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Bezirke die Verhaftung erfolgt ist. Leztere wird den Verhafteten, falls er kein Unterthan desjenigen Staates ist, in welchem er verhaftet worden, auf ergangene Requisition der betreffenden Behörde des andern contrahirenden Staates unverzüglich ausliefern.

Art. 2. Im Falle hierbei eine Haussuchung auf dem Gebiete des anderen Theiles nothwendig wird, hat der verfolgende Beamte sich zu dem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde oder an den OrtsPolizeibeamten zu wenden und diesen zur Vornahme der Visitation in seiner Gegenwart aufzufordern. Derselbe hat den Verfolgten, wenn er hierbei aufgefunden wird, in sichere Verwahrung bringen zu lassen, auch über eine solche Haussuchung sogleich ein Protocol in doppelter Ausfertigung aufzu nehmen, und für diese eben bezeichnete Mitwirkung keine Belohnung zu empfangen. Die eine Ausfertigung des Protocolles ist alsdann dem requirirenden Beamten einzuhändigen, die zweite Ausfertigung aber dem Untergerichte des Bezirkes zu übersenden.

Eine Dienst-Ordnungsstrafe, welche in Preußen auf % Thlr. bis 3 Thlr., im Großherzogthum Hessen auf einen bis 5 Gulden festzuseßen ist, trifft denjenigen Ortsvorstand oder Orts-Polizeibeamten, welcher der Requisition nicht Genüge leistete. Zugleich soll auch den zur Nacheile Berechtigten die Ueberwachung des Hauses, worin sich der Geflüchtete befindet, bis zur Herbeifunft des Orts-Polizeibeamten gestattet sein.

Art. 3. Es ist jedoch in den obigen Fällen erforderlich, daß der verfolgende Beamte zu seiner Legitimation mit einem schriftlichen Ausweise versehen sei, wenn ihn nicht schon seine Dienstkleidung kenntlich macht.

Hierbei ist königlich preußischerseits vorstehende Ministerial-Erklärung ausgefertigt und mit dem königlichen Insiegel versehen worden.

Berlin, den 10. April 1841.

10. Uebereinkunft wegen wechselseitiger Vollstreckbar-Erklärung der in dem Be= zirke des königlichen Appellations - Gerichtshofes in Cöln und in der Provinz Rheinhessen ergehenden Civil Urtheile. 4. Juni/6. Juli 1841, ratificirt 19. Juni 1841.

Von Seiten der königlich preußischen Regierung ist mit der großherzoglich hessischen Regierung zur wechselseitigen Beförderung der Rechtspflege in dem Bezirke des königlich preußischen Appellations Gerichtshofes zu Cöln und in der großherzoglichen Provinz Rheinhessen, mit Rücksicht auf die wesentliche Uebereinstimmung der Gesezgebung und der Gerichtsverfassung in den eben erwähnten beiderseitigen Gebietstheilen, nachfolgende Uebereinkunft getroffen worden.

Art. 1. Die in einem der genannten beiden Landestheile in Civilsachen gegen Privatpersonen künftig ergehenden, gerichtlichen, dort vollstreckbaren Definitiv-Urtheile sollen auch in dem anderen so, als ob sie in diesem ergangen wären, unter den nachfolgenden Bedingungen, gegen den Verurtheilten sowohl Hypothekar - Inscriptionen begründen, als auch unweigerlich vollstreckt werden.

Ausgeschlossen sind hiervon nur diejenigen Civilurtheile, durch welche in dem einen der genannten Landestheile über Streitigkeiten entschieden worden ist, welche den Stand der Person (quaestiones status) oder solche Angelegenheiten eines Angehörigen des anderen Landestheiles betreffen, in welchen nach den in diesem geltenden Gesezen eine Prorogation des Gerichtsstandes nicht statthaft ift.

Art. 2. Die im Art. 1. bezeichneten, in dem einen Landestheile ergangenen Civilurtheile können jedoch nur dann in dem anderen HypothekarInscription begründen und vollstreckt werden, wenn sie in demselben von

demjenigen Gerichte erster Instanz für vollstreckbar erklärt worden sind, in dessen Bezirke die Inscription oder Erecution stattfinden soll.

Sollten die Urtheile in den Bezirken mehrerer dieser Gerichte inscribirt oder vollstreckt werden, so genügt die von einem derselben erfolgte Vollstreckbar-Erklärung.

