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hinzuzufügen, so werden beide Regierungen sich darüber näher vereinbaren, in wieweit dergleichen Abänderungen, Ergänzungen oder auch neue Bestimmungen auf den Betrieb der Bahnstrecke im preußischen Gebiete, so lange derselbe in der Hand der königlich hannoverschen Verwaltung bleibt, zur Anwendung zu bringen sein werden.

Art. 9. Es wird der gegenwärtige Vertrag den hohen Regierungen alsbald zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden spätestens binnen vier Wochen vorgenommen werden. Dessen zu Urkund ist der gegenwärtige Vertrag von den gegenseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.

So geschehen Hannover, den 4. December 1845.

18. Paßkarten - Convention. 21. October 1850.
(S. Baiern.)

12. Heffen.

Naumburger Erbverbrüderung zwischen Brandenburg, Hessen und Sachfen. 1614.

Von Gottes Gnaden Wir Johann Georg Herzog von Sachsen, ErgMarschall, Landgraff in Thüringen, Marggraff zu Meissen, Burggraff zu Magdeburg, Johann Sigismund, Marggraff zu Brandenburg, Erz-Caämmerer in Preussen, zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen Herzog, Burggraff zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, beyde deß heiligen Römischen Reichs Churfürsten; Augustus, Johann Philippus, Friedrich, Johann Ernst der iüngere, Friedrich Wilhelm und Albrecht, Johann Casimir und Johann Ernst der ältere, Gebrüdere und Vettern, Herzoge zu Sachsen, Land-Graffen in Thüringen und Marggraffen zu Meissen; Johann Sigismund Churfürst, Marggraff zu Brandenburg, in Preussen, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen, Jägerndorff Herzog, Burggraff zu Nürnberg und Fürst zu Rügen, vor unsern freundlichen lieben Herrn Schweher, Vatern und Vettern; Albrecht Friedrichen Marggraffen zu Brandenburg, Herzog in Preussen, Christian, Joachim Ernst, Johann Georg Marggraffen zu Brandenburg, in Preussen, auch Schlesien zu Crossen und Jägerndorff Herzogen, Christian Wilhelm postulirter Administrator des Primats und Erz-Stiffts Magdeburg, als ein gebohrner Marggraff zu Brandenburg, und George Albrecht, Siegmund und Johanns, gleichfals Marggraffen zu Brandenburg; Und dann Moriz und Ludwig, Philipps und Friedrich, Landgraffen zu Hessen, Graffen zu Kazen-Ellenbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda 2c. Bekennen für uns, alle unsere Erben und Nachkommen öffentlich in diesem Briefe allen Leuten, die ihn sehen oder hören lesen. Nachdem Unser, der Chur- und Fürsten zu Sachsen und Hessen Ureltern und Vorfahren löblicher und seliger Gedächtniß, von undenklichen Jahren, sich mit allen ihren gegenwärtigen und zufünftigen Landen, Chur- und Fürstenthumben, mit gnädigsten Consens und Bekräftigungen weyland der Römischen Kayser und Könige, zusammen verbrücerte, auch Unser, der Chur- und Fürsten zu Brandenburg Ureltern, löblicher Gedächtniß, sich vor dieser Zeit gleichergestalt in dieselbe der Häuser Sachsen und Hessen, hergebrachte Erbverbrüderung begeben und eingelassen, darzu alle drey Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen, in besondere Erbvereinigung, vor langer Zeit hero mit einander herkommen, immassen deßhalben auch sonderliche Sigill und Briefe zwischen ihren Liebden allerseits aufgerichtet, und noch vorhanden seyn, daß wir uns dem allen zu Folge,

