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wir angesehen vnd erkant sollich fleissig getrew willig vnd gehorsam dinste, die vns vnd dem Reich die obgnannte vnsere Öheimen, Marggraue fridrich vnd seine Bruder, offt vnd dicke williclichen getan haben vnd si alle vns vnd dem Reich in kunftigen czeiten hinfur wol tun sollen vnd mogen, vnd wir haben ouch damit bewogen, wie das das kurfurstentum zu Brandenburg, Das eyn recht gelid des heiligen reichs ist, dauon van frides vnd ander sach wegen gesterkhet, gepessert vnd gemerdt werde; Darvmb vnd von besunderen gnaden haben wir, nach Rathe vnnser kurfursten, fursten, Grafen, Edeln vnd getruwe, von Romischer kuniglicher machtvolkomenheitt, mit rechter wissen, vnnseren willen, vulbordt vnd verhengniss darczu gegeben, vnd den egnannten Marggrauen Iren erben vnd nachkommen lehenschafft daruber getan. Vnd wir geben ouch vnnseren kuniglichen willen, vulbordt vnd verhengniss darczu vnd tun den egnannten vnseren Oheimen vnd iren erben vnd nachkommen Marggrauen zu Brandenborg lehenschafft daruber, wie In des darczu notdurfft ist ader hirnachmaln sein wirdt, vnd beuesten vnd confirmiren die obgerurten huldunge vnd verschriebunge in crafft disses briefs, Also das die benanten Marggraue fridrich vnd sein Bruder Ire erben vnd nachkommen Marggrauen zu Brandenborg die obgeschrieben land vnd herschap Mekelnborch, Stargarde, Rostock, Wenden vnde Swerin nach der benanten Mekelborgischen heren vnd Irer erben tode besitezen, erben, haben vnd gebruchen sullen vnd mugen, nach lawte der versigelten briefe, die In von den egnannten heren von Mekelnburg daruber versigelt vnd gegeben sein. Vnd wir heissen vnd gepieten auch mannen vnd steten der vorgnannten lande vnd allen Inwoneren geistlichen vnd wertlichen, die nu sein vnd zu kommen werden, von koniglicher macht ernstlich vnd vesticlich, wenn es also mit den Mekelborgischen heren vnd iren erben zu falle kommet, by den obgnannten Marggrauen, iren erben vnd nachkomen Marggrauen zu Brandenborg ewiclich zu bleiben vnd In die huldunge getrewelich zu halden bey vnnseren vngnaden zuuermeiden. Mit ürkunde disses briefs versigelt mit vnnser kuniglichen maiestat anhangenden Ingesigel, Geben zu franckhfurtt Nach Cristi gepurdt virczenhundert Jar vnd darnach in dem czwey vnd virczigstem Jare, am Mantage fur Sand Margareten tag, vnsers Reichs Im drytten Jare.

3. Erklärung Friedrich Wilhelms, Herzogs zu Mecklenburg-Schwerin, wegen der Eventual-Succession Brandenburgs in den Mecklenburg. Landen. 1693.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm Herzog zu Mecklenburg 2c. 2c. Uhrkunden und bekennen hiermit für Uns, und Unsere Erben und Successores Herzoge zu Mecklenburg, daß Wir uns gegen den Durchlauchtigsten Fürsten, Herrn Friederich den Dritten, Marggrafen zu Brandenburg, des heiligen Römischen Reichs Erz-Cämmerern und Churfürsten, wegen der von Sr. Lilden verlangeten Erbhuldigung in den Mecklenburgischen Landen, als auch in den beiden für Wißmar, Pörl und Neu-Closter surrogirten Fürstenthumen Schwerin und Razeburg dergestalt Freund - Vetterlich erklärt haben, erklären Uns auch in Krafft dieses hiermit nochmals dahin, daß Wir bey erfolgender Unser Landes-Huldigung nicht allein in Unsern Herzogthum nach Maßgabe der Anno 1442 errichteten Reversalen, sondern auch in den beiden surrogirten Fürstenthümern Schwerin und Razeburg zumahln da Ihre Kayserliche Majestät dem Chur- und Marggräfflichen Hause allbereit die Belehnung und Confirmation der eventualen Succession auf die Mecklenburgischen Lande, auch in specie auf die Fürstenthümer Schwerin und Razeburg ertheilet haben, diese Anzeige wollen thun lassen, daß weil wie vorgedacht in Anno 1442 die

