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diesem Beschlusse auch in Betreff der zeither bundesfreien Provinzen Preußen und Posen Gültigkeit gegeben worden. Nur gegen die freie Stadt Bremen kommt in den genannten Provinzen das Abzugsrecht überhaupt, sowie gegen Baden seitens der Privatberechtigten noch zur Anwendung ').

b) Mit nichtdeutschen Staaten.

Auch mit den außerdeutschen Staaten bestehen zum Theil ausdrückliche 54 Freizügigkeitsverträge, zum Theil ist auf das Princip der Gegenseitigkeit gegründet das Abzugsrecht gegen sie außer Uebung gekommen, indem die Cabinetsordre vom 14. April 1822 den schon früher angewandten Grundsag allgemein feststellte, daß hinfort das jus detractus nur im Wege der Retorsion zur Anwendung gebracht werden sollte. Als practisches Resultat stellt sich heraus, daß das Abzugsrecht den außerdeutschen Staaten gegenüber nur gegen Ungarn und Siebenbürgen bei Nichtmilitairs und gegen die italienischen Staaten Massa, Carrara und San Marino überhaupt zur Anwendung kommt 2).

2. Zoll- und Handelsverträge.

Als nach glücklich beendigtem Kriege das Abgabenwesen neu geregelt 55 werden sollte, trat die Nothwendigkeit einer Umgestaltung und Neubildung des älteren indirekten Steuersystems klar vor die Augen. Troß aller Schwierigkeiten, die in den thatsächlichen Verhältnissen lagen, theils an sich in der Natur der Sache begründet sind, erschien gleichwohl bereits unterm 26. Mai 1818 das Gesetz über den Zoll und die Verbrauchssteuern von ausländischen Waaren und über den Verkehr zwischen den Provinzen des Staates). Es hob die Binnenzölle auf, erkannte die Handelsfreiheit als Princip an, firirte das Marimum der zur Consumtion aus dem Auslande eingehenden Manufaktur- und Fabrikwaaren auf zehn Procent des Werthes und sezte dabei die Erhebung der Gefälle nach Gewicht, Maß und Stückzahl fest. Obgleich das hierin adoptirte System als ein liberales bezeichnet werden kann, so führte doch einestheils die Strenge seiner Anwendung, anderntheils die räumliche Lage des Reichs zu vielen Beschwernissen ). Ein Blick auf die Karte lehrt, daß sowohl die Theilung des Gesammtgebietes des Staates in zwei getrennte Hauptmassen, eine westliche und eine östliche, als auch die keit der Tag des wirklichen Abzugs entscheide. Protokolle der d. B. V. XIX. S. 107. von Meyer, Staatsacten f. Geschichte und öffentliches Recht des d. B. II., 318.

1) Das chronologische Register weist diese Verträge näher nach.
2) Die nähern Nachweise bei Simon, Staatsrecht II. S. 601.

3) Höchst interessante Nachrichten über das Zustandekommen dieses Gesezes überliefert Dieterici, der Volkswohlstand im Preußischen Staate. In Vergleichungen aus den Jahren 1806 und von 1828 bis 1832, so wie aus der neuesten Zeit, nach statistischen Ermittelungen und dem Gange der Gesezgebung aus amtlichen Quellen. Berlin, 1846. S. 61 ff.

4) Dönniges, in der weiter unten angeführten Schrift S. 114: Als das preufische Zollsystem 1818 in's Leben trat, erschien es den Nachbarn und besonders den südwestlichen Staaten, wie ein Prohibitivsystem, weil es eine strengere Grenzbewachung mit sich brachte. Niemand bedachte, daß darin gerade ein Uebergang aus dem alten Verbotsysteme in das einer gemäßigten Handelsfreiheit lag.

