Page images
PDF
EPUB

Regierung nicht fortseßen können, oder deren Versegung in den QuiescentenStand von einer oder der andern Seite in den nächsten drei Monaten nach Abschluß gegenwärtigen Vertrags beschlossen wird, werden nach Maaßgabe des nassauischen Edicts vom 3. und 6. December 1811 pensionirt, oder mit Quiescenten-Gehalten versehen, welche pro rata nach dem bei der Schuldenabtheilung angenommenen Maaßstab gemeinschaftlich bezahlt werden sollen. Kein übernommener Staatsdiener soll weniger günstig behandelt werden, als das angezogene Edict bestimmt.

Art. 11. Alle in den wechselseitig abgetretenen Landestheilen geborne Militairpersonen, welche in einem geringern Dienst-Range als dem eines Oberoffiziers stehen, werden nach geendigtem gegenwärtig bevorstehendem Feldzuge an die Militairbehörden desjenigen Staats abgegeben, zu welchem ihre Geburtsörter gehören. Bis zu diesem Zeitpunkte seßen sie ihre jezigen Militairdienste fort.

Oberoffiziere werden von dem Staate, in dessen Gebiet ihr Geburtsort fällt, nicht gehindert werden, ihre Dienste bei dem andern paciscirenden. Staate, wenn sie dies vorziehen, fortzusehen.

Art. 12. Die in den Zucht, Arbeits- und Irrenhäusern befindlichen. Verbrecher und Wahnsinnigen werden nach den Geburtsorten an die bes treffende Behörde abgegeben.

Art. 13. Archive und Registraturen werden nach Maaßgabe der Terri torial-Veränderungen abgesondert, und beiden Theilen die auf ihre Landesantheile sich beziehenden Actenstücke überliefert.

Art. 14. Preußen übernimmt diejenigen Verpflichtungen des herzoglich nassauischen Hauses, welche wegen der Tarischen Post auf den an dasselbe abgetretenen Ländertheilen haften.

Art. 15. Die große Landstraße von Gießen durch das nassauische Gebiet nach Ehrenbreitstein wird eine Militairstraße für Preußen zur Verbindung zwischen Erfurt und Coblenz sein. Es sollen für dieselbe eben die Bestimmungen gelten, welche für die preußischen Militairstraßen durch die königlich hannoverschen und furfürstlich hessischen Staaten angenommen werden. Art. 16. Zur endlichen Auseinanderseßung aller einer näheren Ausgleichung noch bedürfenden Punkte, namentlich der Schulden, Pensionen und Staatsdienerschafts- Verhältnisse, werden gleich nach erfolgter Ratification des gegenwärtigen Vertrages von beiden Seiten Commissarien ernannt werden, die zu Wiesbaden zusammen treten, um dies Geschäft in der möglichst kürzesten Frist zu beendigen. Sie werden solche Maaßregeln zu ergreifen bevollmächtigt sein, daß der Zinsenlauf von den Staatsschulden, und die Zahlung der Pensionen nicht ins Stocken gerathe, der Credit der Staatspapiere nicht gefährdet, und der Cassendienst nicht unterbrochen werde.

Art. 17. Da in dem zwischen des Königs von Preußen und des Königs der Niederlande Majestäten über die gegenwärtigen gegenseitigen Cessionen gleichzeitig abgeschlossenen Vertrag ein Artikel aufgenommen worden ist, welcher wörtlich folgendermaßen lautet:

„Il sera nommé incessamment par Sa Majesté le Roi de Prusse et Sa Majesté le Roi des Pays-Bas une commission pour régler tout ce qui est relatif á la cession des possessions nassoviennes de Sa Majesté par rapport aux archives, dettes, excédens des caisses et autres objets de la même nature. La partie des archives qui ne regarde point les pays cédés, mais la maison d'Orange, et tout ce qui, comme bibliothéque, collection de cartes et autres objets pareils, appartient à la propriété particulière et personelle de Sa Majesté le Roi des Pays-Bas restera à Sa Majesté et lui sera aussitôt remis. Une partie des susdites possessions étant échangées contre des possessions des Duc et Prince de Nassau,

[ocr errors]

Sa Majesté le Roi de Prusse s'engage, et Sa Majesté le Roi des PaysBas consent à faire transférer l'obligation stipulée par le présent article sur Leurs Altesses Sérénissimes les Duc et Prince de Nassau pour la partie des dites possessions qui sera réunie à Leurs Etats."

so verpflichten sich Ihre Durchlauchten der Herr Herzog und Herr Fürst zu Nassau, die in demselben von des Königs von Preußen Majestät übernommenen Verpflichtungen in so weit ganz in gleicher Art zu erfüllen, als dieselben die jest an Ihre Durchlauchten übergehenden vormals oranischen Länder und Ländertheile betreffen.