damahlige Mecklenburgische Land-Stände in Praesenz der Herzogen zu Mecklenburg, die Eventual-Erbhuldigung gethan, Sie die Land-Stände im Herzogthum Mecklenburg, auch in den Fürstenthümern Schwerin und Razeburg dessen erinnert werden, auf daß Sie, wann nach göttlicher Schickung der Fall des gänzlichen Aussterbens des Fürstlichen Mecklenburgischen Stammes Männlichen Geschlechts sich ereuget, wissen mögen, an wem Sie Sich zu halten, und wen Sie für einen rechtmäßigen Successoren und Ihren Erbherrn, nemlich den als denn lebenden Churfürsten und Marggrafen zu Brandenburg, und dessen Successoren zu agnosciren und zu erkennen, darnach Sie sich zu richten.

Wir wollen auch die damahligen nehmlich in Anno 1442 zwischen dem Churfürsten und Marggrafen zu Brandenburg und denen Herzogen zu Mecklenburg errichtete Reversalen hiermit alles Inhalts, gleich währen sie wörtlich anhero gesezet, renoviret und zugleich auf Unsere beyde Fürstenthümer Schwerin und Razeburg in Krafft dieses extendiret haben, ingleichen Sr. Libden das Protocol, so bey Unsern künfftigen Huldigungen wird gehalten werden, einschicken, damit dieselben sehen mögen, daß die Notification obgeschriebener massen geschehen sev; Wir zweiffeln auch nicht, daß Unsere Successores an der Regierung solche Anzeige werden geschehen lassen, folte aber über Verhoffen dieselbe nachbleiben, so soll doch deren Unterlassung Sr. Lbd. an dero ohne dem genugsam fundirten Successions-Recht zu keinem Nachtheil gereichen.

Wir erklähren Uns auch gegen Sr. Lbd. Freund-Vetterlich dahin, daß Wir und Unsere Successores an der Regierung Sr. Lbd. und Ihrem Churund Marggräflichen Hause, der obgedachten eventualen Succession halber zu praejudiz mit niemand Uns engagiren und tractiren wollen, bedingen aber hiebey, daß Uns und Unseren Successoren, so lange von Unserm Hause Mecklenburgische Herren im Leben seyn, nach wie vor, die Landes-Regierung freye Disposition in Unsern Herzog- und Fürstenthümern ohne Eintrag geruhig, als auch dasselbe, was Uns und Unsern Nachkommen, Herzogen zu Mecklenburg als Reichsfürsten vermöge der Reichs-Constitionen und des §. gaudeant: Instrumenti pacis Osnabrugensis competiret, unbeschrendet gelassen, dann auch, daß künfftig dem lezten Landes- Herren, Herzogen zu Mecklenburg freye Hände bleiben von den Allodialibus zu testiren, oder sonsten zu disponiren, auch die alsdann hinterlassene Fürstliche Wittwen, eine oder mehr, auch die unvermählte Prinzessinnen zu versorgen, auch wann Standtmäßige Personen Sie heirathen wollen, daß sie alsdann nach Ihrem Fürstlichen Stande ausgesteuret werden, da über das Ihnen auch die Fräulein-Steuer aus dem Lande, wie es mit den Land-Ständen verglichen, gebühret und gereichet werden soll, wie auch daß Unsern Land-Ständen und Einwohnern, sowohl im Herzogthum Mecklenburg als den beyden Fürstenthümern, Schwerin und Razeburg, Ihre Privilegia, Freyheiten, Gerechtigkeiten und wohlhergebrachte Gewohnheiten beybehalten, und von dem Chur- Fürsten und Marggrafen, wann dieselbe nach Gottes Willen zur Succession gelangen, renoviret und confirmiret werden mögen. Wie dann auch Wir zu Ihrer Lbd. das Freund-Vetterliche Vertrauen haben, Sie werden und wollen uns in Unsern und Unsers Hauses Angelegenheiten allemahl nach Recht und Billigkeit Freund-Vetterlich assistiren.