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Unregelmäßigkeit der Grenzen den zu bewachenden Grenzlinien eine unverhältnismäßig große Ausdehnung geben mußten, abgesehen davon, daß preußische Landestheile von fremden Staatsgebieten und hinwiederum fremdherrliche Besizungen vom diesseitigen Territorium eingeschlossen waren. Und selbst als in den Jahren 1819 bis 1829 mehrere kleinere deutsche Gebiete und Gebietstheile 1), oft nach schwerem Entschlusse 2), dem preußischen Zollsysteme sich angeschlossen hatten, blieben immer noch die preußischen Staaten in einen östlichen und westlichen Zollverband getheilt. Erst durch den Vertrag mit Kurhessen vom 25. August 1831, welchem bereits das Großherherzogthum Hessen - Vertrag vom 14. Febr./28. Febr. 8. März 1828. G. S. 28. 50. - voraufgegangen war, wurde die Verbindung des ganzen Staates zu Einem Zollsysteme möglich.

Der deutsche Zoll- und Handelsverein.

Der preußisch-hessische Zollverein bestand in den Jahren 1832 und 1833. Durch den Vertrag vom 22. März 1833 traten Baiern und Würtemberg, die früher bereits unter sich Zollvereinigungen getroffen hatten, demselben bei, ebenso auch das Königreich Sachsen. Gleichzeitig bildete sich aus den preußischen Kreisen Erfurt, Schleusingen und Ziegenrück und aus den Staatsgebieten beziehungsweise Gebietstheilen von Kurhessen, S. Weimar-Eisenach, S. Meiningen, S. Altenburg-Gotha, den beiden Schwarzburg und den reußischen Staaten der Thüringische Zoll- und Handelsverein, welcher als Mitglied dem größern Zollvereine beitrat, der sich im Gegensage davon Gesammtzollverein nannte ). Gewiß mit Recht führt er den Namen des deutschen Zoll- und Handelsvereins ), nachdem auch Baden, Nassau, Frank

1) Zuerst schloß sich Schwarzburg-Sondershausen mit der s. g. Unterherrschaft durch den Vertrag vom 25. October 1819 dem preußischen Zollsysteme an. Es folgten Schwarzb.Rudolstadt (1822), S. Weimar (1823), Anhalt Bernburg (1826), Lippe (1826) u. s. w. mit einzelnen Gebietstheilen, nur Anhalt-Dessau und Köthen traten 1828 ganz bei.

2) Publikationspatent des Herzogs von Anhalt- Dessau vom 30. August 1828. Mit Köthen entspann sich eine längere Differenz, die bei der Bundesversammlung anhängig gemacht wurde. Sie geht durch die Vände X., XI. und XII. der Protokolle: weiteres Material in der Schrift von v. Wangenheim, das Dreikönigsbündniß vom 26. Mai 1849 und die Radowitsche Politik u. s. w. Stuttgart 1851. S. 126 ff. Angeregt wurde bei der Bundesversammlung die Herstellung des freien Handels und Verkehrs in Deutschland, vergl. z. B. den freilich sehr vorläufigen Commissionsbericht Bd. X. S. 112. der Protokolle. Beschlüsse darüber sind bekanntlich nicht zu Stande gekommen.

3) Näher weisen die Details der Verhandlung und der Ausführung nach die unter Aufsicht des Central - Büreau's des Zollvereins nach amtlichen Schriftsücken abgedruckten „Verträge und Verhandlungen aus dem Zeitraume von 1833-1836 über die Bildung und Ausführung des deutschen Zoll- und Handelsvereins. 2 Bde. Berlin 1845. Fol."

4) Aus der zahlreichen Litteratur über den Zollverein heben wir hervor: Ueber den deutschen Zollverein nach dessen finanziellen Ergebnissen für die Jahre 1834-1839. Der deutsche Zollverein während der Jahre 1834–1845. Berlin 1846. Kurz, aber inhaltsreich. Bowring, Bericht über den deutschen Zollverband an Lord Viscount Palmerston. Berlin 1840. Friedrich List, gesammelte Schriften, herausgegeben von Ludwig Häusser III. . 369. Nebenius, der deutsche Zollverein, sein System und seine Zukunft. Carlsruhe 1835. Die Aufgabe der Hansestädte gegenüber dem deutschen Zollverein. Ham

furt, Hessen-Homburg, Lippe, Waldeck, Braunschweig, Luremburg ihm beigetreten find 1).

