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zollern - Sigmaringen mit allen daran geknüpften Souverainetäts- und Regierungsrechten.

Art. 4. Namentlich gehen mit den genannten Fürstenthümern alle aus dem Souverainetäts- und Regierungsrechte über dieselben entspringenden besonderen Rechte und Einkünfte, als Zölle, directe und indirecte Steuern, Einregistrirungs-, Sportel- und Stempel-Gebühren, welche von den dortigen. Bezirks, Kammer- und Landescassen bis zum Tage der Uebergabe der Fürstenthümer an die königlich preußische Regierung erhoben worden oder zu erheben gewesen sind, Staats-Archivalien und Acten und Staatsgebäude, sowie die unentgeltliche Benuzung der für die Landesverwaltung bestimmten Gebäude und Localitäten aller Art auf die Krone Preußen über.

Art. 5. Die Krone Preußen übernimmt mit dem Tage der Uebergabe beider genannten Fürstenthümer an Allerhöchstdieselbe alle verfassungsmäßig daran geknüpften Staatslasten und Landesschulden und insbesondere die Verbindlichkeit, die von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen gegen Ihre respective decretmäßig angestellte Hof-, Civil- und Militair-Dienerschaft eingegangenen Verpflichtungen nach den Etats zu erfüllen, ingleichen auch die, von Ihren Durchlauchten oder deren hohen Regierungs-Vorgängern bewilligten Penfionen und jährlichen Gratiale auf den Grund der Pensions - Etats fortzuzahlen. Dagegen verbleiben alle in diese Etats nicht aufgenommenen Besoldungen, Pensionen, Gratiale und Competenzen fürstlich hohenzollernscher Beamten, Diener, Pensionäre 2c. zur Last der respectiven Durchlauchtigen Fürsten.

Art. 6. Seine Majestät der König von Preußen werden Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten von Hollenzollern-Hechingen als Entschädigung für die durch die obigen Art. 1. und 4. erfolgte Abtretung vom Tage der Uebergabe des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen an die Krone Preußen bis zum Ableben Seiner Durchlaucht eine firirte Jahresrente von Zehntausend Thalern in preußischem Courant gewähren, welche auf die allgemeine preußische Staatscasse übernommen werden soll.

Wenn Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern-Hechingen nach Eingehung einer standesmäßigen Ehe mit successionsfähiger Descendenz aus derselben gesegnet werden sollte, wird die Hälfte der obenerwähnten jährlichen Entschädigungsrente mit Fünftausend Thalern in preußischem Courant nach dem Ableben Seiner Durchlaucht auf diesen fürstlichen Erben übergehen und ebenfalls auf die allgemeine preußische Staatscaffe übernommen werden.

Art. 7. Desgleichen werden Seine Majestät der König von Preußen Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen als Entschädigung für die durch die obigen Art. 2. und 4. erfolgte Abtretung eine firirte Jahresrente von Fünf und Zwanzig Tausend Thalern in preußischem Courant vom Tage der Uebergabe des Fürstenthums Hohenzollern Sigmaringen an die Krone Preußen ab gewähren, welche auf die allgemeine preußische Staatscasse übernommen werden soll.

Diese Jahresrente vererbt sich bei dem Ableben des hohen Inhabers im hausverfassungsmäßigen Erbgange auf den jedesmaligen Chef des fürstlich hohenzollern-sigmaringenschen Hauses.

Art. 8. Sämmtliche in den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen belegenen fürstlich hohenzollernschen Güter und Liegenschaften, nebst den dazu gehörigen Forsten, Bergwerken, Fabriken, nugbaren Gebäuden mit Ausnahme der im Art. 4. für die Landesverwaltung vorbehaltenen, Zehnten, Renten und Gefällen, wie solche gegenwärtig von den fürstlich hohenzollernschen Häusern besessen und von Deren

Hofkammern verwaltet werden, werden als wahres fürstlich hohenzollernsches Stamm und Fidei - Commiß - Vermögen königlich preußischerseits anerkannt und verbleiben mit den daraus fließenden Einkünften, den darin befindlichen Inventarien und sonstigen Pertinenzien, so wie mit den darauf rubenden Lasten, namentlich den Apanagen, im Besize der Durchlauchtigen regierenden Fürsten.

Desgleichen behalten Ihre Durchlauchten das Ihnen in den Fürstenthümern zustehende Allodial-Vermögen und sonstige Privat-Eigenthum in fernerem Besize.

