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urtelung geeigneten Gerichtsstelle beigemessen werden, welchen die Geseze den officiellen Angaben der inländischen Beamten beilegen *).

7) Die fürstlich lippesche Regierung verpflichtet sich nicht nur, die in dem königlich preußischen Geseße vom 7. Juni v. J. vorgeschriebene Beeidigung, in Rücksicht der fürstlich lippeschen Grenz-Forstbedienten, zu verordnen, sondern auch leßtere von der Theilnahme an den Geldstrafen und von dem Genuß der Anzeige-Gebühren auszuschließen.

8) Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen und Seiner Durchlaucht des Fürsten von Lippe zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiden Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.

Berlin, den 31. Juli 1822.

3. Weserschiffahrts - Acte vom 10. September 1823, nebst den darauf bezüg= lichen Verträgen. (S. Bremen.)

4. Erklärung wegen anderweiter Erneuerung der unterm 18 Juni/15. August 1818 abgeschlossenen Durchmarsch: und Etappen - Convention bis zum 1. Januar 1833. 19. Juni 1827.

5. Vagabunden - Convention mit Lippe-Detmold. 22. Mai, ratif. 19. Juni 1839. (S. Anhalt-Bernburg 5.)

6. Vertrag wegen Abtretung der mitlandesherrlichen Rechte über Lippstadt an die Krone Preußen. 17. Mai 1850, ratificirt 24. März/1. April 1851.

Nachdem das Bedürfniß fühlbar geworden, die bisher zwischen der Krone Preußen und dem Fürstenthum Lippe bestandene Gemeinschaftlichkeit der Landeshoheit über die Stadt Lippstadt aufzulösen, und Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe Sich entschlossen haben, die Höchst Ihnen zustehenden mitlandesherrlichen Rechte über Lippstadt an die Krone Preußen abzutreten, so sind, um einen Vertrag hierüber abzuschließen, Bevollmächtigte ernannt worden, welche auf den Grund ihrer gegenseitig als gültig anerkannten Vollmachten nachstehende Artikel unter Vorbehalt der Ratification miteinander verabredet und festgesezt haben:

Art. 1. Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe treten alle Landeshoheits- und Regierungsrechte, welche Höchst Ihnen als Mitlandesherr über die Sammtstadt Lippstadt bisher zugestanden haben, für Sich, Ihre Erben und Nachfolger hierdurch an Seine Majestät den König von Preußen ab.

Art. 2. Seine Majestät der König von Preußen nehmen die im Art. 1. gemachte Abtretung an, erwerben auf Grund derselben den ganzen Inbegriff der Landeshoheit über Lippstadt mit allen daran geknüpften Regierungs- Rechten und werden dieselbe fortan ausschließlich in Allerhöchst Ihrem Namen ausüben und ausüben lassen.

Art. 3. Als Entschädigung für den nach Art. 1. von Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe mitabgetretenen Antheil an dem landeshoheitlichen Besteuerungsrechte über Lippstadt wird aus der preußischen Staats-Kasse eine nach zehnjährigem Durchschnitts-Ertrage des bisherigen Steuern-Antheils berechnete feste Rente von jährlich „9120 Rthlrn." (Neun tausend Einhundert und zwanzig Thalern preuß. Courant) in vierteljährlichen Raten zu ,,2280 Rthlrn." postnumerando an die fürstliche Regierung zu Detmold gezahlt werden.

*) Art. 5. und 6. Art. 4, und 5. des Uebereinkommens mit Hessen-Homburg.

Der königlich preußischen Regierung bleibt jedoch das Recht vorbehalten, diese Rente, nach einer mindestens 6 Monate vorher erfolgenden Ankündigung, durch Zahlung eines Capitals, welches dem fünf und zwanzigfachen Betrag der jährlichen Rente gleichkommt, vollständig abzulösen. Die Entschädigungs-Rente wird bis zum Tage der Capitalzählung gewährt.

Art. 4. Die Zahlung derjenigen 1000 Rthlr., welche, und zwar zur Hälfte in Conventionsgeld mit 27% Procent Aufgeld gegen preußisches Courant, zur Hälfte in Pistolen zu 5 Rthlr. Gold, von der fürstlich lippeschen Regierung zu Detmold aus dem sogenannten falkenhagener Vergleiche vom 18. und 23. September 1791, in vierteljährlichen Raten an den StudienFonds zu Paderborn zu entrichten ist, wird an Stelle der fürstlichen Regierung von der Krone Preußen übernommen und aus der preußischen Staats-Kasse geleistet werden.