Mitgliedschaft des Zoll- und Handelsvereins.

Die Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins zerfallen in zwei Klassen, 57 einmal in solche, welche unmittelbare Glieder des Gesammtvereins sind, als Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, der Thüringische Zoll- und Handelsverein, Braunschweig, Nassau und die freie Stadt Frankfurt, sodann in diejenigen, welche zunächst dem Zollsysteme eines der unmittelbaren Glieder des Zollvereins sich angeschlossen haben und von diesem im Gesammtvereine mit vertreten werden. In diese Klasse gehören Luremburg, die mecklenburgischen Enklaven, das oldenburgische Fürstenthum Birkenfeld, die anhaltinischen Herzogthümer, Waldeck und Pyrmont, Lippe, das landgräflich hessische Amt Homburg und Oberamt Meisenheim, Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen und einige hannöversche Enklaven 2).

Syftem. Allgemeine Grundfäße.

Die allgemeinen Grundsäge des deutschen Zoll- und Handelsvereines 58 sind: die Freiheit des Verkehrs zwischen den verbündeten Staatsgebieten 3), sie bilden einen Binnenbezirk, die Annahme eines gemeinsamen Zollsystems und die Theilung der reinen Zollerträge) nach dem Maßstabe der Bevöl

burg 1847; obgleich nicht gerade freundnachbarlich, doch sehr beachtenswerth. Dönniges, das System des freien Handels und der Schußzölle mit vorzüglicher Rücksicht auf den deutschen Zollverein. Berlin 1847. Bülow-Cummerow, der Zollverein, sein System und dessen Gegner. Berlin 1844. Das Vereinsblatt. Das Handelsarchiv.

1) Durch den Vertrag mit Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, HessenDarmstadt, dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine, Nassau und Frankfurt vom 8. Mai 1841 ist die Dauer des Zoll- und Handelsvereins bis zum lezten December 1853 festgesezt. Später sind noch beigetreten Braunschweig und Luremburg.

2) Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen haben sich an Würtemberg, Homburg an Hessen-Darmstadt, die übrigen an Preußen angeschlossen. Außerdem sind einzelne enklavirte Gebietstheile von Vereinsstaaten dem umschließenden Staatsgebiete zugelegt, z. B. das S. Weimarsche Amt Ostheim Baiern, die baiersche Enklave Kaulsdorf dem Thüringischen Verein u. s. w. Um hier das öftere Citiren zu vermeiden, sind in der zweiten Abtheilung unter der Rubrik „Zollverein“ die auf ihn bezüglichen Verträge zusammengestellt.

3) Dies ist die Regel; von den Ausgleichungsabgaben wegen verschiedener Besteuerung der innern Erzeugnisse weiter unten. Ausnahmen sind die privilegirten und die monopolisirten Artikel, Salz, Spielkarten, wie Kalender und natürlich auch Stempelpapier.

4) D. h. der Eingangsabgaben nach Abzug der Erhebungs- und Bewachungskosten an den gegen das Ausland belegenen Grenzen: die Kosten für die innern Steuerämter und Packhöfe fallen dem betreffenden Staate zur Last. Der Ertrag der Aus- und Durchgangsabgaben bei den Hebestellen der östlichen Provinzen Preußens wird zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Vereine vertheilt, der Ertrag bei den übrigen Hebestellen fällt an die übrigen Vereinstheile. Die Zahl der Beamten an der Grenze wird vom Vereine bestimmt; für sie sind die Gehaltssäße, die dem Einzelstaate vergütet werden, firirt. Ein Ober- Inspector erhält 1100 Thlr. und 330 Thlr. Equipagengelder, ein Aufseher zu Pferd 270 Thlr. und 120 Thlr. fürs Pferd, ein Aufseher zu Fuß 140 Thlr. Die Zahl der Bewachungsmannschaften steigt von vier bis funfzehn Mann für die Meile Grenzlinie.

