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Wolbed belegenen Theil des Fürstenthums Preußisch - Münster. Da jedoch beide hohe contrahirende Theile übereingekommen sind, durch diese Abtretung dem Königreiche Hannover eine Landeserweiterung mit einer Volksmasse von zwei und zwanzig tausend Seelen zuzuwenden, und die hier erwähnte NiederGrafschaft Lingen nebst dem besagten Theile des Fürstenthums Münster dieser Bedingung nicht entsprechen möchten, so verpflichtet sich Seine Majestät der König von Preußen die Demarcations-Linie in dem Fürstenthum Münster um so viel zu erweitern, als zur Erreichung der versprochenen Volkszahl erforderlich sein wird. Die Commission, welche die preußische und hannöversche Regierungen unverzüglich ernennen werden, um zur genauen Grenzberichtigung zu schreiten, wird mit der Vollstreckung dieser Bestimmung besonders beauftragt werden.

Seine königlich preußische Majestät leisten auf ewige Zeiten für Sich, alle Ihre Nachkommen und Nachfolger, auf die im gegenwärtigen Artikel erwähnten Provinzen und Gebiete, so wie auf alle sich darauf beziehende Rechte, Verzicht.

Art. 2. Seine Majestät der König von Preußen entsagen auf ewige Zeiten für Sich, Ihre Nachkommen und Nachfolger, allem und jedem Rechte, und jedweder Forderung, welche Seine Majestät in Ihrer Eigenschaft als Souverain vom Eichsfeld auf das Kapitel St. Peter im Flecken Nörten, oder auf die im hannöverschen Gebiet belegenen Pertinenzstücke desselben geltend machen fönnten.

Art. 3. Seine Majestät der König von Preußen verpflichten Sich mittelst Ersazleistungen aus der Gesammtmasse der Länder, deren Besiß durch die auf dem Wiener Congreß festgesezten Bedingungen Allerhöchst Ihnen zuge sichert ist,

1) Seine königliche Hoheit den Kurfürsten von Hessen dahin zu bewegen, daß Sie Seiner Majestät dem Könige des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, König von Hannover, die drei Aemter Uechte, Freudenberg und Aubourg, sonst auch Wagenfeld genannt, mit den davon abhängenden Bezirken und Gebieten, so wie auch den Seiner königlichen Hoheit zuständigen Theil von der Grafschaft Schaumburg, und die Herrschaften Plessen und Neuengleichen abtreten, um von Seiner Majestät und Ihren Nachfolgern in vollem Eigenthums, Landeshoheits- und Überherrlichkeitsrechte besessen zu werden.

2) Seine Durchlaucht, den Landgrafen von Hessen-Rothenburg dahin zu bewegen, daß sie den Rechten, die Ihnen in besagter Herrschaft Plessen zustehen, auf ewige Zeiten entsagen, und diese Rechte Seiner königlich großbritannisch-hannöverschen Majestät überweisen.

Da die oben erwähnte Abtretung von Seiten Seiner königlichen Hoheit des Kurfürsten von Hessen und die Verzichtleistung des Landgrafen von Hessen-Rothenburg nicht binnen der im vierzigsten Artikel des Protocolls vom dreizehnten Februar vorgeschriebenen dreimonatlichen Frist erlangt worden sind, und da kraft des erwähnten Artikels, die gegenseitigen Abtretungen mit dem Vorbehalte in Ausführung gebracht werden sollen, daß während Preußen fortdauernd im Genuß des dem Kurfürsten von Hessen und Landgrafen von Rothenburg als Schadenersaß zugedachten Gebiets verbleibt, Hannover seinerseits den Theil des Herzogthums Lauenburg_zurückbehalten soll, über welchen vermittelst des vierten Artikels zu Gunsten Seiner königlich preußischen Majestät disponirt worden ist, so wird diese Anordnung fortwährend so lange Statt finden, bis daß Hannover besagte hessische Abtretungen und Verzichtleistungen wirklich erlangt haben wird, oder die preußische und hannöversche Regierungen über eine verhältnißmäßige Entschädigung einverstanden sein werden, welche den für Hannover aus dem Verluste der

in gedachter Abtretung und Verzichtleistung begriffenen Gebiete entstehenden Abgang aufwiege. Diese Entschädigung würde aus dem Eichsfeld und dem preußischen Antheil an der Grafschaft Hohenstein zu leisten sein.