Dagegen verpflichten Sich Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, um der Stadt Lippstadt einen dauernden Beweis Höchst Ihres Wohlwollens zu geben, eine Summe von jährlich 1075 Rthlrn. (Ein tausend und fünf und fiebenzig Thalern preuß. Courant) zur Hebung des Schulwesens der Stadt Lippstadt an den Schulfonds derselben von der fürstlichen Regierung zu Detmold in vierteljährlichen Raten postnumerando zahlen zu lassen.

Art. 5. Der fürstlich lippeschen Regierung bleibt der Fortbezug der ihr aus Lippstadt zustehenden Domanial-Intraden an Erbpachtszinsen, Grundrenten 2c. unverändert vorbehalten.

Art. 6. Wegen des Damenstifts zu Lippstadt behält es bei den Bestimmungen des Statutes vom 16. Februar/27. Már: 1827 sein Bewenden, insbesondere auch hinsichtlich der Verleihung der Stiftsstellen, so wie in Betreff der gemeinschaftlichen Leitung und Beaufsichtigung der inneren Verwaltung dieses Stiftes durch die königliche Regierung zu Arnsberg und die fürstliche Regierung zu Detmold.

Sollte wider Erwarten künftighin eine Aufhebung des Stiftes erforderlich werden, so wird die Hälfte des Vermögens desselben zur Disposition Sr. Durchlaucht des Fürsten zur Lippe gestellt werden.

Art. 7. Gegenwärtiger Vertrag wird, sobald derselbe die Zustimmung der preußischen Kammern verfassungsmäßig erhalten hat, von Sr. Majestät dem Könige von Preußen und von Sr. Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe ratificirt und die Auswechselung der Ratifications - Urkunden möglichst beschleunigt werden.

Die erste Leistung der in Art. 3. und 4. gegenseitig übernommenen Zahlungen erfolgt für dasjenige Quartal, innerhalb dessen die Auswechselung der Ratifications-Urkunden bewirkt wird.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.

So geschehen Berlin, den 17. Mai 1850.

7. Uebereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baben.)

19. Lübeck.

1. Elbschiffahrts - Acte vom 23. Juni 1821, nebst den darauf bezüglichen Verträgen der Uferstaaten.

(S. Hannover.)

2. Handels- und Schiffahrts-Vertrag. 18. November 1828.

Art. 1. Die preußischen, mit Ballast oder mit Ladung in den Häfen der freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg ankommenden,

imgleichen die Lübecker, Bremer und Hamburger, mit Ballast oder Ladung in den Häfen des preußischen Staats ankommenden Schiffe sollen, bei ihrem Einlaufen wie bei ihrer Abfahrt, hinsichtlich der jezt oder künftig bestehenden Hafen, Tonnen-, Leuchtthurm, Lootsen und Bergegelder, wie auch hinsichtlich aller andern, jest oder fünftig der Staatskasse, den Städten oder Privatanstalten zufließenden Abgaben und Lasten irgend einer Art oder Benennung, auf demselben Fuße wie die National-Schiffe behandelt werden. Art. 2. Alle Waaren, Güter und Handels-Gegenstände, sie seien inländischen oder ausländischen Ursprungs, welche jest oder in Zukunft auf Nationalschiffen in die königlich preußischen Häfen oder in diejenigen der freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg ein- oder aus selbigen ausgeführt werden dürfen, sollen in ganz gleicher Weise auch auf den Schiffen des anderen Theils ein- und ausgeführt werden können, ohne mit höheren oder anderen Abgaben irgend einer Art belastet zu werden, als sie bei ihrer Ein- oder Ausfuhr auf Nationalschiffen zu entrichten haben würden. Auch sollen bei der Ein- oder Ausfuhr solcher Waaren, Güter- und HandelsGegenstände auf Schiffen des andern Theils die nämlichen Prämien, Rückzölle, Vortheile und irgend sonstige Begünstigungen gewährt werden, welche zu Gunsten der Ein- und Ausfuhr auf Nationalschiffen etwa bestehen, oder fünftig zugestanden werden möchten.

Art. 3. So wie nach vorstehendem Artikel in Rücksicht auf die Nationalität der beiderseitigen Schiffe eine Gleichstellung in den von deren Ladungen zu erhebenden Abgaben stattfinden soll, eben so soll auch jeder wegen des Eigenthums solcher Ladungen in der Größe dieser Abgaben etwa bestehende Unterschied wegfallen. Bei der Ein- und Ausfuhr auf den Schiffen der paciscirenden Theile sollen daher alle Güter, Waaren und Gegenstände des Handels, welche königlich preußischen Unterthanen gehören, in den Häfen von Lübeck, Bremen und Hamburg von Seiten dieser freien und Hansestädte keinen höheren oder anderen Ein- und Ausgangs- oder sonstigen Abgaben, als das Eigenthum ihrer eigenen Bürger und umgekehrt, alle Güter, Waaren- und Handels-Gegenstände, welche Bürgern der freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg gehören, in den königlich preußischen Häfen keinen höheren oder anderen Ein- und Ausgangs- oder sonstigen Abgaben, als das Eigenthum königlich preußischer Unterthanen, unterworfen sein.

