußen und den freien und HanseStädten Lübeck und Hamburg vom 28. Juli/28. October 1837 der königlich preußischen Postverwaltung zustehenden Rechte hinsichtlich der ungehinderten Durchführung der preußischen Brief- und Päckereiposten auf der BerlinHamburger Chaussee finden auch rücksichtlich der Benuzung der Eisenbahn von Berlin nach Bergedorf und umgekehrt dergestalt Anwendung, daß für den Durchgang eine Abgabe überall nicht zu entrichten ist. Ebenso wird auf der Eisenbahn sowohl den großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Posten durch das Herzogthum Lauenburg, als den königlich dänischen und großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Posten auf beiderstädtischem Gebiete bis Bergedorf und entgegengesezter Richtung der abgabenfreie Durchgang gestattet werden.

Der Postvertrag zwischen Dänemark und Mecklenburg-Schwerin vom 30. September 1840 erleidet hierdurch keine Abänderung und wird in seinen Zugeständnissen und Beschränkungen auf die Eisenbahn ausgedehnt.

Die königlich dänische und die großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung, sowie die Senate der beiden freien und Hansestädte, machen sich anheischig, der Gesellschaft die Verpflichtung aufzuerlegen, die auf der Eisenbahn transitirenden Postgüter jeglicher Art mit jeder Fahrt gegen Bezahlung des nach dem Gewichte, ohne Unterschied der Gegenstände, festzustellenden Frachtlohnes, unter Anwendung des niedrigsten Tarifsages für Päckereien mit befördern zu lassen.

Der Berechnung dieses Frachtlohns wird das Gesammtgewicht der Postgüter bei jeder Fahrt zum Grunde gelegt.

Die Beförderung muß nach dem Verlangen der Postverwaltungen in den Wagen der Eisenbahngesellschaft oder in eigenen Wagen der Postverwaltungen bewirkt werden. In legterem Falle hat die Eisenbahngesellschaft die Untergestelle ohne weitere Vergütung, als welche nach dem Gewichte ter verladenen Poststücke bei jeder Fahrt im Ganzen zu entrichten ist, herzugeben, auch wird dieselbe den den Wagen begleitenden Postconducteur oder Schirrmeister auf diesem Wagen unentgeltlich mitreisen lassen.

In soweit durch die Ausführung des beabsichtigten Eisenbahnunternehmens in den bestehenden, auf Staatsverträgen beruhenden Postverhält nissen zwischen den contrahirenden Regierungen Abänderungen sich als nothwendig ergeben möchten, bleiben darüber abgesonderte Vereinbarungen vorbehalten.

Art. 24. Die contrahirenden Regierungen verpflichten sich, bei Mobilmachungen und außerordentlichen Truppenbewegungen Anstalten zu treffen und die Eisenbahngesellschaft dazu anzuhalten, daß für die auf der Eisenbahn zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnissen und Militaireffecten aller Art auch außerordentliche Fahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht blos die unter ge

wöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benügt werden.

Den Militairverwaltungen der contrahirenden Regierungen wird gegenseitig die Befugniß vorbehalten, für dergleichen Transporte sich eigener Transport over Dampfwagen zu bedienen.

In solchen Fällen wird an die Gesellschaft außer der Erstattung der Feuerungskosten nur ein mäßiges Bahngeld, sowie eine Vergütung für die etwanige Benuzung ihrer Transportmittel, gewährt.

Auch wollen die contrahirenden Regierungen darauf hinwirken, daß von der Gesellschaft eine Anzahl von Transportfahrzeugen eingerichtet werde, um nöthigenfalls auch zum Transport von Pferden benußt werden zu können. Rücksichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnisse, sowie Militaireffecten jeglicher Art, soll kein Unterschied zwischen den Regierungen gemacht und von keiner derselben ein höherer Preis gefordert werden, als derjenige, welchen jede Regierung für ihre eigenen Transporte der gedachten Art zu entrichten hat.

Es soll übrigens durch diese Bestimmung eine Militairstraße nicht ftipulirt sein, vielmehr jede Durchführung der genannten Art der betheiten Regierung in angemessener Frist vorher amtlich angezeigt werden.

Art. 25. Die contrahirenden Staaten wollen ein wachsames Auge darauf haben, daß auf den Bahnhöfen oder in den Bahngebäuden weder Hazardspielbänke angelegt, noch überhaupt Hazardspiele geduldet werden.