Art. 9. Bis zum Tage der Uebergabe der Fürstenthümer an die Krone Preußen behalten die Durchlauchtigen regierenden Fürsten die Ihnen darin zustehenden Souverainetäts-Einnahmen, wogegen Dieselben bis dahin auch alle darauf ruhenden Staatslasten und Ausgaben zu tragen haben.

Wegen der bei jener Uebergabe in den Fürstenthümern sich vorfindenden derartigen Einnahme- und Ausgabe-Rückstände wird besondere Vereinbarung getroffen werden.

Art. 10. So wie das, für die beiden Fürstenthümer bestehende und deren Contingente zum deutschen Bundesheere bildende Militair mit seiner Ausrüstung an Montur und Armatur bei der Uebergabe der Fürstenthümer an Seine Majestät den König von Preußen von Allerhöchst Demselben mitübernommen werden wird: so werden Seine Majestät solches, ohne daß es künftig noch besondere Contingente für gerachte Fürstenthümer bilden soll, mit dem preußischen Contingente zum Bundesheere vereinigen und durch diese Verstärkung des königlich preußischen Contingentes der, den Fürstenthümern obliegenden Bundespflicht zur Stellung verhältnißmäßiger Contingente hinfort Genüge leisten.

Ebenso übernehmen Seine Majestät der König vom Tage der Uebergabe der beiden Fürstenthümer an, wie schon aus dem Art. 5. hervorgeht, alle denselben obliegenden Verpflichtungen zur Aufbringung matricularmäßiger Geldbeiträge für allgemeine Bundeszwecke.

Art. 11. Die Uebergabe der Fürstenthümer Hohenzollern - Hechingen und Hohenzollern - Sigmaringen von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten an Seine Majestät den König von Preußen wird wo möglich gleich nach erfolgter Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages und zwar, sofern bis dahin diese Auswechselung zu bewirken ist, am 15. Januar 1850 stattfinden.

Art. 12. Die beiden hohenzollernschen Fürstenhäuser behalten, der Abtretung Ihrer Fürstenthümer ungeachtet, innerhalb des preußischen Staates Ihren bisherigen Rang und die damit verbundenen Vorzüge, auch foll Ihnen und insbesondere Ihren jedesmaligen hohen Chefs, im Falle Ihrer etwanigen Niederlassung im preußischen Staate, eine Ihren verwandtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen zum königlich preußischen Hause entsprechende bevorzugte Stellung vor allen anderen nicht zum königlichen Hause gehörigen Unterthanen Seiner königlichen Majestät gewährt werden.

Das Nähere hierüber bleibt einer besondern Feststellung vorbehalten, welche sich in dem vorausgesezten Falle einer Niederlassung der Durchlauchtigen Fürsten im preußischen Staatsgebiete auch auf die hinsichtlich des Gerichtsstandes, der Vormundschaft 2c. Ihnen etwa einzuräumenden Ehrenvorzüge zu erstrecken haben wird.

Art. 13. Die bestehende fürstlich hohenzollernsche Haus-Verfassung bleibt im Allgemeinen, wie im Besonderen, namentlich auch soweit sie Bestimmungen wegen der Mißheirathen und wegen der Nothwendigkeit des agnatischen Consenses zur Contrahirung von Schulden auf das fürstliche Haus - Fideicommiß- Vermögen in sich begreift, mit der Maßgabe aufrecht

erhalten, daß die, den leztgedachten Gegenstand betreffenden Bestimmungen auch auf die in den obigen Art. 6. und 7. erwähnten Jahresrenten, sowie auf jedes Aequivalent, welches demnächst etwa an die Stelle des jeßigen fürstlich hohenzollernschen Haus - Fideicommiß- Vermögens treten könnte, im Ganzen wie im Einzelnen Anwendung finden sollen.

Art. 14. Erlischt der fürstlich hohenzollernsche Mannsstamm vor dem Mannsstamme des königlich preußischen Hauses, so wird im Sinne der Erbeinigungs-Verträge von den Jahren 1695 und 1707 das königlich preußischerseits_für die jeßige Landesabtretung gewährte EntschädigungsObject, in dessen Besize sich die zuleßt ausgestorbene Linie des gedachten fürstlichen Hauses resp. deren lester hoher Chef befunden hat, an die königlich preußische Regierung zurückfallen.