Die Grenz-Streitigkeiten und andere Irrungen, so zwischen dem Churfürstlichen, Marggräflichen und Unserm Fürstlichen Mecklenburgischen Hause noch unentschieden, mögen und sollen durch gütliche (göttliche Lünig) Wege, indem von jedem Theile einige Räthe darzu allemahl zu deputiren, abgethan, oder falls in Güte es nicht zu heben, der Weg Rechtens erwehlet und prosequiret, deßfalls aber de facto zu verfahren, soll nicht verstattet werden.

Uhrkundlich haben wir dieses mit Unserm Fürstl. Handzeichen und Infiegel corroborirt und bestätiget. So geschehen auf Unser Residenz und Vestung Schwerin, den 12/22. Juli Anno 1693.

4. Geheime Nebendeclaration seitens Mecklenburgs. 1693.

Friedrich Wilhelm Herzog zu Mecklenburg Thun kund c. Als wir uns gegen den Durchl. Friedrich den III. Chur- Fürsten zu Brandenburg, wegen der Eventual-Erbhuldigung in unser Herzogthum, auch beyden Fürftenthümern, Vermöge unserer heute dato ausgestellten Reversalen erflähret haben, daß Wir demnach auch solche Declaration auf das Herzogthum Güstrow, wann dasselbe nach Gottes Willen vacant würde, gestaltsam es alsdann von Gott und Rechtswegen uns und unserer Linie, vermöge des Primogenitur und Linialischen Successions-Rechts, und nach Weyland unsers Ahn-Herrn, Herzog Johann Albrecht I. Anno 1573 gemachten, von Kayserlicher Majestät Anno 1574 confirmirten, auch von desselben Herren Söhnen, weyland Herzog Johannessen, und weyland Herzog Sigismund Augusten in Anno 1586 ratificirten Testaments, anheim fällt, extendiret haben wollen, dergestalt, daß gleichwie Wir in dem Mecklenburg-Schwerinischen, also auch in dem Güstrowischen Herzogthum und Landen, die Anzeige der Eventualen tem Churfürstlichen und Marggräfl. Hause Brandenburg competirenden Succession thun lassen wollen. Im übrigen dasselbe, was in unserer erst gedachter Erklärung in den Schwerinischen bedungen, auch in den Güstrowischen Landen uns und unsern Successoren, auch den Landes- Ständen reservirende. Uhrkundl. Gegeben Schwerin, den 12. Julii 1693.

22. Mecklenburg - Schwerin.

(S. auch Zollverein.)

1. Elbschiffahrts-Acte v. 23. Juni 1821, nebst den darauf bezüglichen Verträgen. (S. Hannover.)

2. Vertrag wegen gegenseitiger Aufhebung alles Unterschiedes in der Behandlung der Schiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Häfen. 19. Decbr. 1826, ratificirt 9. Januar 1827.