Art. 26. Um die Verhandlungen über diejenigen Angelegenheiten thunlichst zu erleichtern, bei welchen künftig eine Verständigung der contrahirenden Regierungen erforderlich sein wird, erklären dieselben sich bereit, zu diesem Behufe demnächst Commissarien in Berlin zu bestellen.

Art. 27. Wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, der Nachweis der Ausführbarkeit des Unternehmens nicht gegeben ist, so soll dieser Vertrag als nicht geschlossen angesehen werden, und daher keine der contrahirenden Regierungen in irgend einer Beziehung mehr daran gebunden sein.

Art. 28. Gegenwärtiger Vertrag soll den hohen Contrahenten zur Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifications - Urkunden so bald als möglich, spätestens aber innerhalb acht Wochen in Berlin bewirkt werden.

Dessen zu Urkund ist derselbe in vierfacher Ausfertigung von den Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.

So geschehen Berlin, den 8. November 1841.

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4. Vertrag zwischen Preußen, Dänemark, Mecklenburg Schwerin und den Senaten der freien und Hansestädte Lübeck und Hamburg, die Feststellung der Verhältnisse der Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn zur Berlin-Bergedorfer Eisenbahn betreffend. 8. November 1841, ratificirt 18. Februar 1842. Nachdem die königlich preußische, die königlich dänisch-herzoglich lauenburgische und die großherzoglich mecklenburg-schwerinsche Regierung, sowie die Senate der freien und Hansestädte Lübeck und Hamburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von Berlin nach Hamburg auf dem rechten Ufer der Elbe unter dem heutigen Tage einen Staatsvertrag abgeschlossen haben, und dadurch die Nothwendigkeit eingetreten ist, diejenigen Verhältnisse, rücksichtlich deren bei der Ausführung des gedachten Unternehmens die hamburgbergedorfer Eisenbahn in Betracht kömmt, näher feststellen zu lassen, so sind zu dem Behufe Bevollmächtigte ernannt, welche nach vorgängiger Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgende Berabredungen getroffen haben:

Art. 1. Die Spurweite der hamburg-bergedorfer Eisenbahn soll mit der zu 4 Fuß 81⁄2 Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen festgesezten Spurweite der berlin-bergedorfer Bahn fortwährend in Uebereinstimmung gehalten werden.

Art. 2. Es wird dafür Sorge getragen werden, daß das Regulativ der Bahn-Polizei für die hamburg-bergedorfer Bahn seinem wesentlichen Inhalte nach mit dem künftigen Polizeireglement der berlin-bergedorfer Bahn in Einklang gebracht werde.

Art. 3. Eine Verständigung über die Beförderung der Posten auf der hamburg-bergedorfer Eisenbahn zwischen den betheiligten Postverwaltungen und der Eisenbahngesellschaft sind die Senate zu vermitteln bereit.

Art. 4. Die beiden Senate verpflichten sich, bei Mobilmachungen und außerordentlichen Truppenbewegungen Anstalten zu treffen, und die hamburgbergedorfer Eisenbahngesellschaft dazu anzuhalten, daß für die, auf den im Artikel 1. dieses Vertrages erwähnten Eisenbahnen zwischen Berlin und Hamburg zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürfnissen und Militaireffecten aller Art auch außerordentliche Fahrten eingerichtet, und für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern die sonst noch vorhandenen Transportmittel benußt werden.

Den Militairverwaltungen der contrahirenden Regierungen wird gegenseitig die Befugniß vorbehalten, zu dergleichen Transporten sich eigener Transport- oder Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die Gesellschaft, außer der Erstattung der Feuerungskosten, nur ein mäßiges Bahngeld, so wie eine Vergütung für die etwanige Benuzung ihrer Transportmittel gewährt. Auch wollen die beiden Senate darauf hinwirken, daß von der Gesellschaft eine Anzahl von Transportfahrzeugen eingerichtet werde, um nöthigenfalls auch zum Transporte von Pferden benußt werden zu können. Rücksichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegsund Verpflegungsbedürfnisse, sowie Militaireffecten jeglicher Art soll kein Unterschied zwischen den Regierungen gemacht und von feiner derselben ein höherer Preis gefordert werden, als derjenige, welchen jede Regierung für ihre eigenen Transporte der gedachten Art zu entrichten hat.

Es soll übrigens durch diese Bestimmung eine Militairstraße nicht stipulirt sein, vielmehr jede Durchführung der genannten Art in angemessener Frist vorher amtlich angezeigt werden.

