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dem Staate, dem der Verbrecher angehört, die Zustimmung zu dessen Auslieferung an die reclamirende Regierung nachzusuchen; eine Verpflichtung zur Auslieferung wird alsdann nur begründet, sobald diese Zustimmung, in soweit sie nachgesucht war, ertheilt worden ist.

Um jeder Ungewißheit vorzubeugen, zu welcher die Andeutung des im Art. 1. der Uebereinkunft gebrauchten Ausdrucks: „Nationalen" Anlaß geben könnte, wird erklärt, daß von der Auslieferung jedes Individuum ausgenommen ist, welches, bevor es sich in den Staat, den es zuleht verlassen, begeben hat, ein Unterthan desjenigen Staates gewesen ist, in welchen es auf seiner Flucht gekommen ist, und dessen frühere Verhältnisse nicht nach den Gesezen dieses Staates aufgelöst worden sind.

3) Obgleich in dem Art. 1. unter denjenigen Verbrechen, welche die Auslieferung nach sich ziehen sollen, nicht der Nachmachung und Verfälschung aller Arten von Papiergeld Erwähnung geschieht, und eben so wenig von der böswilligen Entfernung des auf, aus dem Cours zurüďgezogenen, Papiergelde aufgedrückten gefeßlichen Ungültigkeitszeichens, sowie der in gewinnsüchtiger Absicht erfolgten wissentlichen Benußung nachgemachten oder verfälschten Papiergeldes, so sollen dennoch die dieser Verbrechen schuldigen Individuen gegenseitig ausgeliefert werden, indem, da die Nachmachung des Papiergeldes nach preußischen Gesezen sowohl, als nach den Bestimmungen Nr. 3. Art. 1. der königlich großherzoglichen Verordnung vom 31. December 1841 Nr. 2. B., ein Verbrechen der Falschmünzerei ist, die bezeichneten Verbrechen resp. unter die Bestimmungen Nr. 3. und 4. des Art. 1. der gegenwärtigen Uebereinkunft begriffen werden.

4) Wenn ein reclamirtes Individuum Verbindlichkeiten gegen PrivatPersonen eingegangen ist, an deren Erfüllung es durch seine Auslieferung verhindert wird, so soll dasselbe dennoch ausgeliefert werden, und bleibt dem dadurch beeinträchtigten Theile überlassen, seine Rechte vor der competenten Behörde geltend zu machen.

5) Die im Art. 6. gebrauchten Ausdrücke nach den in beiden Ländern bestehenden geseßlichen Verordnungen und Tarifen“ sind so zu verstehen, daß bei dem Ersag der Kosten, welche die Auslieferung veranlaßt hat, diejenigen Verordnungen und Tarife zum Grunde gelegt werden sollen, welche in dem Lande bestehen, wohin der Verbrecher geflüchtet war.

Deß zu Urkund haben die Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und Sr. Majestät des Königs der Niederlande, Großherzogs von Luremburg, gegenwärtige Declaration unterzeichnet und ihre Wappen beigedruckt.

Geschehen im Haag, den 11. März 1844.

2. Vertrag wegen Verhütung und Bestrafung der Forst-, Jagd- und Fischereifrevel. 9. Februar 1849, ratificirt 12. März 1849.

Art. 1. Beide Regierungen verpflichten sich, die Forst, Jagd- und Fischereifrevel, welche ihre Unterthanen auf dem Gebiete des anderen Theiles verübt haben möchten, nach denselben Gefeßen untersuchen und bestrafen zu lassen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie auf dem eigenen inländischen Gebiete begangen worden wären.

Art. 2. Gegen die Frevler soll von Amtswegen verfahren werden, sobald entweder von dem benachtheiligten Unterthan resp. der Familie desselben eine Klage, oder von den Behörden des Staates, in welchem das Vergehen verübt ist, eine Anzeige davon bei den Behörden des anderen Staates eingeht.

Eine Verfolgung der Sache findet jedoch nicht weiter statt, wenn der Einwohner des einen Staates wegen des begangenen Vergehens in dem

anderen Staate bereits verfolgt und verurtheilt oder freigesprochen worden ist, es sei denn, daß die Verurtheilung nur in contumaciam erfolgt ist, oder Der Verurtheilte sich der Strafvollstreckung durch die Flucht entzogen hat.