Da, betreffend die übrigen Abtretungen, welche kraft der im Protocoll vom dreizehnten Februar Ein Tausend achthundert und funfzehn Statt finden sollen, die Genehmigung Seiner königlich preußischen Majestät und Seiner königlichen Hoheit des Prinzen-Regenten von Großbritannien und Hannover, zu diesem Behuf bereits erfolgt ist, so werden beide hohe contrahirende Theile die nöthigen Befehle erlassen, damit jene Abtretungen binnen acht Wochen von der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats an gerechnet, vollzogen werden.

Art. 4. Seine Majestät der König des vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland, König von Hannover, tritt Seiner Majestät dem Könige von Preußen ab, um von Ihm und Seinen Nachfolgern in vollem Eigenthums, Landeshoheits- und Oberherrlichkeitsrechte besessen zu werden: 1) den auf dem rechten Elbufer gelegenen Theil des Herzogthums Lauenburg mit den auf demselben Ufer gelegenen lüneburgischen Dörfern. Der auf dem linken Ufer gelegene Theil dieses Herzogthums verbleibt dem Königreich Hannover. Die Stände des zur preußischen Herrschaft übergehenden Theils des Herzogthums behalten ihre Rechte und Vorrechte, und namentlich diejenigen, welche auf den von Seiner jezt regierenden königlichen großbritannischen Majestät unter dem ein und zwanzigsten Juni Ein Tausend siebenhundert fünf und sechszig bestätigten Provinzial - Receß vom funfzehnten September Ein Tausend siebenhundert und zwei gegründet sind.

2) das Amt Klöße;

3) das Amt Elbingerode;

4) die Dörfer Rüdigershagen und Gänseteich;

5) das Amt Receberg.

Seine königlich großbritannisch-hannöversche Majestät entsagen auf ewige Zeiten für Sich, Ihre Nach- und Thronfolger, den in dem gegenwärtigen Artikel enthaltenen Provinzen und Bezirken, so wie auch allen sich darauf beziehenden Rechten.

Art. 5. Seine Majestät der König von Preußen, und Seine königlich großbritannisch-hannöversche Majestät, vom Wunsche beseelt, die Vortheile des Handels auf der Ems und im Emdener Hafen für Ihre respectiven Unterthanen ganz gleich und gemeinschaftlich zu stellen, kommen in dieser Rücksicht über Folgendes überein:

1) die hannöversche Regierung verpflichtet sich, in den Jahren Ein Tausend achthundert funfzehn und sechszehn auf ihre Kosten die Arbeiten vollführen zu lassen, welche eine von Preußen und Hannover unmittelbar ernannte zusammengesezte Commission sachkundiger Männer für nöthig halten wird, um den Theil des Emsflusses von der preußischen Grenze an bis zu seiner Mündung schiffbar zu machen. Nach Vollführung dieser Arbeiten wird die hannoversche Regierung diesen Theil des Flusses beständig in dem Zustande erhalten, in welchen besagte Arbeiten ihn zum Vortheil der Schiffahrt werden gebracht haben.

2) Es wird den preußischen Unterthanen freigelassen, durch den Emdener Hafen alle und jedwede Waaren, Erzeugnisse, Natur- und Kunstproducte ein- und auszuführen, und in der Stadt Emden Vorraths- oder Lagerhäuser zu halten, um während zweier Jahre von ihrer Ankunft in der Stadt an gerechnet, gedachte Waaren darin niederzulegen, ohne daß jene Vorrathsoder Lagerhäuser einer andern Aufsicht unterworfen seien, als die, welcher die Vorraths- und Lagerhäuser der hannöverschen Unterthanen selbst unterworfen sind.