Art. 3. Diejenige Partei, welche die Vollstreckbar - Erklärung nachsuchen will, hat dem Präsidenten des Gerichtes des Erecutionsortes (Art. 2.) durch einen Anwalt eine erecutorische Ausfertigung und eine beglaubigte Abschrift des Urtheils mit dem schriftlichen Gesuche zu überreichen, das Urtheil für vollstreckbar zu erklären.

Art. 4. Ueber dieses Gesuch wird, ohne daß es einer vorgängigen Ladung bedarf, nach erfolgtem Bericht eines Referenten und dem Antrage der Staatsbehörde in der Rathskammer erkannt.

Erklärt das Gericht das Ürtheil für vollstreckbar, so wird eine Ausfertigung der diesfälligen Entscheidung auf die überreichte erecutorische Ausfertigung des Urtheils gefeßt und dieselbe dem Anwalte übergeben, wogegen die überreichte beglaubigte Abschrift jenes Urtheils der Urschrift des bezüglich der Vollstreckbarkeits-Erklärung erlassenen Urtheils angebogen und nebst diesem auf der Gerichtskanzlei aufbewahrt wird.

Versagt die Rathskammer die Vollstreckbar-Erklärung, so geschieht dieses in einem besonderen Urtheile, in welchem die Rückgabe der überreichten Ausfertigung des Urtheils verordnet wird. Gegen diese Entscheidung kann der Ertrahent, unter Vorlegung einer Ausfertigung derselben und der des Urtheils, ein Recursgesuch bei dem Gerichte der zweiten Instanz anbringen, unter Beobachtung der im Art. 3. vorgeschriebenen Form.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz haben in solchen Fällen nur zu prüfen, ob das Urtheil nicht zur Categorie der im Art. 1. alinea 2. erwähnten Ausnahmen gehört. Außerdem steht ihnen weder eine Prüfung der Competenz des Gerichtes, welches das Urtheil erlassen hat, noch eine Beurtheilung der Gesezmäßigkeit der Entscheidung zu.

Art. 5. Die Vollstreckung der in Gemäßheit des Art. 4. für erecutorisch erklärten Urtheile findet sowohl in das bewegliche und unbewegliche Vermögen, als auch, insoweit die Geseze des Landestheils, wo sie geschehen soll, dies gestatten, gegen die Person des Verurtheilten statt.

Art. 6. Einsprüche des Verurtheilten wider die Vollstreckung des für executorisch erklärten Urtheils gehören nur dann vor das Gericht erster Instanz des Bezirks, in welchem sie geschicht, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestüßt werden: 1) daß das Urtheil zur Categorie der im Art. 1. alinea 2. erwähnten Ausnahmen gehöre; 2) daß die Vollstreckungsfähigkeit des Urtheils durch eingelegte Rechtsmittel oder sonst suspendirt, oder im geseglichen Wege aufgehoben oder erloschen sei; 3) daß gegen die am Vollstreckungsorte geltenden Förmlichkeiten der Erecution gefehlt, oder eine unstatthafte Art der Erecution stattgefunden; 4) daß nach Erlassung des für erecutorisch erklärten Urtheils die Schuld durch Zahlung, Compen sation, Erlaß, Vergleich oder sonst erloschen sei, insoweit diese Cinrede nicht im Wege der Rechtsmittel wider das Urtheil selbst geltend gemacht werden kann.

Art. 7. Einsprüche, welche von dritten Personen gegen die Vollstreckbarkeit des Urtheils erhoben werden, insbesondere diejenigen, durch welche das Eigenthum der gegen den Schuldner gepfändeten Gegenstände in Anspruch genommen wird, gehören vor das Gericht, in dessen Bezirke die Erecution geschieht.

Art. 8. Alle gegen das für vollstreckbar erklärte Urtheil selbst, nach den Geseßen, unter deren Herrschaft es erlassen worden, zulässigen Rechts

mittel, müssen bei den competenten Gerichten desjenigen Landes angebracht werden, in welchem es ergangen ist, selbst wenn sie auf den Einwand der Incompetenz des erkennenden Gerichts gestüßt werden.