Seine Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, überzeugt, daß die gegenseitige Aufhebung alles Unterschieres in der Behandlung der beiderseitigen Schiffe und deren Ladungen in den Häfen des andern Staates wesentlich zur Erweiterung und Belebung der Handelsverbindungen zwischen Ihren beiderseitigen Landen, und zur Erleichterung Ihrer hierbei betheiligten Unterthanen beitragen würde, haben über diesen Gegenstand durch Ihre Bevollmächtigte, unter dem Vorbehalte der beiderseitigen landesherrlichen Genehmigung, die nachfolgenden Artikel verabreden und abschließen lassen:

Art. 1. Die preußischen, in die Häfen des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin ein und aus selbigen auslaufenden Schiffe, fie mögen nun. unmittelbar aus preußischen Häfen kommen und beziehungsweise dorthin bestimmt sein oder nicht, sollen in jenen Häfen keinen anderen oder höheren Abgaben oder Lasten, welcher Art diese auch immer sein mögen, unterworfen werden, als denjenigen, mit welchen daselbst die einheimischen, sowohl unter mecklenburgischer, als auch unter rostocker Flagge fahrenden Schiffe bei ihrem Ein- oder Ausgange jest belegt sind oder künftig belegt werden möchten.

Dieselbe Gleichstellung der Abgaben soll in den königlich preußischen Häfen rücksichtlich der eni oder auslaufenden mecklenburgischen Schiffe der

gestalt stattfinden, daß diese Schiffe daselbst keinen anderen oder höheren Abgaben oder Lasten unterworfen sein sollen, als denjenigen, welche in jenen Häfen von einheimischen Schiffen zu entrichten sind oder künftig etwa zu entrichten sein möchten.

Art. 2. Allen und jeden Gütern, Waaren und Gegenständen des Handels, sie seien inländischen oder ausländischen Ursprungs, welche jezt oder in Zukunft auf einheimischen Schiffen in die königlich preußischen oder großherzoglich mecklenburgischen Häfen ein- oder aus selbigen ausgeführt werden dürfen, soll in ganz gleicher Weise auch auf Schiffen des anderen Landes der Eingang in jene Häfen oder der Ausgang aus selbigen offen stehen.

Art. 3. In Hinsicht der Abgaben, welche von den nach vorstehendem Artikel in die beiderseitigen Häfen ein oder aus selbigen auszuführenden Gütern, Waaren und Gegenständen des Handels zu entrichten sind, soll die Nationalität der beiderseitigen Schiffe, auf denen die Ein- oder Ausführung stattfinden wird, durchaus keinen Unterschied begründen. Bei der Einführung auf Schiffen des anderen Staates sollen daher jene Güter, Waaren und Handelsgegenstände keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen sein, als denen, welche davon zu erheben sein würden, wenn die Einbringung auf einheimischen Schiffen geschähe. Desgleichen sollen auch bei der Ausfuhr auf Schiffen des andern Staates die nämlichen Prämien, Rückzölle, Vortheile und Begünstigungen irgend einer Art gewährt werden, welche etwa für die Ausführung auf einheimischen Schiffen bestehen oder künftig bestehen möchten.

Art. 4. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher vom 1. April 1827 ab in Kraft treten wird, ist vorläufig auf acht Jahre festgesezt, und soll derselbe, wenn zwölf Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von der einen oder anderen Seite eine Aufkündigung nicht erfolgt sein wird, noch ferner auf ein Jahr und sofort bis ein Jahr nach etwa geschehener Auffündigung in Kraft bleiben.

Art. 5. Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratification vorgelegt, und sollen die Ratifications-Urkunden sobald als möglich ausgewechselt werden.

Deß zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter Beidrückung ihrer Siegel unterzeichnet worden.

So geschehen Berlin, den 19. December 1826.