3) Die preußischen Schiffe und preußischen Kaufleute sollen für die Schiffahrt, die Aus- und Einfuhr der Waaren, so wie für die Zeit, während welcher lettere in dem Lagerhause liegen bleiben, keinen andern Zoll oder irgend andere Abgaben entrichten, als die, zu deren Entrichtung die bannöverschen Unterthanen selbst verpflichtet sind. Dergleichen Zölle und Abgaben sollen durch ein gemeinschaftliches Uebereinkommen Preußens und Hannovers festgesezt werden, und der Tarif kann nachher nur durch ein ähnliches Uebereinkommen beider Theile abgeändert werden. Die hier aufgezeichneten Prärogativen und Freiheiten erstrecken sich gleichfalls auf die hannöverschen Unterthanen, welche den Seiner königlich preußischen Majestät verbleibenden Theil des Emsflusses beschiffen werden.

4) Die preußischen Unterthanen sollen nicht gehalten sein, sich Emdener Kaufleute für den Handel zu bedienen, den sie nach besagtem Hafen treiben, und es bleibt ihnen freigestellt, den Handel mit ihren Waaren in Emden, entweder mit Einwohnern der Stadt, oder mit Fremden zu treiben, ohne andere, als nur solche Abgaben zu zahlen, denen die hannöverschen Unterthanen selbst unterworfen sind, und die nur in Uebereinstimmung beider Theile erhöht werden können.

Seine Majestät der König von Preußen verpflichten Sich Ihrerseits, den hannöverschen Unterthanen die freie Schiffahrt auf dem Steckniger Canal zu bewilligen, und zwar so, daß sie nur zu denselben Abgaben gehalten sein werden, welche die Einwohner des Herzogthums Lauenburg entrichten. Seine königlich preußische Majestät verpflichten Sich ferner, den hannöverschen Unterthanen jene Vortheile selbst in dem Fall zu sichern, wo Sie das Herzogthum Lauenburg einem andern Landesherrn abtreten sollten. Art. 6. Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König des vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland, König von Hannover, willigen gegenseitig ein, daß drei Militairstraßen durch Ihre respectiven Staaten bestehen:

1) eine von Halberstadt durch das Hildesheimische nach Minden;

2) eine zweite von der Altmark aus, durch Gifhorn und Neustadt nach Minden;

3) eine dritte von Osnabrück durch Sppenbüren und Rheina nach Bentheim.

Die beiden ersten zu Gunsten Preußens, die dritte zu Gunsten Hannovers. Beide Regierungen werden unverzüglich eine Commission ernennen, um die nöthigen Anordnungen und Vorschriften, in Ansehung besagter Militairstraßen, gemeinschaftlich entwerfen zu lassen.

Art. 7. Die bei der einen und der andern der beiden hohen contrahirenden Mächte dienstthuenden, und aus den kraft dieser Convention gegenseitig abgetretenen Ländern gebürtigen Militairpersonen, sollen innerhalb eines Jahres, von der Auswechselung der Ratifications-Urkunden an gerechnet, in ihr Vaterland zurück geschickt werden.

Die Offiziere von jedwedem Grade, können, wenn sie es vorziehen, fortwährend in dem Dienste, worin sie jest stehen, verbleiben.

Die Pensionen der Militärpersonen jedes Ranges sollen von derjenigen Macht, welche sie bewilligt hat, fortdauernd gezahlt werden.

Art. 8. Die hohen contrahirenden Theile verpflichten sich, sämmtliche auf die abgetretenen Provinzen und Bezirke sich beziehende Dominial-Titel, Documente und Papiere gegenseitig auszuliefern, und zwar binnen zweimonatlicher Frist, vom Tage der Uebergabe einer jeden dieser Provinzen oder Bezirke an gerechnet. Dieselbe Verfügung betrifft auch die Pläne und Karten oberwähnter Städte und Länder.