Gott zu Lob und Ehren, und sonderlich wegen jeziger Läuffte und vorstehenden des Heil. Reichs Gelegenheiten, umb gemeiner Wohlfahrt willen, mit wohlbedachtem Muth und gutem Rath unserer Räthe, Manne und der Unsern, durch angebohrne Lieb, rechter Treu, und sonderlicher Freundschafft willen, auch mit sonderlicher Erlaubniß und Gunst des Allerdurchleuchtigsten, Großmächtigsten und Unüberwindlichsten Fürsten und Herren, Herrn Matthiä Röm. Keysers, unsers gnädigsten lieben Herrn, Uns, unsern Landen, und den Unsern zu Fried, in dem besten erblich verbrüdert, gütlich vereinigt, zusammen gethan, und gesezt, und gegen einander Auf- und Uebergebung gethan haben; Verbrüdern, vereinen und thun uns zusammen, gegenwärtiglich in und mit Krafft dieses Briefs in der allerbesten und beständigsten Form, Weis und Maaß, als solches iure publico militari und sonst zu Recht geschehen kan und mag, mit allen unsern Churfürstenthumben, Fürstenthumben und Herrschafften, Lehn, Angefällen, Anwartungen und Pfandschafften, mit allen unsern Landen und Leuten, die wir jezo haben, oder hernachmals gewinnen mögen, also es geschehe, daß der Allmächtige Gott lange zu ver hüthen geruhe, daß unsere einige vorgenandte Partey, oder unsere Leibes Lehns Erben, nach uns hinführo von Erben zu Erben stürben, und von Todes wegen abgingen, ohne männliche eheliche rechte Leibes und Lehns Erben, daß alsdann derselben abgangenen Churfürstenthumb, Fürstenthumb und Herrschafften, Lehn, Angefällen, Anwartungen und Pfandschafften, mit Landen und Leuten, Erben, Eigen, Kleinodien, Schulden und Gülte, Geschüß und zugehörige Artollery, auch aller anderer fahrender Haab, nichts ausgeschlossen, beweglich oter unbeweglich, die wir jegund haben, oder wir oder unsere Leibes Lehns Erben noch gewinnen würden, in aller maassen, wie folgt, auf die andere Chur- und Fürsten, und alle ihre leibliche Lehns Erben gänzlich und gar zu erbeigen, in aller maassen, als die von natürlicher angebohrner Sipschafft, nach keyserlichen Recht, gesezten Rechen und löblicher Landesgewohnheit, ererbt und angestorben wären, gefallen, und erblich bey ihnen und ihren Erben, als rechten Erbberren, bleiben sollen: Nemlich und unterschiedlich, da es Gott der Allmächtige also schickte, daß sich die Fälle an Uns dem Landgrafen zutrügen, so sollen die Chur- und Fürsten zu Sachsen, an unsern Landen und Leuten zwey, und das Haus Brandenburg den dritten Theil ererben. Wo sich aber die Fälle nach Gottes Willen also begeben, daß das Haus Brandenburg ledig verfiele, so sollen die Chur- und Fürstlichen Häuser, Sachsen und Hessen, unser der Churund Fürsten zu Brandenburg, verlassene Lande und Leute zugleich erben, und unter dem Theil, welcher alsdenn auf Hessen fallen wird, die Dignität der Chur mit begriffen seyn; Jedoch haben wir die Chur- und Fürsten zu Brandenburg uns ausdrücklich bedinget und vorbehalten, daß von solchen unsern Land und Leuten der Ort Landes, so auf jener Seiten der Oder gelegen, nemlich die Neue Mark und Land Sternberg, desgleichen auch die Lehnschaft über die Häuser Löckeniß und Vierraden, sambt derselben zugehörigen Gütern, so viel der über die Märkische Land-Grenze in Pommern gelegen, so lange die Herzogen zu Pommern und deroselben männliche Erben für und für im Leben hievon ausgezogen seyn, und in diese Erbverbrüderung nicht gehören, die übrige Lande aber alle auf Sachsen und Hessen fallen sollen. Wo sich aber die Fälle, Gottes gnädigem Willen nach, also zutrügen, daß sich das ganze Chur- und Fürstliche Haus Sachsen verledigte, so sollen an allen der Chur- und Fürsten zu Sachsen jeßigen und zukünfftigen Landen und Leuten, nichts ausgenommen, die Chur- und Fürsten zu Brandenburg einen, und die Landgraffen zu Hessen zwey Theil, unter welchen zwey Theilen die Dignität der Chur mit begriffen seyn solle, zu erben haben 2c. 2c.