Art. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sind in ihrem ganzen Umfange nicht nur dann anwendbar, wenn die beiderseitigen Schiffe direct aus ihren Nationalhäfen ankommen, oder nach selbigen zurückkehren, sondern auch dann, wenn sie unmittelbar aus den Häfen eines dritten Staates ankommen, oder dahin bestimmt sein sollten.

Art. 5. Die preußischen sowohl als die lübecker, bremer und hamburger Schiffe sollen gegenseitig der Befugnisse und Vorzüge, welche ihnen der gegenwärtige Vertrag zusichert, nur insofern genießen, als sie mit den nach den Vorschriften desjenigen Theils, dessen Flagge sie führen, ausgefertigten Schiffspässen und Musterrollen versehen sind.

Art. 6. Was in den obigen Artikeln 1. bis 4. in Betreff der, in die beiderseitigen Häfen eingehenden oder aus selbigen auslaufenden Seeschiffe des andern Theils und deren Ladungen festgesezt ist, soll auch auf den gegenseitigen Flußschiffahrts-Verkehr völlige Anwendung finden. Bei den Flußschiffen genügt zum Beweise der Nationalität das in der WeserschiffahrtsActe vom 10. September 1823 und resp. in dem Schlußprotocolle der Elbschiffahrts-Revisions-Commission d. d. Hamburg den 18. September 1824 vereinbarte Manifest.

Art. 7. Würden die Contrahenten es zweckmäßig erachten, zur Beförderung ihres gegenseitigen Handels-Interesses additionelle Stipulationen

einzugehen, so sollen alle Artikel, über welche man sich dergestalt vereinigen wird, als Theile dieses Vertrages angesehen werden.

Art. 8. Wiewohl der gegenwärtige Vertrag als für die drei freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg gemeinschaftlich geltend angesehen werden soll, so ist man dennoch übereingekommen, daß deshalb nicht eine solidarische Verpflichtung unter ihren resp. Regierungen stattfinden, und das etwanige Aufhören der Bestimmungen dieses Vertrages, für eine derselben, keine Wirkung auf die vertragsmäßigen Verhältnisse der anderen haben soll, für welche vielmehr in einem solchen Falle der Vertrag in voller Kraft bleiben wird.

Art. 9. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher vom Tage der Auswechselung der Ratificationen ab in Kraft treten wird, ist vorläufig auf den Zeitraum bis zum 1. Januar 1840 festgesezt, und soll, wenn zwölf Monate vor dem Ablauf dieses Zeitraums von der einen oder der andern Seite eine Auffündigung nicht erfolgt sein wird, stets als noch ferner auf ein Jahr, und so fort bis zum Ablaufe eines Jahres nach geschehener Aufkündigung verlängert, betrachtet werden.

Art. 10. Der gegenwärtige Vertrag soll von den contrahirenden Theilen ratificirt, und die Ratifications-Urkunden sollen spätestens innerhalb fünf Wochen, oder wo möglich noch früher, in Berlin ausgewechselt werden.

Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter Beidrückung ihrer Siegel unterzeichnet worden.

So geschehen Berlin, den 4. Cctober 1828.

3. Verträge wegen der Berlin - Hamburger Eisenbahn. 8. November 1841. (S. Hamburg.)

4. Uebereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baden.)

20. Luxemburg.

(S. auch Zollverein.)

1. Vertrag wegen Auslieferung flüchtiger Verbrecher. 11. März 1844, ratifi: cirt 20. Juni 1844.

Art. 1. Die königlich preußische und die königlich großherzoglich luremburgische Regierung, abgesehen von den Verbindlichkeiten, welche die Bundestags - Beschlüsse vom 5. Juli 1832 Art. 1. und vom 18. August 1836 Art. 2., die Cartellconvention vom 10. Februar 1831 und das Zollcartell vom 11. Mai 1833 auferlegen, verpflichten sich außerdem durch gegenwärtige Uebereinkunft, sich, mit Ausnahme ihrer Nationalen, die von Preußen nach Luremburg und von Luremburg nach Preußen flüchtig gewordenen, durch die competenten Gerichtshöfe wegen der nachbenannten Verbrechen zur Untersuchung gezogenen oder verurtheilten Individuen gegenseitig auszuliefern, nämlich wegen: 1) Meuchelmord, Giftmischerei, Vatermord, Kindermord, Todtschlag, Nothzucht; 2) Brandstiftung; 3) Schriftverfälschung, mit Inbegriff der Nachmachung von Kassen-Anweisungen, Bankbillets und öffentlichen Papieren; 4) Falschmünzerei; 5) falschen Zeugnisses; 6) Diebstahl, Prellerei, Erpressung, Unterschlagung seitens öffentlicher Cassenbeamten; 7) betrüglichen Bankerotts.