kerung). Das gemeinsame Zollsystem ist begründet durch das Zollgesez, die Zollordnung und den Zolltarif3). Veränderungen darin sind nur unter Zustimmung sämmtlicher Contrahenten zulässig.

Die Vollziehung der gemeinschaftlichen Gesezgebung steht jedem Staate in seinem Gebiete zu: er ernennt die Beamten für die Zollerhebung) und Aufsicht und bildet zur Leitung des Dienstes eine oder mehrere Zolldirectionen, zu welchen aber jeder der andern Vereinsstaaten Beamte absenden kann, um von den Geschäften Kenntniß zu nehmen. Ebenso steht den Staatsregierungen gegenseitig die Befugniß zu, den Hauptzollämtern an den Grenzen der Vereinsländer Controleure beizuordnen 5).

Besondere Bestimmungen.

59 Da nicht in allen Staaten eine gleiche Besteuerung der im Innern producirten Vereinsgegenstände, namentlich des Bieres, Branntweins, Tabacks und Weines Statt findet, so wird solche zwar erstrebt werden; bis dahin aber, wo sie erreicht ist, werden bei dem Uebergange solcher Producte aus einem Vereinslande in das andre Ergänzungs- oder Ausgleichungsabgaben erhoben, welche jedoch die Differenz der etwa in beiden Staaten bestehenden Steuern nicht übersteigen dürfen. Diese Ausgleichungsabgaben sind von der Gemeinschaft ausgeschlossen, ebenso Wasser- und Wegezölle und andere Abgaben für die Benuzung von Communicationsmitteln und Einrichtungen zur Erleichterung des Verkehrs. Doch sollen Wegegelder nur in dem Umfange beibehalten oder neu eingeführt werden, daß sie die Herstellungs- und

1) Zu diesem Behuse finden je alle drei Jahre vom J. 1834 an im Monate December Volkszählungen in allen Vereinsstaaten nach gleichen Grundsägen statt. Die Resultate kommen für die folgende dreijährige Periode bei Vertheilung der Einkünfte zur Anwendung. Für die Stadt Frankfurt ist hierbei eine für sie günstige Abweichung getroffen. Art. 7. des Vertrags vom 8. Mai 1841.

2) Zollgeseß und Zollordnung publicirt durch Verordnung vom 23. Januar 1838, beide beruhen auf Vereinbarung mit den Zollvereinsstaaten; dagegen ist das Gesez wegen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom 23. Januar 1838 ein in gewöhnlicher Weise entstandenes Landesgeseß.

3) Der Zolltarif wird auf je drei Jahre festgesezt; der jüngste ist für die Jahre 1846, 1847, 1848 durch die Cabinetsordre vom 10. Oktober 1845 publicirt worden. Da die Zeitverhältnisse seine Revision hinderten, so ist er durch den Erlaß vom 8. November 1848 (G. S. 48. 351.) bis auf Weiteres für gültig erklärt. Es haben dieses Jahr Zollconferen zen stattgefunden und steht ein revidirter Zolltarif in Aussicht; ich lasse gleichwohl den zeitherigen Zolltarif in der zweiten Abtheilung folgen, weil er zur Zeit noch gültig und auch nach dem Erscheinen eines neuen nicht ohne Interesse ist.

4) Für die Diensttreue der Beamten und die Sicherheit der Kassenlocale haftet der Staat, der sie anstellt oder einzurichten hat.