Art. 18. Die Ratificationen sollen innerhalb vier Wochen oder eher, wenn es sein kann, ausgewechselt, auch die abzutretenden Unterthanen gleichzeitig ihrer Pflichten gegen die vorige Regierung entbunden werden.

Deß zu Urkund haben die betreffenden Bevollmächtigten vorstehenden Tractat eigenhändig unterschrieben und mit ihrem Insiegel bedrucken lassen. So geschehen Wien, den 31. Mai 1815.

2. Durchmarsch- und Etappen - Convention. 17. Januar 1817, ratificirt 5. März 1817.

1. Feststellung der Linie der königlich preußischen Militair-Straße, der Etappenhauptorte und Constituirung der Etappenbezirke.

Für die königlich preußischen Truppen, welche von Erfurt nach Coblenz oder von da zurückmarschiren, sind im Herzogthume Nassau als Haupt-Etappenpläge festgesezt worden: die beiden Städte Montabaur und Limburg.

Die Bezirke dieser beiden Etappen sind folgendergestalt bestimmt: 1) für Montabaur die Ortschaften Heiligenroth, Groß-Holbach, Klein - Holbach, Girod, Virod, Nomborn, Nendershausen, Görpershausen, Steinefrenz, Heilberscheid, Eppenrode; 2) für Limburg die Orte Ahlbach, Ober-Tiefenbach, Nieder Tiefenbach, Eschofen, Ennerich, Mühlen, Dietkirchen, Dehren, Hofen, Stedten, Schedrick und Runkel.

Die Entfernung von Coblenz nach Montabaur wird zu 3 Meilen, die von Montabaur nach Limburg ebenfalls zu 3 Meilen angenommen.

Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, nach jedem als zum Bezirk gehörig bezeichneten Orte zu gehen, welcher ihnen von dem herzoglich nassauischen Beamten, als der constituirten Etappenbehörde, angewiesen wird. Artillerie, Munitions- oder andere bedeutende Transporte werden, so viel es thunlich ist, auf der Straße selbst, oder in deren Nähe untergebracht

werden.

Sollten stärkere Truppenmärsche eine größere Ausdehnung der Etappenbezirke erforderlich machen, so wird deshalb für einzelne Fälle zwischen den Etappenbehörden und den mit der Dislocation beauftragten Offizieren besondere Verabredung getroffen werden.

Da königlich preußischerseits zwischen Limburg und Gießen eine Etappe zu Braunfels angelegt werden wird, so sollen dieser Etappe die herzoglich nassauischen Ortschaften Philippstein, Bernbach, Hirschhausen, Drommers hausen und Selters auf den Fall beigegeben werden, wenn Truppen von Erfurt nach Coblenz marschiren, deren Voranschiebung gegen die Etappe Limburg erforderlich wird. Die Entfernung der Etappe Limburg von der zu Braunfels wird zu 4 Meilen angenommen.

So wie in jedem Haupt-Etappenort eine fortlaufende Etappencontrolle zu führen ist, aus welcher ersehen werden kann, daß die Vertheilung der Truppen in dem Etappenbezirke nach gleichem Maaßstabe stattfindet: so soll diese Controlle auch von der Etappenbehörde zu Braunfels vollständig ge

führt, und am Schlusse jeden Monats dem herzoglich nassauischen Beamten zu Weilburg mitgetheilt werden.

Die Vertheilung der Einquartierung auf die einzelnen Orte geschieht lediglich nach der Zahl der Häuser.

II. Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten.

Die auf der Militairstraße marschirenden Truppen müssen mit genauer Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Etappenhauptorte instradírt sein, indem sie sonst weder auf Quartier, noch auf Verpflegung Anspruch machen können. Sollte etwa in der Folge hin und wieder eine abweichende Bestimmung nothwendig werden, so kann nur in Gefolge einer Vereinigung beiver contrahirenden hohen Theile eine Aenderung erfolgen.