Art. 9. Das Gesez vom 10. December 1807 über die Körperhaft gegen Fremde findet in der königlich preußischen Rheinproving gegen Angehörige der großherzoglichen Provinz Rheinhessen, und in dieser gegen Angehörige der preußischen Rheinprovinz keine Anwendung.

Art. 10. Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft wird unter Voraussetzung des fortdauernden Bestandes der gegenwärtigen Civilgeseßgebung und Civilgerichtsverfassung in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und der Provinz Rheinhessen auf zwölf Jahre, vom 1. Juli 1841 angerechnet, festgesezt.

Erfolgt sechs Monate vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von einer oder der anderen Seite, so gilt sie, ihrem ganzen Inhalte nach, auf einen ferneren Zeitraum von zwölf Jahren.

Hierüber ist königlich preußischerseits vorstehende Ministerial-Erklärung ausgefertigt und mit dem königlichen Infiegel versehen worden. Berlin, den 4. Juni 1841.

11. Vertrag über die Schiffahrtsverhältnisse auf der Lahn. 16. October 1844, ratificirt 19. August 1845.

12. Ministerial-Erklärung vom 20. April 1847/18. Mai 1817, betreffend die Erneuerung der unterm 17. Januar 1817 abgeschlossenen Durchmarsch- und Etappen - Convention.

Nachdem die zwischen der königlich preußischen und der großherzoglich hessischen Regierung am 17. Januar 1817 zu Frankfurt a. M. abgeschlossene und resp. am 7. October 1828 und 20. November 1838 burch wechselseitige Ministerial - Erklärungen erneuerte Durchmarsch und Etappen - Convention mit dem 1. October 1846 abgelaufen und seitdem nur stillschweigend in Wirksamkeit geblieben ist, das Bedürfniß eines, die diesfälligen gegenseitigen Verhältnisse regelnden Uebereinkommens aber fortdauert, so haben die beiderseitigen Ministerien, kraft des ihnen ertheilten Auftrages verabredet, daß besagte Uebereinkunft bis zum 1. October 1852 ferner bestehen und unter nachfolgenden Modificationen von Neuem abgeschlossen sein soll:

1) zu §. 9. der Ministerial-Erklärung vom 7. October 1828. ,,Die Remonte - Commando's haben nicht nach zwei Marschtagen zu 2 bis 21⁄2 Meile, sondern erst nach dreien solcher Tagemärsche einen Ruhetag zu halten."

2) u §. 13. der ebengedachten Erklärung. Hinsichtlich der Militair-Beamten gilt, nach Maaßgabe ihres Ranges, das im §. 13. verabredete Verfahren wegen der Verpflegung dergestalt, daß: a) für die Regiments Aerzte mit Hauptmanns-Rang, für die Militair Prediger und Auditeure Sechszehn gute Groschen Gold, b) für die Bataillons - Aerzte mit Lieutenants-Rang Zwölf gute Groschen Gold, und c) für die CompagnieChirurgen, Kurschmiede, Büchsenmacher und Küster Vier gute Groschen Gold in eben der Art zu zahlen sind, wie dies für die Offiziere und Truppen festgestellt worden ist."

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3) Die in der Ministerial-Erklärung vom 20. November 1838 zu 1. bis 4. enthaltenen Verabredungen behalten auch für die jest vereinbarte anderweite Dauer der Uebereinkunft Kraft und Gültigkeit.“

Hierüber ist königlich preußischerseits gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt und solche mit dem königlichen Insiegel versehen worden. Berlin, den 20. April 1847.

13. Uebereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baden.)

15. Heffen-Homburg.

(S. auch Zollverein.)

Uebereinkunft zur Verhütung der Forstfrevel. 15. August 1826.

Art. 1. Es verpflichtet sich sowohl die königl. preußische als die landgräfl. hessen-homburgische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebiets verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Geseßen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

Art. 2. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur der Frevler durch die Förster oder Waldwärter bis auf eine Stunde Entfernung von der Grenze verfolgt, und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den landräthlichen Behörden und Aemtern, auf der Stelle, jedoch nur in Gegenwart und nach der Anordnung des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Bürgermeisters over Örtsschultheißen, vorgenommen werden.

Art. 3. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protocoll aufnehmen, und ein Eremplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein zweites Eremplar aber seiner vorgeseßten Behörde (Landrath oder Beamten) übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von einem bis fünf Thaler für denjenigen Crtsvorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Auch kann der Angeber verlangen, daß der Förster oder in dessen Abwesenheit der Waldwärter des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde.