Art. 3. Die Forstbehörden, Waldwärter und Forstbeamten, Feldhüter und sonstigen Diener der Obrigkeit in jedem der beiden Staaten, sollen alle mögliche Hülfe leisten, damit daselbst die Urheber und Mitschuldigen der im Artikel 1. genannten Vergehen, welche auf dem Gebiete des anderen Staates verübt sein möchten, entdeckt und eintretenden Falles verhaftet werden.

Art. 4. Die Wächter und Beamten, welche in jedem der beiden Staaten mit der Ermittlung, Verfolgung und Feststellung derartiger Vergehen beauftragt sind, sollen befugt sein, die Spuren derselben, sowie die Urheber und Mitschuldigen selbst bis auf die Entfernung einer Meile (acht Kilometer) in das Gebiet des anderen Staates zu verfolgen.

Art. 5. Ereilen sie auf dieser Verfolgung die Frevler selbst, so ist es ihnen gestattet, dieselben anzuhalten. Sie müssen jedoch die Angehaltenen alebald an die nächste Ortsbehörde derjenigen Regierung überliefern, auf deren Gebiete die Anhaltung stattgefunden hat.

Wenn diese Behörde erkennt, daß die Angehaltenen Inländer sind, so hat sie den verfolgenden Beamten die für deren Protocoll erforderlichen Personalnachweise über dieselben mitzutheilen, und verfügt alsdann über deren Freilassung oder fortgeseßte Haft nach den Landesgeseßen.

Gehören die Angehaltenen unbestrittenermaaßen nicht dem Lande an, in welchem die Verhaftung erfolgt ist, so hat die Behörde, welcher dieselben vorgeführt werden, deren alsbaldige Abführung auf das Gebiet, wo das Vergehen verübt worden ist, zu gestatten, und nöthigenfalls den vorführenden Beamten hierbei starke Hand zu leisten.

Ist dagegen die Nationalität der Angehaltenen bestritten, so werden dieselben dem Gewahrsam der erwähnten Ortsbehörde übergeben, welche die Entscheidung der competenten Behörde veranlaßt.

Lehtere hat alsdann, wenn die Angehaltenen sich als Inländer erweisen, die alsbaldige Mittheilung der Personal-Nachweise und, im anderen Falle, die sofortige Auslieferung der Angehaltenen selbst an die Behörden des Landes, wo das Vergehen stattgefunden hat, zu bewirken.

Art. 6. Die Beamten jedes der beiden Staaten sind, wenn sie sich in Gemäßheit des Art. 4. auf der Nacheile in dem Gebiete des anderen Theiles befinden, befugt, daselbst die Geräthschaften in Beschlag zu nehmen, welche bei Verübung der Frevel benußt worden sind, sowie die Gegenstände, welche die Frevler etwa bei Verübung des Vergehens sich angeeignet haben. Diese Geräthschaften und Gegenstände sind der nächsten Ortsobrigkeit zu übergeben, um sodann dahin abgeliefert zu werden, wo nach den Gesezen dieses Landes die Untersuchung wegen des begangenen Vergehens stattfinden muß.

Finden die Beamten bei dieser Nacheile eine Haussuchung auf dem Gebiete des anderen Staates nöthig, so haben sie sich deshalb an den Friedensrichter oder dessen Stellvertreter, an den Polizeicommissär oder auch - an den Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter im nächsten Orte zu wenden. Jeder dieser Beamten ist verpflichtet, nach den inländischen Gesezen, unter Zuziehung des requirirenden fremden Beamten, unverzüglich zur Haussuchung zu schreiten. Sollte er jedoch gefeßlich die Haussuchung verweigern müssen, so hat er diese Weigerung schriftlich und unter Angabe ihrer Gründe abzugeben.

Art. 7. Die Beamten des einen Staates, welche die Verfolgung bis in das Gebiet des anderen Staates fortsezen, sind befugt, in diesem lezteren Lande das in ihrem Heimathsstaate aufgenommene Protocoll über alle Thatsachen, welche auf die Verübung und Entdeckung des begangenen Frevels

Bezug haben, fortzusehen und darin alles aufzuzeichnen, was sie auf ihrer Nacheile in Bezug auf den Frevel bemerkt haben.