Art. 15. Den Ansprüchen, welche das fürstliche Haus Hohenzollern in Folge der Erbeinigungs-Verträge von den Jahren 1695 und 1707 im Falle des Erlöschens des Mannsstammes des königl. preußischen Hauses erheben könnte, wird durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise präjudicirt. Art. 16. Von dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrages soll nach erfolgter beiderseitiger Ratification die für den Deutschen Bund bestehende Centralbehörde unter integraler Mittheilung desselben durch eine, von Seiten der beiden Durchlauchtigen Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohenzollern-Sigmaringen abzugebende Erklärung, mit Beziehung auf den Art. VI. der Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820, in Kenntniß gesezt und diese Erklärung von Seiten der königlich preußischen Regierung bestätigt werden.

Art. 17. Gegenwärtiger Vertrag wird, nachdem derselbe die Zustimmung der beiden preußischen Stände Kammern verfassungsmäßig erhalten hat, von Seiner Majestät rem Könige von Preußen und von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohenzollern-Sigmaringen ratificirt und die preußischerseits zu diesem Ende auszufertigende Ratifications - Urkunde auch von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preußen mitunterzeichnet; den beiden fürstlich hohenzollernscherseits auszufertigenden Ratifications-Urkunden aber werden in ähnlicher oder sonstiger angemessener Form die Erklärungen des Beitritts aller majorennen Agnaten Ihrer obengedachten fürstlichen Durchlauchten beigefügt; auch dergleichen Beitritts - Erklärungen von Jedem der übrigen_Nachgeborenen des fürstlich hohenzollernschen Hauses allemal gleich nach erlangter Majorennität ausgestellt und durch den jedesmaligen Chef der betreffenden fürstlichen Linie Seiner Majestät dem Könige von Preußen eingereicht werden.

Die Auswechselung der Ratificationen soll innerhalb der nächsten vier Wochen nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Staatsvertrages erfolgen. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen= wärtigen Staatsvertrag unterzeichnet und untersiegelt.

So geschehen Berlin, den 7. December 1849.

17. Holstein.
(S. Dänemark.)

18. Lippe.
(S. auch Zollverein.)

1. Durchmarsch- und Etappen-Convention. 18. Juni/25. Aug., ratif. 8. Oct. 1818. In Gemäßheit des Wunsches Seiner Majestät des Königs von Preußen und Ihrer Durchlaucht der Fürstin-Regentin zur Lippe: diejenigen Bestim

mungen, welche die königlich preußischerseits, in Rücksicht auf das in Frankreich aufgestellte Observations-Corps und die Unterhaltung der Verbindung mit den verschiedenen Provinzen, in Antrag gebrachte und fürstlich lippescherseits zugestandene Einrichtung einer Hülfsmilitairstraße durch das Fürstenthum Lippe erheischt, vermittelst gemeinschaftlicher Verabredungen festseßen zu lassen, ist unter Vorbehalt beiderseitiger Allerhöchsten Ratificationen von den zu diesem Geschäft speciell committirten und bevollmächtigten Unterzeichneten Nachstehendes auf das Verbindlichste verabredet und abgeschlossen worden.

I. Festseßung der Etappenlinie durch das Fürstenthum Lippe.

§. 1. Es sollen nur diejenigen königlich preußischen Truppen, welche von der Armee in Frankreich nach Cöln, und von da auf Hameln, oder von Magdeburg auf Paderborn, oder unmittelbar von Paderborn auf Hameln marschiren, das Fürstenthum Lippe passiren.

§. 2. Für kleinere Truppenabtheilungen, welche nicht mehr wie Ein Bataillon betragen, findet nur Eine Etappe im Fürstenthum Lippe statt, und ist für dieselben Lemgo als Etappenort bestimmt. Blos hinsichts der in kleinern Detachements unter der Stärke eines Regiments in kurzen Wintertagen marschirenden Cavallerie wird festgeseßt, daß sie die im §. 3. bestimmte Straße über Horn und Barntrup benußen kann, weil der fünf Meilen starke Marsch von Paderborn auf Lemgo um jene Jahreszeit, besonders für die Pferde, zu weit und beschwerlich ist.

Zu dem Rayon von Lemgo gehören die Bauerschaften Bracke, Bentrup, Lütte, Hasebeck, Voßheide, Hillentrup, Wambeck, und Wambecker-Heide, so wie bei guten Wegen für Infanterie, Kirchdonop und Hagendonop.