Art. 2. Wenn das reclamirte Individuum in dem Lande, wohin es sich geflüchtet, bereits wegen eines daselbst begangenen Verbrechens oder Vergehens verfolgt oder gefangen gehalten wird, so kann dessen Auslieferung, bis zur vollendeten Abbüßung seiner Strafe, ausgesezt werden.

Art. 3. Die Auslieferung wird, insofern nicht Gefahr im Verzuge

ist, auf diplomatischem Wege, sonst aber durch unmittelbaren Schriftenwechsel zwischen den beiderseitigen betreffenden Gerichten nachgesucht, und nur gegen Vorzeigung eines condemnatorischen oder die Verseßung in den Anklagestand feststellenden Urtheils, bewilligt, welches im Original oder in beglaubigter Abschrift durch die competenten Gerichtshöfe, in den durch die Gesetzgebung der die Auslieferung begehrenden Regierung vorgeschriebenen Formen auszufertigen ist.

Art. 4. Wegen der im Art. 1. bezeichneten Handlungen kann der Fremde in beiden Ländern vorläufig gegen Vorzeigung eines Verhaftsbefehls, welchen die competente Behörde des reclamirenden Staats in den durch dessen Geseze vorgeschriebenen Formen erlassen hat, verhaftet werden. Diese Verhaftung wird nach den durch die Gesetzgebung der requirirten Regierung bestimmten Formen und Vorschriften erfolgen.

Der vorläufig verhaftete Fremde wird in Freiheit gesezt, wenn ihm nicht binnen vier Monaten, in den durch die Geseße der requirirenden Regierung vorgeschriebenen Formen, das die Verfeßung in den Anklagezustand feststellende oder das condemnatorische Urtheil bekannt gemacht wird.

Art. 5. Die Auslieferung kann nicht stattfinden, wenn seit den angeschuldigten Thatsachen, seit dem Prozeßverfahren oder der Verurtheilung, die Klage oder die Strafe nach den Gesezen des Landes, worin der Fremde sich befindet, verjährt ist.

Art. 6. Die durch die Arretirung und Haft der auszuliefernden Individuen, so wie durch den Transport derselben bis zur Grenze, erwachsenden Kosten, werden gegenseitig nach den in beiden Ländern bestehenden geseßlichen Verordnungen und Tarifen erstattet.

Art. 7. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft finden nur auf solche Individuen Anwendung, welche sich ein der im Art. 1. verzeichneten Verbrechen haben zu Schulden kommen lassen.

Art. 8. Die gegenwärtige Uebereinkunft wird erst zehn Tage nach ihrer, in Gemäßheit der durch die Gesetzgebung beider Länder vorgeschrie benen Formen, erfolgten Publication zur Ausführung gebracht.

Art. 9. Die gegenwärtige Uebereinkunft bleibt, auch nach erfolgter Auffündigung derselben von einer der beiden contrahirenden Regierungen, noch sechs Monate lang in Kraft.

Sie wird ratificirt, und die Ratificationen werden binnen drei Monaten, oder wo möglich früher, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten solche unterschrieben und derselben ihre Wappen beigedruckt.

Geschehen im Haag, den 11. März 1844.

Declaration.

Da die hohen contrahirenden Theile für angemessen erachtet haben, Special- Declarationen in Betreff einiger Bestimmungen auszuwechseln, welche in die Uebereinkunft nicht aufgenommen worden sind, die aber dieselbe Wirkung haben sollen, als wenn sie einen integrirenden Bestandtheil derselben ausmachen, so sind die Bevollmächtigten über folgende Punkte übereingekommen:

1) Was den Ausdruck,,Nothzucht" betrifft sub Nr. 1. des Art. 1. so soll jeder gewaltsame Angriff auf die Schamhaftigkeit gegen Personen des einen oder des andern Geschlechts als Verbrechen der Nothzucht angesehen werden, und als solches vorkommenden Falls die Auslieferung veranlassen.

2) Für den Fall, daß der reclamirte Verbrecher keines der beiden contrahirenden Staaten Unterthan ist, bleibt es einer jeden der beiden hohen Regierungen, sowohl der preußischen als der luremburgischen, überlassen, von

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