Soweit es sich jedoch von Maaßregeln handelt, welche unter Zuziehung von Behörden oder Beamten des anderen Staates vorgenommen worden find, soll die Aufzeichnung in dem Protocolle unter Mitwirkung und Mitunterschrift dieser Behörden oder Beamten geschehen. Die Lezteren haben in dem Protocolle sowohl ihrer Zustimmung, als auch dessen austrücklich zu erwähnen, was sie ihrerseits besonders oder abweichend zu bemerken haben. Die Protocolle müssen stets die nothwendige Auskunft über die stattge= habten Beschlagnahmen, sowie über den Ort und die Behörden enthalten, wo die in Beschlag genommenen Gegenstände vorläufig niedergelegt sind. Ein Duplicat des Protocolls ist von den nacheilenden Beamten den zugezogenen Beamten des anderen Staates einzuhändigen, welche dasselbe zur weiteren Veranlassung ihrer vorgesezten Behörde sofort einzureichen haben.

Art. 8. Die Behörden und Beamten des einen Staates, welche sich weigern sollten, den in Art. 5. 6. und 7. für den Fall der Nacheile, seitens der Beamten des anderen Staates, ihnen auferlegten Obliegenheiten Genüge zu leisten, sollen ebenso zur Verantwortung und Strafe gezogen werden, als wenn sie den Requisitionen inländischer Behörden nicht genügt hätten.

Art. 9. Sowohl die im Art. 7. vorgeschriebenen Protocolle, als auch alle sonstigen Acte, welche bei Ermittelung und Bestrafung der im anderen Staate verübten Forst, Jagd- und Fischereifrevel vorkommen, sollen in beiden Staaten von Stempel und Einregistrirungsgebühren frei sein.

Die Protocolle sollen durch den Staatsprocurator des Landes, in welchem der Frevel begangen ist, dem Staatsprocurator des Landes, wo die Thäter sich befinden, zur unverzüglichen weiteren Veranlassung zugesandt werden.

Für die Constatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen verübt worden, soll den officiellen Angaben und Abschäzungen, welche von den competenten Beamten des Ortes des begangenen Frevels aufgenommen worden sind, von den Gerichten des anderen Staates derselbe Glaube beigelegt werden, welchen die Geseze den officiellen Angaben der inländischen Beamten beilegen.

Art. 10. Soweit es zum Beweise der begangenen Frevel und ihres Umfanges auf Zeugenvernehmungen ankommt, sollen auf Requisition des Staatsprocurators desjenigen Staates, wo die Untersuchung geführt wird, die in dem anderen Staate wohnhaften Zeugen aufgefordert werden, vor den Gerichtsbehörden des ersteren Staates zu erscheinen. Weigern sie sich der dortigen Gestellung, so sollen sie auf Erfordern von dem inländischen Richter vernommen und die darüber aufgenommenen Protocolle unverzüglich der requirirenden Behörde übersandt werden.

Art. 11. Die Einziehung des Betrages der Strafe, sowie sämmtlicher entstandenen Kosten, bleibt ausschließlich dem Staate, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt und das Urtheil stattgefunden hat, für seine eigene Rechnung überlassen. Lediglich der Betrag des Schadenersazes, soweit er hat beigetrieben werden können, wird an die betreffende Caffe desjenigen Staates abgeführt, in welchem der Frevel verübt worden ist.

Art. 12. Die bei Verübung, Entdeckung, Verfolgung oder Constatirung der Forst, Jagd- und Fischereifrevel begangenen Widerseßlichkeiten oder Angriffe, Gewaltthätigkeiten oder Beleidigungen sollen in jedem Staate nach dessen Gesezen ebenso verfolgt und bestraft werden, als seien sie auf eigenem Gebiete und gegen die eigenen Beamten begangen worden.