Art. 9. In allen durch gegenwärtigen Vertrag abgetretenen oder ver

tauschten Ländern wird der neue Besizer die auf den Grund und Boden besagter Länder haftenden Special-Hypotheken, und auch diejenigen Schulden übernehmen, welche zur Bestreitung der Ausgaben für die wirkliche Verbesserung der Länder contrahirt worden sind. Die im Namen des Landes verfassungsmäßig contrahirten Schulden, besonders diejenigen, welche seit Ein Tausend Siebenhundert acht und neunzig im Herzogthum Lauenburg zur Bestreitung der Unkosten der Demarcations-Linie, und der durch die französische Decupation veranlaßten Ausgaben gemacht worden, sollen als Landesschulden anerkannt, und es soll mit Zuziehung der Provinzialstände auf Mittel zur schleunigen und genauen Abtragung der Capitale und Zinsen Bedacht ge

nommen werden.

Art. 10. Das dem Herzog von Aremberg zugehörige Amt Meppen, sowohl als der dem Herzog von Looz-Corswaren zugehörige Theil von Rheina-Wolbeck, welche beide jezt eben von der hannöverschen Regierung provisorisch besezt worden, sollen gegen das Königreich Hannover in die nämlichen Verhältnisse zu stehen kommen, als die Bundesverfassung für die mediatisirten Gebiete festseßen wird. Da indessen die preußische und hannöversche Regierungen sich in dem drei und vierzigsten Artikel des Protocolls vom dreizehnten Februar vorbehalten haben, nöthigenfalls in der Folge, über eine andere Grenzberichtigung der dem Herzog von Looz-Corswaren gehörigen Grafschaft übereinzukommen, so werden besagte Regierungen die mit der Abgrenzung des dem Hannöverschen abgetretenen Theils der Grafschaft Lingen beauftragte Commission anweisen, sich mit obbesagtem Gegenstande zu beschäftigen, und die Grenzen des, dem Herzog von Looz- Corswaren gehörigen Antheils, welchen, wie gesagt, die hannöversche Regierung beseßen wird, definitiv zu bestimmen.

Die Verhältnisse zwischen der hannöverschen Regierung und der Grafschaft Bentheim verbleiben so wie sie durch die zwischen Seiner großbritannischen Majestät und dem Grafen Bentheim bestehenden hypothekarischen Verträge regulirt worden sind, und nachdem die aus diesem Tractat erwachsenen Rechte erloschen sein werden, kömmt die Grafschaft Bentheim gegen das Königreich Hannover in die nämlichen Verhältnisse zu stehen, welche Deutschlands Bundesverfassung für die mediatisirten Gebiete festsehen wird. Art. 11. Da Seine Majestät der König von Preußen mit Seiner Durch laucht dem Herzog von Braunschweig zum Behuf einer gegenseitigen GebietsSäuberung, einige Territorial-Auswechselungen zu treffen wünschen, so verpflichten Sich Seine Majestät der König des vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland, König von Hannover, alles, was von Ihnen abhängt, anzuwenden, um Seine Durchlaucht zu diesen Ausgleichungen zu bewegen, und selbige zu erleichtern. Auch willigen Sie zum Voraus in die Abtretungen ein, worüber beide Theile übereinkommen könnten.

Gegenwärtiger Artikel soll besonders auf Calvörde und Walkenried Bezug haben, ohne sich blos auf diese beiden Ortschaften zu beschränken.

Art. 12. Zur Beförderung des von Seiner königlich preußischen Majestät geäußerten Wunsches versprechen Seine königlich großbritannisch-hannöversche Majestät, Seiner Durchlaucht dem Herzog von Oldenburg eine angemessene Territorial-Erweiterung zuzuwenden, und Ihm zu dem Ende einen Bezirk mit fünftausend Einwohnern abzutreten.

Art. 13. Gegenwärtiger Tractat soll ratificirt, und die RatificationsUrkunden binnen vier Wochen, oder früher, wenn es sein kann, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben ihn die Bevollmächtigten mit Beidruckung ihrer Wappen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 29. Mai, im Jahre Christi 1815.