5) Um die Geschäfte nicht unnöthig zu verzögern, ist man übereingekommen, daß bei keiner Zolldirection mehr als ein Abgeordneter seinen bleibenden Aufenthalt nehmen soll; über die Vertheilung dieser Bevollmächtigten finden unter den Regierungen besondere Verständigungen je alle drei Jahre statt. Gehalt und Kosten eines solchen Abgeordneten trägt die ihn sendende Regierung.

Unterhaltungskosten decken. Als höchster zulässiger Saz gilt hierbei der preußische Chausseegeldtarif vom Jahre 18281).

Die Aufhebung oder Verminderung der Schiffahrtsabgaben soll erstrebt werden, in Betreff ihrer aber sind alle Gewerbtreibenden der Vereinsstaaten gleich zu behandeln: eine Erhöhung der zur Zeit bestehenden Erhebungssäge soll nicht mehr eintreten.

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Die verbündeten Staaten versprechen, gegenseitig dahin zu wirken, daß 60 durch Annahme gleichförmiger Grundsäße die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. Vereinsländische Handel und Gewerbe treibende Unterthanen unterliegen keinen andern Abgaben, welche nicht auch von den eigenen Staatsangehörigen zu entrichten sind. Insbesondere sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche Ankäufe von Fabrikationsstoffen machen oder aber Reisende, welche nur Bestellungen suchen, insofern sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsiz haben, zu diesem Gewerbebetriebe berechtigt sind, hierzu in dem gesammten Vereinsgebiete befugt sein, ohne dafür weitere Abgaben zu entrichten. Bei dem Besuche der Märkte und Messen werden vereinsländische Unterthanen wie die eigenen behandelt.

Ueberhaupt soll die Förderung des Verkehrs im Innern durch gemeinsame Ordnung des Münz-, Maß- und Gewichtswesens und sonstige Erleichterungsmittel des Handels, nach Außen hin aber durch den Abschluß von Handelsverträgen erstrebt werden.

Ausführung.

Nach beiden Richtungen hin ist seit dem Jahre 1833 Bedeutendes ge= 61 leistet worden. Außer dem Zollgeseße, der Zollordnung, dem Zolltarife und dem Zollcartel) sind seitdem zu Stande gekommen: die Uebereinkunft wegen. der gleichmäßigen Besteuerung des Runkelrübenzuckers 1), die Annahme eines allgemeinen Zollgewichts 5), die allgemeine Münzconvention nebst Münz

1) G. S. 28. 65. Ein Silbergroschen pro Meile und Pferd bei Personenfuhrwerken, geringere Säße beim Lastfuhrwerk.

2) Auch sind die Consuln der einzelnen Vereinsstaaten, namentlich die preußischen angewiesen, sich der vereinsländischen Unterthanen im Auslande überhaupt anzunehmen.

3) Zoll-Cartel vom 11. Mai 1833 zunächst zwischen Preußen, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, Baiern, Würtemberg und Sachsen einerseits und dem Thüringisøen Zollund Handelsvereine andrerseits geschlossen; die mit Preußen zu einem Zollsysteme verbundenen Staaten traten demselben besonders bei. Ministerialbek. vom 11. Juli 1834. G. E. 34. 90.

4) Die erste Uebereinkunft ist vom 8. Mai 1841, das jüngste hierauf bezügliche preußische Gesez vom 11. März 1850, . . 50. 198. Die interessanten Motive zu dem Entwurfe dieses Geseßes befinden sich in den stenographischen Berichten der Verhandlungen der zweiten Kammer 1849-1850 S. 2100.

5) Verordnung, die Einführung des Zollgewichts betreffend vom 31. October 1839. 6. S. 39. 325. Der Zollzentner hat 100 Zollpfund, das Zollpfund 30 Loth, ein Zollzentner = 106 Pfund 28,91581434 Loth preußisch. Nach diesem Gewichtssaße erfolgt die Berechnung der Ein-, Aus- und Durchgangszölle.

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