Art. 13. Die auf der ganzen Breite der schiffbaren oder nicht schiffbaren Grenzflüsse begangenen Jagd- oder Fischereivergehen, können durch

beide Regierungen als auf eigenem Gebiete begangen angesehen werden. Die Verfolgung dieser Vergehen kann auf den Antrag jeder Regierung, nach Anleitung der in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen vor den Behörden desjenigen Staates stattfinden, welchem der Frevler angehört.

Art. 14. Gegenwärtige Uebereinkunft soll in beiden Ländern einen Monat nach erfolgter Auswechselung der Ratificationen in Wirksamkeit treten. Sie bleibt auch nach erfolgter Aufkündigung seitens einer der beiden contrahirenden Regierungen noch sechs Monate lang in Kraft.

Art. 15. Die Auswechselung der Natificationsurkunden soll binnen zwei Monaten spätestens erfolgen.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger Vertrag von den Bevollmächtigten in zwei Eremplaren eigenhändig unterzeichnet und untersiegelt worden. Geschehen im Haag, den 9. Februar 1849.

21. Mecklenburg.

1. Vertrag des Markgrafen Friedrich des Aeltern von Brandenburg, so wie der Herzoge Heinrich d. A., Heinrich d. J. und Johann von Mecklenburg, worin dem erstern die Erbfolge in Mecklenburg nebst einer Kriegsentschädigung von 5000 Rh. Gulden versprochen wird. 12. April 1442.

Wy frederick, von godes gnaden Marggraue to Brandenborch, des hilligen Romischen Rikes Erczkamerer vnd Borggraue to Norenberg, vnd wy hinrick dy oldere vnd hinrick die Jungere vnd Johann vedderen vnd bruderen van den suluen gnaden hertogen to Mekelnborch, heren to Rostock vnd Stargarde etc. vnd Greuen to Sweryn, Bekennen openbar mit dissem briffe vor vns, vnse eruen vnd nakommen vnd vor allen, die dissen briff sehen edder horen lesen dat wy angesihen vnd erkant hebben grote vnrechtferdicheitt, roferye, mortt, brannt vnd schaden, die leyder vnsen landen van beidersytt etlike tyd ouergangen vnd geschyn is daruon die suluen vnse lande vnd lude sere gesweket, geergertt vnd gewustet synd, Dem allen to troste vnd to beteringe vmmb des gemeynen besten vnd befredinge willen vnser lande vnd lude, hebben wy vns vpp huden, als disse anlatesbriff gegeuen is, mit eynander vmmb alle gebreken, twidracht vnd schelinge, wat syk der wentt vpp dussen hudigen dach twuschen vns vnd vnsen ergnannten landen vnd luden erhauen vnd gemaket hebben, gutliken vnd fruntliken gecynet, gesunet vnd entricht, jn wyse vnd mate, als hirna in dissem briffe volgett vnd geschreuen steitt. Tom ersten hebben wy ergnannten hertogen van mekelnborch alle dem gnannten vnsem liuen oheimen vnd swagere Marggraue frederike togesecht, geredet vnd gelouet, dat wy om vnd synen bruderen vnd allen oren eruen vnd nakommen Marggrauen to Brandenborch alle vnse lande vnd lude, geistlik vnd wertlik, vnd alle vzse herren, mannen vnd stede willen recht vnd reddeliken eyn rechte erffhuldinge huldigen vnd sweren laten, Also efft dat geschege, dat wy ane menlike liues lehns eruen van dodes wegen afgingen vnd verstoruen, dar got vor sy, Dat denn die suluen vnse lande vnd lude der hertogendom to Mekelnborch, to Stargarde, Sweryn vnd to wenden mit allen herlicheiden, heren, mannen, steden mit allen gnaden, friheiden vnd gerechticheiden, also vormals vnnse oldern seligen vnd wy wenther die lande vnd lude Inne gehatt vnd beseten hebben, an den genannten vnsen liuen oheimen vnd Swagere Marggrauen fredericke vnd an syne brudere, an ore erue vnd die Marggraueschopp to Brandenborch gefallen vnd kommen scholen, vnd dat scholen on alle vnse heren, mannen vnd stede ergenommet jn versegelden briffen ver