Was die Einrichtung der Marschrouten betrifft, so können dieselben nur allein von dem königlich preußischen Kriegsministerium, dem königlich preusischen Generalcommando im Großherzogthum Niederrhein zu Coblenz, oder dem des Herzogthums Sachsen zu Merseburg mit Gültigkeit ausgestellt wer den. Auf die von andern Behörden gegebenen Marschrouten wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt.

In den von den oben erwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel genau zu bestimmen.

Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesezt werden, und wird zu dem Ende Folgendes bestimmt:

Die Detachements unter 20 Mann können nur den 1. und 15. eines jeden Monats von dem leßten preußischen Haupt-Etappenorte abgehen (widrigenfalls sie weder Quartier noch Verpflegung erhalten), sollen aber nie ohne einen Vorgesezten marschiren. Von dieser Regel sind allein ausgenommen diejenigen Militairarrestanten, deren Transport keinen Aufschub leidet.

Den Detachements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Etappenbehörde das Nöthige anzumel den. Von der Ankunft größerer Detachements bis zu einem vollen Bataillon oder einer Escadron müssen die Etappenbehörden wenigstens drei Tage vorher benachrichtiget werden. Wenn ganze Bataillons, Escadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig marschiren, so müssen nicht allein die Etappenbehörden wenigstens acht Tage zuvor benachrichtiget werden, sondern es soll auch die herzoglich nassauische Landesregierung wenigstens acht Tage zuvor benachrichtiget und requirirt werden. Außerdem soll, wenn eins oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, dem Corps ein commandirter Offizier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Dislocation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Transportmittel u. f. w. mit der die Direction über die Militairstraße führenden Behörde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Etappen-Hauptörtern für das ganze Corps zu treffen. Dieser commandirte Officier muß von der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirt sein.

III. Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu bezahlende Vergütung betreffend.

A. (Verpflegung der Mannschaft.) Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienst befindlichen Militairpersonen wird weder Recht auf Quartier, noch auf Verpflegung gegeben; diejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berechtiget sind, erhalten solche entweder bei den Einwohnern oder in den zu ihrer Aufnahme besonders aptirten Häusern

größeren Locales, Baracken 2c., deren Anlage der herzoglich nassauischen Regierung überlassen bleibt. Die Utensilien in solchen allgemeinen Bequartierungslocalen bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen in Lagerstroh, einem Hakenbrett, Stühlen oder hinreichenden hölzernen Bänken. Jeder Unteroffizier und Soldat ist gehalten, mit der Einquartierung und Verpflegung in den Baracken zufrieden zu sein, sobald er dasjenige erhält, was er reglementsmäßig zu fordern berechtiget ist. Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marschroute gemäß bei den Unterthanen einquartiert werden, er halten auf die Anweisung der Etappenbehörden und gegen auszustellende Quittung der Commandirenden, die Naturalverpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung fernerhin einquartiert werden soll. Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgestellt, daß der Offizier sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirth zufrieden sein muß. Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirths, wie übermäßigen Forderungen von Seiten der Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes bestimmt:

Der Unteroffizier und Soldat und jede zum Militair gehörende Person, die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier, sei es bei den Einwohnern oder in den Baracken, verlangen: zwei Pfund gut ausgebackenes Roggenbrod, ein halb Pfund Fleisch und Zugemüse, soviel des Mittags und des Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört; des Morgens zum Frühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so wenig wie er berechtiget ist, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder gar Caffe zu fordern; dagegen sollen die Ortsobrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. Die Subaltern-Offiziere, bis zum Tapitain erclusive, erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brod, Suppe, Gemüse und ein halb Pfund Fleisch, alles vom Wirthe gehörig gekocht, auch Mittags und Abends bei jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird; Morgens zum Frühstück Caffe, Butterbrod und ein achtel Quart Branntwein. Der Capitain fann außer der oben erwähnten Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen. Für diese Verpflegung wird von dem königlich preußischen Gouvernement folgende Vergütung bezahlt: für den Soldaten vier gute Groschen in Gold; für den Unteroffizier vier gute Groschen in Gold; für den Subaltern-Offizier zwölf gute Groschen in Gold; für den Capitain sechszehn gute Groschen in Gold. Staabsoffiziere, Obristen und Generale beköstigen sich auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern; in solchen Orten, wo dies nicht thunlich sein sollte, bezahlt der Staabsoffizier einen Gulden acht und vierzig Kreuzer, der Obrist und General zwei Gulden zwei und vierzig Kreuzer, wogegen der Quartierträger für anständige und reichliche Kost sorgen muß. Diese Vergütung wird von den betreffenden Staabs-Officieren unmittelbar berichtiget.

Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dies nicht vermieden werden können, so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marschroute besonders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen, als cie Kinder gleich den Soldaten gegen die oben festgesezte Entschädigung einquartiert und verpflegt. Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpflegung nie Anspruch machen.

Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten unterwegs krank werden, so sollen sie in eins der zunächst gelegenen Hospitäler zu Coblenz oder Weglar gebracht, im Falle sie aber nicht mehr transportabel sind, auf Kosten des königlich preußischen Gouvernements verpflegt und zur Heilung das Erforderliche angewendet werden. Ueber die Zahlung der Verpflegungs

gelder werden sich die Regierungen zu Coblenz und Wiesbaden weiter mit einander benehmen.

B. (Verpflegung der Pferde.) Die herzoglich nassauischen Beamten und Ortsobrigkeiten müssen gehörig dafür sorgen, daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen wird. Ist der Einquartierte mit der seinen Pferden eingeräumten Stallung nicht zufrieden, so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist es bei nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Militairpersonen, welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig aus dem Stalle jagen und ihre Pferde hineinbringen lassen. Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Eiappenbehörde und gegen Duittung des Empfängers aus einem in jedem Etappenhauptorte zu etablirenden Magazine in Empfang genommen, und die dabei etwa entstehenden Streitigkeiten werden von der Etappenbehörde sofort regulirt. Wollen die Gemeinden die Fourage selbst ausgeben, welches ihnen jederzeit freisteht, oder machen die Umstände es in den zum Etappenbezirk gehörenden bequartierten Ortschaften nothwendig, daß, weil die Fourage aus dem Etappenmagazine nicht geholt werden kann, die Rationen im Orte selbst geliefert werden müssen, 10 hat ebenfalls ein Commandirter des Detachements die Fourage zur weiteren Distribution von der Ortsobrigkeit in Empfang zu nehmen. Von den Quartierwirthen selbst darf in keinem Falle glatte oder rauhe Fourage gefordert

werden.

Die herzoglich nassauische Etappenbehörde hat in Gemeinschaft mit dem königlich preußischen Etappeninspector die Lieferung der Fourage auf einen nach dem Ermessen des Leztern zu bestimmenden Zeitraum hinaus an den Wenigstnehmenden öffentlich zu versteigern. Der königlich preußische Etappeninspector kann darauf antragen, daß ein zweiter Licitationstermin anberaumt wird, wenn ihm die Preise zu hoch scheinen, welche weitere Versteigerung die herzoglich nassauische Behörde unterstüßen und anordnen wird. In denjenigen Fällen, wo die Fourage nicht aus dem Magazine genommen, sondern besonderer Umstände wegen von der Ortsobrigkeit geliefert ist, erhält diese denselben Preis, welchen der Lieferant erhalten haben würde, wenn aus dem Magazin fouragirt wäre.

Die durch die Fouragelieferung entstehenden Kosten werden in dem von dem königlich preußischen Etappeninspector bei der Licitation zu bedingenden Termin nach vorgängiger Liquidation von dem königlich preußischen Gouvernement baar berichtiget. Die mit der Liquidation zu beauftragenden gegenseitigen Behörden werden sich über die Form des Rechnungswesens noch weiter verständigen.

IV. Verabreichung des Vorspanns und Gestellung der Fußboten.

Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anweisung der Etappenbehörden und gegen Quittung nur in sofern verabreicht, als deshalb in den förmlichen Marschrouten das Nöthige bemerkt worden. Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, können außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu marschiren durch das Attest eines approbirten Arztes oder Wandarztes nachgewiesen worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nächste Etappenhospital Anspruch machen. Wenn bei Durchmärschen starker Armcecorps der Bedarf der Transportmittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden, und demnach diese Ordnung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Commandeur der in einem Orte bequartierten Abtheilung zwar befugt, auf eigene Verantwortung Transportmittel zu requiriren: dieses muß aber durch eine schriftliche an die Obrigkeit des Orts gerichtete Re

« PreviousContinue »