Art. 5. Es soll ein wachsames Auge darauf gehalten werden, daß auf den Bahnhöfen oder in den Bahngebäuden der hamburg-bergedorfer Bahn weder Hazardspielbänke angelegt, noch überhaupt Hazardspiele ge

duldet werden.

Art. 6. Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg erklärt, daß mit Eröffnung der Eisenbahn zwischen Berlin und Hamburg am rechten Elbufer während der Dauer der, königlich dänischerseits für den Transit auf der Eisenbahn ertheilten Zusagen, zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Waarentransporte von und nach Altona, nach und von dem Depothofe der hamburg-bergedorfer Bahn vor dem Deichthor auf dem Wege durch das Dammthor sowohl in Lastwagen in ungebrochener Ladung unter unentgeltlicher Begleitung, als mittelst verschließbaren, an der Eingangsstätte mit einem Vorhängeschloß zu verschenden und im Depothofe oder in umgekehrter Richtung an der Ausgangsstätte des Dammthors wieder zu eröffnenden Wagen oder Fourgons zolfrei durchgeführt werden können. Die näheren Anordnungen und respectiven Vereinbarungen in dem Sinne einer thunlichen Förderung der gegenseitig dabei obwaltenden Interessen werden der königlich dänischen Regierung und dem Senate der Stadt Hamburg vorbehalten.

Eine gleiche Bestimmung soll für den Fall der Fortführung der hamburgbergedorfer Bahn auf dem linken Elbufer bis zum 1. Januar 1868 eintreten.

Art. 7. Sollte die berlin-bergedorfer Eisenbahn auf den Grund des Eingangs erwähnten Vertrages vom heutigen Tage nicht zu Stande kommen, so wird der gegenwärtige Vertrag als nicht geschlossen angesehen werden.

Art. 8. Derselbe soll den Hohen Contrahenten zur Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratificationsurkunden sobald als möglich, spätestens aber innerhalb 8 Wochen in Berlin bewirkt werden.

Dessen zu Urkund ist derselbe in vier gleichlautenden Eremplaren ausgefertigt, und von den Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen Berlin, den 8. November 1841.

5. Uebereinkommen wegen der Außercurssehung von Papiergeld. 6. Sept. 1850.

(S. Baden.)

6. Paßkarten - Convention. 21. October 1850.
(S. Baiern.)

11. Hannover.

(S. auch Zollverein.)

1. Territorial - Vertrag. 29. Mai 1815.*)

Im Namen der hochheiligen und untheilbaren Dreieinigkeit!

Seine Majestät der König von Preußen, und Seine Majestät der König des vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland, König von Hannover, wünschen die in den Protocollen des Ausschusses der Bevollmächtigten Englands, Desterreichs, Rußlands, Preußens und Frankreichs, vom 13. und 21. Februar Ein Tausend achthundert und funfzehn, enthaltenen Bedingungen in einem besondern Tractat aufzuzeichnen, um die Bestimmungen des zu Reichenbach den vierzehnten Juni Ein Tausend achthundert und dreizehn abgeschlossenen Tractats in Ausführung zu bringen, und die in Folge jener von Seiner königlich preußischen Majestät übernommenen Verpflichtung entstehenden Territorial - Anordnungen zu bewerkstelligen. Beide Souveraine haben daher Bevollmächtigte ernannt, welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten ausgewechselt haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Se. Majestät der König von Preußen tritt ab an Se. Majestät den König des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, König von Hannover, um von Ihnen und Ihren Nachfolgern im vollen Eigenthum und mit voller Landeshoheit und Oberherrlichkeit besessen zu werden:

1) das Fürstenthum Hildesheim, welches mit allen Rechten und Lasten, die zur Zeit, als es unter preußische Herrschaft kam, darauf hafteten, jezt ebenfalls zu Seiner Majestät Herrschaft übergehen wird;

2) die Stadt und das Gebiet von Goslar;

3) das Fürstenthum Ostfriesland, das sogenannte Harlinger Land mit einbegriffen, unter den, in Betreff der Emsschiffahrt und des Handels durch den Emdener Hafen, im fünften Artikel gegenseitig festgeseßten Bestimmungen. Die Stände des Fürstenthums behalten ihre Rechte und Privilegien;

4) die niedere Grafschaft Lingen und den zwischen dieser Grafschaft und dem von der hannöverschen Regierung beseßten Theile von Rheina*) Amtliche Uebersetzung des französischen Originaltertes.

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