2. Territorial - Vertrag. 18. September 1815.

Im Namen der hochheiligen und untheilbaren Dreicinigkeit!

Seine Majestät der König von Preußen und Seine Majestät der König des vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland, König von Hannover, beiderseits geneigt in Folge des zwischen Ihnen unterm 29. Mai des laufenden Jahres 1815 zu Wien geschlossenen Staatsvertrages die Entschädigung zu bestimmen, welche dem Königreiche Hannover nach dem dritten Artikel des gedachten Vertrages für den Kurhessischen Antheil an der Grafschaft Schaumburg gebührt, dessen Abtretung von Seiner Königlichen Hoheit, dem Kurfürsten von Hessen, nicht zu erlangen gewesen ist, haben Bevollmächtigte ernannt, um Alles, was hierauf Bezug hat, gemeinschaftlich festzusehen und zu unterzeichnen, und welche, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig in guter gehöriger Form befunden und gegen einander ausgewechselt haben, über folgende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Seine Majestät der König von Preußen treten ab, an Seine Majestät den König des vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland, König von Hannover, um von Ihnen und Ihren Nachfolgern im Königreiche Hannover eigenthümlich und mit voller Landeshoheit und Oberherrlichkeit besessen zu werden, die bisher zum Eichsfelde gehörigen Aemter Lindau und Giboldshausen, und das bisher eben dahin gehörige Gericht Duderstadt, sämmtlich in denjenigen Grenzen, welche auf der zu Weimar im Jahre 1806 herausgekommenen Special-Karte des Eichsfeldes vom J.-G. Lingemann verzeichnet sind. Seine Königliche Majestät von Preußen leisten Verzicht für Sich, Ihre Nachkommen und Nachfolger auf die vorstehend benannten, bisher zum Eichsfelde gehörigen Districte und alle sich darauf beziehenden Rechte, und werden Befehl ertheilen, daß dieselben baldmöglichst und spätestens innerhalb vier Wochen nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Staatsvertrages an Seine Königliche Majestät von Großbritannien und Hannover übergeben werden.

Art. 2. Seine Majestät der König von Preußen entsagen ferner für Sich und Ihre Nachkommen und Nachfolger dem Ihnen aus dem Eingangs erwähnten Staatsvertrage vom 29. Mai des laufenden Jahres 1815 zustehenden Anrechte auf die Erwerbung und den erb und eigenthümlichen Besiz, a) des Amtes Elbingerode, b) und des zu dem Herzogthume Lauenburg gehörigen Amtes Neuhaus, nebst den in diesem Amte oder zwischen demselben und dem Meklenburgischen Gebiete eingeschlossenen, auf dem rechten. Elbufer belegenen Lüneburgischen Ortschaften und Ländereien.

Die vorstehend benannten Districte werden auch ferner, wie bisher, dem Königreiche Hannover angehören.

Art. 3. Die nach Art. 1. zu dem Königreiche Hannover übergehenden, und nach Artikel 2. bei demselben verbleibenden Districte, sind bestimmt, Seiner Königlichen Großbritannischen und Hannöverschen Majestät als Ersatz für den Kurhessischen Antheil der Grafschaft Schaumburg zu dienen, dessen Abtretung nicht zu erlangen gewesen ist. Da jedoch kein Zweifel darüber obwaltet, daß dieser Ersaß sich auch auf das Einkommen aus dem erwähnten Theile von Schaumburg beziehen müsse, und die zulänglichkeit desselben in dieser Rücksicht nicht sogleich, bei Abschluß des gegenwärtigen Staatsvertrags, hat dargethan werden können: so sind beide Mächte übereingekommen, sogleich, bei Uebergabe der nach Artikel 1. abzutretenden Districte, Commis farien zu ernennen, welche sich zu Hannover vereinigen und unausgeseßt damit beschäftigen sollen, um in der möglichst kürzesten Zeit eine genugthuende Vergleichung zwischen den Einkünften aus dem Kurhessischen Antheile der

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