Geschehen zu Naumburg den dreyßigsten Monaths-Tag Martii nach Christi unsers lieben Herrn Geburth, im sechzehenhundert und vierzehenden Jahr."

13. Hessen-Caffel (Kurhessen).

(S. auch Zollverein.)

1. Territorial-Vertrag. 16. October 1815.

Art. 1. Seine Majestät der König von Preußen treten an Seine Königliche Hoheit den Kurfürsten von Hessen ab, denjenigen Theil des zum vormaligen Großherzogthume Frankfurt gehörig gewesenen Departements Fulda, der Ihnen durch die Wiener Congreß-Acte überwiesen worden ist, jedoch mit Ausnahme der Bezirke Dermbach und Geysa, welche in derjenigen Begrenzung, die sie nach der jezt bestehenden Landeseintheilung haben, an den Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach übergehen. Sie übergeben ferner an Seine Königl. Hoheit den Kurfürsten die ritterschaftlichen Gerichte Lengsfeld, Mannsbach, Buchenau und Werda nebst dem Dorfe Wenigentaft, in deren Besiß Sie gleichfalls durch die gedachte Congreß-Acte gelangt sind. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen werden die vorgedachten Landesantheile, Districte und Ortschaften für Sich, Ihre Nachkommen und Nachfolger, mit allen Landeshoheits-, Oberherrlichkeits-, Lehns, Domanialund andern Rechten besißen, welche Seiner Majestät dem Könige von Preußen durch die Wiener Congreß-Acte deshalb übertragen worden sind.

Art. 2. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen treten dagegen ab, mit allen Landeshoheits-, Oberherrlichkeits-, Lehns-, Domanial- und andern Rechten, welche Sie darin, oder als Zubehör derselben am 1. August dieses Jahres besessen haben, an des Königs von Preußen Majestät, deren Nachkommen und Nachfolger, die niedere Grafschaft Kaßenellnbogen, die Herrschaft Plesse mit Einschluß des Klosters Höckelheim, die Aemter Neuengleichen, Uechte, Auburg und Freudenberg und die Probstei Göllingen. Ganz in gleicher Art treten Sie ferner ab, an des Großherzogs zu Sachsen-Weimar-Eisenach Königl. Hoheit, deren Nachkommen und Nachfolger, das Amt Frauensee mit Einschluß von Gosperode; das Gericht Völkershausen; das Gericht Lengsfeld; das Amt Vacha einschließlich der Stadt Vacha nebst der Vogtei Kreuzberg; jedoch mit Ausnahme der Ortschaften Kreuzberg, Philippsthal, Thalhausen, Nippe, Hillartshausen, Röhrich und Unter-Neurode; von dem Amte Friedewald die Ortschaften Dippach, Gasterode, Vizerode und Abtarode; endlich das Dorf Wenigentaft.

Art. 3. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen willigen zugleich ein, daß Seine Majestät der König von Preußen durch eine freie Uebereinkunft mit dem Herrn Landgrafen zu Hessen-Rothenburg aud das ewige und unwiderrufliche freie Eigenthum aller derjenigen Rechte und Nuzungen erwerben könne, welche derselbe in den nach vorstehendem Artikel an Sie übergehenden Befizungen oder deren Zubehör am 1. August dieses Jahres in Gemäßheit der Hausverträge besessen haben möchte. Seine Majestät der König zu Preußen übernehmen dagegen die vollständige Gewähr leistung, daß von Seiten des Herrn Landgrafen zu Hessen-Rothenburg fein Widerspruch, gegen die nach vorstehendem Artikel von Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten bewilligte Abtretung, erhoben werde.