Art. 4. Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt, und in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der Betrag des Schaden-Ersatzes und der Pfant-Gebühren an die betreffende Casse desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.

Art. 5. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den königlich preußischen und in den landgräflich hessen-homburgischen Staaten, wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevler in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein wird.

Art. 6. Für die Constatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern verübt worden, soll den officiellen Angaben und Abschäzungen, welche von den competenten und gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels aufgenommen worden, jener Glaube von der zur Aburtelung geeigneten Gerichtsstelle beigemessen werden, welchen die Geseze den officiellen Angaben der inländischen Beamten beilegen.

Art. 7. Es wird in der Regel nicht erforderlich sein, die denuncirenden Forstbedienten in den ausländischen Gerichten zur Bestätigung ihrer Anzeigen

erscheinen zu lassen, sondern das requirirende Gericht wird in den mehrsten Fällen blos die Rüge, nebst Beschreibung des Pfandes und den übrigen Beweismitteln, dem requirirenden Gerichte mitzutheilen haben.

Art. 8. Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen und Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des souverainen Landgrafen von Hessen-Homburg zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich bekannt gemacht werden. Berlin, den 15. August 1826.

16. Hohenzollern.

1. Vertrag wegen Abtretung der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern - Sigmaringen. 7. December 1849, ratif. 20. Febr. 1850.

Nachdem aus Veranlassung der im südwestlichen Deutschland seit dem Frühjahre 1848 eingetretenen politischen Ereignisse und mit Rücksicht auf die zwischen dem königlich preußischen Hause und dem fürstlich hohenzollernschen Hause bestehenden stammverwandtschaftlichen Verhältnisse und ErbEinigungs-Verträge, wodurch dem genannten königlichen Hause für den Fall des Erlöschens sämmtlicher Linien der Fürsten und Grafen von Hohenzollern im Mannsstamme die Erbfolge in die hohenzollernschen Fürstenthümer, Grafund Herrschaften zugesichert worden ist, Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Hechingen und Seine Durchlaucht der Fürst von HohenzollernSigmaringen beide und beziehungsweise jeder für Sich der Regierung über die gedachten Fürstenthümer mit Ihren Souverainetäts, Regierungs- und eventuellen Erbfolgerechten über dieselben zu Gunsten der Krone Preußen zu entsagen einmüthig beschlossen und demgemäß entsprechende Anträge zu wiederholten Malen an Seine Majestät den König von Preußen gerichtet; und nachdem Allerhöchstdieselben sowohl in Betrachtung der oben erwähnten Stammverwandtschaft und Erb-Einigung als zur Sicherstellung der damit zusammenhängenden gegenseitigen Rechte, und Interessen auf diese Anträge eingehen zu wollen erklärt haben; so sind, um einen Vertrag hierüber abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt worden, welche auf den Grund ihrer gegenseitig als gültig anerkannten Vollmachten nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Ratification, mit einander verabredet und festgesezt haben.

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Art. 1. Seine Durchlaucht der regierende Fürst von HohenzollernHechingen treten alle Souverainetäts- und Regierungsrechte über Höchst Ihr gesammtes Fürstenthum Hechingen in seinem gegenwärtigen Umfange, also einschließlich der Souverainetäts- und Regierungsrechte über das, durch den Reichs-Deputations - Hauptschluß von 1803 und späterhin dazu erworbene Gebiet für Sich, Ihre Erben und Nachfolger an Seine Majestät den König von Preußen ab.

Art. 2. Eben so werden von Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen alle Souverainetäts- und Regierungsrechte über Höchst Ihr gesammtes Fürstenthum Sigmaringen in dessen gegenwärtigem Umfange, also einschließlich der Souverainetäts- und Regierungsrechte über die durch den Reichs - Deputations - Hauptschluß von 1803 und später hinzu erworbenen Gebiete und Landestheile für Sich, Ihre Erben und Nachfolger an Seine Majestät den König von Preußen abgetreten.

Art. 3. Seine Majestät der König von Preußen nehmen die, in den Art. 1. und 2. gemachten Abtretungen an und erwerben auf den Grund derselben den Besiß der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohen

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