§. 3. Wenn ganze Regimenter, Brigaden oder größere Corps marschiren, so werden zwei Etappen im Fürstenthum vorbehalten und als Hauptorte für die beiden in diesem Falle zu errichtenden Einquartierungs-Rayons, Horn und Barntrup bestimmt. Die zu jedem Rayon gehörenden Ortschaften sind folgende:

A. Horn. Stadt und Amt Horn, Vogtei Schlangen, Vogtei Detmold, Vogtei Falkenberg, Vogtei Heiden und Stadt Detmold, so wie bei dem Marsch starker Truppenabtheilungen, Vogtei und Flecken Lage. B. Barntrup. Alverdissen, Stadt und Amt Barntrup, Amt Sternberg, Stadt und Amt Blomberg, Vogtei Donop, Amt Bracke und Stadt Lemgo.

§. 4. Wenn Wege und Witterung es erlauben, so sollen die Truppen auch von Horn über Lügde nach Hameln marschiren. Es wird jedoch deshalb jedesmal eine Vereinigung zwischen der fürstlich lippeschen Landesbehörde und dem, der auf dem Marsche befindlichen Colonne vorangehenden, preußischen Officier stattfinden.

In diesem Falle wird Lügde der Hauptort der zweiten Etappe sein und erhält zum Bezirk: Amt Schieder, Stadt und Amt Blomberg, Steinheim und Amt Schwalenberg.

§. 5. Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, nach jedem der vorgenannten, den Etappen beigegebenen Orte zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird; es sei denn, daß dieselben Artillerie-, Munitions- oder andere bedeutende Transporte bei sich führen. Diesen Transporten selbst, nebst den zur Bewachung erforderlichen Mannschaften, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der Militairstraße liegen. Andere Ortschaften, als die oben erwähnten, dürfen den Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende Armeecorps

in starken Echelons marschiren. In solchen Fällen werden sich die, mit der Dislocation beauftragten Officiere, mit den Etappenbehörden über einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen.

§. 6. In der Regel haben die Truppenabtheilungen keinen Ruhetag im Fürstenthum, und wird derselbe nur für den Fall unabwendbarer Nothwendigkeit in Anspruch genommen, muß alsrann auch in der Marschroute ausdrücklich vorgeschrieben sein.

II. Instraðirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten. III. Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu zahlende Vergütung betreffend.

IV. Verabreichung des Vorspanns und Stellung der Fußboten.

V. Aufrechthaltung der Ordnung und Militairpolizei.

§. 20. Die Dauer dieser Etappen-Convention wird von jezt ab vorläufig auf Vier Jahre festgestellt. Für den Fall eines in dieser Periode eintretenden Krieges sollen, den Umständen nach, die etwa nothwendigen abändernden Bestimmungen durch eine besondere Uebereinkunft regulirt werden. §. 21. Die königlich preußischen Truppen, welche auf der vereinbarten Militairstraße instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Convention, soweit es nöthig ist, vollständig unterrichtet werden; so wie auch die erforderlichen Auszüge sowohl in den Etappen als in den, selbigen zur Aushülfe beigegebenen Ortschaften, zur Nachricht bekannt zu machen und zu affichiren sind.

Zu Urkund dessen ist diese Uebereinkunft in duplo ausgefertigt und, unter Vorbehalt Höchster Ratification, vollzogen und gegen einander ausgewechselt worden.

So geschehen Berlin, den 18. Juni 1818 und Detmold, den 25. Aug. 1818.

2. Erklärung wegen der Maaßregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen. 31. Juli 1822.

1) Es verpflichtet sich sowohl die königlich preußische, als die fürstlich lippesche Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebiets verübt haben möchten, sobald sie zur Kenntniß der Behörden gelangen, nach denselben Gefeßen untersuchen und bestrafen zu lassen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.

2) Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forst-Eigenthums möglichst mitzuwirken, sollen die wechselseitigen gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten befugt sein, in den Fällen der Waldfrevel Haussuchungen im Gebiete des andern Staates, wenn sich dort der angegebene Thater aufhält, oder der gefrevelte Gegenstand befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wenden und diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern.

3) Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protocoll aufnehmen und ein Eremplar dem requirirenden Beamten einhändigen, ein zweites Exemplar aber seiner vorgeseßten Behörde (Landrath oder Beamten) übersenden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe.

4) Für die Constatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staats in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den officiellen Angaben und Abschäzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels aufgenommen worden, jener Glaube von der zur Ab

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