3. Erklärung zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen.
5. November 1828.

Nachdem die königlich preußische Regierung mit der großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Regierung übereingekommen ist, die im Jahre 1801 zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen getroffene Vereinbarung zu modificiren, und zu diesem Behuf wirksamere und den jeßigen Verhältnissen angemessenere Maaßregeln zu treffen, erklären beide Regierungen Folgendes:

Art. 3. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protocoll aufnehmen, und ein Eremplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein zweites Eremplar aber seiner vorgesezten Behörde (Landrath oder Beamten) übersenden, bei Vermeidung einer Polizeiftrafe von 1 bis 5 Thalern für denjenigen Ortsvorstand, welcher der Requisition nicht Genüge leistet. Wenn der Ortsvorsteher nicht im Stande sein sollte, das Protocoll gehörig aufzunehmen, und kein Forst-Officiant daselbst befindlich ist, so hat der Ortsvorsteher die betreffenden Umstände doch so genau zu

untersuchen und zu beobachten, daß er nöthigenfalls ein genügendes Zeugniß darüber ablegen könne, weshalb er auch eine sofortige mündliche Anzeige bei der vorgesezten Behörde zu machen hat. Auch kann der Angeber verlangen, daß, wenn in dem Orte, worin die Haussuchung vorgenommen. werden soll, ein Förster, Holzwärter, Holzvogt 2c. wohnhaft oder gerade anwesend ist, ein solcher Officiant zugezogen werde.

So geschehen Berlin, den 5. November 1828. *)

4. Verträge wegen der Berlin-Hamburger Eisenbahn. 8. November 1841. (S. Hamburg.)

5. Uebereinkommen wegen der Außercursseßung von Papiergeld. 6. Sept. 1850. (S. Baden.)

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1. Staatsvertrag über das durch den dritten Artikel des Staatsvertrags vom 18. September 1816 vorbehaltene fernere Abkommen. 21. Mai 1819, rati= ficirt 31. Mai 1819.

Da die von Sr. Majestät dem Könige von Preußen an Se. Königliche Hoheit den Großherzog von Mecklenburg-Strelig, durch den Staatsvertrag vom 18. September 1816 in Folge des 49. und 50. Artikels der Wiener Congreßacte, abgetretenen Landestheile von den alten Landen Sr. Königl. Hoheit entfernt und getrennt liegen, auch von dem Gebiete Sr. Majestät gänzlich umschlossen sind: so haben beide Hohe Paciscenten den Wunsch geäußert, ein anderes angemesseneres und vortheilhafteres Abkommen zu treffen und Sich dieses durch den 3. Artikel des vorgedachten Staatsvertrags ausdrücklich vorbehalten. Die seitdem fortgeseßten Verhandlungen haben auch zu einer vorläufigen Vereinigung hierüber geführt, auf deren Grund nunmehr Seine Majestät der König von Preußen und Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Streliz Bevollmächtigte angewiesen haben, das erwähnte vorbehaltene Abkommen förmlich abzuschließen.

Diese beiderseitigen Bevollmächtigten haben, nach Auswechselung ihrer in gehörigen Gültigkeit befundenen Vollmachten, nachstehende Artikel mit einander verabredet und festgeseßt.

Art. 1. Se Königl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelig entsagen für Sich und Ihre Nachfolger allen Rechten und Ansprüchen, welche Sie aus dem Staatsvertrage vom 18. September 1816 an das Ihnen durch denselben abgetretene Gebiet in den ehemaligen Kantonen: Cronenburg, Reiferscheid und Schleyden erlangt haben, zu Gunsten Sr. Majestät des Königs von Preußen. Da die Uebergabe dieses Gebietes an Se. Königl. Hoheit in Folge des gedachten Staatsvertrags und der fortgeseßten Unterhandlungen bisher ausgesezt geblieben ist, und Se. Majestät der König Sich fortdauernd im vollständigen Besize desselben befunden haben: so ist auch daraus, daß dieses Gebiet für Se. Königl. Hoheit den Großherzog bestimmt gewesen, kein Anspruch an Sie entstanden.

*) Art. 1, 2, 4, 5, 6, 7 entsprechen den Art. 1, 2, 6, 4, 5, 8 der Convention mit Hessen Homburg.

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**) Die mit Mecklenburg-Schwerin bestehende Vagabunden-Convention ist laut Ministerial - Bekanntmachung vom 9. September 1851 nicht mehr in Kraft.

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