Art. 4. Man ist gegenseitig einverstanden, daß Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten, und Seiner Durchlaucht dem Landgrafen eine ganz vollständige Entschädigung für alles reine Einkommen gebühre, welches Ihnen durch die Abtretungen an des Königs Majestät nach Artikel

2. und 3. entgeht. Es soll daher deshalb eine Liquidation nach den in den nachstehenden Artikeln 8. bis 17. einschließlich bestimmten Grundsäßen angelegt werden. Ergiebt diese Liquidation, daß der nach Artikel 7. abzutretende Theil von Fulda ein hinreichendes oder überwiegendes reines Einkommen gewährt, um das nach Artikel 2. und 3. beiden hessischen Häusern entgehende reine Einkommen zu decken, so hat keine Nachforderung von keiner Seite statt. Sollte dagegen durch diese Liquidation ausgemittelt werden, daß die nach Artikel 7. dieses Vertrages angewiesene Entschädigung unzulänglich sei, so ist Preußen zum vollständigen Ersage an Land und Leuten im Čon tiguo von Hessen, für das annoch Mangelnde verpflichtet. Die Liquidation wird durch eine Commission von königl. preußischen, kurfürstlich und landgräflich hessischen Bevollmächtigten angefertigt, die sich vier Wochen nach Unterzeichnung dieses Vertrages oder eher, wenn es sein kann, in Cassel vereinigen, um in dem möglichst kürzesten Zeitraume, und spätestens in sechs Monaten dieses Geschäft zu beendigen.

Art. 5. Die Artikel 2. bezeichnete Cession an Sachsen-WeimarEisenach soll als ein auf gleiches gegenseitiges Bedürfniß gegründeter Austausch gleicher Bevölkerung gegen einander angesehen werden. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst werden daher die gleiche Volkszahl in den dem weimarschen Gebiete zunächst belegenen fuldaischen Districten, als vollständigen Ersaß für diese Cession auswählen, und es findet in Rücksicht derselben keine Nachrechnung über entgehendes Einkommen statt. Seine Königliche Hoheit der Großherzog werden an allen Verpflichtungen, welche sowohl auf dem gesammten vormaligen Großherzogthume Frankfurt, als auf dessen Departement Fulda insbesondere ruhen, und auf die jeßigen und künftigen Besizer von dazu gehörigen Länderantheilen übergehen, in dem Verhältnisse beitragen, als ob Sie die Ihnen durch die Congreß-Acte angewiesenen sieben und zwanzigtausend Einwohner wirklich ganz in Fulda erhalten hätten. Seine Königliche Hoheit der Kurfürst werden dagegen an diesen Verpflichtungen nur in dem Maaße Antheil nehmen, als ob Sie blos Besizer desjenigen Theils des an Preußen überwiesenen Districts von Fulda wären, der nach Abzug der gedachten sieben und zwanzigtausend Einwohner noch übrig geblieben sein würde. Diejenigen Aemter, Gerichte und Örtschaften, die nach Artikel 2. von Kurhessen an Weimar übergehen, werden frei von Landesschulden übergeben. Communal-Schulden und CommunalLasten haften nach wie vor auf den Communen. Die Localdienerschaft geht in dem Zustande, wie sie sich vorfindet, über; eben so auch Kirchen, Schulen und andere öffentliche gemeinnüßige Anstalten. Centraldienerschaft ist nirgend in der Abtretung an Weimar nach Artikel 2. begriffen, und wird überhaupt in Rücksicht aller öffentlichen Verhältnisse und alles übergehenden landesherrlichen Eigenthums keine Nachrechnung mit demselben aus gedachter Abtretung stattfinden.

Art. 6. Die ritterschaftlichen Gerichte Lengsfeld, Mannsbach, Buchenau und Werda nebst dem Dorfe Wenigentaft sind nur in Folge der Kriegsunruhen wiederum aus kurhessischem Besize gekommen. Ihre Rückfehr unter denselben soll daher als eine bloße Restitution angesehen, und mithin das Einkommen daraus nicht als ein Ersaß für Abtretungen, welche Kurhessen nach Artikel 2. macht, angerechnet werden.

Art. 7. Die zunächst von Preußen an Kurhessen und HessenRothenburg überwiesene Entschädigung, für die an dasselbe nach Artikel 2. und 3. zu machenden Cessionen, besteht demnach aus demjenigen Theile des nach Artikel 1. an Kurhessen abgetretenen Districts des Departements Fulda, welcher nach Abzug des Ersages für die Cession an Weimar nach Artikel 5. übrig bleibt.