schriuen vnd vermaken, efft dat met vns to falle qweme, on dat getruwelliken to holden ane arch vnd ane alle geuerde. Lieten wy denn dochteren hinderen vns, die schal man vtrichten vnd beraden, na rade herren, mannen vnd stede der lande. Dar gegen schall die gnannte vnnse liue oheime vnd Swagere den suluen vnsen herren, mannen, steden vnd landen synen versegelden briff geuen, worden die lant an on edder syne bruderen edder an ore eruen edder nakommen gefallen, Dat sie denn die benanten lande, herren, mannen vnd stede by allen olden gnaden, friheiden, gewonheiden vnd rechticheiden laten willen, alse von alder gewest syn, an alle geuerde etc. Des to orkunde vnd bekantnisz hebben wy obgnannten Marggraue frederick vor vns vnd vor Marggrauen fredericke, vnsem bruder, hertoge hinrick die oldere, vnd wy hertoge hinrick die Jüngere vor vns vnd hertogen Johannsen vnsen Brudere unser ywelk syn Ingeszigel vor vns vnse eruen vnd nakommen an dissen briff hengen laten, die geschriuen vnd gegeuen is to wistock na godes gebortt virteynhundert Jar vnd darna Im twe vnd virtigesten Jare, am donredage na dem Sondage, als man in der hilligen kerken singet Quasimodogeniti.

2. König Friedrich bestätigt die von den Mecklenburgischen Landen den Markgrafen von Brandenburg geleistete Eventualhuldigung und das Successionsrecht, und ertheilt den Markgrafen die dazu erforderliche Belehnung. 9. Juli 1442.

Wir fridrich, von gots gnaden Romischer kunigk zu allen czeiten Merer des Reichs, herczog czu osterich, czu Steir, zu kernden vnd zu krain, Graff zu Tyrol etc. Bekennen vnd ton kunt offentlich mit dissem briefe allen den, die In sehen ader horen lefen, Das fur vns komen sein die hochgeboren fursten fridrich, Marggraue zu Brandenborg, des heiligen Romischen reichs Erczkamrer vnd Burggraue czu Nüremberge vnser lieber Oheime vnd kurfurst vff eynem, vnd heinrich, herczoge czu Mekelnborg, here czu Rostogk, Stargarde vnd Wenden vnd Graue czu Swerin von seiner vnd Johansen seins Bruder vnd heinrichen sein vetteren wegen, vnnseren vnd des Reichs lieben getruwen, vnd haben vns furbracht vnd erczalt, als sie von beiden teilen mit Iren landen vnd leuten, Slossen, Steden vnd greniczen mit etlichen orten irer lande nahaid (sic) an eynander gesessen syndt, wie dieselben ire land vnd leute ettlich czeit biszher vorlanges vnfridlichen vnd gein eynander in vnordentlicher sasse gestanden sind, Dauon die Iren allenthalben In denselben iren gegenden offt vnd dickh berawbt, beschedigt, geleidigt vnd mit swerem morde vnd Brande vernichtet vnd verwustet syn, Sie von beydenseiten zu keynen früntlichen grunde noch czu guter sasse haben mogen brengen, Sunder der egnannte herczog heinrich vnd sein Bruder vnd vettere obgnannt haben mit Iren mannen, Steten vnd landen fur den gemeinen nucz der lande erkannt, Das dieselben der Mekelnborschen heren lande vnd leute, manne vnd Stete dem ergnanten Marggrauen fridrichen vnd seinen Bruderen vnd iren erben eyn Erbhuldunge getan haben, Also ob das geschege, das die obgnannten heren von Mekelnborg ader ire erben ane menlich lehenerben von tots wegen abgiengen vnd verstorben, ader wie der stam der Mekelnborgischen heren mit tode veruallen wurde, Das dann alle ir land vnd leute, Manne vnd stete an den egnanten Marggrauen fridrichen, ouch an seine Bruder vnd ire erben als Marggrauen zu Brandenborg vnd an das kurfurstenthum zu Brandenborg geuallen vnd kommen sullen; vnd sie haben vns ouch mit eyntracht einheliclichen mit demud gepeten, vnnser vnd des Reichs gnade, willen vnd vulbord mit notdurfftiger lehenschafft darczu zegeben vnd zuton. Nu haben

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