Art. 8. Bei der Artikel 4. vorbehaltenen Liquidation werden in Einnahme von beiden Seiten gestellt, die landesherrlichen und DomanialEinkünfte aus Abgaben in Geld und Naturalien und dem Ertrag der herrschaftlichen Ländereien, Schäfereien, Forsten, Jagden, Fischereien, Bergwerke, Mühlen und anderen nußbaren Eigenthums nach Abzug der örtlichen Hebungsund Verwaltungskosten, nach einem Durchschnitt aus den achtzehn Jahren von 1788 bis 1805 einschließlich. Einkünfte öffentlicher Unterrichts-Anstalten, frommer und milder Stiftungen, unter wessen Hoheit sie auch liegen mögen, werden als Privat-Eigenthum betrachtet und kommen mithin nicht zu der unter Artikel 4. angeordneten Liquidation.

Art. 9. Die Kosten der Centraldienerschaft, der Justiz, der Polizei, des Cultus und der Unterrichts- Anstalten, werden nach dem Zustande vom 1. August dieses Jahres in Ausgabe gebracht, und ist dagegen auch jeder Theil verpflichtet, dieselben in diesem Zustande zu übernehmen.

Art. 10. Der Antheil an dem Einkommen aus dem Rheinzoll, welcher von dem Besize des Rheinufers in der niedern Grafschaft Kazenellnbogen abhängt, soll nach den durch die Wiener Congreß-Acte festgesezten Grundsäßen berechnet und vergütet werden.

Art. 11. Die in Folge der Artikel 2. und 18. des gegenwärtigen Vertrages auf der bremer und frankfurter Straße, zum Nachtheil der kurhessischen Post-Einkünfte, entstehenden Veränderungen sollen, bei der Artikel 4. vorbehaltenen Liquidation in Betrachtung kommen, wenn es nicht möglich befunden werden sollte, die bis zum Jahre 1806 auf diesen Cursen bestandenen Postverhältnisse unter preußischer Vermittelung wieder herzustellen.

Art. 12. Das aus Lehnsverhältnissen hervorgehende Interesse mit Ausnahme beständiger jährlicher Gefälle, soll bei der nach Artikel 4. anzule genden Liquidation auf keiner Seite in Anrechnung kommen. Kein Theil wird künftig in den Besizungen des anderen, so wie sie nach Vollziehung des gegenwärtigen Vertrags bestehen werden, solche Lehnsrechte ausüben, welche aus den Abtretungen nach Artikel 1. 2. 3. herrühren.

Art. 13. Beiden Theilen steht frei, so viel von den Schulden, die etwa auf den gegenseitig nach Artikel 1. 2. 3. abzutretenden Besizungen haften möchten, als sie wollen, auf eine andere Hypothek zu übertragen, oder sonst anderweitig zu decken. Was der andere davon mit dem abgetretenen Lande übernimmt, wird ohne Rücksicht auf den Zinsfuß, zu dem es angelichen ist, dergestalt vergütet, daß für hundert Thaler Schuld zu Abtragung der Zinsen und Tilgung des Capitals Sieben und ein halb Thaler Einkünfte gewährt werden.

Art. 14. Strittige und illiquide Forderungen, die etwa nach Artikel 13. mit den abgetretenen Ländern übernommen werden sollen, sucht die Liquidations-Commission in unstrittige und liquide zu verwandeln. Ist dies in dem zu ihren Arbeiten bestimmten Zeitraum nicht möglich, so wird man sich gütlich über ein Pausch Quantum vereinigen, wofür sie angenommen und nach Artikel 13. behandelt werden.

Art. 15. Liquide Zins - Rückstände werden zum Capital geschlagen, illiquide nach Artikel 14. behandelt.

Art. 16. Leibrenten und Pensionen werden dergestalt vergütet, daß für Einhundert Thaler Rente Fünfzig Thaler Einkünfte gewährt werden. Die Artikel 13. vorbehaltene Wahl in Rücksicht der Schulden ist auch auf Leibrenten und Pensionen anwendbar.

Art. 17. Wirkliche Communal - Schulden und Communal - Lasten find kein Gegenstand der Artikel 4. angeordneten Liquidation, sondern bleiben nach wie vor auf den Communen ohne Mitverpflichtung des Landesherrn häften. Sollten jedoch seit dem Jahre 1806 erweislich offen

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